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   BVerfG, 28.02.2017 - 1 BvR 1103/15   

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BVerfG, 28.02.2017 - 1 BvR 1103/15 (https://dejure.org/2017,7879)
BVerfG, Entscheidung vom 28.02.2017 - 1 BvR 1103/15 (https://dejure.org/2017,7879)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Februar 2017 - 1 BvR 1103/15 (https://dejure.org/2017,7879)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, § 163 S 1 AO 1977, § 227 AO 1977, § 10a S 2 GewStG vom 23.12.2003
    Nichtannahmebeschluss: Zur Vereinbarkeit der Versagung einer Billigkeitsmaßnahme (§§ 163, 227 AO 1977) bzgl der Verrechenbarkeit von Verlustvorträgen gem § 10a GewStG mit Art 3 Abs 1 GG - hier: keine Verletzung

  • Wolters Kluwer

    Billigkeitsmaßnahme bei der Mindestbesteuerung des Gewerbeertrages in Fällen der endgültigen Verhinderung von Verlustverrechnungen; Änderung der Verrechenbarkeit von Verlustvorträgen; Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zur Vereinbarkeit der Versagung einer Billigkeitsmaßnahme (§§ 163, 227 AO 1977) bzgl der Verrechenbarkeit von Verlustvorträgen gem § 10a GewStG mit Art 3 Abs 1 GG - hier: keine Verletzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Billigkeitsmaßnahme bei der Mindestbesteuerung des Gewerbeertrages in Fällen der endgültigen Verhinderung von Verlustverrechnungen; Änderung der Verrechenbarkeit von Verlustvorträgen; Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

  • rechtsportal.de

    Billigkeitsmaßnahme bei der Mindestbesteuerung des Gewerbeertrages in Fällen der endgültigen Verhinderung von Verlustverrechnungen; Änderung der Verrechenbarkeit von Verlustvorträgen; Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Zur Vereinbarkeit der Versagung einer Billigkeitsmaßnahme (§§ 163, 227 AO 1977) bzgl der Verrechenbarkeit von Verlustvorträgen gem § 10a GewStG mit Art 3 Abs 1 GG - hier: keine Verletzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mindestbesteuerung des Gewerbeertrages - und die endgültige Verhinderung von Verlustverrechnungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 954
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 05.04.1978 - 1 BvR 117/73

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung eines Steuererlasses aus

    Auszug aus BVerfG, 28.02.2017 - 1 BvR 1103/15
    Die verfassungsrechtliche Bedeutung der Möglichkeit einer Billigkeitsmaßnahme und deren Verhältnis zur Verfassungsmäßigkeit des zugrunde liegenden Steuergesetzes ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 48, 102 , sowie zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2015 - 1 BvR 741/14 -, juris Rn. 9 ff. m.w.N.).

    Die Frage, ob im Einzelfall von der Möglichkeit, den Gesetzesvollzug im Wege von Billigkeitsmaßnahmen zu suspendieren, in einem der Wirkkraft der Grundrechte (insbesondere aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG) ausreichend Rechnung tragenden Maße Gebrauch gemacht worden ist, ist der verfassungsgerichtlichen Prüfung nicht schlechthin entzogen (vgl. BVerfGE 48, 102 ).

    Müssten notwendige Billigkeitsmaßnahmen ein derartiges Ausmaß erreichen, dass sie die allgemeine Geltung des Gesetzes aufhöben, wäre das Gesetz als solches verfassungswidrig (vgl. BVerfGE 48, 102 ).

    Die Frage nach der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Steuerbescheide ist kein Gegenstand des Billigkeitsverfahrens (vgl. BVerfGE 48, 102 ), mag auch die Möglichkeit einer individuellen Billigkeitsmaßnahme zur Vermeidung unbilliger Härten dazu beitragen können, die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zu bestätigen.

    Billigkeitsmaßnahmen dürfen nicht die einem gesetzlichen Steuertatbestand innewohnende Wertung des Gesetzgebers generell durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestandes abhelfen (vgl. BVerfGE 48, 102 ; 99, 246 ; 99, 268 ; 99, 273 ).

    Gegenstand der den Billigkeitsantrag betreffenden Verfassungsbeschwerde ist daher allein die Frage, ob die Entscheidung hierüber die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten verletzt (vgl. BVerfGE 48, 102 ).

    Um die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes durch Verfassungsbeschwerde geltend machen zu können, muss die steuerpflichtige Person demgegenüber im Ausgangsverfahren gegen den jeweiligen Steuerbescheid vorgegangen sein (vgl. BVerfGE 48, 102 ).

