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   BVerfG, 28.02.2022 - 1 BvR 1619/21   

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BVerfG, 28.02.2022 - 1 BvR 1619/21 (https://dejure.org/2022,4766)
BVerfG, Entscheidung vom 28.02.2022 - 1 BvR 1619/21 (https://dejure.org/2022,4766)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Februar 2022 - 1 BvR 1619/21 (https://dejure.org/2022,4766)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer gegen ihre Entlassung als Betreuer ihrer Tochter und Schwester

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 1837 BGB, § 1897 Abs 5 BGB, § 1899 Abs 1 S 1 BGB
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Art 6 Abs 1 GG (Schutz von Ehe und Familie) durch Entlassung von Familienmitgliedern als Betreuer ihrer Tochter bzw Schwester

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Schutzes von Ehe und Familie infolge Entlassung von Familienmitgliedern als Betreuer

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Art 6 Abs 1 GG (Schutz von Ehe und Familie) durch Entlassung von Familienmitgliedern als Betreuer ihrer Tochter bzw Schwester

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 6 Abs. 1
    Verletzung des Schutzes von Ehe und Familie infolge Entlassung von Familienmitgliedern als Betreuer

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Angehörige als Betreuer - und ihre Entlassung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde gegen die Entlassung als Betreuer der Tochter bzw. Schwester ...

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung von Familienangehörigen bei der Betreuerbestellung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Familie hat bei Betreuerbestellung Vorrang

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 1443
  • NJW-RR 2022, 577
  • FamRZ 2022, 722
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 31.03.2021 - 1 BvR 413/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Entscheidung zur

    Auszug aus BVerfG, 28.02.2022 - 1 BvR 1619/21
    Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführenden unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. März 2021 (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2021 - 1 BvR 413/20 -) eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG in der Ausprägung als Willkürverbot.

    Inhalt und Tragweite des durch Art. 6 Abs. 1 GG garantierten Schutzes der Familie im Hinblick auf die Beziehung zwischen Eltern und Kindern und zwischen nahen Verwandten sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 112, 332 ; 133, 59 ; 136, 382 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 2008 - 1 BvR 2604/06 -, Rn. 21; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2021 - 1 BvR 413/20 -, Rn. 16 ff.).

    Art. 6 Abs. 1 GG gebietet eine bevorzugte Berücksichtigung der (nahen) Familienangehörigen jedenfalls dann, wenn eine tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte engere Bindung besteht (vgl. BVerfGE 136, 382 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2021 - 1 BvR 413/20 -, Rn. 20).

    Dabei ist auch die Regelung des § 1899 Abs. 1 Satz 1 BGB einzubeziehen, wonach eine weitere Person als Mitbetreuer bestellt werden kann, um der fehlenden Eignung hinsichtlich (nur) einzelner Aufgabenkreise Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2021 - 1 BvR 413/20 -, Rn. 34; BGH, Beschluss vom 22. April 2015 - XII ZB 577/14 -, NJW 2015, S. 1876 ).

  • BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 2926/13

    Großeltern müssen bei der Auswahl eines Vormunds in Betracht gezogen werden

    Auszug aus BVerfG, 28.02.2022 - 1 BvR 1619/21
    Inhalt und Tragweite des durch Art. 6 Abs. 1 GG garantierten Schutzes der Familie im Hinblick auf die Beziehung zwischen Eltern und Kindern und zwischen nahen Verwandten sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 112, 332 ; 133, 59 ; 136, 382 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 2008 - 1 BvR 2604/06 -, Rn. 21; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2021 - 1 BvR 413/20 -, Rn. 16 ff.).

    Der Schutz des Familiengrundrechts zielt generell auf den Schutz spezifisch familiärer Bindungen (vgl. BVerfGE 80, 81 ; 112, 332 ; 133, 59 ; 136, 382 ; 151, 101 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 108), wie sie auch zwischen erwachsenen Familienmitgliedern bestehen können (vgl. BVerfGE 136, 382 ).

    Sie zeichnen sich durch schicksalhafte Gegebenheit aus und können von besonderer Nähe und Zuneigung, von Verantwortungsbewusstsein und Beistandsbereitschaft geprägt sein (vgl. BVerfGE 57, 170 ; 112, 332 ; 136, 382 ).

    Art. 6 Abs. 1 GG gebietet eine bevorzugte Berücksichtigung der (nahen) Familienangehörigen jedenfalls dann, wenn eine tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte engere Bindung besteht (vgl. BVerfGE 136, 382 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2021 - 1 BvR 413/20 -, Rn. 20).

  • BVerfG, 19.04.2005 - 1 BvR 1644/00

    Grundgesetz gewährleistet Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen

    Auszug aus BVerfG, 28.02.2022 - 1 BvR 1619/21
    Inhalt und Tragweite des durch Art. 6 Abs. 1 GG garantierten Schutzes der Familie im Hinblick auf die Beziehung zwischen Eltern und Kindern und zwischen nahen Verwandten sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 112, 332 ; 133, 59 ; 136, 382 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 2008 - 1 BvR 2604/06 -, Rn. 21; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2021 - 1 BvR 413/20 -, Rn. 16 ff.).

    Der Schutz des Familiengrundrechts zielt generell auf den Schutz spezifisch familiärer Bindungen (vgl. BVerfGE 80, 81 ; 112, 332 ; 133, 59 ; 136, 382 ; 151, 101 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 108), wie sie auch zwischen erwachsenen Familienmitgliedern bestehen können (vgl. BVerfGE 136, 382 ).

