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   BVerfG, 27.10.2016 - 1 BvR 458/10   

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BVerfG, 27.10.2016 - 1 BvR 458/10 (https://dejure.org/2016,42884)
BVerfG, Entscheidung vom 27.10.2016 - 1 BvR 458/10 (https://dejure.org/2016,42884)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Oktober 2016 - 1 BvR 458/10 (https://dejure.org/2016,42884)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 4 Abs 1 GG, Art 4 Abs 2 GG, Art 8 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG
    Zum Schutz stiller Feiertage und zu Befreiungsmöglichkeiten für Veranstaltungen im Schutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie der Versammlungsfreiheit - besonderer Schutz des Karfreitags als gesetzlicher Feiertag und stiller Tag verfassungsgemäß - ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Anerkennung des Karfreitags als gesetzlicher Feiertag sowie seine Ausgestaltung als Tag mit einem besonderen Stilleschutz und der damit verbundenen grundrechtsbeschränkenden Wirkungen

  • doev.de PDF

    Schutz des Karfreitags als stiller Feiertag

  • rewis.io

    Zum Schutz stiller Feiertage und zu Befreiungsmöglichkeiten für Veranstaltungen im Schutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie der Versammlungsfreiheit - besonderer Schutz des Karfreitags als gesetzlicher Feiertag und stiller Tag verfassungsgemäß - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Anerkennung des Karfreitags als gesetzlicher Feiertag sowie seine Ausgestaltung als Tag mit einem besonderen Stilleschutz und der damit verbundenen grundrechtsbeschränkenden Wirkungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Die Befreiungsfestigkeit des besonderen Stilleschutzes am Karfreitag ist mit den Grundrechten unvereinbar

  • faz.net (Pressebericht, 30.11.2016)

    Feiertage: Heidenspaß an Karfreitag erlaubt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Karfreitag - und der Freigeister-Tanz

  • lto.de (Kurzinformation)

    Tanzverbot in Bayern: Tanzen am Karfreitag muss möglich sein

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Die Befreiungsfestigkeit des besonderen Stilleschutzes am Karfreitag ist mit den Grundrechten unvereinbar

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bayerische Karfreitags-Regelung im Feiertagsgesetz wegen nicht bestehender Ausnahmeregelung unverhältnismäßig

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Wie still darf der Karfreitag noch sein?

Besprechungen u.ä. (4)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verfassungswidrigkeit eines gesetzlichen Stilleschutzes für Karfreitag bei fehlender Befreiungsmöglichkeit

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Stilleschutz an Karfreitag

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    "Heidenspaß-Party" am Karfreitag

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Notwendigkeit von Ausnahmen vom Stillegebot am Karfreitag

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Bund für Geistesfreiheit

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 143, 161
  • NJW 2017, 1164
  • NVwZ 2017, 461
  • DÖV 2017, 211
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07

    Adventssonntage Berlin

    Auszug aus BVerfG, 27.10.2016 - 1 BvR 458/10
    Es sei Aufgabe des Gesetzgebers, im Rahmen der ihm zukommenden Gestaltungsmacht den verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Feiertagsschutz mit anderen bedeutsamen Belangen zum Ausgleich zu bringen (Bezugnahme auf BVerfGE 125, 39).

    Die Anerkennung des Karfreitags als Feiertag und seine Ausgestaltung als stiller Tag greifen zunächst in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ein, weil die typische werktägliche Geschäftigkeit an diesem Tag - wie auch an Sonntagen - grundsätzlich zu ruhen hat (vgl. BVerfGE 125, 39 ).

    Die soziale Bedeutung des Sonn- und Feiertagsschutzes im weltlichen Bereich resultiert dabei wesentlich aus der synchronen Taktung des sozialen Lebens (vgl. BVerfGE 125, 39 ).

    Zugleich zielt Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV damit auf die Möglichkeit zur seelischen Erhebung, die gleichermaßen allen Menschen unbeschadet einer religiösen Bindung eröffnet werden soll (vgl. BVerfGE 111, 10 ; 125, 39 ).

    Sie ist auch Garant für die Wahrnehmung von Grundrechten, die der Persönlichkeitsentfaltung dienen (vgl. BVerfGE 125, 39 ).

    Nach ihrer Entstehungsgeschichte, ihrer systematischen Verankerung in den in das Grundgesetz inkorporierten Kirchenartikeln der Weimarer Reichsverfassung und nach ihren Regelungszwecken hat die Vorschrift neben dieser weltlich-sozialen auch eine religiös-christliche Bedeutung (vgl. BVerfGE 125, 39 ).

