Rechtsprechung
BVerfG, 28.04.2007 - 2 BvR 1331/01 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG; Art. 12 Abs. 1 GG; § 102 StPO; § 105 StPO; § 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO; § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG
Durchsuchung (Tatverdacht; genaue Bezeichnung der Ordnungswidrigkeit im richterlichen Durchsuchungsbeschluss; Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit); Verstoß gegen das Schwarzarbeitergesetz; Verstoß gegen die Handwerksordnung; Unverletzlichkeit der Wohnung ... - lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Verletzung von Art 13 Abs 1, Abs 2 GG durch Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen ohne hinreichenden Anfangsverdacht und ohne Prüfung der Verhältnismäßigkeit
- Wolters Kluwer
Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung einer Durchsuchung in einem Verfahren wegen handwerksrechtlicher Verstöße; Bedeutung der Höhe einer möglichen Geldbuße für die Rechtfertigung einer Durchsuchung; Notwendigkeit des Vorliegens von sachlich zureichenden plausiblen ...
- Judicialis
GG Art. 12; ; GG Art. 13; ; GG Art. 14; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 103
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 102; GG Art. 13; HWO § 1
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses; Anforderungen an den Anfangsverdacht - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Norderstedt, 10.12.2000 - 72 Gs 628/00
- LG Kiel, 12.06.2001 - 46 Qs 1/01
- LG Kiel, 12.07.2001 - 46 Qs 1/01
- BVerfG, 28.04.2007 - 2 BvR 1331/01
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75
Durchsuchung Drogenberatungsstelle
Auszug aus BVerfG, 28.04.2007 - 2 BvR 1331/01
Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen (vgl. BVerfGE 44, 353 ; 59, 95 ;… Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 - 2 BvR 2043/03 u.a. -, NJW 2004, S. 3171 ).Ein "Betriebsverdacht" reicht gerade nicht aus (vgl. BVerfGE 44, 353 ).
- BVerfG, 20.04.2004 - 2 BvR 2043/03
Unverletzlichkeit der Wohnung; Durchsuchung; Beschlagnahme; Richtervorbehalt …
Auszug aus BVerfG, 28.04.2007 - 2 BvR 1331/01
Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen (vgl. BVerfGE 44, 353 ; 59, 95 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 - 2 BvR 2043/03 u.a. -, NJW 2004, S. 3171 ). - BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92
Durchsuchungsanordnung II
Auszug aus BVerfG, 28.04.2007 - 2 BvR 1331/01
Der Richter darf die Durchsuchung nur anordnen, wenn er sich auf Grund eigenverantwortlicher Prüfung der Ermittlungen überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 96, 44 ).
- BVerfG, 05.12.2005 - 1 BvR 1730/02
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der alten Handwerksordnung zum …
Auszug aus BVerfG, 28.04.2007 - 2 BvR 1331/01
Wegen dieser Bedenken hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die damals geltende Ausnahmeregelung des § 8 HwO a.F. mit Blick auf Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG großzügig anzuwenden ist (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 - 1 BvR 1730/02 -, DVBl 2006, S. 244 ). - BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1118/80
Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Wohnungsdurchsuchung
Auszug aus BVerfG, 28.04.2007 - 2 BvR 1331/01
Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen (vgl. BVerfGE 44, 353 ; 59, 95 ;… Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 - 2 BvR 2043/03 u.a. -, NJW 2004, S. 3171 ). - BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55
Handwerksordnung
Auszug aus BVerfG, 28.04.2007 - 2 BvR 1331/01
Die Gründe, die das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 13, 97 zur Vereinbarkeit des Befähigungsnachweises für das Handwerk mit dem Grundgesetz genannt habe, bestünden unverändert fort.