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   BVerfG, 28.02.1991 - 2 BvR 162/91   

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https://dejure.org/1991,1499
BVerfG, 28.02.1991 - 2 BvR 162/91 (https://dejure.org/1991,1499)
BVerfG, Entscheidung vom 28.02.1991 - 2 BvR 162/91 (https://dejure.org/1991,1499)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Februar 1991 - 2 BvR 162/91 (https://dejure.org/1991,1499)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer von Untersuchungshaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Haftfortdauer - Ermittlungen - Urteil - Haft - Fortdauer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1991, 397
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus BVerfG, 28.02.1991 - 2 BvR 162/91
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung betont, daß der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößern wird (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49 f.]; 36, 264 [270]; 53, 152 [158 f.]).

    Das bedeutet, daß der Eingriff in die Freiheit nur hinzunehmen ist, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als durch vorläufige Inhaftierung eines Verdächtigen (vgl. BVerfGE 19, 342 [347 f.]; 20, 45 [49]).

    Diese Vorschrift läßt also nur in begrenztem Umfange Ausnahmen zu und ist eng auszulegen (BVerfGE 20, 45 [50]; 36, 264 [271]).

    Welche Bedeutung der Gesetzgeber der Entscheidung über die Erstreckung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus beigemessen hat, ergibt sich auch daraus, daß er diese Entscheidung dem Oberlandesgericht übertragen hat (BVerfGE 20, 45 [50]).

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 28.02.1991 - 2 BvR 162/91
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung betont, daß der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößern wird (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49 f.]; 36, 264 [270]; 53, 152 [158 f.]).

    Diese Vorschrift läßt also nur in begrenztem Umfange Ausnahmen zu und ist eng auszulegen (BVerfGE 20, 45 [50]; 36, 264 [271]).

    So darf etwa eine nicht nur kurzfristige Überlastung des zuständigen Spruchkörpers nicht als "wichtiger Grund" im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO angesehen werden (vgl. BVerfGE 36, 264 [273 f.]).

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus BVerfG, 28.02.1991 - 2 BvR 162/91
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung betont, daß der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößern wird (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49 f.]; 36, 264 [270]; 53, 152 [158 f.]).

    Das bedeutet, daß der Eingriff in die Freiheit nur hinzunehmen ist, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als durch vorläufige Inhaftierung eines Verdächtigen (vgl. BVerfGE 19, 342 [347 f.]; 20, 45 [49]).

  • BVerfG, 20.03.1956 - 1 BvR 479/55

    Gesetzlicher Richter

    Auszug aus BVerfG, 28.02.1991 - 2 BvR 162/91
    Zuständiges Gericht im Sinne dieser Bestimmung ist jedes Gericht, das sachlich zuständig ist (vgl. BVerfGE 4, 412 [424]).
  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus BVerfG, 28.02.1991 - 2 BvR 162/91
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung betont, daß der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößern wird (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49 f.]; 36, 264 [270]; 53, 152 [158 f.]).
  • BVerfG, 06.08.1990 - 2 BvR 918/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft über

    Auszug aus BVerfG, 28.02.1991 - 2 BvR 162/91
    Er hat die durch das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gebotene und unter 1. sowie in den dem Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung bekannten, es gemäß §§ 31 Abs. 1, 93b Abs. 2 Satz 2 BVerfGG bindenden Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 6. August 1990 - 2 BvR 918/90 - und vom 29. September 1990 - 2 BvR 1035/90 - dargelegte Abwägung nicht einmal ansatzweise vorgenommen.
  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 1309/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Beschleunigungsgebot in Haftsachen

    Auszug aus BVerfG, 28.02.1991 - 2 BvR 162/91
    In diesem Freiheitsgrundrecht ist das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot angesiedelt (vgl. BVerfGE 46, 194 [195]).
  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvR 1035/90

    Anforderungen an die besondere Haftprüfung nach § 121 StPO

    Auszug aus BVerfG, 28.02.1991 - 2 BvR 162/91
    Er hat die durch das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gebotene und unter 1. sowie in den dem Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung bekannten, es gemäß §§ 31 Abs. 1, 93b Abs. 2 Satz 2 BVerfGG bindenden Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 6. August 1990 - 2 BvR 918/90 - und vom 29. September 1990 - 2 BvR 1035/90 - dargelegte Abwägung nicht einmal ansatzweise vorgenommen.
  • BVerfG, 25.11.1996 - 2 BvR 2142/96

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an einen Haftfortdauerbeschluß des

    Die durch das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gebotene und vorstehend zum wiederholten Male dargestellte Abwägung (vgl. nur Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. August 1990 - 2 BvR 918/90 -, NJW 1991, 689 ; Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. September 1990 - 2 BvR 1035/90 - Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1991 - 2 BvR 86/91 -, NJW 1991, 2821 f.; Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1991 - 2 BvR 162/91 -, NStZ 1991, 397 f.; Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. November 1991 - 2 BvR 1661/91 - Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 1993 - 2 BvR 1968/93 - Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. August 1994 - 2 BvR 1291/94 - Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. August 1994 - 2 BvR 1486/94 - vgl. auch die Hinweise in dem dem 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf bekanntgegebenen Nichtannahmebeschluß der beschließenden Kammer vom 6. August 1996 im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den zweiten Haftfortdauerbeschluß - 2 BvR 1442/96 -) wird nicht vorgenommen, jedenfalls nicht dargestellt.
  • OLG Köln, 04.10.2002 - HEs 190/02