    Ihm ist ein Ausgleich zwischen dem Feiertagsschutz (Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV) einerseits und anderen Grundrechten, namentlich Art. 12 Abs. 1 GG, aber auch Art. 2 Abs. 1 GG andererseits aufgegeben (vgl. BVerfGE 111, 10 ; 125, 39 ).

    Der Senat hat schon in seiner Entscheidung zum Berliner Ladenöffnungsgesetz hervorgehoben, dass die Verfassung selbst damit in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV hinsichtlich der Feiertage eine Wertung vornimmt, die auch in der christlich-abendländischen Tradition wurzelt und kalendarisch an diese anknüpft (vgl. BVerfGE 125, 39 ).

    aa) Indem dem Gesetzgeber die Aufgabe überantwortet worden ist, das Ausmaß des Feiertagsschutzes gesetzlich zu gestalten (vgl. BVerfGE 125, 39 ), hat er auch die Möglichkeit, Feiertage mit verschiedenem Charakter vorzusehen.

    Wenn der Gesetzgeber damit einen Tag auf besondere Weise ausgestaltet, ist dies im Sinne der synchronen Taktung des sozialen Lebens jedoch nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 125, 39 ).

    Er erweist sich als verfassungsverankertes Grundelement sozialen Zusammenlebens und staatlicher Ordnung und ist als Konnexgarantie zu verschiedenen Grundrechten zu begreifen (vgl. BVerfGE 125, 39 ).

    Gewährleistet ist insoweit vielmehr nur ein Mindestschutzniveau, wobei der Feiertagsschutz auch nicht nur auf einen religiösen oder weltanschaulichen Sinngehalt beschränkt ist (vgl. BVerfGE 125, 39 ).

  • BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 636/02

    Ladenschlussgesetz III

    Auszug aus BVerfG, 27.10.2016 - 1 BvR 458/10
    Zugleich zielt Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV damit auf die Möglichkeit zur seelischen Erhebung, die gleichermaßen allen Menschen unbeschadet einer religiösen Bindung eröffnet werden soll (vgl. BVerfGE 111, 10 ; 125, 39 ).

    Ihm ist ein Ausgleich zwischen dem Feiertagsschutz (Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV) einerseits und anderen Grundrechten, namentlich Art. 12 Abs. 1 GG, aber auch Art. 2 Abs. 1 GG andererseits aufgegeben (vgl. BVerfGE 111, 10 ; 125, 39 ).

    Damit ist die Auswahl grundsätzlich dem Gesetzgeber überlassen, der allerdings einen unantastbaren Kernbestand an Feiertagen zu bewahren hat (vgl. BVerfGE 111, 10 ).

    Deshalb erweist sich der besondere Ruheschutz lediglich als Angebot, das zugleich aber Raum für individuell empfundene Bedürfnisse lässt, auch wenn diese nicht im Einklang mit den gesetzgeberischen Motiven stehen, welche den Zwecken der Ausgestaltung unterlegt sind (vgl. BVerfGE 111, 10 ).

    Werden auch Veranstaltungen, die in der genannten Weise einem besonderen Grundrechtsschutz unterliegen, von den Verbotsregeln erfasst, muss der Gesetzgeber einen Ausnahmetatbestand vorsehen, der es ermöglicht, Befreiungen von den Unterlassungspflichten des Art. 3 Abs. 1 und 2 FTG zu erteilen (zur Bedeutung von Ausnahmetatbeständen beim Feiertagsschutz vgl. BVerfGE 111, 10 ).

  • BVerwG, 16.05.2007 - 6 C 23.06

    Fuckparade 2001"; Versammlungseigenschaft; Gesamtgepräge einer "gemischten"

    Auszug aus BVerfG, 27.10.2016 - 1 BvR 458/10
    Eine Musik- und Tanzveranstaltung wird jedoch nicht allein dadurch zu einer Versammlung im Sinne von Art. 8 GG, dass bei ihrer Gelegenheit auch Meinungskundgaben erfolgen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01, 30/01 -, NJW 2001, S. 2459 ; BVerwGE 129, 42 ).

    Enthält eine Veranstaltung sowohl Elemente, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen sind, ist entscheidend, ob eine derart gemischte Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01, 30/01 -, NJW 2001, S. 2459 ; BVerwGE 129, 42 ).

    Ist ein Übergewicht des einen oder des anderen Bereichs nicht zweifelsfrei festzustellen, ist die Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandeln (vgl. BVerwGE 129, 42 ).

