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   BVerfG, 27.09.2022 - 1 BvR 2661/21   

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BVerfG, 27.09.2022 - 1 BvR 2661/21 (https://dejure.org/2022,31093)
BVerfG, Entscheidung vom 27.09.2022 - 1 BvR 2661/21 (https://dejure.org/2022,31093)
BVerfG, Entscheidung vom 27. September 2022 - 1 BvR 2661/21 (https://dejure.org/2022,31093)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen das ausnahmslose Verbot von Windenergieanlagen in Waldgebieten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 14 Abs 1 GG, Art 72 Abs 1 GG, Art 72 Abs 3 S 1 Nr 2 GG, Art 74 Abs 1 Nr 18 GG, Art 74 Abs 1 Nr 29 GG
    Pauschales Verbot der Errichtung von Windkraftanlagen in Waldgebieten gem § 10 Abs 1 S 2 WaldG TH 2008 formell verfassungswidrig und nichtig - abschließende bundesrechtliche Regelung des § 35 Abs 1 Nr 5 BauGB (juris: BBauG) sperrt Landesrecht

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit des Verbots jeder Änderung der Nutzungsart von Waldgebieten zur Errichtung von Windenergieanlagen; Verbot der Änderung der Nutzungsart von Waldflächen zur Errichtung von Windenergieanlagen als Eingriff in die grundrechtlich geschützte ...

  • rewis.io

    Pauschales Verbot der Errichtung von Windkraftanlagen in Waldgebieten gem § 10 Abs 1 S 2 WaldG TH 2008 formell verfassungswidrig und nichtig - abschließende bundesrechtliche Regelung des § 35 Abs 1 Nr 5 BauGB (juris: BBauG) sperrt Landesrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Verbots jeder Änderung der Nutzungsart von Waldgebieten zur Errichtung von Windenergieanlagen; Verbot der Änderung der Nutzungsart von Waldflächen zur Errichtung von Windenergieanlagen als Eingriff in die grundrechtlich geschützte ...

  • datenbank.nwb.de

    Pauschales Verbot der Errichtung von Windkraftanlagen in Waldgebieten gem § 10 Abs 1 S 2 WaldG TH 2008 formell verfassungswidrig und nichtig - abschließende bundesrechtliche Regelung des § 35 Abs 1 Nr 5 BauGB (juris: BBauG) sperrt Landesrecht

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen das ausnahmslose Verbot von Windenergieanlagen in Waldgebieten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Windenergie im Wald

  • lto.de (Pressebericht, 10.11.2022)

    Gesetzgebungskompetenz verneint: Windrad-Verbot in Waldgebieten ist verfassungswidrig

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Windkraftanlagen im Wald? - Waldeigentümer klagten erfolgreich gegen das Windradverbot im Thüringer Waldgesetz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Thüringer Waldeigentümer lachen sich einen Ast

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen das ausnahmslose Verbot von Windenergieanlagen in Waldgebieten - Verbot von Windkraftanlagen in Thüringens Wäldern ist verfassungswidrig und damit nichtig

Sonstiges

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 47
  • NVwZ 2022, 1890
  • NZBau 2022, 725
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 23.03.2022 - 1 BvR 1187/17

    Pflicht zur Beteiligung von Anwohnern und standortnahen Gemeinden an Windparks im

    Auszug aus BVerfG, 27.09.2022 - 1 BvR 2661/21
    Für Zweckmäßigkeitserwägungen ist dabei ebenso wenig Raum wie für am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder dem Subsidiaritätsprinzip orientierte Abwägungen (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. März 2022 - 1 BvR 1187/17 -, Rn. 55 m.w.N.; stRspr).

    Die Wirkungen eines Gesetzes sind anhand seiner Rechtsfolgen zu bestimmen.Der Normzweck ist mit Hilfe der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu ermitteln, das heißt anhand des Wortlauts der Norm, ihrer systematischen Stellung, nach dem Sinnzusammenhang sowie anhand der Gesetzesmaterialien und ihrer Entstehungsgeschichte(vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. März 2022 - 1 BvR 1187/17 -, Rn. 56 f. m.w.N.; stRspr).

    Umgekehrt ist eine Teilregelung, die einen erheblichen eigenen Regelungsgehalt hat und mit der Gesamtregelung nicht eng verzahnt ist, auch kompetenziell eigenständig zu beurteilen (vgl. BVerfGE 137, 161 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. März 2022 - 1 BvR 1187/17 -, Rn. 58 m.w.N.; stRspr).

