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   BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95, 1 BvR 1560/97   

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BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95, 1 BvR 1560/97 (https://dejure.org/1999,30)
BVerfG, Entscheidung vom 28.04.1999 - 1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95, 1 BvR 1560/97 (https://dejure.org/1999,30)
BVerfG, Entscheidung vom 28. April 1999 - 1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95, 1 BvR 1560/97 (https://dejure.org/1999,30)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungswidrigkeit der Absenkung des rentenwirksamen Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens von Angehörigen des MfS/AfNS unter das jeweilige Durchschnittsentgelt in der DDR - keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Abbau überhöhter Versorgungsleistungen der von ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmässigkeit der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets - Rentenberechnung für Angehörige des Sonderversorgungssystems des Ministeriums für Staatssicherheit und des Amtes für Nationale ...

  • Judicialis

    AAÜG § 7 Abs. 1 Satz 1; ; AAÜG § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; ; AAÜG § ... 15 Abs. 1; ; AufhebG § 1 Satz 1; ; AufhebG § 2; ; AufhebG § 3; ; AufhebG § 3 Abs. 3; ; AufhebG § 3 Abs. 4; ; AufhebG § 5 Abs. 1; ; AufhebG § 5; ; RAnglG § 23 Abs. 2; ; RAnglG § 24 Abs. 4; ; RAnglG § 23 Abs. 1; ; SGB VI § 307 b; ; SGB VI § 55; ; SGB VI § 262; ; SGB VI § 307 b Abs. 3 Satz 2; ; BVerfGG § 82 Abs. 1; ; BVerfGG § 79 Abs. 2 Satz 1

  • Judicialis

    AAÜG § 7 Abs. 1 Satz 1; ; AAÜG § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; ; AAÜG § ... 15 Abs. 1; ; AufhebG § 1 Satz 1; ; AufhebG § 2; ; AufhebG § 3; ; AufhebG § 3 Abs. 3; ; AufhebG § 3 Abs. 4; ; AufhebG § 5 Abs. 1; ; AufhebG § 5; ; RAnglG § 23 Abs. 2; ; RAnglG § 24 Abs. 4; ; RAnglG § 23 Abs. 1; ; SGB VI § 307 b; ; SGB VI § 55; ; SGB VI § 262; ; SGB VI § 307 b Abs. 3 Satz 2; ; BVerfGG § 82 Abs. 1; ; BVerfGG § 79 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschlands

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 100, 138
  • NJW 1999, 2505
  • NJ 1999, 380
  • FamRZ 1999, 1341
 
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Wird zitiert von ... (381)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94
    Insbesondere waren sie trotz der verhältnismäßig niedrigen Zahlbeträge von den Erhöhungen nach den beiden Rentenanpassungsverordnungen um je 15 vom Hundert (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 -, Umdruck S. 16 ff.) ausgeschlossen.

    Das als Art. 3 RÜG verkündete und am 1. August 1991 in Kraft getretene Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S. 1606, 1677) bestimmte hierzu - in Verbindung mit den Vorschriften des SGB VI - das Nähere (zu den Grundsätzen der Überführung nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteile vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 -, Umdruck S. 19 f., sowie - 1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95 -, Umdruck S. 11 f.).

    a) § 10 Abs. 2 Satz 1 AAÜG begrenzte die Zahlbeträge der Leistungen des Sonderversorgungssystems des MfS/AfNS für Rentenbezugszeiten ab 1. August 1991 auf feste Höchstbeträge (sogenannte vorläufige Zahlbetragsbegrenzung; zur Bedeutung siehe Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 -, Umdruck S. 20 ff.).

    Das Bundesministerium verweist hierbei zunächst auf die Ausführungen, die es im Normenkontrollverfahren zur Höchstbetragsregelung des § 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gemacht hat (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 -, Umdruck S. 35 ff.).

    Die Entscheidung des Einigungsvertragsgesetzgebers, die in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen, verstößt bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschriften über die Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages nicht gegen das Grundgesetz (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 -, Umdruck S. 53 ff.).

    § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG greift in eine durch das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG geschützte Rechtsposition ein (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 -, Umdruck S. 43 ff.).

    Jedoch wurde vielen Versorgungsempfängern ein Teil dieser Leistung in Höhe der Differenz zwischen dem ursprünglichen Zahlbetrag und dem Höchstbetrag von 802 DM monatlich durch die Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG endgültig vorenthalten; eine spätere Nachzahlung des Differenzbetrages ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. im einzelnen Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 -, Umdruck S. 68 f.).