  • BVerfG, 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01

    OVG Berlin bestätigt - einstweilige Anordnungen zu "Paraden" abgelehnt

    Auszug aus BVerfG, 27.10.2016 - 1 BvR 458/10
    Volksfeste und Vergnügungsveranstaltungen fallen ebenso wenig in den Schutzbereich wie Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühls dienen und die als eine auf Spaß und Unterhaltung ausgerichtete öffentliche Massenparty gedacht sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01, 30/01 -, NJW 2001, S. 2459 , "Fuckparade/Love Parade").

    Eine Musik- und Tanzveranstaltung wird jedoch nicht allein dadurch zu einer Versammlung im Sinne von Art. 8 GG, dass bei ihrer Gelegenheit auch Meinungskundgaben erfolgen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01, 30/01 -, NJW 2001, S. 2459 ; BVerwGE 129, 42 ).

    Enthält eine Veranstaltung sowohl Elemente, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen sind, ist entscheidend, ob eine derart gemischte Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01, 30/01 -, NJW 2001, S. 2459 ; BVerwGE 129, 42 ).

  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

    Auszug aus BVerfG, 27.10.2016 - 1 BvR 458/10
    bb) Die grundsätzliche Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus der Zusammenschau verschiedener Verfassungsbestimmungen im Wege der Interpretation entwickelt worden ist (vgl. BVerfGE 138, 296 m.w.N. zur stRspr), steht der Auswahl des Karfreitags als anerkannter Feiertag nicht entgegen.

    Darüber hinaus begründet die eigene Glaubensfreiheit in einer Gesellschaft, die unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gibt, grundsätzlich kein Recht darauf, von der Konfrontation mit Bekundungen eines nicht geteilten Glaubens oder einer nicht geteilten Weltanschauung verschont zu bleiben (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 138, 296 ).

    Die staatlichen Organe dürfen allerdings prüfen und entscheiden, ob hinreichend substantiiert dargelegt ist, dass sich das Verhalten tatsächlich nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung in plausibler Weise dem Schutzbereich des Art. 4 GG zuordnen lässt, also tatsächlich eine als religiös - und entsprechend: als weltanschaulich - anzusehende Motivation hat (vgl. BVerfGE 138, 296 ; siehe auch BVerfGE 83, 341 ; 108, 282 ).

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

    Auszug aus BVerfG, 27.10.2016 - 1 BvR 458/10
    Das Bundesverfassungsgericht hat im Hinblick auf wirtschaftliche Aktivitäten bereits festgestellt, dass diese die Annahme einer Weltanschauung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG jedenfalls dann nicht hindern, wenn die ideellen Zielsetzungen der Gemeinschaft nicht nur als Vorwand für die wirtschaftlichen Aktivitäten dienen und die Tätigkeit der Gemeinschaft nicht überwiegend auf Gewinnerzielung gerichtet ist (vgl. BVerfGE 105, 279 , "Osho-Bewegung"; vgl. auch BVerfGK 9, 371 zur "Mun-Vereinigung").

    b) Zum Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gehören bei der korporativen Inanspruchnahme nicht nur kultische Handlungen sowie die Beachtung und Ausübung religiöser Gebote und Gebräuche, sondern auch die religiöse Erziehung, freireligiöse und atheistische Feiern und andere Äußerungen des religiösen und weltanschaulichen Lebens sowie allgemein die Pflege und Förderung des jeweiligen Bekenntnisses (vgl. BVerfGE 53, 366 ; 105, 279 ).

    Art. 4 GG schützt auch die Freiheit, für den eigenen Glauben und die eigene Weltanschauung zu werben, und das Recht, andere von deren Religion oder Weltanschauung abzuwerben (BVerfGE 105, 279 ).

  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

    Auszug aus BVerfG, 27.10.2016 - 1 BvR 458/10
    Auch sind Musik- und Tanzveranstaltungen mit Vergnügungscharakter ihrer Natur nach zumeist nicht auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet (vgl. BVerfGE 104, 92 ).

    Vielmehr muss die Zusammenkunft gerade auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sein (vgl. BVerfGE 104, 92 ; stRspr).

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Auszug aus BVerfG, 27.10.2016 - 1 BvR 458/10
    Die staatlichen Organe dürfen allerdings prüfen und entscheiden, ob hinreichend substantiiert dargelegt ist, dass sich das Verhalten tatsächlich nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung in plausibler Weise dem Schutzbereich des Art. 4 GG zuordnen lässt, also tatsächlich eine als religiös - und entsprechend: als weltanschaulich - anzusehende Motivation hat (vgl. BVerfGE 138, 296 ; siehe auch BVerfGE 83, 341 ; 108, 282 ).

    Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt nicht nur die Befolgung imperativer Glaubenssätze (vgl. BVerfGE 32, 98 ; 108, 282 ), sondern greift darüber hinaus.

  • VGH Bayern, 07.04.2009 - 10 BV 08.1494

    Verbot der "Heidenspaß-Party" am Karfreitag rechtmäßig

    Auszug aus BVerfG, 27.10.2016 - 1 BvR 458/10
    a) Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. April 2009 - 10 BV 08.1494 -, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. März 2008 - M 18 K 07.2274 -, der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 23. Mai 2007 - 10-2172-2-07 - und der Bescheid der Landeshauptstadt München vom 3. April 2007 - KVR-I/321AG 2 - verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 4 Absatz 1 und 2 sowie aus Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes.

    b) Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. April 2009 - 10 BV 08.1494 - wird aufgehoben.

  • BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 1908/03

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde der deutschen Vereinigungskirche gegen

    Auszug aus BVerfG, 27.10.2016 - 1 BvR 458/10
    Das Bundesverfassungsgericht hat im Hinblick auf wirtschaftliche Aktivitäten bereits festgestellt, dass diese die Annahme einer Weltanschauung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG jedenfalls dann nicht hindern, wenn die ideellen Zielsetzungen der Gemeinschaft nicht nur als Vorwand für die wirtschaftlichen Aktivitäten dienen und die Tätigkeit der Gemeinschaft nicht überwiegend auf Gewinnerzielung gerichtet ist (vgl. BVerfGE 105, 279 , "Osho-Bewegung"; vgl. auch BVerfGK 9, 371 zur "Mun-Vereinigung").
  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

  • BVerfG, 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97

    Körperschaftsstatus der Zeugen Jehovas

  • BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76

    Konfessionelle Krankenhäuser

  • BVerfG, 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99

    Schächten

  • BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86

    Bahá'í

  • OLG Bamberg, 23.01.2014 - 2 Ss OWi 995/13

    Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen das bayerische Feiertagsgesetz:

  • BVerfG, 19.10.1971 - 1 BvR 387/65

    Gesundbeter

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

  • BVerwG, 21.12.2009 - 6 B 35.09

    Verletzung des religiösen und sittlichen Empfindens durch eine Filmfreigabe am

  • VG München, 12.03.2008 - M 18 K 07.2274

    "...-Party" am Karfreitag; Verbot musikalischer Darbietungen in Räumen mit

  • BVerwG, 25.08.1992 - 1 C 38.90

    Zulässigkeit von gewerblichen Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.2020 - 8 A 1161/18

    Nachbarklage gegen Ruf des Muezzins in Oer-Erkenschwick erfolglos

    Zum Bekenntnis und zum Eintreten für den eigenen Glauben in der Öffentlichkeit BVerfG, Beschlüsse vom 27. Oktober 2016 - 1 BvR 458/10 -, juris Rn. 102, vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 -, juris Rn. 52, vom 25. März 1980 - 2 BvR 208/76 -, juris Rn. 114, und vom 16. Oktober 1968 - 1 BvR 241/66 -, juris Rn. 25 ff.; vgl. auch Guntau, ZevKR 43 (1998), 369 (378).
  • OVG Hamburg, 22.06.2017 - 4 Bs 125/17

    Zulässigkeit eines Protestcamps gegen den G 20-Gipfel

    Dies gilt auch, soweit dort Theateraufführungen wie "Asyl Dialog" und NSU-Monologe" bereits inhaltlich benannt worden sind (vgl. zum Versammlungscharakter einer auch Musik und Filme umfassenden Veranstaltung: BVerfG, Urt. v. 27.10.2016, 1 BvR 458/10, NVwZ 2017, 461, juris Rn. 115, 117).

    Die vom Versammlungsrecht geschützten Veranstaltungen sind nicht auf Zusammenkünfte traditioneller Art beschränkt, sondern umfassen vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens (BVerfG, Beschl. v. 27.10.2016, 1 BvR 458/10, NVwZ 2017, 461, juris Rn. 110).

    Soweit im für die einzelnen Veranstaltungstage vorgelegten Programm Filme vorgesehen sind, die gegebenenfalls als Form der Meinungskundgabe angesehen werden könnten (vgl. zum Einsatz von Musik und Tanz zu kommunikativen Entfaltung: BVerfG, Beschl. v. 27.10.2016, 1 BvR 458/10, NVwZ 2017, 461, juris Rn. 111), lässt sich dem Eintrag "free/Film" ein mögliches in Bezug zum Motto der Veranstaltung stehendes Thema nicht entnehmen.