    Führte der Vollzug einer landesrechtlichen Bestimmung dazu, dass die bundesrechtliche Regelung nicht mehr oder nicht mehr vollständig oder nur noch verändert angewandt werden könnte, ist dies als Indiz für eine Sperrwirkung nach Art. 72 Abs. 1 GG anzusehen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. März 2022 - 1 BvR 1187/17 -, Rn. 82 m.w.N.; stRspr).

    (1) Als Bodenrecht wird die flächenbezogene Ordnung der Nutzung von Grund und Boden durchöffentlichrechtliche Normen angesehen, die Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand haben; also Normen, welche die rechtlichen Beziehungen des Menschen zum Grund und Bodenregeln (grundlegend BVerfGE 3, 407 ), indem sie den Flächen Nutzungsfunktionen zuweisen und diese voneinander abgrenzen (dazu BVerfGE 145, 20 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. März 2022 - 1 BvR 1187/17 -, Rn. 71; Degenhart, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 74 Rn. 73;Kment, in: Jarass/Pieroth, GG, 17. Aufl. 2022, Art. 74 Rn. 45; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, Einleitung Rn. 10a;Seiler, in: BeckOK, GG, 52. Edition, Stand: 15. August 2022, Art. 74 Rn. 66).

    Sie vermeiden und lösen spezifische Bodennutzungskonflikte und gleichen bodenrechtliche Spannungslagen aus (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. März 2022 - 1 BvR 1187/17 -, Rn. 71; Wittreck, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2015, Art. 74 Rn. 81).

    Dafür kommt es auf den unmittelbaren Regelungsgegenstand, den Normzweck und die Wirkung der Norm an, wobei die Zuordnung in erster Linie anhand des objektiven Gegenstands des zu prüfenden Gesetzes vorzunehmen ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. März 2022 - 1 BvR 1187/17 -, Rn. 56 m.w.N.; stRspr; näher oben Rn. 25).

    Bodenrechtstypisch klärt die Norm als flächenbezogene Regelung - hier negativ - die Nutzungsfunktion von Grund und Boden, indem sie die Nutzung von Waldflächen für die Errichtung von Windenergieanlagen ausschließt (vgl. auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. März 2022 - 1 BvR 1187/17 -, Rn. 71).

    Weil die Regelung außerdem gerade den Bau von Windenergieanlagen betrifft, die regelmäßig jedenfalls als ästhetische Verschlechterung des Landschaftsbildes empfunden werden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. März 2022 - 1 BvR 1187/17 -, Rn. 71), ist auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Schönheit von Natur und Landschaft im Ausgangspunkt an eine Zuordnung zur Materie des Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG zu denken.

    Die Wirkungen eines Gesetzes sind anhand seiner Rechtsfolgen zu bestimmen (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. März 2022 - 1 BvR 1187/17 -, Rn. 57 m.w.N.; stRspr).

    Der flächenbezogene Ausschluss bestimmter Nutzungsarten ist ein typisches Instrument zum Ausgleich bodenrechtlicher Spannungslagen und damit des Bodenrechts und kennzeichnet auch die Wirkung von § 10 Abs. 1 Satz 2 ThürWaldG als bodenrechtlich (vgl. zum bodenrechtlichen Charakter des Ausschlusses der Nutzung von Flächen zur Errichtung von Windenergieanlagen auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. März 2022 - 1 BvR 1187/17 -, Rn. 71; s. auch § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, dazu näher unten Rn. 74).

    Der Normzweck ist anhand des Wortlauts der Norm, ihrer systematischen Stellung, nach dem Sinnzusammenhang sowie anhand der Gesetzesmaterialien und ihrer Entstehungsgeschichte zu ermitteln (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. März 2022 - 1 BvR 1187/17 -, Rn. 57 m.w.N.; stRspr).

    Die angegriffene Vorschrift ist mit diesem nicht so eng verzahnt, dass ihre kompetenzielle Zuordnung den Zuordnungen der umgebenden Regelungen folgte (vgl. dazu BVerfGE 137, 108 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. März 2022 - 1 BvR 1187/17 -, Rn. 58 m.w.N.; stRspr).

