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   BVerfG, 28.01.1991 - 1 BvR 650/80   

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https://dejure.org/1991,467
BVerfG, 28.01.1991 - 1 BvR 650/80 (https://dejure.org/1991,467)
BVerfG, Entscheidung vom 28.01.1991 - 1 BvR 650/80 (https://dejure.org/1991,467)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Januar 1991 - 1 BvR 650/80 (https://dejure.org/1991,467)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1; ZPO § 114
    Verfasungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 56, 139
  • Rpfleger 1981, 184
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 18.06.1957 - 1 BvR 41/57

    Anspruch auf rechtliches Gehör in Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz

    Auszug aus BVerfG, 28.01.1991 - 1 BvR 650/80
    Diese Gleichstellung konnte in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise durch die Gewährung des Armenrechts nach §§ 114 ff. ZPO a.F. geschehen (vgl. BVerfGE 7, 53 (55 f.); 9, 124 (131); 35, 348 (353 f.); 51, 295 (302)).

    Lehnte das zuständige Gericht im Einzelfall die Bewilligung des beantragten Armenrechts ab, da die Voraussetzungen nach §§ 114 ff. ZPO a.F. nicht gegeben seien, so liegt darin in der Regel kein Verfassungsverstoß, vor allem keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 2, 336 (341); 7, 53 (55 f.)).

    Es geht im vorliegenden Fall nicht darum, daß das Armenrecht im Einzelfall wegen Fehlens der Voraussetzungen nach §§ 114 ff. ZPO a.F. abgelehnt worden wäre (vgl. dazu BVerfGE 2, 336 (341); 7, 53 (55 f.)).

  • BVerfG, 22.01.1959 - 1 BvR 154/55

    Armenrecht

    Auszug aus BVerfG, 28.01.1991 - 1 BvR 650/80
    Der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG ) gebietet eine weitgehende Angleichung der Stellung von bemittelten und unbemittelten Parteien im Bereiche des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124 (131); 10, 264 (270); 22, 83 (86); 51, 295 (302)).

    Diese Gleichstellung konnte in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise durch die Gewährung des Armenrechts nach §§ 114 ff. ZPO a.F. geschehen (vgl. BVerfGE 7, 53 (55 f.); 9, 124 (131); 35, 348 (353 f.); 51, 295 (302)).

  • BVerfG, 17.06.1953 - 1 BvR 668/52

    Armenanwalt

    Auszug aus BVerfG, 28.01.1991 - 1 BvR 650/80
    Lehnte das zuständige Gericht im Einzelfall die Bewilligung des beantragten Armenrechts ab, da die Voraussetzungen nach §§ 114 ff. ZPO a.F. nicht gegeben seien, so liegt darin in der Regel kein Verfassungsverstoß, vor allem keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 2, 336 (341); 7, 53 (55 f.)).

    Es geht im vorliegenden Fall nicht darum, daß das Armenrecht im Einzelfall wegen Fehlens der Voraussetzungen nach §§ 114 ff. ZPO a.F. abgelehnt worden wäre (vgl. dazu BVerfGE 2, 336 (341); 7, 53 (55 f.)).

  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvL 97/78

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenhaftung trotz Prozeßkostenhilfe bei im

    Auszug aus BVerfG, 28.01.1991 - 1 BvR 650/80
    Der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG ) gebietet eine weitgehende Angleichung der Stellung von bemittelten und unbemittelten Parteien im Bereiche des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124 (131); 10, 264 (270); 22, 83 (86); 51, 295 (302)).

    Diese Gleichstellung konnte in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise durch die Gewährung des Armenrechts nach §§ 114 ff. ZPO a.F. geschehen (vgl. BVerfGE 7, 53 (55 f.); 9, 124 (131); 35, 348 (353 f.); 51, 295 (302)).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 28.01.1991 - 1 BvR 650/80
    Die Anwendung dieser Armenrechtsvorschriften auf den einzelnen Rechtsstreit obliegt wie die Auslegung und Anwendung des Verfahrensrechts insgesamt in erster Linie den zuständigen Zivilgerichten; das Bundesverfassungsgericht kann hier nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 (92 f.); 32, 311 (316); 42, 143 (148 f.); 49, 304 (314)).
  • BVerfG, 08.02.1972 - 1 BvR 170/71

    Steinmetz

    Auszug aus BVerfG, 28.01.1991 - 1 BvR 650/80
    Die Anwendung dieser Armenrechtsvorschriften auf den einzelnen Rechtsstreit obliegt wie die Auslegung und Anwendung des Verfahrensrechts insgesamt in erster Linie den zuständigen Zivilgerichten; das Bundesverfassungsgericht kann hier nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 (92 f.); 32, 311 (316); 42, 143 (148 f.); 49, 304 (314)).
  • BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59

    Verfasungsmäßigkeit der Vorschußplicht des Antragstellers im

    Auszug aus BVerfG, 28.01.1991 - 1 BvR 650/80
    Der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG ) gebietet eine weitgehende Angleichung der Stellung von bemittelten und unbemittelten Parteien im Bereiche des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124 (131); 10, 264 (270); 22, 83 (86); 51, 295 (302)).
  • BVerfG, 06.06.1967 - 1 BvR 282/65

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach vorangegangenem

    Auszug aus BVerfG, 28.01.1991 - 1 BvR 650/80
    Der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG ) gebietet eine weitgehende Angleichung der Stellung von bemittelten und unbemittelten Parteien im Bereiche des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124 (131); 10, 264 (270); 22, 83 (86); 51, 295 (302)).
  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

    Auszug aus BVerfG, 28.01.1991 - 1 BvR 650/80
    Die Anwendung dieser Armenrechtsvorschriften auf den einzelnen Rechtsstreit obliegt wie die Auslegung und Anwendung des Verfahrensrechts insgesamt in erster Linie den zuständigen Zivilgerichten; das Bundesverfassungsgericht kann hier nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 (92 f.); 32, 311 (316); 42, 143 (148 f.); 49, 304 (314)).
  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 153/69

    Armenrecht juristischer Personen

    Auszug aus BVerfG, 28.01.1991 - 1 BvR 650/80
    Diese Gleichstellung konnte in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise durch die Gewährung des Armenrechts nach §§ 114 ff. ZPO a.F. geschehen (vgl. BVerfGE 7, 53 (55 f.); 9, 124 (131); 35, 348 (353 f.); 51, 295 (302)).
  • BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 84/74

    Sachverständigenhaftung

  • BVerfG, 11.05.2009 - 1 BvR 1517/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Beratungshilfe erfolgreich

    Das Bundesverfassungsgericht hat aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) das Gebot einer "weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes" abgeleitet (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 56, 139 ; 63, 380 ) und diese Forderung des weiteren mit dem Rechtsstaatsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) begründet (vgl. BVerfGE 81, 347 ).
  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06

    Versagung von Beratungshilfe in Angelegenheiten des Kindergeldes nach dem

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat schon sehr früh aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) die Forderung nach einer "weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes" abgeleitet (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 56, 139 ; 63, 380 ).
  • BVerfG, 28.10.2019 - 2 BvR 1813/18

    Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit durch Versagung von

    Das Bundesverfassungsgericht kann insofern nur eingreifen, wenn dabei Verfassungsrecht verletzt wird und die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der vom Grundgesetz verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE 56, 139 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2018 - 2 BvR 2726/17 -, Rn. 12).
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