    Entscheidend ist dann, ob eine derart gemischte Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.10.2016, 1 BvR 458/10, juris Rn. 112; BVerfG, Beschl. v. 12.7.2001, 1 BvQ 28/01, 30/01, NJW 2001, S. 2459 juris Rn. 27; VGH München, Beschl. v. 20.4.2012, 10 CS 12.845, juris 10, 11).

    Ist ein Übergewicht des einen oder des anderen Bereichs nicht zweifelsfrei festzustellen, ist die Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandeln (BVerfG, Beschl. v. 27.10.2016, 1 BvR 458/10, juris Rn. 113; BVerwG, Urt. v. 16.5.2007, BVerwGE 129, 42, juris Rn. 17 ff.).

  • VG Köln, 19.11.2019 - 7 K 8461/18

    Recht auf Selbsttötung in Fällen schwerer Krankheit: Bundesverfassungsgericht

    In einer pluralistischen freien Gesellschaft darf der Staat dem einzelnen keine bestimmte innere Haltung vorschreiben oder diese zur Grundlage von Gesetzen machen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -, juris, Orientierungssatz 4b und Rn. 35; Beschluss vom 27.01.2015 - 1 BvR 471/10 -, juris, Rn. 110; Beschluss vom 27.10.2016 - 1 BvR 458/10 -, juris, Rn. 94 und Orientierungssatz 2 c. zu Ls. 2.
  • BVerwG, 24.05.2022 - 6 C 9.20

    Das "Klimacamp 2017" im Rheinland unterfiel mit Infrastruktureinrichtungen der

    Der durch die Versammlungsfreiheit bewirkte Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst auch solche, auf denen die Teilnehmer ihre Meinung auf andere Art und Weise - auch in nicht verbalen Formen - zum Ausdruck bringen (BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 - BVerfGE 69, 315 , vom 1. Dezember 1992 - 1 BvR 88/91 u. a. - BVerfGE 87, 399 und vom 27. Oktober 2016 - 1 BvR 458/10 - BVerfGE 143, 161 Rn. 110; BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2007 - 6 C 23.06 - BVerwGE 129, 42 Rn. 15 und vom 22. August 2007 - 6 C 22.06 - Buchholz 402.44 VersG Nr. 14 Rn. 14).

    Kann ein Übergewicht des einen oder des anderen Bereichs nicht zweifelsfrei festgestellt werden, bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandeln ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01 u. a. - NJW 2001, 2459 ; Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 1 BvR 458/10 - BVerfGE 143, 161 Rn. 112 f.; BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2007 - 6 C 23.06 - BVerwGE 129, 42 Rn. 16 ff. und vom 22. August 2007 - 6 C 22.06 - Buchholz 402.44 VersG Nr. 14 Rn. 14, 22).

  • BAG, 30.08.2017 - 7 AZR 864/15

    Befristung - Eigenart der Arbeitsleistung - Schauspieler in einer Krimiserie

    Diese Pflicht entfällt nicht schon deswegen, weil es sich bei Art. 5 Abs. 3 GG um ein vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht handelt (vgl. BVerfG 27. Oktober 2016 - 1 BvR 458/10 - Rn. 58, BVerfGE 143, 161; 24. November 2010 - 1 BvF 2/05  - Rn. 147 , BVerfGE 128, 1 ; BAG 24. September 2014 - 5 AZR 611/12 - Rn. 47, BAGE 149, 144) .
  • VG Stuttgart, 28.03.2019 - 4 K 19440/17

    Gerichtliche Überprüfung des Begriffs des "höheren Interesses der Kunst,

    Gegen die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FTG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (zum Schutz der "stillen" Feiertage nach dem bayerischen Feiertagsgesetz vgl. zuletzt eingehend BVerfG, Beschl. v. 27.10.2016 - 1 BvR 458/10 - juris).

    Insbesondere ist eine vom Kläger angeführte mögliche Diskrepanz zwischen dem gesetzlichen Feiertagsschutz und der (gesellschaftlichen) "Feiertagswirklichkeit" wegen der gesetzgeberischen, demokratisch legitimierten Ausgestaltungsfreiheit unschädlich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.10.2016 - 1 BvR 458/10 - juris Rn. 73).

    Mit dem gesetzlichen Feiertagsschutz mitunter verbundene Grundrechtseingriffe sind dem Grunde nach über Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV als verfassungsimmanente Schranke gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.10.2016 - 1 BvR 458/10 - juris Rn. 56).

