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   BVerfG, 27.08.2019 - 1 BvR 811/17   

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https://dejure.org/2019,33246
BVerfG, 27.08.2019 - 1 BvR 811/17 (https://dejure.org/2019,33246)
BVerfG, Entscheidung vom 27.08.2019 - 1 BvR 811/17 (https://dejure.org/2019,33246)
BVerfG, Entscheidung vom 27. August 2019 - 1 BvR 811/17 (https://dejure.org/2019,33246)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zu der Bedeutung der Meinungsfreiheit bei der Einschätzung einer Äußerung als "jugendgefährdend" und der daran geknüpften bußgeldbewehrten Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 4 Abs 1 S 1 Nr 3 JMStVtr, § 7 Abs 1 S 2 JMStVtr
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Meinungsfreiheit einer politischen Partei (Art 5 Abs 1 S 1 GG) durch Auferlegung einer Geldbuße wegen unterbliebener Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten (§§ 24 Abs 1 Nr 8, 7 Abs 1 S 2 JMStVtr) bei Verbreitung ...

  • doev.de PDF

    Zu der Bedeutung der Meinungsfreiheit bei der Einschätzung einer Äußerung als "jugendgefährdend"

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Meinungsfreiheit einer politischen Partei (Art 5 Abs 1 S 1 GG) durch Auferlegung einer Geldbuße wegen unterbliebener Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten (§§ 24 Abs 1 Nr 8, 7 Abs 1 S 2 JMStVtr) bei Verbreitung ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Unzureichende Berücksichtigung der Meinungsfreiheit bei Geldbuße gegen politische Partei wegen unterbliebener Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung zu einer Geldbuße wegen des Unterlassens der Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten für ein betriebenes Internetangebot; Unterhalten eines Internetangebots auf einer Social Media-Seite durch den Landesverband Berlin der ...

  • rechtsportal.de

    Verurteilung zu einer Geldbuße wegen unterbliebener Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten für ein vom Landesverband Berlin der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) betriebenes Internetangebot; Verbreitung jugendgefährdender Äußerungen im Internet; ...

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Meinungsfreiheit einer politischen Partei (Art 5 Abs 1 S 1 GG) durch Auferlegung einer Geldbuße wegen unterbliebener Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten (§§ 24 Abs 1 Nr 8, 7 Abs 1 S 2 JMStVtr) bei Verbreitung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zu der Bedeutung der Meinungsfreiheit bei der Einschätzung einer Äußerung als jugendgefährdend und der daran geknüpften bußgeldbewehrten Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten

  • lhr-law.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Hetzerische Meinungen: Die Freiheit ist weitgefasst - die Verantwortung aber auch

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Bei Bewertung von Beiträgen auf Facebook-Seite als jugendgefährdend und etwaiger Verpflichtung zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten muss Meinungsfreiheit beachtet werden

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Streit um »jugendgefährdende« Facebook-Seite: Verfassungsbeschwerde der NPD stattgegeben

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der jugendgefährdende Facebook-Auftritt - und die Meinungsfreiheit

  • lto.de (Pressebericht, 11.10.2019)

    Streit um "jugendgefährdende" Facebook-Seite: NPD vor dem BVerfG erfolgreich

Besprechungen u.ä.

  • lhr-law.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Hetzerische Meinungen: Die Freiheit ist weitgefasst - die Verantwortung aber auch

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 3567
  • MMR 2019, 776
  • K&R 2019, 788
  • afp 2019, 514
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus BVerfG, 27.08.2019 - 1 BvR 811/17
    Dies gilt insbesondere für die Meinungsfreiheit (vgl. BVerfGE 90, 241 ).

    Gegenstand des Schutzbereiches des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sind Meinungen, das heißt durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 241 ).

    Sie fallen stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 124, 300 ).

    Neben Meinungen sind vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG aber auch Tatsachenmitteilungen umfasst, da und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind beziehungsweise sein können (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ).

    Nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen hingegen bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen, da sie zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nichts beitragen können (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ).

    Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 27.08.2019 - 1 BvR 811/17
    Gegenstand des Schutzbereiches des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sind Meinungen, das heißt durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 241 ).

    Neben Meinungen sind vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG aber auch Tatsachenmitteilungen umfasst, da und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind beziehungsweise sein können (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ).

    Nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen hingegen bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen, da sie zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nichts beitragen können (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ).

    Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 27.08.2019 - 1 BvR 811/17
    Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei der Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender Vorschriften des einfachen Rechts (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 93, 266 ).

    Darunter sind alle Gesetze zu verstehen, die nicht eine Meinung als solche verbieten, sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ; 124, 300 ).

    Das erfordert zunächst, dass der Bedeutungsgehalt der beanstandeten Äußerungen in tragfähiger Weise ermittelt wird (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

  • BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvF 4/03

    Parteibeteiligung an Rundunkunternehmen

    Auszug aus BVerfG, 27.08.2019 - 1 BvR 811/17
    a) Politische Parteien sind Träger von Grundrechten, soweit diese ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind (vgl. BVerfGE 84, 290 ; 121, 30 ).

