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   BVerfG, 27.12.2002 - 1 BvR 1710/02   

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BVerfG, 27.12.2002 - 1 BvR 1710/02 (https://dejure.org/2002,17740)
BVerfG, Entscheidung vom 27.12.2002 - 1 BvR 1710/02 (https://dejure.org/2002,17740)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Dezember 2002 - 1 BvR 1710/02 (https://dejure.org/2002,17740)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 04.05.1977 - 2 BvR 616/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BVerfG, 27.12.2002 - 1 BvR 1710/02
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht darf der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 41, 23 [26]; 41, 323 [326 f.]; 42, 128 [130]; 44, 302 [305]; 52, 203 [207]; 69, 381 [385]).

    Bei der Auslegung und Anwendung dieser Prozessordnung dürfen die Gerichte aber den Zugang zu den den Rechtsuchenden eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfGE 41, 23 [26]; 41, 323 [326 f.]; 42, 128 [130]; 44, 302 [305]; 52, 203 [207]; 69, 381 [385]).

  • BVerfG, 16.12.1975 - 2 BvR 854/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BVerfG, 27.12.2002 - 1 BvR 1710/02
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht darf der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 41, 23 [26]; 41, 323 [326 f.]; 42, 128 [130]; 44, 302 [305]; 52, 203 [207]; 69, 381 [385]).

    Bei der Auslegung und Anwendung dieser Prozessordnung dürfen die Gerichte aber den Zugang zu den den Rechtsuchenden eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfGE 41, 23 [26]; 41, 323 [326 f.]; 42, 128 [130]; 44, 302 [305]; 52, 203 [207]; 69, 381 [385]).

  • BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 652/75

    Effektivität des Rechtsschutzes - Frist zur Einspruchseinlegung gegen einen

    Auszug aus BVerfG, 27.12.2002 - 1 BvR 1710/02
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht darf der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 41, 23 [26]; 41, 323 [326 f.]; 42, 128 [130]; 44, 302 [305]; 52, 203 [207]; 69, 381 [385]).

    Bei der Auslegung und Anwendung dieser Prozessordnung dürfen die Gerichte aber den Zugang zu den den Rechtsuchenden eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfGE 41, 23 [26]; 41, 323 [326 f.]; 42, 128 [130]; 44, 302 [305]; 52, 203 [207]; 69, 381 [385]).

  • BVerfG, 03.10.1979 - 1 BvR 726/78

    Fristgebundener Schriftsatz

    Auszug aus BVerfG, 27.12.2002 - 1 BvR 1710/02
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht darf der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 41, 23 [26]; 41, 323 [326 f.]; 42, 128 [130]; 44, 302 [305]; 52, 203 [207]; 69, 381 [385]).

    Bei der Auslegung und Anwendung dieser Prozessordnung dürfen die Gerichte aber den Zugang zu den den Rechtsuchenden eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfGE 41, 23 [26]; 41, 323 [326 f.]; 42, 128 [130]; 44, 302 [305]; 52, 203 [207]; 69, 381 [385]).

  • BVerfG, 07.04.1976 - 2 BvR 847/75

    Effektivität des Rechtsschutzes bei Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid

    Auszug aus BVerfG, 27.12.2002 - 1 BvR 1710/02
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht darf der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 41, 23 [26]; 41, 323 [326 f.]; 42, 128 [130]; 44, 302 [305]; 52, 203 [207]; 69, 381 [385]).

    Bei der Auslegung und Anwendung dieser Prozessordnung dürfen die Gerichte aber den Zugang zu den den Rechtsuchenden eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfGE 41, 23 [26]; 41, 323 [326 f.]; 42, 128 [130]; 44, 302 [305]; 52, 203 [207]; 69, 381 [385]).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 370/84

    Verfassungsrechtlich unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu Gericht

    Auszug aus BVerfG, 27.12.2002 - 1 BvR 1710/02
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht darf der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 41, 23 [26]; 41, 323 [326 f.]; 42, 128 [130]; 44, 302 [305]; 52, 203 [207]; 69, 381 [385]).

    Bei der Auslegung und Anwendung dieser Prozessordnung dürfen die Gerichte aber den Zugang zu den den Rechtsuchenden eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfGE 41, 23 [26]; 41, 323 [326 f.]; 42, 128 [130]; 44, 302 [305]; 52, 203 [207]; 69, 381 [385]).