    Über diese Legalausnahme für bestimmte Interessen hinaus hat der baden-württembergische Feiertagsgesetzgeber für "besondere Ausnahmefälle" in § 12 Abs. 1 FTG eine Befreiungsmöglichkeit vorgesehen (zum Erfordernis einer Befreiungsmöglichkeit vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.10.2016 - 1 BvR 458/10 - juris Rn. 74 ff.).

    34 Dabei ist vorliegend hervorzuheben, dass sich der baden-württembergische Feiertagsgesetzgeber in Ausübung seiner Ausgestaltungsfreiheit auf zwei dem besonderen Stilleschutz unterfallenden Feiertage im Kalenderjahr beschränkt hat (vgl. im Unterschied etwa das bayerische Feiertagsgesetz, nach dem neun Tage im Kalenderjahr einem besonderen Stilleschutz unterfallen; vgl. dazu - billigend - BVerfG, Beschl. v. 27.10.2016 - 1 BvR 458/10 - juris Rn. 84).

    Offenbleiben kann danach, ob eine Abwägung des Feiertagsschutzes auch verfassungsrechtlich geboten ist; insoweit scheint das Bundesverfassungsgericht das verfassungsrechtliche Abwägungsgebot auf besonders bedeutsame entgegenstehende Grundrechte - wie die Versammlungsfreiheit als wesentliches Element "demokratischer Offenheit" - zu beschränken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.10.2016 - 1 BvR 458/10 - juris Rn. 92 ff.).

    Schließlich geht auch aus dem vom Kläger eingereichten Artikel aus der ... vom 27.11.2017 (über den am Samstag, 25.11.2017 durchgeführten Weihnachtsmarkt des Klägers) hervor, dass die "Kunst" vorliegend gegenüber schlichten wirtschaftlichen Erwerbsinteressen und Vergnügungs- und Erholungsinteressen von Veranstalter, Künstlern und potenziellen Besuchern (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 27.10.2016 - 1 BvR 458/10 - juris Rn. 91) keinesfalls im Vordergrund stand ("...reizten zum Kauf"; "Sie hat ein großes Original verkauft..."; "Gegen Spätnachmittag zeigten sich erste Lücken im Angebot."; Fazit: "Die Aussteller sind zufrieden mit dem Kundenansturm. Größere Ausgaben beim Schmuck seien eher zögerlich gewesen, aber die Erfahrung zeige, dass mancher Kauf nach längerer Überlegung erst kurz vor Ende des Marktes getätigt wird.").

    Vielmehr kommt es allein darauf an, ob das jeweils in Rede stehende Verbot auch bei gebührender Berücksichtigung des Wesensgehalts der von ihm berührten Grundrechte zum Schutz der Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage in dem angeführten Sinne geeignet und erforderlich ist, weil es die verbotenen Tätigkeiten und Veranstaltungen zu Recht als mit der verfassungsgesetzlich festgelegten und geschützten Zweckbestimmung der Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage unvereinbar untersagt hat (vgl. näher BVerwG, Urt. v. 07.09.1981 - 1 C 43.78 - juris Rn. 20 ff.; vgl. ebenso BVerfG, Beschl. v. 27.10.2016 - 1 BvR 458/10 - juris Rn. 80, auf die Potenzialität der Ruhestörung abstellend).

    Aber selbst wenn man einbezöge, in welchem Umfang die Veranstaltung zu konkreten Beeinträchtigungen führt (in diese Richtung weisend - jedenfalls bei bedeutsamen Grundrechten wie der Versammlungsfreiheit - vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.10.2016 - 1 BvR 458/10 - juris Rn. 92), käme man zu keinem anderen Ergebnis.

    Dies ist der Fall, wenn einerseits ein Vorhaben den Schutzzweck des Veranstaltungsverbots nicht oder nur unwesentlich berührt und wenn andererseits schutzwürdige und gewichtige öffentliche und private Belange eine Ausnahme rechtfertigen, wenn etwa ein über die kommerziellen Interessen des Veranstalters hinausgehendes Bedürfnis besteht, das aus einem besonderen Anlass erwächst (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.02.1991 - 9 S 1795/90 - NVwZ-RR 1991, 634 m.w.N.), wie etwa die vom Bundesverfassungsgericht erörterten Fallgestaltungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.10.2016 - 1 BvR 458/10 - juris Rn. 89 ff.).