    Diese Gründe tragen die durch die Höchstbetragsregelung bewirkte nachträgliche Veränderung der Zahlbetragsgarantie, der Eigentumsschutz nach Art. 14 GG zukommt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 -, Umdruck S. 43 ff., 56, 68 f.), nicht.

    Der Einigungsvertragsgesetzgeber fand die Rentenansprüche und -anwartschaften in der modifizierten Form vor, die sie zwischenzeitlich durch die Gesetzgebung der Deutschen Demokratischen Republik erhalten hatten, welche den Anforderungen des Grundgesetzes nicht unterlag und daher an ihr auch nicht gemessen werden kann (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 -, Umdruck S. 52).

    In ähnlicher Weise erhöhte sich der Gesamtzahlbetrag für Bezieher niedriger Zusatzversorgungen, die jedenfalls aus den Regelungen der Rentenanpassungsverordnungen Vorteile zogen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 -, Umdruck S. 16 ff.).

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 22/95

    Rentenüberleitung II

    Auszug aus BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94
    Der Status von Berechtigten aus Sonderversorgungssystemen glich demjenigen von Ruhestandsbeamten in den alten Bundesländern (zur Struktur der Alterssicherung und der Sonderversorgungssysteme der Deutschen Demokratischen Republik vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95 -, Umdruck S. 3, 5 ff.).

    Das als Art. 3 RÜG verkündete und am 1. August 1991 in Kraft getretene Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S. 1606, 1677) bestimmte hierzu - in Verbindung mit den Vorschriften des SGB VI - das Nähere (zu den Grundsätzen der Überführung nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteile vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 -, Umdruck S. 19 f., sowie - 1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95 -, Umdruck S. 11 f.).

    Von diesem für die meisten Zusatzversorgungssysteme geltenden Grundsatz macht der Gesetzgeber in § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG Ausnahmen (vgl. zu den Einzelheiten Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95 -, Umdruck S. 12 f.).

    Damit verfolgt der Gesetzgeber ein legitimes öffentliches Interesse (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95 -, Umdruck S. 46 f.).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

    Auszug aus BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94
    aa) Die Absenkung des Zahlbetrags kann insbesondere nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, sie diene dazu, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse aller zu erhalten und den veränderten Bedingungen, insbesondere nach der Wiedervereinigung, anzupassen (vgl. dazu BVerfGE 53, 257 ; 58, 81 ; 74, 203 ; 75, 78 ; 95, 143 ).
  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 28/79

    Pflichtbeiträge in Ausfallzeiten

    Auszug aus BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94
    Jedoch setzt eine zulässige Typisierung voraus, daß diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 87, 234 ; stRspr), lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ).
  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94
    aa) Die Absenkung des Zahlbetrags kann insbesondere nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, sie diene dazu, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse aller zu erhalten und den veränderten Bedingungen, insbesondere nach der Wiedervereinigung, anzupassen (vgl. dazu BVerfGE 53, 257 ; 58, 81 ; 74, 203 ; 75, 78 ; 95, 143 ).
  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94
    aa) Die Absenkung des Zahlbetrags kann insbesondere nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, sie diene dazu, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse aller zu erhalten und den veränderten Bedingungen, insbesondere nach der Wiedervereinigung, anzupassen (vgl. dazu BVerfGE 53, 257 ; 58, 81 ; 74, 203 ; 75, 78 ; 95, 143 ).
  • BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 15/83

    Verfassungswidrigigkeit des § 120 Abs. 1 AFG

    Auszug aus BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94
    aa) Die Absenkung des Zahlbetrags kann insbesondere nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, sie diene dazu, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse aller zu erhalten und den veränderten Bedingungen, insbesondere nach der Wiedervereinigung, anzupassen (vgl. dazu BVerfGE 53, 257 ; 58, 81 ; 74, 203 ; 75, 78 ; 95, 143 ).
  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94
    Jedoch setzt eine zulässige Typisierung voraus, daß diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 87, 234 ; stRspr), lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ).
  • BVerfG, 12.11.1996 - 1 BvL 4/88

    Eingliederungsprinzip

    Auszug aus BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94
    aa) Die Absenkung des Zahlbetrags kann insbesondere nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, sie diene dazu, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse aller zu erhalten und den veränderten Bedingungen, insbesondere nach der Wiedervereinigung, anzupassen (vgl. dazu BVerfGE 53, 257 ; 58, 81 ; 74, 203 ; 75, 78 ; 95, 143 ).
  • BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/89