    Dabei steht es den Parteien grundsätzlich frei, ob und, wenn ja, welcher Medien sie sich zur Erfüllung dieses Auftrags innerhalb der verfassungsrechtlich gesetzten Grenzen bedienen wollen (vgl. BVerfGE 121, 30 ).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 27.08.2019 - 1 BvR 811/17
    Gegenstand des Schutzbereiches des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sind Meinungen, das heißt durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 241 ).

    Darunter sind alle Gesetze zu verstehen, die nicht eine Meinung als solche verbieten, sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ; 124, 300 ).

  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 27.08.2019 - 1 BvR 811/17
    Sie fallen stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 124, 300 ).

    Darunter sind alle Gesetze zu verstehen, die nicht eine Meinung als solche verbieten, sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ; 124, 300 ).

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 27.08.2019 - 1 BvR 811/17
    Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 126/85

    Zum Schutz der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) bei der

    Auszug aus BVerfG, 27.08.2019 - 1 BvR 811/17
    Es genügt, dass nachteilige Rechtsfolgen daran geknüpft werden (vgl. BVerfGE 86, 122 ).
  • BVerfG, 25.03.2008 - 1 BvR 1753/03

    Volksverhetzung durch rechtsextremistische Liedtexte

    Auszug aus BVerfG, 27.08.2019 - 1 BvR 811/17
    Verfassungsrechtlich erforderlich ist vielmehr eine nachvollziehbare Darlegung der einzelnen Subsumtionsschritte unter die Tatbestandsmerkmale der angewendeten Norm (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. März 2008 - 1 BvR 1753/03 -, Rn. 39 f.), in der sich die Fachgerichte mit der wertsetzenden Bedeutung der Meinungsfreiheit auseinandersetzen und deren Inhalt und Schranken hinsichtlich des hier in Frage stehenden Jugendschutzes erkennbar machen.
  • BVerfG, 10.07.1991 - 2 BvE 3/91

    Treuhandanstalt

    Auszug aus BVerfG, 27.08.2019 - 1 BvR 811/17
    a) Politische Parteien sind Träger von Grundrechten, soweit diese ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind (vgl. BVerfGE 84, 290 ; 121, 30 ).
  • BVerfG, 11.01.1994 - 1 BvR 434/87

    Jugendgefährdende Schriften III

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

  • BVerfG, 30.09.2003 - 1 BvR 865/00

    Zur Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Veröffentlichung eines diffamierenden

  • BAG, 25.01.2022 - 9 AZR 146/21

    Schlussformulierung eines Arbeitszeugnisses - kein Anspruch auf Dankes- und

    Ist die Tatsachenbehauptung wahr, unterfällt ihre Äußerung wie ihre Nichtäußerung dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit (BVerfG 27. August 2019 - 1 BvR 811/17 - Rn. 16; 22. Juni 2018 - 1 BvR 673/18 - Rn. 20) .
  • BVerwG, 20.01.2022 - 8 C 35.20

    Themenbezogene Einschränkung der Widmung öffentlicher Räumlichkeiten ist

    Es genügt, dass nachteilige Rechtsfolgen daran geknüpft werden (BVerfG, Beschlüsse vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 126/85 - BVerfGE 86, 122 Rn. 20 und vom 27. August 2019 - 1 BvR 811/17 - juris Rn. 18).
  • BVerfG, 09.11.2022 - 1 BvR 523/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Zeitungsherausgeberin gegen die

    d) Von Bedeutung kann innerhalb der Abwägung auch sein, ob Äußerungen vom Äußernden selbst getätigt werden oder er Äußerungen Dritter verbreitet (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. August 2019 - 1 BvR 811/17 -, Rn. 17).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2023 - 15 B 244/23

    Eingriff in die Meinungsfreiheit durch eine Widmungsbeschränkung für eine

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Mai 1992- 1 BvR 126/85 -, juris Rn. 20, und vom 27. August 2019 - 1 BvR 811/17 -, juris Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2022 - 8 C 35.20 -, juris Rn. 18.
  • BVerfG, 27.05.2020 - 2 BvR 121/14

    Aufhebung eines Parteiausschlusses unter Verkennung der insofern eingeschränkten

    a) aa) Politische Parteien sind Träger von Grundrechten, soweit diese ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind (vgl. BVerfGE 7, 99 ; 14, 121 ; 27, 152 ; 84, 290 ; 111, 54 ; 121, 30 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. August 2019 - 1 BvR 811/17 -, Rn. 15).
  • VG Berlin, 21.05.2019 - 27 K 93.16

    Maßnahmen gegen einen Betreiber einer Facebook- Seite wegen jugendgefährdendem

    Hiergegen strengte der Kläger Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht an (Az. 1 BvR 811/17).

    Er beantragt im Schriftsatz vom 20. Mai 2019, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 1 BvR 811/17 auszusetzen.

    Das Verfahren wird nicht ausgesetzt bis über die beim Bundesverfassungsgericht zum Aktenzeichen 1 BvR 811/17 anhängige Verfassungsbeschwerde, entschieden worden ist.

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