    Ohnehin entscheidet generell der sachliche Gehalt einer Regelung und nicht die vom Gesetzgeber gewählte Bezeichnung (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. März 2022 - 1 BvR 1187/17 -, Rn. 56 m.w.N.; stRspr).

    Zugleich unterstützt dieser Ausbau die Sicherung der Energieversorgung, die derzeit besonders gefährdet ist (vgl. näher zur Bedeutung des Ausbaus der Windenergie für die beiden Ziele BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. März 2022 - 1 BvR 1187/17 -, Rn. 103 - 108 m.w.N.).

  • BVerfG, 16.06.1954 - 1 PBvV 2/52

    Baugutachten

    Auszug aus BVerfG, 27.09.2022 - 1 BvR 2661/21
    Das Bodenrecht fand sich zwar als Kompetenztitel schon in Art. 10 Nr. 4 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) und wurde in den Kompetenzkatalog des Grundgesetzes übernommen (vgl. dazu BVerfGE 3, 407 ).

    (1) Als Bodenrecht wird die flächenbezogene Ordnung der Nutzung von Grund und Boden durchöffentlichrechtliche Normen angesehen, die Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand haben; also Normen, welche die rechtlichen Beziehungen des Menschen zum Grund und Bodenregeln (grundlegend BVerfGE 3, 407 ), indem sie den Flächen Nutzungsfunktionen zuweisen und diese voneinander abgrenzen (dazu BVerfGE 145, 20 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. März 2022 - 1 BvR 1187/17 -, Rn. 71; Degenhart, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 74 Rn. 73;Kment, in: Jarass/Pieroth, GG, 17. Aufl. 2022, Art. 74 Rn. 45; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, Einleitung Rn. 10a;Seiler, in: BeckOK, GG, 52. Edition, Stand: 15. August 2022, Art. 74 Rn. 66).

    Erfasst sind Vorschriften zur "rechtlichen Qualität" des Bodens in dem Sinne, dass sie generell regeln, in welcher Weise die Grundstücke genutzt werden dürfen (vgl. BVerfGE 3, 407 ; 65, 283 ) oder eine Art der Flächennutzung an diesem Standort ausschließen (vgl. BVerwGE 129, 318 ).

    Zum Bodenrecht gehört danach insbesondere die Bauleitplanung, die Art und Weise der baulichen Nutzbarkeit des Bodens rechtlich bestimmt (BVerfGE 3, 407 ; 56, 298 m.w.N.).

    Raumordnung ist demgegenüber die zusammenfassende, übergeordnete Planung und Ordnung des Raumes (vgl. BVerfGE 3, 407 ) und umfasst nicht unmittelbare Festsetzungen zur Bodennutzung, also solche Regelungen, die dem Grundstückseigentümer direkt und ohne wesentliche Zwischenschritte die Art und Weise der Grundstücksnutzung vorschreiben oder gar eine bestimmte Nutzung untersagen (vgl. Boas-Kümper, in: Kment, ROG, 2019, § 3 Rn. 45 m.w.N.; Kment, NuR 2006, 217 m.w.N.; Steinberg/Steinwachs, NVwZ 2004, 530 m.w.N.).

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus BVerfG, 27.09.2022 - 1 BvR 2661/21
    aa) Die Kompetenzordnung des Grundgesetzes kennt zunächst normativ-rezeptiv gefasste Kompetenzen (vgl. BVerfGE 109, 190 ; 134, 33 ; 145, 20 ; 157, 223 ).

    Dann kann bei der Auslegung auf die normativen Strukturen der Kompetenzmaterie, wie sie sich in der Tradition des jeweiligen Rechtsgebiets entwickelt haben, zurückgegriffen werden (vgl. BVerfGE 145, 20 m.w.N.).

    (1) Als Bodenrecht wird die flächenbezogene Ordnung der Nutzung von Grund und Boden durchöffentlichrechtliche Normen angesehen, die Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand haben; also Normen, welche die rechtlichen Beziehungen des Menschen zum Grund und Bodenregeln (grundlegend BVerfGE 3, 407 ), indem sie den Flächen Nutzungsfunktionen zuweisen und diese voneinander abgrenzen (dazu BVerfGE 145, 20 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. März 2022 - 1 BvR 1187/17 -, Rn. 71; Degenhart, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 74 Rn. 73;Kment, in: Jarass/Pieroth, GG, 17. Aufl. 2022, Art. 74 Rn. 45; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, Einleitung Rn. 10a;Seiler, in: BeckOK, GG, 52. Edition, Stand: 15. August 2022, Art. 74 Rn. 66).

