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BVerfG, 27.07.1989 - 1 BvR 830/89 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5)
- BVerwG, 14.03.2011 - 8 B 61.10
Zulässigkeit des Richterwechsels; Unterrichtung des nachfolgenden Richters
Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter verletzt, weil das Gericht fehlerhaft besetzt gewesen sei, greift schon deswegen nicht durch, weil eine Missachtung von § 112 VwGO keine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Juli 1989 - 1 BvR 830/89 - juris). - BVerwG, 20.05.2011 - 8 B 64.10
Formlosigkeit der Berichtigung eines bloßen Ausfertigungsmangels
Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter verletzt, weil das Gericht fehlerhaft besetzt gewesen sei, greift schon deswegen nicht durch, weil eine Missachtung von § 112 VwGO keine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Juli 1989 - 1 BvR 830/89 - juris). - BVerwG, 20.05.2011 - 8 B 78.10
Beschlüsse über die Trennung und Verbindung von Verfahren sind unanfechtbar und …
Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter verletzt, weil das Gericht fehlerhaft besetzt gewesen sei, greift schon deswegen nicht durch, weil eine Missachtung von § 112 VwGO keine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Juli 1989 - 1 BvR 830/89 - juris). - BVerwG, 20.05.2011 - 8 B 73.10
Beschluss über die Trennung des Ausgangsverfahrens in insgesamt 63 Vermögenswerte …
Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter verletzt, weil das Gericht fehlerhaft besetzt gewesen sei, greift schon deswegen nicht durch, weil eine Missachtung von § 112 VwGO keine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Juli 1989 - 1 BvR 830/89 - juris). - BVerwG, 13.12.1991 - 4 B 222.91
Wiederholung einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme bei einem Richterwechsel …
§ 112 VwGO will nicht die zukünftige Besetzung des Gerichts eigenständig regeln, sondern für den Fall eines Richterwechsels die nunmehr zur Entscheidung berufenen Richter zu einem weiteren Verfahrensschritt verpflichten, um den Verfahrensbeteiligten vor Erlaß des Urteils eine Äußerungsmöglichkeit gegenüber dem Gericht in seiner nunmehr zur Entscheidung berufenen Zusammensetzung zu geben (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. Juli 1985 - BVerwG 9 CB 104.84 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 56; vgl. BVerfG, Beschluß vom 27. Juli 1989 - 1 BvR 830/89 -, soweit ersichtlich nur in JURIS dokumentiert).