    Sie zeichnen sich durch schicksalhafte Gegebenheit aus und können von besonderer Nähe und Zuneigung, von Verantwortungsbewusstsein und Beistandsbereitschaft geprägt sein (vgl. BVerfGE 57, 170 ; 112, 332 ; 136, 382 ).

  • LG Würzburg, 03.05.2021 - 3 T 354/21

    Entlassung des Betreuers wegen Eignungsmangels

    Auszug aus BVerfG, 28.02.2022 - 1 BvR 1619/21
    Der Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 3. Mai 2021 - 3 T 354/21 - und der Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 21. Dezember 2020 - 24 XVII 116/01 - verletzen die Beschwerdeführenden in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes.

    Der Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 3. Mai 2021 - 3 T 354/21 - wird aufgehoben.

  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

    Auszug aus BVerfG, 28.02.2022 - 1 BvR 1619/21
    Inhalt und Tragweite des durch Art. 6 Abs. 1 GG garantierten Schutzes der Familie im Hinblick auf die Beziehung zwischen Eltern und Kindern und zwischen nahen Verwandten sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 112, 332 ; 133, 59 ; 136, 382 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 2008 - 1 BvR 2604/06 -, Rn. 21; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2021 - 1 BvR 413/20 -, Rn. 16 ff.).

    Der Schutz des Familiengrundrechts zielt generell auf den Schutz spezifisch familiärer Bindungen (vgl. BVerfGE 80, 81 ; 112, 332 ; 133, 59 ; 136, 382 ; 151, 101 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 108), wie sie auch zwischen erwachsenen Familienmitgliedern bestehen können (vgl. BVerfGE 136, 382 ).

  • BGH, 22.04.2015 - XII ZB 577/14

    Betreuerbestellungsverfahren: Notwendige Prüfung der Bestellung eines

    Auszug aus BVerfG, 28.02.2022 - 1 BvR 1619/21
    Dabei ist auch die Regelung des § 1899 Abs. 1 Satz 1 BGB einzubeziehen, wonach eine weitere Person als Mitbetreuer bestellt werden kann, um der fehlenden Eignung hinsichtlich (nur) einzelner Aufgabenkreise Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2021 - 1 BvR 413/20 -, Rn. 34; BGH, Beschluss vom 22. April 2015 - XII ZB 577/14 -, NJW 2015, S. 1876 ).
  • BGH, 20.03.2019 - XII ZB 334/18

    Geeignetheit des Betreuers auch in persönlicher Hinsicht zur Führung der

    Auszug aus BVerfG, 28.02.2022 - 1 BvR 1619/21
    Erforderlich ist eine Prognoseentscheidung dahingehend, ob der potentielle Betreuer voraussichtlich die aus der konkreten Betreuung erwachsenden Aufgaben erfüllen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2019 - XII ZB 334/18 -, NJW-RR 2019, S. 705 ).
  • BVerfG, 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13

    Die Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung kann einen Eingriff in

    Auszug aus BVerfG, 28.02.2022 - 1 BvR 1619/21
    Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen Grundrechte beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 134, 204 ; 142, 74 ; 148, 267 ; stRspr).
  • BVerfG, 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09

    Stadionverbot - Zur Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes in das

    Auszug aus BVerfG, 28.02.2022 - 1 BvR 1619/21
    Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen Grundrechte beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 134, 204 ; 142, 74 ; 148, 267 ; stRspr).
  • BVerfG, 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen den Anspruch auf Vergütungsanpassung im

    Auszug aus BVerfG, 28.02.2022 - 1 BvR 1619/21
    Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen Grundrechte beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 134, 204 ; 142, 74 ; 148, 267 ; stRspr).
  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

  • BVerfG, 18.12.2008 - 1 BvR 2604/06

    Verletzung von Art 2 Abs 1, Art 6 Abs 1 GG durch mangelnde Berücksichtigung der

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

  • BVerfG, 05.02.1981 - 2 BvR 646/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Kontrolle des Briefverkehrs von

  • BVerfG, 26.03.2019 - 1 BvR 673/17

    Vollständiger Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien

  • OLG Bamberg, 15.06.2023 - 12 U 89/22

    Zur AGB-rechtlichen Wirksamkeitskontrolle einer anwaltlichen

    Mit Beschluss vom 28.02.2022 - 1 BvR 1619/21 - hob das Verfassungsgericht den Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 03.05.2021 auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung über die Betreuung in Vermögensangelegenheiten an das Landgericht zurück.

    Nachdem das Verfassungsgericht mit Beschluss vom 28.02.2022 den Beschluss des Landgerichts aufgehoben hatte, wandte der Beklagte zu 3) sich per Email an die Klägerin, um sich seine Einschätzung der Rechtslage nach dem Beschluss des Verfassungsgerichts von der Klägerin bestätigen zu lassen (Anlage K 41).

  • OLG Karlsruhe, 07.04.2022 - 20 UF 16/22

    Bestellung eines nahen Verwandten zum Vormund

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der unter anderem zur Auswahl des mildesten unter gleich geeigneten Mitteln verpflichtet, gebietet in diesem Zusammenhang insbesondere, nahe Verwandte, die zur Verantwortungsübernahme bereit sind, als Vormünder oder Ergänzungspfleger in Betracht zu ziehen (BVerfG, Beschluss vom 24.06.2014 - 1 BvR 2926/13 -, juris, Rn. 16 und zuletzt - zur Betreuerauswahl - BVerfG, Beschluss vom 28.02.2022 - 1 BvR 1619/21 - juris, Rn. 16 ff.).
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