    Bodenrechtliche Bestimmungen regeln insbesondere die Koordinierung und ausgleichende Zuordnung konkurrierender Bodennutzungen und Bodenfunktionen(vgl. BVerfGE 145, 20 ; s. auch BVerwGE 129, 318 ).

    Nicht zum Bodenrecht zählen hingegen Nutzungsbestimmungen im weiteren Sinne, welche die Art und Weise einer grundsätzlich zulässigen Nutzung im Einzelnen näher regeln, etwa um von dieser typischerweise ausgehende Gefahren zu verhindern (vgl. BVerfGE 145, 20 ).

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Auszug aus BVerfG, 27.09.2022 - 1 BvR 2661/21
    Für die Erfassung des objektivierten Willens des Gesetzgebers sind vielmehr alle anerkannten Auslegungsmethoden heranzuziehen, die sich gegenseitig ergänzen und nicht in einem Rangverhältnis zueinander stehen (BVerfGE 144, 20 m.w.N.; stRspr).

    Maßgeblich ist jedoch nur der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 144, 20 m.w.N.; stRspr).

    bb) Auch der inhaltliche Sinnzusammenhang (vgl. dazu BVerfGE 144, 20 m.w.N.) spricht dafür, dass die angegriffene Regelung ihrem objektiven Zweck nach der Gesetzgebungskompetenz für das Bodenrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG) zuzuordnen ist.

    Die in den Gesetzesmaterialien dokumentierten Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen können nicht mit dem objektiven Gesetzesinhalt gleichgesetzt werden (BVerfGE 144, 20 m.w.N.; stRspr).

  • BVerwG, 11.10.2007 - 4 C 8.06

    Gesetzgebungskompetenz im Baurecht; Werbeanlagen; Außenbereich; Verunstaltung des

    Auszug aus BVerfG, 27.09.2022 - 1 BvR 2661/21
    Regelungsgegenstand ist die flächenhafte Zuweisung von Nutzungsrechten, die Gestaltung eines Nutzungsregimes (BVerwGE 129, 318 ).

    Bodenrechtliche Bestimmungen regeln insbesondere die Koordinierung und ausgleichende Zuordnung konkurrierender Bodennutzungen und Bodenfunktionen(vgl. BVerfGE 145, 20 ; s. auch BVerwGE 129, 318 ).

    Erfasst sind Vorschriften zur "rechtlichen Qualität" des Bodens in dem Sinne, dass sie generell regeln, in welcher Weise die Grundstücke genutzt werden dürfen (vgl. BVerfGE 3, 407 ; 65, 283 ) oder eine Art der Flächennutzung an diesem Standort ausschließen (vgl. BVerwGE 129, 318 ).

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Auszug aus BVerfG, 27.09.2022 - 1 BvR 2661/21
    Vom Schutz des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG umfasst ist das zivilrechtliche Sacheigentum, dessen Besitz und die Möglichkeit, es zu nutzen (BVerfGE 143, 246 m.w.N.; stRspr).

    Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen von Eigentümerbefugnissen können daher keine Enteignung sein, selbst wenn sie die Nutzung des Eigentums nahezu oder völlig entwerten (vgl. BVerfGE 143, 246 m.w.N.; stRspr).

    Die Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG setzt weiterhin zwingend voraus, dass der hoheitliche Zugriff auf das Eigentumsrecht zugleich eine Güterbeschaffung zugunsten der öffentlichen Hand oder des sonst Enteignungsbegünstigten ist (BVerfGE 143, 246 ).

  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvF 1/20

    Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ("Berliner Mietendeckel")

    Auszug aus BVerfG, 27.09.2022 - 1 BvR 2661/21
    aa) Die Kompetenzordnung des Grundgesetzes kennt zunächst normativ-rezeptiv gefasste Kompetenzen (vgl. BVerfGE 109, 190 ; 134, 33 ; 145, 20 ; 157, 223 ).

    Knüpft ein in Art. 74 Abs. 1 GG genannter Sachbereich an einen vorkonstitutionell bekannten Sachbereich an und macht sich diesen zu eigen, kommt der Regelungstradition eine besondere Bedeutung für die Auslegung des Kompetenztitels und seiner Reichweite zu (vgl. BVerfGE 157, 223 m.w.N.).

