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   BVerfG, 28.03.2017 - 1 BvR 1384/16   

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BVerfG, 28.03.2017 - 1 BvR 1384/16 (https://dejure.org/2017,11090)
BVerfG, Entscheidung vom 28.03.2017 - 1 BvR 1384/16 (https://dejure.org/2017,11090)
BVerfG, Entscheidung vom 28. März 2017 - 1 BvR 1384/16 (https://dejure.org/2017,11090)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; Art. 5 Abs. 2 GG; § 130 Abs. 3 Var. 2 StGB; § 27 StGB
    Verletzung der Meinungsfreiheit durch Verurteilung wegen Beihilfe zur Volksverhetzung (Meinungsfreiheit und Schutz von Tatsachenbehauptungen; allgemeine Gesetze als Schranken der Meinungsfreiheit; Ausnahme bei meinungsbeschränkenden Gesetzen gegen die propagandistische ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Beihilfe zur Volksverhetzung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 1 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 130 Abs 3 Alt 2 StGB
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Meinungsfreiheit durch eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beihilfe zur Volksverhetzung - zur kontextbezogenen Ermittlung des Aussagegehalts einer mehrdeutigen Äußerung

  • Wolters Kluwer

    Beihilfe zur Volksverhetzung durch Veröffentlichung des Textes "Konspiration" durch den Publizisten auf seiner Internetseite; Grundsatz der Meinungsfreiheit bzgl. Äußerung und Meinung

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Meinungsfreiheit durch eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beihilfe zur Volksverhetzung - zur kontextbezogenen Ermittlung des Aussagegehalts einer mehrdeutigen Äußerung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beihilfe zur Volksverhetzung durch Veröffentlichung des Textes "Konspiration" durch den Publizisten auf seiner Internetseite; Grundsatz der Meinungsfreiheit bzgl. Äußerung und Meinung

  • rechtsportal.de

    Beihilfe zur Volksverhetzung durch Veröffentlichung des Textes "Konspiration" durch den Publizisten auf seiner Internetseite; Grundsatz der Meinungsfreiheit bzgl. Äußerung und Meinung

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Meinungsfreiheit durch eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beihilfe zur Volksverhetzung - zur kontextbezogenen Ermittlung des Aussagegehalts einer mehrdeutigen Äußerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Beihilfe zur Volksverhetzung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Volksverhetzung - und ihr Sinngehalt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verurteilung wegen Beihilfe zur Volksverhetzung verfassungswidrig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Beihilfe zur Volksverhetzung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verletzung der Meinungsfreiheit eines Publizisten durch Verurteilung wegen Volksverhetzung

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Beihilfe zur Volksverhetzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 1001
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2017 - 1 BvR 1384/16
    Insbesondere ist die für die Entscheidung maßgebliche verfassungsrechtliche Frage der Reichweite von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bei der strafrechtlichen Beurteilung von Meinungsäußerungen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 124, 300 ).

    aa) Gegenstand des Schutzbereiches des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sind Meinungen, das heißt durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 241 ).

    Sie fallen stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 124, 300 ).

    Neben Meinungen sind vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG aber auch Tatsachenmitteilungen umfasst, da und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind beziehungsweise sein können (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ).

    Nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen hingegen bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen, da sie zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nichts beitragen können (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ).

    Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2017 - 1 BvR 1384/16
    Insbesondere ist die für die Entscheidung maßgebliche verfassungsrechtliche Frage der Reichweite von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bei der strafrechtlichen Beurteilung von Meinungsäußerungen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 124, 300 ).

    aa) Gegenstand des Schutzbereiches des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sind Meinungen, das heißt durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 241 ).

    Neben Meinungen sind vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG aber auch Tatsachenmitteilungen umfasst, da und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind beziehungsweise sein können (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ).

    Nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen hingegen bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen, da sie zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nichts beitragen können (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ).

    Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ).

    Vielmehr verstößt die Verurteilung wegen einer Äußerung schon dann gegen Art. 5 Abs. 1 GG, wenn diese den Sinn, den das Gericht ihr entnommen und der Verurteilung zugrunde gelegt hat, nicht besitzt oder wenn bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Deutung zugrunde gelegt worden ist, ohne dass andere, ebenfalls mögliche Deutungen mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden sind (vgl. BVerfGE 43, 130 ; 61, 1 ; 82, 43 ).

  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2017 - 1 BvR 1384/16
    Insbesondere ist die für die Entscheidung maßgebliche verfassungsrechtliche Frage der Reichweite von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bei der strafrechtlichen Beurteilung von Meinungsäußerungen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 124, 300 ).