    Haftgrund Wiederholungsgefahr bei Sexualdelikten - Fortdauer der

    Dies gilt auch dann, wenn ein Beschuldigter schwerer Straftaten dringend verdächtig ist (vgl. BVerfG, NStZ 91, 397; BGH NStZ 91, 546; dem folgend auch die ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senat StV 92, 524).
  • OLG Köln, 23.02.2002 - HEs 126/02

    Strafprozessrecht: Wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft über

    Denn die Anordnung und die Fortdauer der Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Klärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders als durch vorläufige Inhaftierung des Verdächtigen gesichert werden kann (BVerfG StV 91, 307 = NStZ 91, 697; NStZ 91, 397 (398), vgl. auch BVerfGE 46, 194 (195); BGH NStZ 91, 546; ständige Rechtsprechung auch des Senats, zuletzt SenE HEs 55/00 - 71 - vom 28. April 2000).
  • OLG Köln, 06.10.1998 - HEs 129/98
    Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. u.a. BGH NStZ 91, 546; SenE MDR 91, 662, 663 und ständige Rechtsprechung des Senats; OLG Düsseldorf MDR 91, 663; zuletzt etwa erneut OLG Düsseldorf NJW 96, 2587, 2588) und von dem Bundesverfassungsgericht gerade in neuerer Zeit nochmals nachhaltig betont wurde (BVerfG StV 91, 307 = NStZ 91, 397; NStZ 91, 397, 398 m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 46, 194, 195), ist jede Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft nur dann zulässig, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Klärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders als durch vorläufige Inhaftierung des Verdächtigen gesichert werden kann.
  • OLG Köln, 28.04.2000 - HEs 55/00

    Haftbefehl; Verweisung; Verhältnismäßigkeit

    Die Anordnung und die Fortdauer der Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Klärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders als durch vorläufige Inhaftierung des Verdächtigen gesichert werden kann (BVerfG StV 91, 307 = NStZ 91, 697; NStZ 91, 397[398], vgl. auch BVerfGE 46, 194[195]; BGH NStZ 91, 546; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsentscheidung MDR 91, 662 [663]).
  • OLG Köln, 23.03.1993 - HEs 35/93

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus bei Nichtfestlegung der

    Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. u.a. aus neuerer Zeit BGH NStZ 91, 546; OLG Düsseldorf MDR 91, 663; Senatsentscheidungen MDR 91, 662, 663; MDR 92, 1070) und insbesondere vom Bundesverfassungsgericht gerade neuerdings immer wieder nachhaltig betont wird (BVerfG StV 91, 307 = NStZ 91, 397; NStZ 91, 397, 398; JMBl NRW 90, 236; zuletzt wieder BVerfG NJW 92, 1749 und 1750; vgl. auch BVerfGE 56, 194, 195), ist jede Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft nur dann zulässig, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Klärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders als durch vorläufige Inhaftierung des Verdächtigen gesichert werden kann.
  • OLG Bremen, 20.01.1992 - BL 4/92

    Anforderungen an das Vorliegen eines Haftgrundes (hier: Fluchtgefahr) für eine

    Der Begriff "anderer wichtiger Grund" in § 121 Abs. 1 StPO ist angesichts der Bedeutung des Beschleunigungsgebotes der Behandlung von Haftsachen eng auszulegen (vgl. BVerfG, NJW 1991, 689 und NStZ 1991, 397 f jeweils m.w.N.; BGH NStZ 91, 546 f; OLG Düsseldorf, StV 1982, 531 f).
  • OLG Düsseldorf, 30.09.1992 - 1 Ws 795/92
    Nach der ständ. Rechtspr. des BVerfG, an die der Senat gebunden ist, "darf eine nicht nur kurzfristige Überlastung des zuständigen Spruchkörpers nicht als "wichtiger Grund" im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO angesehen werden" (vgl. BVerfGE 36, 264,273 f.; NJW 1991, 689 = JMBl NW 1990, 236; sowie Beschlüsse vom 28.2.1991 - 2 BvR 162/91 - und vom 9.4.1991 - 2 BvR 378/91 -).
  • OLG Koblenz, 23.10.2000 - 1 Ws 579/00

    Haftbeschwerde, Untersuchungshaft, dringender Tatverdacht, Hauptverhandlung,

    Verhältnismäßigkeit bei Anordnung und Dauer der Untersuchungshaft, d.h. im Spannungsfeld zwischen dem verfassungsrechtlich verbürgten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den Bedürfnissen einer wirksamen Verbrechensbekämpfung, bedeutet aber auch stets, dass der Eingriff in die Freiheit nur hinzunehmen ist, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als durch vorläufige Inhaftierung des Verdächtigen (BVerfG NStZ 91, 397, 398 m.w.N.).
  • OLG Köln, 15.10.1996 - HEs 190/96
    Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. u.a. BGH NStZ 91, 546; Senatsentscheidung MDR 91, 662, 663 und ständige Rechtsprechung des Senats) und vom Bundesverfassungsgericht gerade in neuerer Zeit nochmals nachhaltig betont wurde (BVerfG StV 91, 307 = NStZ 91, 397; NStZ 91, 397, 398; vgl. auch BVerfGE 46, 194, 195), ist die Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft nur dann zulässig, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Klärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders als durch vorläufige Inhaftierung des Verdächtigen gesichert werden kann.
  • OLG Köln, 21.09.1999 - HEs 165/99

    Haftbefehl; Verhältnismäßigkeit; Überlastungsanzeige

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