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

    Auszug aus BVerfG, 27.09.2022 - 1 BvR 2661/21
    aa) Die Kompetenzordnung des Grundgesetzes kennt zunächst normativ-rezeptiv gefasste Kompetenzen (vgl. BVerfGE 109, 190 ; 134, 33 ; 145, 20 ; 157, 223 ).

    Hat der Verfassungsgebereine normativ ausgeformte Materievorgefunden und sie als solche gleichsam nachvollziehend benannt, so ist davon auszugehen, dass die einfachgesetzliche Ausformung in der Regel den Zuweisungsgehalt auch der Kompetenznorm bestimmt (BVerfGE 109, 190 ).

  • BVerfG, 07.12.2021 - 2 BvL 2/15

    Verbot des Umschlags (Be-, Ent- und Umladen) von Kernbrennstoffen in den Häfen

    Auszug aus BVerfG, 27.09.2022 - 1 BvR 2661/21
    Daneben werden dem Bund in zahlreichen Einzelbestimmungen weitere Gesetzgebungsbefugnisse zugewiesen (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2021 - 2 BvL 2/15 -, Rn. 50 m.w.N.; stRspr).

    Weist die Materie eines Gesetzes Bezug zu verschiedenen Sachgebieten auf, die teils dem Bund, teils den Ländern zugewiesen sind, besteht die Notwendigkeit, sie dem einen oder anderen Kompetenzbereich zuzuordnen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2021 - 2 BvL 2/15 -, Rn. 51 m.w.N.; stRspr).

  • BVerfG, 07.10.1980 - 2 BvR 584/76

    Flugplatz Memmingen

    Auszug aus BVerfG, 27.09.2022 - 1 BvR 2661/21
    Zum Bodenrecht gehört danach insbesondere die Bauleitplanung, die Art und Weise der baulichen Nutzbarkeit des Bodens rechtlich bestimmt (BVerfGE 3, 407 ; 56, 298 m.w.N.).
  • BVerwG, 24.02.1978 - 4 C 12.76

    Sperrwirkung der §§ 30 ff. BBauG 1960/1976 hinsichtlich landesrechtlicher

  • BVerwG, 03.09.1990 - 4 N 1.88

    Normenkontrolle - Vorlage - Naturschutz - Reiten

  • BVerfG, 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11

    Therapieunterbringungsgesetz entspricht bei verfassungskonformer Auslegung dem

  • BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18

    Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich

  • BVerwG, 22.06.1990 - 4 NB 4.90

    Landeskompetenz zur Einführung weiterer Waldkategorien

  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvL 25/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 12 Satz 3 BBauG

  • BVerfG, 07.10.2014 - 2 BvR 1641/11

    Verfassungsbeschwerden in Sachen Optionskommunen nur zu geringem Teil erfolgreich

  • BVerwG, 13.09.2017 - 10 C 7.16

    Großflächige Kommerzialisierung des Strandzugangs in Wangerland ist unzulässig

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08

    Urteil in Sachen "Braunkohlentagebau Garzweiler": Rechtsschutz Enteignungs- und

  • BVerfG, 14.02.1989 - 1 BvR 308/88

    Eigenbedarf II

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

  • BVerfG, 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17

    Verfassungsbeschwerden gegen Windenergie-auf-See-Gesetz wegen fehlender

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2023 - 5 K 171/22

    Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage

    Auch das Bundesverfassungsgericht betont, dass der Ausbau und die Nutzung der Windkraft einen faktisch unverzichtbaren Beitrag zu der verfassungsrechtlich durch Art. 20a GG und durch grundrechtliche Schutzpflichten gebotenen Begrenzung des Klimawandels leiste, zugleich unterstütze dieser Ausbau die Sicherung der Energieversorgung, die derzeit besonders gefährdet sei (BVerfG, Beschluss vom 27. September 2022 - 1 BvR 2661/21 -, NVwZ 2022, 1890, 1899).
  • ArbG Köln, 20.12.2023 - 18 Ca 3954/23

    Wartezeit Kündigung Schwerbehinderung

    Für die Auslegung von Gesetzen ist der objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Gesetzeswortlaut und aus dem Sinnzusammenhang der Vorschrift ergibt (BVerfG, Beschluss vom 27. September 2022 - 1 BvR 2661/21 -, BVerfGE 163, 1-42, Rn. 54).
  • BVerwG, 26.01.2023 - 7 CN 1.22

