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   BVerfG, 27.06.2018 - 1 BvR 1316/18   

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https://dejure.org/2018,18615
BVerfG, 27.06.2018 - 1 BvR 1316/18 (https://dejure.org/2018,18615)
BVerfG, Entscheidung vom 27.06.2018 - 1 BvR 1316/18 (https://dejure.org/2018,18615)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Juni 2018 - 1 BvR 1316/18 (https://dejure.org/2018,18615)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) - Verwerfung eines mangels Benennung bzw anderweitiger Bestimmbarkeit der abgelehnten Richter offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs (§ 19 BVerfGG)

  • rewis.io

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) - Verwerfung eines mangels Benennung bzw anderweitiger Bestimmbarkeit der abgelehnten Richter offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs (§ 19 BVerfGG)

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) - Verwerfung eines mangels Benennung bzw anderweitiger Bestimmbarkeit der abgelehnten Richter offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs (§ 19 BVerfGG)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvC 3/77

    Anforderungen an die Richterablehnung und an eine Wahlprüfungsbeschwerde.

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2018 - 1 BvR 1316/18
    Die offensichtliche Unzulässigkeit des Gesuchs ergibt sich hier bereits daraus, dass die vom Beschwerdeführer abgelehnten Richter nicht namentlich bezeichnet werden (BVerfGE 46, 200 ) und die Begründung auch ansonsten nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, gegen welche individuellen Gerichtspersonen sich der Ablehnungsantrag richten soll (vgl. BVerfGE 2, 295 ).
  • BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 698/06

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die von der Kultusministerkonferenz

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2018 - 1 BvR 1316/18
    Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Januar 2018 - 2 BvR 2691/17 -, juris, Rn. 1).
  • BVerfG, 30.08.2017 - 1 BvR 486/17

    Offensichtliche Unzulässigkeit eines Befangenheitsantrags, der die abgelehnte

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2018 - 1 BvR 1316/18
    Durch seine Auslegung lässt sich nicht ermitteln, welche Richter des Bundesverfassungsgerichts konkret gemeint sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2017 - 1 BvR 486/17 -, juris, Rn. 3).
  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09

    Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2018 - 1 BvR 1316/18
    Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Januar 2018 - 2 BvR 2691/17 -, juris, Rn. 1).
  • BVerfG, 18.01.2018 - 2 BvR 2691/17

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde und Verwerfung eines

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2018 - 1 BvR 1316/18
    Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Januar 2018 - 2 BvR 2691/17 -, juris, Rn. 1).
  • BVerfG, 13.05.1953 - 1 BvR 344/51

    Voraussetzungen für die Ablehnung eines Bundesverfassungsrichters

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2018 - 1 BvR 1316/18
    Die offensichtliche Unzulässigkeit des Gesuchs ergibt sich hier bereits daraus, dass die vom Beschwerdeführer abgelehnten Richter nicht namentlich bezeichnet werden (BVerfGE 46, 200 ) und die Begründung auch ansonsten nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, gegen welche individuellen Gerichtspersonen sich der Ablehnungsantrag richten soll (vgl. BVerfGE 2, 295 ).
  • BVerfG, 22.08.2018 - 2 BvC 1/18

    Verwerfung eines gegen mehrere Bundesverfassungsrichter gerichteten,

    Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 ; 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Januar 2018 - 2 BvR 2691/17 -, juris, Rn. 1; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2018 - 1 BvR 1316/18 -, juris, Rn. 1; stRspr).
  • BVerfG, 11.09.2018 - 1 BvR 1413/18

    Unzulässiges Ablehnungsgesuch wegen fehlender Benennung der Richter

    Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, weil Richter nicht benannt sind (vgl. BVerfGE 46, 200 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2018 - 1 BvR 1316/18 -, juris, Rn. 2).
  • BVerwG, 14.07.2023 - 5 B 12.23

    Anhörungsrüge der Prozesspartei wegen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung

    Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, weil die abgelehnten Richter nicht benannt sind und die Begründung auch ansonsten nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, gegen welche individuelle Gerichtsperson sich das Ablehnungsgesuch richten soll (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. Juni 2018 - 1 BvR 1316/18 - juris Rn. 2 und vom 11. September 2018 - 1 BvR 1413/18 - juris Rn. 1, jeweils m. w. N.).
  • BVerwG, 14.07.2023 - 5 B 14.23

    Offensichtliche Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs; Gebot des rechtlichen

    Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, weil die abgelehnten Richter nicht benannt sind und die Begründung auch ansonsten nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, gegen welche individuelle Gerichtsperson sich das Ablehnungsgesuch richten soll (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. Juni 2018 - 1 BvR 1316/18 - juris Rn. 2 und vom 11. September 2018 - 1 BvR 1413/18 - juris Rn. 1, jeweils m. w. N.).
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