  • VG Hamburg, 07.06.2017 - 19 E 5697/17

    Erfolgreicher Eilantrag hinsichtlich eines sog. Protestcamps im Stadtpark

    Unmittelbare Bedeutung für die öffentliche Meinungskundgabe kommen auch den in den Veranstaltungszelten (Zirkuszelt und Workshop-Zelt 1) sowie den im Workshop-Zelt 2 vom 5.-7.Juli 2017 geplanten Inhalten zu (vgl. zum Versammlungscharakter einer Veranstaltung bei der Dokumentarfilme gezeigt werden BVerfG, Urt. v. 27.10.206, 1 BvR 458/10, NVwZ 2017, 461, juris Rn. 117).

    Zwar kann auch dem gezielten Einsatz von Musik und Tanz zur kommunikativen Entfaltung, um auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken Versammlungscharakter, zukommen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.10.2016, 1 BvR 458/10, NVwZ 2017, 461, juris Rn. 111).

    Werden die unterschiedlichen Elemente der Versammlung zueinander in Beziehung gesetzt, ist entscheidend, dass der untersagten Veranstaltung ein Gesamtkonzept zu Grunde liegt (vgl. zur Maßgeblichkeit des Gesamtkonzepts BVerfG, Beschl. v. 27.10.2016, 1 BvR 458/10, NVwZ 2017, 461, juris Rn. 115, 118).

    Ist ein Übergewicht des einen oder des anderen Bereichs nicht zweifelsfrei festzustellen, ist die Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.10.2016, 1 BvR 458/10, NVwZ 2017, 461, juris Rn. 118; BVerwG, Urt. v. 16.5.2007, 6 C 23/06, BVerwGE 129, 42, juris Rn. 16).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2020 - 15 A 2100/18

    Versammlung Anspruch auf Einschreiten Beeinträchtigungen Dritter

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. Oktober 2016 - 1 BvR 458/10 -, juris Rn. 110, und vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01 -, juris Rn. 22.
  • VG Meiningen, 03.07.2017 - 2 E 221/17

    Versammlungsrecht; hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

    Dieser Ausgangspunkt, insbesondere etwaige verbleibende Zweifel am Schwerpunkt der Veranstaltung im Sinne der Versammlungsfreiheit aufzulösen, sind durch die jüngst ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bestätigt worden (vgl. Beschluss vom 27.10.2016 - 1 BvR 458/10 - NVwZ 2017, 461; juris, aktuell zum "G20-Protestcamp": Beschluss vom 28.06.2017 - 1 BvR 138/17 -).
  • BVerfG, 09.11.2017 - 1 BvR 1489/16

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber einem Antrag auf Erteilung

    Dies gilt vor allem auch im Hinblick auf die inzwischen ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Feiertagsschutz (Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 1 BvR 458/10 -, juris - "Karfreitag-Entscheidung").

    Der Beschwerdeführer setzt sich auch nicht substantiiert mit der in diesem Zusammenhang naheliegenden Frage auseinander, ob Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV einen Rechtfertigungsgrund für einen besonderen Schutz auch christlich verwurzelter Feiertage darstellt (vgl. dazu BVerfGE 125, 39 sowie nunmehr auch BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 1 BvR 458/10 -, juris, Rn. 59 ff. - "Karfreitag-Entscheidung").

    bb) Ebensowenig legt der Beschwerdeführer hinsichtlich der gerügten Verletzung von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG anhand der verfassungsrechtlichen Maßstäbe eine Grundrechtsverletzung inhaltlich nachvollziehbar dar; er setzt sich mit möglichen Rechtfertigungsgründen, insbesondere der Reichweite von Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV nicht auseinander (vgl. zu letzterem BVerfGE 125, 39 sowie nunmehr auch BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 1 BvR 458/10 -, juris, Rn. 59 ff. - "Karfreitag-Entscheidung").

    Soweit der Beschwerdeführer "umfassend" auf die Beschwerdebegründung im Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 458/10 ("Karfreitag-Entscheidung") verweist, genügt auch dies nicht den Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde.