    Wohngeld bei Begleitstudium

    Auszug aus BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94
    Das Gleichheitsgebot ist aber verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten ohne hinreichend gewichtigen Grund anders behandelt (BVerfGE 96, 315 ; stRspr).
  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

  • BSG, 30.03.1994 - 4 RA 33/92

    Sonderversorgung - Rentenüberleitung

  • SG Berlin, 30.08.1994 - S 22 J 42/91
  • BSG, 14.06.1995 - 4 RA 54/94

    Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der

  • BSG, 25.03.1997 - 4 RA 23/95

    Rentenhöhenbegrenzung durch das MfSVersorgOAufhG nicht verfassungswidrig

  • BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14

    Numerus clausus: Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach

    Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind, dürfen dabei generalisierend vernachlässigt werden (vgl. BVerfGE 111, 115 ), auch wenn dies naturgemäß zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 100, 138 ; 103, 310 ; 113, 167 ; 126, 268 ; stRspr).
  • BVerfG, 07.11.2016 - 1 BvR 1089/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die begrenzte Überführung in der DDR

    Für die Angehörigen des MfS/AfNS bestand ein Sonderversorgungssystem, das eine eigenständige Sicherung seiner Mitglieder außerhalb der Rentenversicherung in einer der Beamtenversorgung der Bundesrepublik Deutschland vergleichbaren Weise gewährleistete (vgl. näher BVerfGE 100, 138 ).

    Dabei erklärte das Gericht in einer seiner Leitentscheidungen zur Rentenüberleitung vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 138) § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG in Verbindung mit den Werten der Anlage 6 zum AAÜG für mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG nicht vereinbar und nichtig, soweit für die Rentenberechnung das zugrunde zu legende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen unter das jeweilige Durchschnittseinkommen im Beitrittsgebiet abgesenkt wurde.

    Zur Begründung führte es unter anderem aus (BVerfGE 100, 138 ), im Hinblick auf das mit der Begrenzungsregelung verfolgte legitime Ziel, überhöhte Arbeitsverdienste in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu berücksichtigen, erscheine es verfassungsrechtlich geboten, jedenfalls bei einer Kürzung das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet nicht zu unterschreiten.

    Das Bundessozialgericht führte zur Begründung unter anderem aus, § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG in Verbindung mit der Anlage 6 zum AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG setze die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 138) um.

    a) Zunächst hat das Bundesverfassungsgericht mit dem Urteil vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 138) - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (in Verbindung mit Anlage 6 zum AAÜG) in der damals zur Überprüfung stehenden Fassung des Änderungsgesetzes zum Rentenüberleitungsgesetz vom 18. Dezember 1991 (BGBl I S. 2207) nicht uneingeschränkt für mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt; es hat vielmehr den diesbezüglichen Ausspruch ausdrücklich darauf beschränkt, dass dies (nur) gelte, soweit für die Rentenberechnung das zugrunde zu legende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen unter das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet abgesenkt werde.

    Auch die Begründung ist bezüglich der Reichweite der damaligen Entscheidung eindeutig: Insbesondere hat das Gericht (vgl. BVerfGE 100, 138 ) ausführlich erläutert, dass und warum der Gesetzgeber prinzipiell berechtigt war und ist, für Angehörige des MfS/AfNS eine Sonderregelung zu treffen und Umfang und Wert der zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen grundsätzlich und in typisierender Weise niedriger einzustufen als bei anderen Versicherten aus dem Beitrittsgebiet.

    Aus den nachfolgenden Ausführungen (BVerfGE 100, 138 ) ergeben sich - zum Teil im Gegenschluss - auch hinreichend deutlich die Gründe, wegen derer eine Absenkung gerade bis zum Durchschnittsentgelt verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.

    Für die Lesart der Beschwerdeführer spricht zwar auf den ersten Blick die Formulierung (BVerfGE 100, 138 ), es erscheine verfassungsrechtlich geboten, bei einer Kürzung "jedenfalls" das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet nicht zu unterschreiten (ähnlich die Formulierung auf S. 182).

    Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich, wie bereits das Bundessozialgericht in der im Verfahren des Beschwerdeführers zu I. ergangenen Entscheidung ausführlich dargelegt hat, im Urteil aus dem Jahre 1999 gerade auf diesen Vergleich abgestellt und darin grundsätzlich eine Rechtfertigung für eine das Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS betreffende Sonderregelung gesehen (vgl. BVerfGE 100, 138 ).

    Auch hat das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber 1999 ausdrücklich für befugt gehalten, im Rahmen der Rentenüberleitung eine pauschalierende Einstufung und Bewertung der Tätigkeiten beim MfS vorzunehmen, ohne etwa noch vorhandene Unterlagen des MfS/AfNS auswerten oder sonstige langwierige Ermittlungen vornehmen zu müssen (BVerfGE 100, 138 ).