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BVerfG, 27.12.2002 - 1 BvR 1710/02
    Es ist ihnen verwehrt, durch übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Schranken den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar zu verkürzen (vgl. BVerfGE 78, 88 [99]; 96, 27 [39]).
  • BVerwG, 30.06.1998 - 9 C 6.98

    Verwaltungsprozeßrecht; Asylverfahrensrecht - Berufungsbegründung im

    Auszug aus BVerfG, 27.12.2002 - 1 BvR 1710/02
    Es ist anerkannt, dass es zur Begründung der verwaltungsgerichtlichen Berufung unter Umständen sogar ausreichen kann, allein auf die bereits im Zulassungsantrag enthaltene Begründung zu verweisen (vgl. BVerwGE 107, 117 [121]).
  • BVerfG, 17.03.1988 - 2 BvR 233/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe im

    Auszug aus BVerfG, 27.12.2002 - 1 BvR 1710/02
    Es ist ihnen verwehrt, durch übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Schranken den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar zu verkürzen (vgl. BVerfGE 78, 88 [99]; 96, 27 [39]).
  • StGH Hessen, 20.06.2002 - P.St. 1676
    Auszug aus BVerfG, 27.12.2002 - 1 BvR 1710/02
    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn M ... gegen 1. den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juli 2002 - 8 UE 422/02 -, 2. a) das Schreiben des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juni 2002 - 8 UE 422/02 -, b) das Schreiben des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Juni 2002 - 8 UE 422/02 -, 3. den Beschluss des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen vom 20. Juni 2002 - P. St. 1676 - und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde am 27. Dezember 2002 einstimmig beschlossen:.
  • VerfGH Berlin, 19.12.2006 - VerfGH 45/06

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz iSv

    Sehen aber prozessrechtliche Vorschriften Rechtsbehelfe oder - wie vorliegend § 78 AsylVfG - die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, so verbietet Art. 15 Abs. 4 VvB eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten Rechtsweges in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 41, 23 ; 41, 232 ; 42, 128 ; 69, 381 ; 78, 88 ; 96, 27 ; BVerfG, DVBl 1995, 36, 847; BVerfG, Beschluss vom 27. Dezember 2002 - 1 BvR 1710/02 -, nach www.bundesverfassungsgericht.de).
  • StGH Hessen, 09.08.2017 - P.St. 2609

    Verfassungsverstoß der Ablehnung der Zulassung einer Berufung durch

    - BVerfG (K), Beschluss vom 27.12.2002 - 1 BvR 1710/02 -, juris, Rn. 13 -.
  • BVerfG, 23.02.2011 - 1 BvR 500/07

    Verletzung der Rechtsschutzgarantie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch

    Es ist den Gerichten aber verwehrt, durch übermäßig strenge Handhabung solcher Vorschriften den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar zu verkürzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2002 - 1 BvR 1710/02 -, juris, Rn. 13).
  • BAG, 19.05.2010 - 2 AZN 281/10

    Beiordnung eines Notanwalts

    Den Gerichten ist es verwehrt, durch übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Schranken den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar zu verkürzen (vgl. BVerfG 27. Dezember 2002 - 1 BvR 1710/02 - zu II 2 b der Gründe; 17. März 1988 - 2 BvR 233/84 - zu C 2 der Gründe, BVerfGE 78, 88).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 09.01.2019 - VGH B 25/18

    Zu den Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 124 Verf RP) an die Auslegung

    Bei der Auslegung und Anwendung der nach § 173 Satz 1 VwGO anwendbaren Vorschrift des § 78b Abs. 1 ZPO, wonach die Beiordnung abzulehnen ist, wenn die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint, dürfen die Gerichte daher nicht durch übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Schranken den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar verkürzen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Dezember 2002 - 1 BvR 1710/02 -, juris Rn. 11 ff.; vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 22. Dezember 1978 - Vf. 69-VI-77 -, juris Rn. 13).
  • BSG, 14.06.2018 - B 12 KR 8/18 B

    Beitragspflicht zur Sozialversicherung

    Dass der Zugang zum Berufungsgericht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert und durch übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Schranken der Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar verkürzt worden wäre (vgl BVerfG [Kammer] Beschluss vom 27.12.2002 - 1 BvR 1710/02 - Juris RdNr 13), ist ebenfalls nicht dargetan oder nach Aktenlage zu erkennen.
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