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   BVerfG, 27.07.2015 - 1 BvR 1560/15   

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https://dejure.org/2015,20890
BVerfG, 27.07.2015 - 1 BvR 1560/15 (https://dejure.org/2015,20890)
BVerfG, Entscheidung vom 27.07.2015 - 1 BvR 1560/15 (https://dejure.org/2015,20890)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Juli 2015 - 1 BvR 1560/15 (https://dejure.org/2015,20890)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23 Abs 1 S 2 Halbs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Auswahlverfahren zu Universitätsstudium der Humanmedizin - Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber der Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes in der Hauptsache

  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit einer wegen der Versagung der Zulassung zum Studium der Humanmedizin eingelegten Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschüpfung sowie ausreichender Begründung

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Auswahlverfahren zu Universitätsstudium der Humanmedizin - Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber der Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes in der Hauptsache

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässigkeit einer wegen der Versagung der Zulassung zum Studium der Humanmedizin eingelegten Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschüpfung sowie ausreichender Begründung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 09.10.2001 - 1 BvR 622/01

    Schuldnerspiegel

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2015 - 1 BvR 1560/15
    Auch die Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) liegen nicht vor (vgl. BVerfGE 77, 381 ; 78, 290 ; 79, 275 ; 104, 65 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. August 1997 - 1 BvR 2246/96 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2013 - 1 BvR 1278/13 -, juris, Rn. 5).
  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2015 - 1 BvR 1560/15
    Sie setzt sich mit den die angegriffenen Entscheidungen tragenden Gründen, der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sowie der einfachrechtlichen Rechtslage inhaltlich nicht hinreichend auseinander (vgl. BVerfGE 130, 1 m.w.N.).
  • BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Erledigung einer

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2015 - 1 BvR 1560/15
    Auch die Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) liegen nicht vor (vgl. BVerfGE 77, 381 ; 78, 290 ; 79, 275 ; 104, 65 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. August 1997 - 1 BvR 2246/96 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2013 - 1 BvR 1278/13 -, juris, Rn. 5).
  • BVerfG, 17.09.2013 - 1 BvR 1278/13

    Zur Kostenverteilung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Zulassung von

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2015 - 1 BvR 1560/15
    Auch die Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) liegen nicht vor (vgl. BVerfGE 77, 381 ; 78, 290 ; 79, 275 ; 104, 65 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. August 1997 - 1 BvR 2246/96 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2013 - 1 BvR 1278/13 -, juris, Rn. 5).
  • BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung auch bei Drohen

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2015 - 1 BvR 1560/15
    Durch die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde soll gewährleistet werden, dass dem Bundesverfassungsgericht infolge der fachgerichtlichen Vorprüfung der Beschwerdepunkte ein bereits eingehend geprüftes Tatsachenmaterial vorliegt und ihm auch die Fallanschauung und die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die sachnäheren Fachgerichte vermittelt werden (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 86, 382 ; 114, 258 ).
  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2015 - 1 BvR 1560/15
    Durch die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde soll gewährleistet werden, dass dem Bundesverfassungsgericht infolge der fachgerichtlichen Vorprüfung der Beschwerdepunkte ein bereits eingehend geprüftes Tatsachenmaterial vorliegt und ihm auch die Fallanschauung und die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die sachnäheren Fachgerichte vermittelt werden (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 86, 382 ; 114, 258 ).
  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2015 - 1 BvR 1560/15
    Auch die Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) liegen nicht vor (vgl. BVerfGE 77, 381 ; 78, 290 ; 79, 275 ; 104, 65 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. August 1997 - 1 BvR 2246/96 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2013 - 1 BvR 1278/13 -, juris, Rn. 5).
  • BVerfG, 05.08.1997 - 1 BvR 2246/96