    Damit sind die von den Beschwerdeführern eingebrachten Zahlen sogar noch etwas deutlicher als die 1999 vom Bundesverfassungsgericht zugrunde gelegten (BVerfGE 100, 138 ).

    Eine Differenzierung wegen der internen Einkommensspreizung hat das Bundesverfassungsgericht 1999 im Übrigen gerade nicht für notwendig erachtet, ebenso wenig eine persönliche Überprüfung der einzelnen Mitarbeiter (vgl. BVerfGE 100, 138 ).

    Damit werden aber die tragenden Feststellungen des Urteils aus dem Jahre 1999 nicht in Frage gestellt: Im Gegenteil hatte das Bundesverfassungsgericht die Einbettung des MfS/AfNS in den sogenannten X-Bereich, zu dem auch NVA und MdI gehörten, damals gesehen und - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - nicht als Argument gegen, sondern für die Annahme einer Privilegierung der MfS-Mitarbeiter angeführt (BVerfGE 100, 138 ).

    Hieran durfte der bundesdeutsche Gesetzgeber anknüpfen (BVerfGE 100, 138 ).

    Der Eigentumsschutz für Anwartschaften und Ansprüche aus dem DDR-Alterssicherungssystem beruht darauf, dass der Einigungsvertrag, der im Übrigen selbst auch die Abschaffung ungerechtfertigter und die Kürzung überhöhter Leistungen als Regelungsauftrag bei der Überführung vorsah, diese anerkannt hat (grundlegend BVerfGE 100, 1 ; außerdem BVerfGE 100, 138 ; 126, 233 ).

    Das Gericht hat vielmehr schon in den Urteilen vom 28. April 1999 die Regelungen des § 7 AAÜG einerseits (BVerfGE 100, 138) und die des § 6 AAÜG andererseits (BVerfGE 100, 59) substantiell unterschiedlich beurteilt und auch in den nachfolgenden Entscheidungen zu § 6 AAÜG auf die Spezifik der MfS-Versorgung, die die Vorschrift des § 7 AAÜG trägt, wiederholt hingewiesen (BVerfGE 111, 115 ; 126, 233 ).

  • SG Berlin, 26.04.2004 - S 18 RA 7460/01

    Stasi-Mitarbeiter - Rentenkürzung verfassungswidrig

    Das Gericht ist nicht über § 31 BVerfGG durch die Entscheidung des BVerfG vom 28. April 1999, Az.: 1 BvL 11/94, 33/95 und 1 BvR 1560/97 (BVerfGE 100, 138) an einer verfassungsrechtlichen Prüfung des § 7 AAÜG hinsichtlich des Ausschlusses der rentenrechtlichen Berücksichtigung von Entgelten oberhalb der allgemeinen Durchschnittsverdienste gehindert, da weder entschieden wurde, dass eine pauschale Kürzung aller Entgelte auf das Durchschnittseinkommen verfassungsgemäß ist, noch sich der Entscheidung eine Begründung für die Verfassungsmäßigkeit einer solchen Kürzung entnehmen lässt.

    In seiner Entscheidung vom 28. April 1999, Az.: 1 BvL 11/94, 33/95 und 1 BvR 1560/97 (BVerfGE 100, 138) hat das BVerfG in der Entscheidungsformel zu Ziff. 1 § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 6 des AAÜG a.F. für mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG für unvereinbar und nichtig erklärt, soweit für die Rentenberechnung das zugrunde zu legende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen unter das jeweilige Durchschnittsentgelt abgesenkt wird.

    Allerdings hat das BVerfG in den beiden letzten Sätzen des Abschnittes CII3 der Entscheidungsgründe ausgeführt, dass der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet sei, bei einer Neuregelung über dem Durchschnitt liegende Einkommensanteile als rentenwirksam anzuerkennen (BVerfGE 100, 138, 183).

    Zur hier zu beurteilenden Regelung des Ausschlusses der Berücksichtigung der Entgelte oberhalb des allgemeinen DDR-Durchschnittsverdienstes hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 28.04.1999 (Az.: 1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95 und 1 BvR 1560/97) zwar die tatsächlichen Grundlagen seiner Entscheidung, nicht aber die wesentlichen verfassungsrechtlichen Entscheidungsgründe mitgeteilt.