    Sie fallen stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 124, 300 ).

    Darunter sind alle Gesetze zu verstehen, die nicht eine Meinung als solche verbieten, sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ; 124, 300 ).

    Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht eine Ausnahme vom Erfordernis der Allgemeinheit meinungsbeschränkender Gesetze für Vorschriften anerkannt, die auf die Verhinderung einer propagandistischen Affirmation der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zwischen den Jahren 1933 und 1945 zielen (vgl. BVerfGE 124, 300 ).

    Zwischen Grundrechtsschutz und Grundrechtsschranken findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die Schranken zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Grenzen setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (BVerfGE 124, 300 ).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2017 - 1 BvR 1384/16
    Insbesondere ist die für die Entscheidung maßgebliche verfassungsrechtliche Frage der Reichweite von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bei der strafrechtlichen Beurteilung von Meinungsäußerungen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 124, 300 ).

    aa) Gegenstand des Schutzbereiches des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sind Meinungen, das heißt durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 241 ).

    Darunter sind alle Gesetze zu verstehen, die nicht eine Meinung als solche verbieten, sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ; 124, 300 ).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2017 - 1 BvR 1384/16
    Insbesondere ist die für die Entscheidung maßgebliche verfassungsrechtliche Frage der Reichweite von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bei der strafrechtlichen Beurteilung von Meinungsäußerungen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 124, 300 ).

    Darunter sind alle Gesetze zu verstehen, die nicht eine Meinung als solche verbieten, sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ; 124, 300 ).

  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

    Flugblatt

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2017 - 1 BvR 1384/16
    Vielmehr verstößt die Verurteilung wegen einer Äußerung schon dann gegen Art. 5 Abs. 1 GG, wenn diese den Sinn, den das Gericht ihr entnommen und der Verurteilung zugrunde gelegt hat, nicht besitzt oder wenn bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Deutung zugrunde gelegt worden ist, ohne dass andere, ebenfalls mögliche Deutungen mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden sind (vgl. BVerfGE 43, 130 ; 61, 1 ; 82, 43 ).

    Insoweit stehen einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung der tatsächlichen Feststellung nicht diejenigen Umstände entgegen, die bei sonstigen Tatsachenfeststellungen regelmäßig zu einer Bindung an die Feststellungen der Fachgerichte führen (BVerfGE 43, 130 ).

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2017 - 1 BvR 1384/16
    Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
  • BVerfG, 11.01.1994 - 1 BvR 434/87

    Jugendgefährdende Schriften III

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2017 - 1 BvR 1384/16
    Insbesondere ist die für die Entscheidung maßgebliche verfassungsrechtliche Frage der Reichweite von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bei der strafrechtlichen Beurteilung von Meinungsäußerungen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 124, 300 ).
  • OLG Bamberg, 07.04.2016 - 3 OLG 6 Ss 20/16

    Unzulässigkeit der Aufklärungsrüge mangels Bezeichnung einer konkreten

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2017 - 1 BvR 1384/16
    Das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 2. Dezember 2015 - 7 Ns 701 Js 20952/11 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 7. April 2016 - 3 OLG 6 Ss 20/16 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2017 - 1 BvR 1384/16
    Vielmehr verstößt die Verurteilung wegen einer Äußerung schon dann gegen Art. 5 Abs. 1 GG, wenn diese den Sinn, den das Gericht ihr entnommen und der Verurteilung zugrunde gelegt hat, nicht besitzt oder wenn bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Deutung zugrunde gelegt worden ist, ohne dass andere, ebenfalls mögliche Deutungen mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden sind (vgl. BVerfGE 43, 130 ; 61, 1 ; 82, 43 ).
  • BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 240/19

    Verhaltensbedingte Kündigung - Meinungsfreiheit - Schmähkritik

    Es ist zwar nicht zwingend, aber auch nicht auszuschließen, dass das Landesarbeitsgericht bei Berücksichtigung der grundrechtlichen Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre (vgl. BVerfG 28. März 2017 - 1 BvR 1384/16 - Rn. 22 f.; 4. August 2016 - 1 BvR 2619/13 - Rn. 16) .
  • OLG Saarbrücken, 08.03.2021 - Ss 72/20