  • VG Köln, 19.11.2019 - 7 K 13803/17

    Recht auf Selbsttötung in Fällen schwerer Krankheit: Bundesverfassungsgericht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.2018 - 4 A 218/16

    Feiertagsschutz; Karfreitag; stiller Feiertag; Veranstaltungsverbot; Wohnung;

  • VGH Bayern, 08.03.2022 - 10 B 21.1694

    Augsburger Klimacamp als Versammlung eingestuft

  • VG Köln, 19.11.2019 - 7 K 583/19

    Recht auf Selbsttötung in Fällen schwerer Krankheit: Bundesverfassungsgericht

  • VG Stuttgart, 16.04.2019 - 4 K 2359/19

    Anspruch auf Erteilung einer Befreiung vom Karfreitagsverbot

  • OVG Sachsen, 19.04.2018 - 3 B 126/18

    Alkoholverbot; Versammlungsauflage; gemischte Veranstaltung

  • BAG, 30.08.2017 - 7 AZR 440/16

    Befristung - Eigenart der Arbeitsleistung - Schauspieler in einer Krimiserie

  • OVG Hamburg, 01.03.2023 - 4 Bf 221/20

    Beschränkungen eines G20-Protestcamps am Altonaer Volkspark waren rechtmäßig

  • VG Köln, 19.11.2019 - 7 K 8560/18

    Recht auf Selbsttötung in Fällen schwerer Krankheit: Bundesverfassungsgericht

  • VG Gelsenkirchen, 24.11.2020 - 14 K 5442/18

    Videografie, Kamerabeobachtung, Videoaufzeichnung, Versammlung, Nichtstörer,

  • BVerwG, 08.01.2021 - 6 B 48.20

    Abänderung eines versammlungsrechtlichen Auflagenbescheides zugunsten eines

  • VG Köln, 19.11.2019 - 7 K 1410/18

    Recht auf Selbsttötung in Fällen schwerer Krankheit: Bundesverfassungsgericht

  • OVG Niedersachsen, 02.08.2017 - 8 ME 90/17

    Härte; Rückwirkung; Wohnsitzbeschränkung; Wohnsitzverpflichtung

  • VG Köln, 19.11.2019 - 7 K 14642/17

    Recht auf Selbsttötung in Fällen schwerer Krankheit: Bundesverfassungsgericht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2022 - 15 A 2100/18

    Anspruch eines Dritten auf Einschreiten der Versammlungsbehörde auf der Grundlage

  • BVerwG, 02.08.2018 - 4 B 15.17

    Unzulässigkeit eines Einschreitens der Bauaufsichtsbehörde gegen eine

  • VG Hamburg, 15.07.2020 - 10 K 307/18

    Zur Versammlungseigenschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 GG eines Protestcamps während des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.07.2022 - 15 B 845/22

    "Union Move" in Mönchengladbach ist keine Versammlung

  • VG Hamburg, 04.05.2022 - 21 K 264/18

    Zur Absperrung des Zugangs zu der Elbinsel Entenwerder zur Errichtung eines

  • BVerwG, 14.12.2017 - 6 B 38.17

    Feiertagsschutz: Öffnung einer Diskothek an Gründonnerstag und Karsamstag

  • OVG Hamburg, 04.08.2022 - 4 Bs 113/22

    Beschwerde der Stadt Hamburg ohne Erfolg - Schlafzelte beim Klimacamp bleiben

  • VG Gelsenkirchen, 19.11.2021 - 14 K 1638/15

    Öffentliche Ordnung, Meinungskundgabe, Parole, Auflage, Untersagung, gemischte

  • VG Hamburg, 28.06.2017 - 6 E 6478/17

    Erfolgloser Eilantrag hinsichtlich eines sog. Protestcamps im Altonaer Volkspark

  • BVerwG, 29.01.2018 - 6 B 49.17

    Ausnahme von der Beitragspflicht; Ausschließlichkeit der Widmung; Betriebsstätte;

  • VG Magdeburg, 28.03.2018 - 3 B 114/18

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Untersagung einer Konzertveranstaltung

  • VG Gera, 10.04.2019 - 1 K 738/17

    Versammlungs- und Demonstrationsrecht

  • BayObLG, 31.03.2022 - 202 ObOWi 220/22

    Zur Bedeutung der Begriffe der "Ansammlung", "Veranstaltung" und "Versammlung"

  • VG Berlin, 05.06.2019 - 1 L 179.19

    Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche Auflagen im Falle des Protestcamp

  • VG Weimar, 04.10.2018 - 4 E 1788/18

    Eilantrag gegen Auflagen zu Versammlungen am 5.10 und 6.10.2018 in Magdala

  • VG Arnsberg, 10.12.2020 - 6 L 1076/20
  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.04.2018 - 3 B 126/18

    Darf Alkohol auf einer Versammlung verboten werden?

  • VG Hannover, 16.04.2019 - 10 B 1919/19

    10. Kammer bestätigt im Eilverfahren Musikverbot für geplante "Tanzdemo" am

  • VG Chemnitz, 12.05.2022 - 2 L 199/22
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