    Dabei hält es eine in typisierender und pauschalierender Weise geschaffene Sonderregelung für Angehörige des Sonderversorgungssystems des MfS für zulässig (cc-1), schließt aber eine Rechtfertigung für die Absenkung unter den allgemeinen Durchschnitt aus und hält "allenfalls" (BVerfGE 100, 138, 182) eine Absenkung auf den allgemeinen Durchschnitt für möglich (cc-2).

    Im Hinblick auf den Ausschluss überhöhter Versorgungsleistungen komme "allenfalls" eine Absenkung auf die jeweiligen allgemeinen Durchschnittsentgelte in Betracht (cc2- bb, BVerfGE 100, 138, 182).

    Unter CII2 stellt es einen Verstoß gegen Art. 14 GG fest, weil ein Eingriff, der einen "jedenfalls zu erhaltenden Leistungsrest" im Sinne einer bedürftigkeitsunabhängigen Sicherung nach einem vollen Versicherungsleben (CII2a, BVerfGE 100, 138, 182) nicht belasse, unverhältnismäßig sei.

    Zusammenfassend und den Gesetzgeber beratend zieht das BVerfG unter CII3 den Schluss, dass es im Hinblick auf das Ziel der Regelung, überhöhte Arbeitsverdienste in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu berücksichtigen, verfassungsrechtlich geboten erscheine, "jedenfalls bei einer Kürzung das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet (100 vom Hundert) nicht zu unterschreiten." (BVerfGE 100, 138, 183) Dies sichere den Betroffenen typischer Weise eine Altersversorgung, die sie von sonstigen Sozialleistungen unabhängig mache.

    Die Vorschrift dient der Umsetzung der in EV Nr. 9 für den Gesetzgeber enthaltenen Vorgabe, im Zusammenhang mit der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Versorgungssystemen der DDR zu überprüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dort erzielte Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen die Gewährung einer Rente nach den Vorschriften des SGB VI rechtfertigen (vgl. BRDrucks. 197/91, S. 113; BTDrucks. 12/405, S. 113; vgl. BVerfGE 100, 138, 175f.).

    Insoweit hat der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 7 Abs. 1 AAÜG an die Maßgaberegelung der Nr. 1 des Einigungsvertrages ("Abbau überhöhter Leistungen") angeknüpft (BVerfGE 100, 138, 176).

    (BVerfGE 100, 138, 177).

    (BVerfGE 100, 138, 178) Dies wird nunmehr auch durch die Gutachten von Dr. Napierkowski und Prof. Dr. Kaufmann bestätigt und vom Kläger ausweislich seiner Anträge nicht bestritten.

    (BVerfGE 100, 138 180).

    Das BVerfG ging in seiner Entscheidung vom 29. April 1999 nicht davon aus, dass die Angehörigen des MfS durchweg deutlich unterdurchschnittlich qualifiziert gewesen könnten (BVerfGE 100, 138, 181).

    Ergänzend dazu sollte für die entsprechend der Versorgungsordnung geleisteten Beiträge über 60 M monatlich ab 1. März 1971 eine Zusatzrente nach den Bestimmungen der FZR-Verordnung gewährt werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AufhebG), wobei der Gesamtbetrag maßvoll auf 990 DM (als dem Doppelten der Mindestsicherung im Beitrittsgebiet zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990) zu begrenzen und später zu dynamisieren war - § 3 Abs. 3 und 4 AufhebG (vgl. BVerfGE 100, 138, 180).

    Die in der DDR erworbenen und im Einigungsvertrag nach dessen Maßgaben als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen genießen den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (BVerfGE 100, 1, 32 ff. und 100, 138, 182).

    Diese Regelungen ließen überdurchschnittliche Leistungen der Altersversorgung zu (bis zu 171 % einer SV-/FZR-Rente auf Grund durchschnittlicher Verdienste - s.o. 2.1.3.4.7.), auch wenn die Zahlbetragsgarantie von Nr. 9 EV bis Dezember 1991 zunächst nur einen statischen Besitzschutz gewährleistete (vgl. BVerfGE 100, 1 und 100, 138, 184 ff.).

    Die Vorschrift dient zwar einem Zweck des Gemeinwohls (vgl. BVerfGE 100, 138, 182 f.).

    (vgl. BVerfGE 100, 138, 172 und BSG Vorlagebeschluss vom 14.06.1995) Die hier zu beurteilende Vorschrift unterscheidet sich von der in der Entscheidung des BVerfG behandelten lediglich hinsichtlich der numerischen Beträge der Anlage 6 und des Wegfalls von § 7 Abs. 1 Satz 3 AAÜG (Ausschluss von Mindestentgeltpunkten).

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