    Keine Festlegung von Flugverboten auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes

    Weist die Materie eines Gesetzes Bezug zu verschiedenen Sachgebieten auf, die teils dem Bund, teils den Ländern zugewiesen sind, besteht die Notwendigkeit, sie dem einen oder anderen Kompetenzbereich zuzuordnen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Dezember 2021 - 2 BvL 2/15 - BVerfGE 160, 1 Rn. 51 m. w. N. und vom 27. September 2022 - 1 BvR 2661/21 - NVwZ 2022, 1890 Rn. 22; stRspr).

    Sodann ist zu prüfen, welchem dieser Titel die angegriffene Vorschrift zuzuordnen ist (BVerfG, Beschluss vom 27. September 2022 - 1 BvR 2661/21 - NVwZ 2022, 1890 Rn. 23).

  • VerfGH Bayern, 18.10.2023 - 18-VIII-19

    Erfolglose Meinungsverschiedenheit und Popularklage zu Änderungen des bayerischen

    Mithilfe der in den Art. 73 und 74 GG enthaltenen Kataloge grenzt das Grundgesetz die Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern durchweg alternativ voneinander ab (BVerfG vom 27.9.2022 NVwZ 2022, 1890 Rn. 22; zu den Auslegungsmethoden bei der kompetenzrechtlichen Überprüfung einer Vorschrift vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 23 ff.).

    Auch sind nicht alle Vorschriften mit Auswirkung auf die bauliche Nutzung von Grundstücken - etwa solche des Rechts des Naturschutzes und des Denkmalschutzes - nur wegen dieser Auswirkung ohne Weiteres Bodenrecht (BVerfG vom 27.9.2022 NVwZ 2022, 1890 Rn. 34 ff., 37 m. w. N.).

    Für naturschutzrechtliche Regelungen prägend ist ein über den generellen Bedarf nach unbebauter Natur und Landschaft hinausgehender spezifischer Bedarf, konkrete Teile von Natur und Landschaft wegen ihrer Eigenart zu erhalten oder auch zu fördern (BVerfG NVwZ 2022, 1890 Rn. 45 ff. m. w. N.).

    Entscheidend für die kompetenzielle Zuordnung ist der sachliche Gehalt einer Regelung und nicht die vom Gesetzgeber gewählte Bezeichnung (BVerfG NVwZ 2022, 1890 Rn. 57).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2022 - 22 A 1184/18

    Rotmilan; Schwarzmilan; Wiesenweihe; Rohrweihe; Kornweihe; Baumfalke;

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. September 2022 - 1 BvR 2661/21 -, juris Leitsatz 3 und Rn. 79, und vom 23. März 2022 - 1 BvR 1187/17 -, juris Leitsatz 3 und Rn. 103 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2022 - 22 B 705/22.AK -, ZNER 2022, 517 = juris Rn. 46 f.
  • VerfGH Bayern, 07.06.2023 - 8-IX-23

    Volksbegehren "Radentscheid Bayern" mangels Gesetzgebungskompetenz des Landes

    Die Länder sind hingegen nicht berechtigt, eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz dort in Anspruch zu nehmen, wo sie eine - abschließende - Bundesregelung für unzulänglich und deshalb reformbedürftig halten; das Grundgesetz weist ihnen nicht die Aufgabe zu, kompetenzgemäß getroffene Entscheidungen des Bundesgesetzgebers "nachzubessern" (vgl. BVerfG vom 29.3.2000 BVerfGE 102, 99/f.; vom 10.2.2004 BVerfGE 109, 190/229 f.; vom 23.3.2022 NVwZ 2022, 861 Rn. 82 f. m. w. N.; vom 27.9.2022 - 1 BvR 2661/21 - juris Rn. 27; VerfGH NVwZ 2020, 1429 Rn. 60).

