Rechtsprechung
BVerfG, 27.12.2019 - 1 BvR 1327/19 |
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Sonstiges (2)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
UStG § 1 Abs 1 Nr 1 S 1, UStG § 10 Abs 1, UrhG § 97a
Abmahnung, Umsatzsteuer, Urheberrechtsverletzung, Urheberrecht, Steuerbarkeit, Sonstige Leistung - Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
UStG § 1 Abs 1 Nr 1 S 1 ; UStG § 10 Abs 1 ; UrhG § 97 ; UrhG § 97a ; UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 30.11.2016 - 7 K 7078/15
- BFH, 13.02.2019 - XI R 1/17
- BVerfG, 27.12.2019 - 1 BvR 1327/19
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 21.01.2021 - I ZR 87/20
Abmahnungen sind nicht nur im Urheberrecht und Wettbewerbsrecht sondern auch im …
aa) Nach der nunmehr gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Zahlungen, die an einen Unternehmer als Aufwendungsersatz aufgrund von urheberrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruch geleistet werden, umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmer und dem von ihm abgemahnten Rechtsverletzer zu qualifizieren (vgl. BFH, GRUR 2003, 718; GRUR 2017, 826; GRUR 2019, 825; die gegen die letzte Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27. Dezember 2019 - 1 BvR 1327/19 - nicht zur Entscheidung angenommen). - OLG Karlsruhe, 14.12.2022 - 6 U 255/21
Abgemahnter hat Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Zahlung der Abmahnkosten …
Allerdings geht der Bundesgerichtshof (…Beschluss vom 21. Januar 2021 - I ZR 87/20, HFR 2021, 943 Rn. 10) von einer nunmehr gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFHE 201, 339; 257, 154; 263, 560; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 27. Dezember 2019 - 1 BvR 1327/19) aus, wonach Zahlungen, die an einen Unternehmer als Aufwendungsersatz aufgrund von urheberrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruch geleistet werden, umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmer und dem von ihm abgemahnten Rechtsverletzer zu qualifizieren seien.