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung durch

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2015 - 1 BvR 1560/15
    Auch die Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) liegen nicht vor (vgl. BVerfGE 77, 381 ; 78, 290 ; 79, 275 ; 104, 65 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. August 1997 - 1 BvR 2246/96 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2013 - 1 BvR 1278/13 -, juris, Rn. 5).
  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2015 - 1 BvR 1560/15
    Durch die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde soll gewährleistet werden, dass dem Bundesverfassungsgericht infolge der fachgerichtlichen Vorprüfung der Beschwerdepunkte ein bereits eingehend geprüftes Tatsachenmaterial vorliegt und ihm auch die Fallanschauung und die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die sachnäheren Fachgerichte vermittelt werden (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 86, 382 ; 114, 258 ).
  • BVerfG, 14.06.1988 - 1 BvR 95/88

    Errichtung atomarer Anlagen - Einstweiliger Rechtsschutz und Subsidiarität der

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2015 - 1 BvR 1560/15
    Auch die Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) liegen nicht vor (vgl. BVerfGE 77, 381 ; 78, 290 ; 79, 275 ; 104, 65 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. August 1997 - 1 BvR 2246/96 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2013 - 1 BvR 1278/13 -, juris, Rn. 5).
  • BVerfG, 30.03.2022 - 1 BvR 2821/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Straftatbestand der Datenhehlerei

    Zu den Begründungsanforderungen an eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde gehört auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der einfachrechtlichen Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2015 - 1 BvR 1560/15 -, Rn. 5; vom 20. Mai 2021 - 1 BvR 928/21 -, Rn. 12).
  • BVerfG, 20.05.2021 - 1 BvR 928/21

    Mehrere Eilanträge und eine Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des Vierten

    Zu den Begründungsanforderungen an eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde gehört auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der einfachrechtlichen Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2015 - 1 BvR 1560/15 -, Rn. 5).
  • VerfGH Bayern, 28.06.2021 - 73-VII-20

    Ausnahmen und Befreiungen von Hygienemaßnahmen für Geimpfte und Genesene

    Zu den Begründungsanforderungen kann zudem eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der einfachrechtlichen Rechtslage gehören (vgl. zur Rechtssatzverfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht z. B. BVerfG vom 27.7.2015 - 1 BvR 1560/15 - juris Rn. 5; vom 20.5.2021 - 1 BvR 928/21 - juris Rn. 12; Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 92 Rn. 51).
  • VG München, 07.04.2016 - M 3 E Y 15.10489

    Keine Rechtsfehler bei der Kapazitätsberechnung für den Bachelorstudiengang

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist auch in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten einer Antragspartei die Erschöpfung des Rechtswegs ungeachtet der zu erwartenden Verfahrensdauer in der Hauptsache grundsätzlich zumutbar ist (BVerfG, B. v. 27.7.2015 - 1 BvR 1560/15-juris Rn. 4-und BVerfG, B. v. 15.10.2015-1 BvR 1645/14-juris Rn. 11); die Klärung etwa aufgeworfener schwieriger Rechtsfragen, insbesondere bei einer hierfür erforderlichen weiteren Sachaufklärung, muss auch in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, über dessen Einleitung durch Erhebung einer Untätigkeitsklage die Antragspartei selbst entscheiden kann.
  • VG München, 30.08.2016 - M 3 E 16.18081

    Vorläufig Zulassung zum Studiengang Humanmedizin

    Abgesehen davon wäre bei der Würdigung etwa erhobener Einwände im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zu berücksichtigen, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten der Partei die Erschöpfung des Rechtswegs ungeachtet der zu erwartenden Verfahrensdauer in der Hauptsache grundsätzlich zumutbar ist (BVerfG, B. v. 29.6.2016 - 1 BvR 590/15 - juris Rn. 7 f.; BVerfG, B. v. 27.7.2015 - 1 BvR 1560/15 - juris Rn. 4; BVerfG, B. v. 15.10.2015 - 1 BvR 1645/14 - juris Rn. 11).
  • VG München, 17.05.2016 - M 3 E 15.4066

    Vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie außerhalb der Kapazität

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist auch in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten einer Antragspartei die Erschöpfung des Rechtswegs ungeachtet der zu erwartenden Verfahrensdauer in der Hauptsache grundsätzlich zumutbar (BVerfG, B. v. 27.7.2015 - 1 BvR 1560/15 - juris Rn. 4 - und BVerfG, B. v. 15.10.2015 - 1 BvR 1645/14 - juris Rn. 11); die Klärung etwa aufgeworfener schwieriger Rechtsfragen, insbesondere bei einer hierfür erforderlichen weiteren Sachaufklärung, muss auch in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, über dessen Einleitung durch Erhebung einer Untätigkeitsklage die Antragspartei selbst entscheiden kann.
  • VG München, 17.05.2016 - M 3 E 15.4354

    Vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie außerhalb der Kapazität

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist auch in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten einer Antragspartei die Erschöpfung des Rechtswegs ungeachtet der zu erwartenden Verfahrensdauer in der Hauptsache grundsätzlich zumutbar (BVerfG, B. v. 27.7.2015 - 1 BvR 1560/15 - juris Rn. 4 - und BVerfG, B. v. 15.10.2015 - 1 BvR 1645/14 - juris Rn. 11); die Klärung etwa aufgeworfener schwieriger Rechtsfragen, insbesondere bei einer hierfür erforderlichen weiteren Sachaufklärung, muss auch in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, über dessen Einleitung durch Erhebung einer Untätigkeitsklage die Antragspartei selbst entscheiden kann.
  • VG München, 25.04.2016 - M 3 E Y 15.10478

    Berechnung der Kapazität für den Studiengang Psychologie

    Jedoch ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten einer Antragspartei die Erschöpfung des Rechtswegs ungeachtet der zu erwartenden Verfahrensdauer in der Hauptsache grundsätzlich zumutbar (BVerfG, B. v. 27.7.2015 - 1 BvR 1560/15 - juris Rn. 4 - und BVerfG, B. v. 15.10.2015 - 1 BvR 1645/14 - juris Rn. 11); die Klärung etwa aufgeworfener schwieriger Rechtsfragen, insbesondere bei einer hierfür erforderlichen weiteren Sachaufklärung, muss auch in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, über dessen Einleitung durch Erhebung einer Untätigkeitsklage die Antragspartei selbst entscheiden kann.
  • VG München, 25.04.2016 - M 3 E Y 15.10467

    Zulassung zum Studium der Psychologie

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist auch in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten einer Antragspartei die Erschöpfung des Rechtswegs ungeachtet der zu erwartenden Verfahrensdauer in der Hauptsache grundsätzlich zumutbar (BVerfG, B. v. 27.7.2015 - 1 BvR 1560/15 - juris Rn. 4 - und BVerfG, B. v. 15.10.2015 - 1 BvR 1645/14 - juris Rn. 11); die Klärung etwa aufgeworfener schwieriger Rechtsfragen, insbesondere bei einer hierfür erforderlichen weiteren Sachaufklärung, muss auch in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, über dessen Einleitung durch Erhebung einer Untätigkeitsklage die Antragspartei selbst entscheiden kann.
  • VG München, 07.04.2016 - M 3 E Y 15.10454

    Zulassung zum Studium der Psychologie - Überbuchung um dreizehn Studienplätze

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist auch in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten einer Antragspartei die Erschöpfung des Rechtswegs ungeachtet der zu erwartenden Verfahrensdauer in der Hauptsache grundsätzlich zumutbar ist (BVerfG, B. v. 27.7.2015 - 1 BvR 1560/15 - juris Rn. 4 - und BVerfG, B. v. 15.10.2015 - 1 BvR 1645/14 - juris Rn. 11); die Klärung etwa aufgeworfener schwieriger Rechtsfragen, insbesondere bei einer hierfür erforderlichen weiteren Sachaufklärung, muss auch in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, über dessen Einleitung durch Erhebung einer Untätigkeitsklage die Antragspartei selbst entscheiden kann.
  • VG München, 23.08.2016 - M 3 E Z 16.10002

    Keine Chance auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin in München

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