    Die Verwendung des "Judensterns" unter Ersetzung des Worts "Jude" durch die

    Zudem müssen straffreie Deutungsvarianten mit einer überzeugenden Begründung ausgeschlossen werden können (vgl. BVerfG NJW-RR 2017, 1001 f., juris Rn. 17 m. w. N.; Schönke/Schröder/Eisele/Schittenhelm, a. a. O., § 185 Rn. 8).
  • OLG Nürnberg, 22.10.2019 - 3 U 1523/18

    Persönlichkeitsrechtsschutz bei Bezeichnung einer Person als Antisemit

    Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (BVerfG, Beschluss vom 29.06.2016 - 1 BvR 2732/15, Rn. 12; BVerfG, Beschluss vom 28.03.2017 - 1 BvR 1384/16, Rn. 15).
  • OLG Karlsruhe, 11.05.2017 - 2 Rv 9 Ss 177/17

    Billigung von Straftaten im Rahmen einer Internet-Veröffentlichung: "Billigen"

    Dabei darf ihr im Lichte der durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützten Meinungsfreiheit keine Bedeutung beigelegt werden, die sie objektiv nicht hat, und im Fall der Mehrdeutigkeit darf nur dann von der zur Verurteilung führenden Deutung ausgegangen werden, wenn andere, straflose Deutungsmöglichkeiten mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden können (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.03.2017 - 1 BvR 1384/16 - , juris Rn. 17 [zu § 130 StGB]; BGH, Beschluss vom 28.07.2016 - 3 StR 149/16 -, NStZ-RR 2016, 369, juris Rn. 20 [zu § 130 StGB]; OLG Karlsruhe, aaO, 1201).
  • VGH Hessen, 22.03.2024 - 8 B 560/24

    Rechtmäßigkeit einer versammlungsrechtlichen Beschränkung betreffend eine

    Dabei darf ihr im Lichte der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Meinungsfreiheit keine Bedeutung beigelegt werden, die sie objektiv nicht hat, und im Fall der Mehrdeutigkeit darf - wie oben ausgeführt - nur dann von der zur Verurteilung führenden Deutung ausgegangen werden, wenn andere, straflose Deutungsmöglichkeiten mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. März 2017 - 1 BvR 1384/16 -, juris Rn. 17 [zu § 130 StGB]).
  • OLG Hamm, 01.08.2019 - 1 RVs 31/19

    Billigung von Straftaten; Volksverhetzung; Auslegung von mehrdeutigen Äußerungen

    Im Fall der Mehrdeutigkeit dieser Kundgebung darf im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG nur dann von einer strafbaren Deutungsmöglichkeit ausgegangen werden, wenn andere, straflose Deutungsmöglichkeiten mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden können (BVerfG, Beschluss vom 28.03.2017 - 1 BvR 1384/16 -, zu § 130 StGB).

    Denn im Fall der Mehrdeutigkeit darf im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG nur dann von einer strafbaren Deutungsmöglichkeit ausgegangen werden, wenn andere, straflose Deutungsmöglichkeiten mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden können (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. März 2017 zu 1 BvR 1384/16, zitiert nach juris Rn. 17 - zu § 130 StGB; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Mai 2017 zu 2 Rv 9 Ss 177/17, zitiert nach juris Rn. 16 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 28.01.2020 - 3 RVs 1/20

    Verwendung des Begriffs "frecher Jude" als strafbare Volksverhetzung

    Zutreffend ist zwar insoweit, dass die Verurteilung wegen einer Äußerung gegen Art. 5 Abs. 1 GG verstößt, wenn diese den Sinn, den das Gericht ihr entnommen und der Verurteilung zugrunde gelegt hat, nicht besitzt oder wenn bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Deutung zugrunde gelegt worden ist, ohne dass andere, ebenfalls mögliche Deutungen mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden sind (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 28. März 2017 - 1 BvR 1384/16 -, juris, Rdnr. 17 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 08.02.2018 - 2 StE 21/16

    Vier Betreiber des Internetportals Altermedia-Deutschland u. a. wegen

    Bei der Deutung der Texte waren daher besondere verfassungsrechtliche Anforderungen zu beachten; war eine Äußerung mehrdeutig, war die zur Verurteilung führende Deutung nur dann der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen, wenn sich die anderen Auslegungsvarianten ausschließen ließen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 6. September 2000 - 1 BvR 1056/95 - juris Rn. 36; BVerfG, Beschluss vom 28. März 2017 - 1 BvR 1384/16 - juris Rn. 17).