  • BFH, 20.09.2012 - IV R 29/10

    Keine Unbilligkeit der Mindestbesteuerung, wenn Gewerbesteuermessbetrag auf vom

    Auszug aus BVerfG, 28.02.2017 - 1 BvR 1103/15
    Der Zweck der §§ 163, 227 AO liegt darin, sachlichen und persönlichen Besonderheiten des Einzelfalles, die der Gesetzgeber in der Besteuerungsnorm nicht berücksichtigt hat, durch eine nicht den Steuerbescheid selbst ändernde Korrektur des Steuerbetrages insoweit Rechnung zu tragen, als sie die steuerliche Belastung als unbillig erscheinen lassen (vgl. z.B. BFH, Urteile vom 20. September 2012 - IV R 29/10 -, BFHE 238, 518 und vom 17. April 2013 - X R 6/11 -, BFH/NV 2013, S. 1537).
  • BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2539/07

    Keine Grundrechtsverletzung durch Nachforderungszinsen gem § 233a AO 1977 - Zudem

    Auszug aus BVerfG, 28.02.2017 - 1 BvR 1103/15
    Typische, den gesetzgeberischen Vorstellungen von einer gesetzlichen Regelung entsprechende Folgen vermögen keine sachliche Unbilligkeit zu begründen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. September 2009 - 1 BvR 2539/07 -, NVwZ 2010, S. 902 ).
  • BVerfG, 11.05.2015 - 1 BvR 741/14

    Keine Grundrechtsverletzung durch Versagung eines Billigkeitserlasses (§§ 163,

    Auszug aus BVerfG, 28.02.2017 - 1 BvR 1103/15
    Die verfassungsrechtliche Bedeutung der Möglichkeit einer Billigkeitsmaßnahme und deren Verhältnis zur Verfassungsmäßigkeit des zugrunde liegenden Steuergesetzes ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 48, 102 , sowie zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2015 - 1 BvR 741/14 -, juris Rn. 9 ff. m.w.N.).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

    Auszug aus BVerfG, 28.02.2017 - 1 BvR 1103/15
    Billigkeitsmaßnahmen dürfen nicht die einem gesetzlichen Steuertatbestand innewohnende Wertung des Gesetzgebers generell durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestandes abhelfen (vgl. BVerfGE 48, 102 ; 99, 246 ; 99, 268 ; 99, 273 ).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1852/97

    Kinderexistenzminimum III

    Auszug aus BVerfG, 28.02.2017 - 1 BvR 1103/15
    Billigkeitsmaßnahmen dürfen nicht die einem gesetzlichen Steuertatbestand innewohnende Wertung des Gesetzgebers generell durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestandes abhelfen (vgl. BVerfGE 48, 102 ; 99, 246 ; 99, 268 ; 99, 273 ).
  • BVerfG, 13.12.1994 - 2 BvR 89/91

    Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit - Billigkeitserlaß

    Auszug aus BVerfG, 28.02.2017 - 1 BvR 1103/15
    Härten, die dem Besteuerungszweck entsprechen und die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Tatbestandes bewusst in Kauf genommen hat, können einen Billigkeitserlass nicht rechtfertigen, sondern sind gegebenenfalls durch Korrektur des Gesetzes zu beheben (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Dezember 1994 - 2 BvR 89/91 -, NVwZ 1995, S. 989 ).
  • BVerwG, 19.02.2015 - 9 C 10.14

    Sprungrevision; Zustimmungserklärung; Telefax; Übermittlung; Einlegung;

    Auszug aus BVerfG, 28.02.2017 - 1 BvR 1103/15
    Durch das angegriffene Revisionsurteil vom 19. Februar 2015 (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 9 C 10/14 - BVerwGE 151, 255) änderte das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichtes und wies die Klage ab.
  • BFH, 17.04.2013 - X R 6/11

    Keine Billigkeitsmaßnahme bei einer auf einem Kirchensteuer-Erstattungsüberhang

    Auszug aus BVerfG, 28.02.2017 - 1 BvR 1103/15
    Der Zweck der §§ 163, 227 AO liegt darin, sachlichen und persönlichen Besonderheiten des Einzelfalles, die der Gesetzgeber in der Besteuerungsnorm nicht berücksichtigt hat, durch eine nicht den Steuerbescheid selbst ändernde Korrektur des Steuerbetrages insoweit Rechnung zu tragen, als sie die steuerliche Belastung als unbillig erscheinen lassen (vgl. z.B. BFH, Urteile vom 20. September 2012 - IV R 29/10 -, BFHE 238, 518 und vom 17. April 2013 - X R 6/11 -, BFH/NV 2013, S. 1537).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1220/93