    Danach sind die Länder - ohne dass für den Eintritt der Sperrwirkung eine solche zusätzliche Prüfung vorzunehmen wäre - nicht berechtigt, eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz dort in Anspruch zu nehmen, wo sie eine - abschließende - Bundesregelung für unzulänglich und deshalb reformbedürftig halten; das Grundgesetz weist ihnen nicht die Aufgabe zu, kompetenzgemäß getroffene Entscheidungen des Bundesgesetzgebers "nachzubessern" (vgl. die unter a) bb) zitierten Nachweise, zuletzt BVerfG vom 27.9.2022 - 1 BvR 2661/21 - juris Rn. 27).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2023 - 14 S 219/23

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen; Anbringung von

    Die Regelung in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann indessen schon mit Blick darauf, dass der Ausbau der Nutzung der Windkraft einen faktisch unverzichtbaren Beitrag zu der verfassungsrechtlich durch Art. 20a GG und grundrechtliche Schutzpflichten gebotenen Begrenzung des Klimawandels leistet und die Inanspruchnahme von Waldflächen hierfür unverzichtbar ist, nicht dahin verstanden werden, dass sie die Errichtung von WEA auf Waldflächen vollständig ausschließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.09.2022 - 1 BvR 2661/21 - BVerfGE 163, 1, juris Rn. 79).
  • BVerfG, 29.09.2022 - 1 BvR 2380/21

    Tierarztvorbehalt für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger

    Diese Teilregelung steht insoweit auch nicht für sich, sondern wird schon vom Wortlaut der Regelung nicht eigenständig erfasst und wirkt dementsprechend nur als eine (weitere) Ausformung des Tierarztvorbehalts mit identischer Regelungstechnik (zu einer solchen Regelungstechnik vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. September 2022 - 1 BvR 2661/21 -, Rn. 56 - Windenergie im Wald).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2023 - 14 S 218/23

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen; Anbringung von

    Die Regelung in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann indessen schon mit Blick darauf, dass der Ausbau der Nutzung der Windkraft einen faktisch unverzichtbaren Beitrag zu der verfassungsrechtlich durch Art. 20a GG und grundrechtliche Schutzpflichten gebotenen Begrenzung des Klimawandels leistet und die Inanspruchnahme von Waldflächen hierfür unverzichtbar ist, nicht dahin verstanden werden, dass sie die Errichtung von WEA auf Waldflächen vollständig ausschließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.09.2022 - 1 BvR 2661/21 - BVerfGE 163, 1, juris Rn. 79).
  • VGH Hessen, 10.02.2023 - 9 B 247/22

    Rodungsarbeiten für den Bau einer Zuwegung vorerst gestoppt

    Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht jüngst entschieden, dass § 9 Abs. 1 BWaldG ein inhaltlich deutlich umrissenes und die Länder bindendes Abwägungsregime vorgibt, denn § 9 BWaldG gilt nach Art. 125b Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes als Bundesrecht in Hessen fort (vgl. zur Rechtslage in Thüringen BVerfG, Beschluss vom 27. September 2022 - 1 BvR 2661/21 -, zit. nach juris Rn. 82 und 87).
  • VGH Bayern, 16.11.2023 - 24 CS 23.1695

    Rücknahme eines Kleinen Waffenscheins wegen Mitgliedschaft in der "Jungen

  • VG Schwerin, 14.12.2023 - 2 A 1508/19

    Nachbarklage gegen Genehmigung von Windenergieanlagen

  • VGH Bayern, 16.11.2023 - 24 CS 23.1709

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis

  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.2023 - 14 S 1297/19

    Eilantrag gegen einen Teilflächennutzungsplan Windenergie; Nichtigkeit;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2023 - 7 D 316/21

    Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung einer

  • VG Schwerin, 25.10.2023 - 2 A 44/20

    Keine besonderen Standortbedingungen für eine Windenergieanlage zur Erforschung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2023 - 3a A 30.23

    Windenergieanlage - immissionsschutzrechtliche Genehmigung - Konzentration -

  • OVG Niedersachsen, 07.09.2023 - 1 LB 18/23

    Bebauungsplan; Umwandlungsgenehmigung; Waldumwandlung; Genehmigungsfreiheit einer

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.06.2023 - 5 KN 42/21

    Windenergie an Land: Regionalplan für den Planungsraum II in Schleswig-Holstein

  • VGH Baden-Württemberg, 26.04.2023 - 12 S 3293/21

    Zuständigkeit des baden-württembergischen Regierungspräsidiums für die

  • VGH Hessen, 13.02.2023 - 9 B 1883/22
  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 22 A 22.40030

    Artenschutzrechtliche Ausnahme für Windenergieanlage zu Forschungszwecken

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