    Der Kontext und sonstige Begleitumstände der Äußerung, die für den Leser erkennbar waren, waren aber bei der Auslegung zu berücksichtigen (siehe nur BVerfG, Beschluss vom 28. März 2017 - 1 BvR 1384/16 - juris Rn. 17).

  • VGH Hessen, 22.03.2024 - 8 B 565/24

    Rechtmäßigkeit versammlungsrechtlicher Beschränkungen betreffend eine

    Dabei darf ihr im Lichte der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Meinungsfreiheit keine Bedeutung beigelegt werden, die sie objektiv nicht hat, und im Fall der Mehrdeutigkeit darf - wie oben ausgeführt - nur dann von der zur Verurteilung führenden Deutung ausgegangen werden, wenn andere, straflose Deutungsmöglichkeiten mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. März 2017 - 1 BvR 1384/16 -, juris Rn. 17 [zu § 130 StGB]).
  • VG Freiburg, 27.09.2017 - 1 K 3529/16

    Verbot des Verteilens eines Flugblatts bei einer angemeldeten Versammlung:

    Besteht auch nur eine nachvollziehbare Auslegungsmöglichkeit, welche zur Straflosigkeit führt, so ist insgesamt von einer Straflosigkeit auszugehen (Anschluss an BVerfG, Beschl. v. 28.03.2017 - 1 BvR 1384/16 -).

    Der Inhalt der Erklärung ist vielmehr unter Hinzuziehung des gesamten Kontextes, in dem die umstrittene Äußerung steht, sowie der Begleitumstände, unter denen sie fällt, soweit sie für den Leser erkennbar waren, auszulegen (BVerfG, Beschl. v. 28.03.2017 - 1 BvR 1384/16 -, juris Rn. 17, vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 -, - 1 BvR 1980/91 -, - 1 BvR 102/92 -, - 1 BvR 221/92 -, "Soldaten sind Mörder" ).

    Es findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die Schranken zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Grenzen setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (BVerfG, Beschl. v. 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08 -, juris Rn. 97, zitiert in BVerfG, Beschl. v. 28.03.2017, a.a.O., Rn. 16).

    Besteht auch nur eine nachvollziehbare Auslegungsmöglichkeit, welche zur Straflosigkeit führt, so ist insgesamt von einer Straflosigkeit auszugehen (BVerfG, Beschl. v. 28.03.2017, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2022 - 15 B 584/22

    Beschränkung einer Versammlung mit "Pro-Putin-Zeichen" nach Beginn des

  • LG München I, 03.01.2024 - 29 Qs 27/23

    Fehlender Anfangsverdacht, Durchsuchungsbeschluss, Unbekannter Beschuldigter,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2023 - 15 B 1323/23
  • VerfGH Saarland, 16.12.2020 - Lv 1/20

    Verfassungsbeschwerde gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen

  • BayObLG, 14.02.2020 - 207 StRR 8/20

    Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung im Falle des Verbreitens des

  • BayObLG, 15.01.2024 - 207 StRR 440/23

    Strafverfahren gegen Florian J. wegen des Verdachts der Volksverhetzung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2023 - 15 B 1322/23
  • BayObLG, 15.05.2023 - 207 StRR 128/23

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Revision, Freispruch, Meinungsfreiheit,

  • OLG Celle, 15.07.2021 - 2 Ss 40/21
  • OLG Karlsruhe, 24.05.2022 - 14 U 270/20

    Freischaltung eines gelöschten Beitrags auf 'facebook' Unwirksamkeit

  • VG Hamburg, 20.12.2017 - 2 K 2745/16

    Ausweisung; Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (IS); Aufruf zum Hass

  • VG Magdeburg, 14.12.2020 - 8 A 243/19

    Ausweisung wegen Unterstützung der Taliban - Verfassen und Liken von

  • OLG Düsseldorf, 17.05.2018 - 16 U 68/17
  • LG Freiburg, 21.06.2023 - 17/23 NBs 455 Js 36127/21

    Schwierigkeiten bei der Bestimmung der Bezugstat gem. § 126 Abs. 1 StGB und der

  • VG Berlin, 06.05.2023 - 1 L 196.23
  • OLG Dresden, 31.08.2020 - 1 OLG 24 Ss 71/19
  • VG München, 27.07.2023 - M 10 K 18.3716

    Versammlungsrecht, Versammlungsrechtliche Beschränkungen,

  • LG Freiburg, 21.06.2023 - 17/23 NBs 17/23

    Schwierigkeiten bei der Bestimmung der Bezugstat gem. § 126 Abs. 1 StGB und der

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