    Kinderexistenzminimum II

    Auszug aus BVerfG, 28.02.2017 - 1 BvR 1103/15
    Billigkeitsmaßnahmen dürfen nicht die einem gesetzlichen Steuertatbestand innewohnende Wertung des Gesetzgebers generell durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestandes abhelfen (vgl. BVerfGE 48, 102 ; 99, 246 ; 99, 268 ; 99, 273 ).
  • BSG, 25.04.2018 - B 14 AS 15/17 R

    Rücknahme von Bewilligungen und die Erstattung von SGB-II -Leistungen und

    Vielmehr kann eine Billigkeitsmaßnahme auch angezeigt sein, wenn die Anwendung einer in ihren generalisierenden Wirkungen verfassungsmäßigen Regelung im Einzelfall zu Grundrechtsverstößen führt, solange nicht die Geltung des Gesetzes unterlaufen wird (Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit; grundlegend BVerfG vom 5.4.1978 - 1 BvR 117/73 - BVerfGE 48, 102, 116; letztens etwa BVerfG vom 28.2.2017 - 1 BvR 1103/15 - juris RdNr 9 mwN; zu § 44 SGB II eingehend Kemper in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, § 44 RdNr 12 ff; Merten in Beck'scher Online-Komm, § 44 SGB II RdNr 7 ff, Stand März 2018; zu § 227 AO vgl nur Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 227 AO RdNr 77 ff mwN, Stand Juli 2017) .
  • BSG, 25.04.2018 - B 4 AS 29/17 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II

    Vielmehr kann eine Billigkeitsmaßnahme auch angezeigt sein, wenn die Anwendung einer in ihren generalisierenden Wirkungen verfassungsmäßigen Regelung im Einzelfall zu Grundrechtsverstößen führt, solange nicht die Geltung des Gesetzes unterlaufen wird (Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit; grundlegend BVerfG vom 5.4.1978 - 1 BvR 117/73 - BVerfGE 48, 102, 116; letztens etwa BVerfG vom 28.2.2017 - 1 BvR 1103/15 - juris RdNr 9 mwN; zu § 44 SGB II eingehend Kemper in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, § 44 RdNr 12 ff; Merten in Beck'scher Online-Komm, § 44 SGB II RdNr 7 ff, Stand März 2018; zu § 227 AO vgl nur Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 227 AO RdNr 77 ff mwN, Stand Juli 2017) .
  • BFH, 11.07.2018 - XI R 33/16

    Keine Billigkeitsmaßnahme wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit der

    Eine Billigkeitsmaßnahme kann geboten sein, wenn ein Gesetz, das in seinen generalisierenden Wirkungen verfassungsgemäß ist, bei der Steuerfestsetzung im Einzelfall zu Grundrechtsverstößen führt (BVerfG-Beschluss vom 28. Februar 2017 1 BvR 1103/15, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2017, 544, Rz 11, zu § 10a des Gewerbesteuergesetzes --GewStG--).

    Billigkeitsmaßnahmen dürfen nicht die einem gesetzlichen Steuertatbestand innewohnende Wertung des Gesetzgebers generell durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestandes abhelfen; Härten, die dem Besteuerungszweck entsprechen und die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Tatbestandes bewusst in Kauf genommen hat, können Billigkeitsmaßnahmen nicht rechtfertigen, sondern sind ggf. durch Korrektur des Gesetzes zu beheben (BVerfG-Beschluss in HFR 2017, 544, Rz 12, zu § 10a GewStG).

    Soweit die Klägerin dagegen einwendet, dieses Verständnis der Gesetzesmaterialien sei unhaltbar, trifft dies nicht zu (vgl. BVerfG-Beschluss in HFR 2017, 544, Rz 15 ff.).

    e) Die Frage nach der --von der Klägerin bezüglich § 10d Abs. 2 EStG geltend gemachten-- Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Steuerbescheide ist kein Gegenstand des Billigkeitsverfahrens (vgl. BVerfG-Beschluss in HFR 2017, 544, Rz 12, zu § 10a GewStG).

    Der Senat hält das Verfahren 2 BvR 242/17 angesichts des BVerfG-Beschlusses in HFR 2017, 544 für aussichtslos.

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