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   BVerfG, 28.04.2022 - 1 BvL 12/20   

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BVerfG, 28.04.2022 - 1 BvL 12/20 (https://dejure.org/2022,12590)
BVerfG, Entscheidung vom 28.04.2022 - 1 BvL 12/20 (https://dejure.org/2022,12590)
BVerfG, Entscheidung vom 28. April 2022 - 1 BvL 12/20 (https://dejure.org/2022,12590)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Abhängigkeit sozialrechtlichen Verwertungsschutzes für selbst bewohntes Wohneigentum von der aktuellen Bewohnerzahl verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB 2, § 12 Abs 3 S 2 SGB 2
    Sozialrechtlicher Verwertungsschutz selbst bewohnten Wohneigentums nur bei aktuell angemessener Größe - Verminderung der Bewohnerzahl etwa durch Auszug erwachsener Kinder darf im Rahmen des § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 iVm S 2 SGB II (juris: SGB 2) berücksichtigt werden - ...

  • Wolters Kluwer

    Schutz des Wohneigentums von aktuell angemessener Größe vor der Verwertung i.R.d. Bedürftigkeitsprüfung als anrechenbares Vermögen für den Bezug von Grundsicherungsleistungen; Richten der angemessenen Größe des Wohnungseigentums in allen Konstellationen ohne Unterschied ...

  • rewis.io

    Sozialrechtlicher Verwertungsschutz selbst bewohnten Wohneigentums nur bei aktuell angemessener Größe - Verminderung der Bewohnerzahl etwa durch Auszug erwachsener Kinder darf im Rahmen des § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 iVm S 2 SGB II (juris: SGB 2) berücksichtigt werden - ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abhängigkeit sozialrechtlichen Verwertungsschutzes für selbst bewohntes Wohneigentum von der aktuellen Bewohnerzahl verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz

  • doev.de PDF

    Abhängigkeit sozialrechtlichen Verwertungsschutzes für selbst bewohntes Wohneigentum von der aktuellen Bewohnerzahl

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schutz des Wohneigentums von aktuell angemessener Größe vor der Verwertung i.R.d. Bedürftigkeitsprüfung als anrechenbares Vermögen für den Bezug von Grundsicherungsleistungen; Richten der angemessenen Größe des Wohnungseigentums in allen Konstellationen ohne Unterschied ...

  • rechtsportal.de

    Schutz des Wohneigentums von aktuell angemessener Größe vor der Verwertung i.R.d. Bedürftigkeitsprüfung als anrechenbares Vermögen für den Bezug von Grundsicherungsleistungen; Richten der angemessenen Größe des Wohnungseigentums in allen Konstellationen ohne Unterschied ...

  • datenbank.nwb.de

    Sozialrechtlicher Verwertungsschutz selbst bewohnten Wohneigentums nur bei aktuell angemessener Größe - Verminderung der Bewohnerzahl etwa durch Auszug erwachsener Kinder darf im Rahmen des § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 iVm S 2 SGB II (juris: SGB 2) berücksichtigt werden - ...

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Abhängigkeit sozialrechtlichen Verwertungsschutzes für selbst bewohntes Wohneigentum von der aktuellen Bewohnerzahl verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grundsicherung - und der Verwertungsschutz für die selbstgenutzte Eigentumswohnung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Wohneigentum bei Hartz IV: Wenn die sechs Kinder raus sind, ist das 140-Quadratmeter-Haus zu groß

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Immobilienobergrenzen für Hartz-IV-Empfänger

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Abhängigkeit sozialrechtlichen Verwertungsschutzes für selbst bewohntes Wohneigentum von der aktuellen Bewohnerzahl verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Obergrenzen für Immobilien von Hartz IV-Empfängern mit Grundgesetz vereinbar - Abhängigkeit sozialrechtlichen Verwertungsschutzes für selbst bewohntes Wohneigentum von der aktuellen Bewohnerzahl verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 162, 178
  • NJW 2022, 2465
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Auszug aus BVerfG, 28.04.2022 - 1 BvL 12/20
    Hieraus folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 138, 136 ; stRspr).

    Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfGE 138, 136 ).

    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die zur Ungleichheit führende Regelung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern(vgl. BVerfGE 138, 136 ; stRspr).

  • BSG, 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbstgenutztes

    Auszug aus BVerfG, 28.04.2022 - 1 BvL 12/20
    Diese Wohnflächengrenze sei, so das Bundessozialgericht, bei einer Belegung von Wohneigentum mit weniger als vier Personen um jeweils 20 m 2 pro weniger darin wohnender Person zu reduzieren, typisierend begrenzt auf eine Belegung mit bis zu zwei Personen ( vgl. BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016 - B 4 AS 4/16 R -, Rn. 28 m.w.N. ) .

    Mit dieser Beschränkung auf den aktuellen Wohnbedarf ist der Gesetzgeber dann aber doch wieder dem verfassungsrechtlich legitimen Bedarfsdeckungsprinzip gefolgt (vgl. BTDrucks 2003, 15/1516, S. 53; BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016 - B 4 AS 4/16 R -, Rn. 34).

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    Auszug aus BVerfG, 28.04.2022 - 1 BvL 12/20
    Den gegenwärtigen Bedarf als Bezugspunkt staatlicher Transferleistungen zu wählen, verfolgt einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck; das Grundgesetz verwehrt dem Gesetzgeber nicht, soziale Leistungen zur Sicherung der menschenwürdigen Existenz nur dann zur Verfügung zu stellen, wenn Menschen ihre Existenz nicht vorrangig selbst sichern können (vgl. BVerfGE 152, 68 ).

    Denn auch der soziale Rechtsstaat ist darauf angewiesen, dass Mittel der Allgemeinheit, die zur Hilfe für deren bedürftige Mitglieder bestimmt sind, nur in Fällen in Anspruch genommen werden, in denen aktuell Bedürftigkeit vorliegt (vgl. BVerfGE 152, 68 ).

  • BVerfG, 02.02.1999 - 1 BvL 8/97

    Einheitswert

    Auszug aus BVerfG, 28.04.2022 - 1 BvL 12/20
    Der Gesetzgeber hat bei der Gewährung von Sozialleistungen, die an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen, grundsätzlich einen weiten Spielraum, wenn er Regelungen darüber trifft, ob und in welchem Umfang das Vermögen des Empfängers auf den individuellen Bedarf angerechnet wird (vgl. BVerfGE 100, 195 ).
  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

    Auszug aus BVerfG, 28.04.2022 - 1 BvL 12/20
    Ebenso wenig ist er gehalten, Ungleiches unter allen Umständen ungleich zu behandeln (BVerfGE 110, 141 ; Beschluss des Ersten Senats vom 7. April 2022 - 1 BvL 3/18 u.a. - Rn. 239 m.w.N.).
  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08

    Urteil in Sachen "Braunkohlentagebau Garzweiler": Rechtsschutz Enteignungs- und

    Auszug aus BVerfG, 28.04.2022 - 1 BvL 12/20
    Jedoch steht hier die Verwertung - und letztlich der Verlust - des aktuell bewohnten Wohneigentums in Rede, das durch Art. 14 Abs. 1 GG, wie das Sozialgericht zutreffend ausführt, auch als Lebensmittelpunkt geschützt ist (vgl. BVerfGE 89, 1 ; 134, 242 ).
  • BVerfG, 07.04.2022 - 1 BvL 3/18

    Weitergehende Berücksichtigung des wirtschaftlichen Kindererziehungsaufwands nur

    Auszug aus BVerfG, 28.04.2022 - 1 BvL 12/20
    Ebenso wenig ist er gehalten, Ungleiches unter allen Umständen ungleich zu behandeln (BVerfGE 110, 141 ; Beschluss des Ersten Senats vom 7. April 2022 - 1 BvL 3/18 u.a. - Rn. 239 m.w.N.).
  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

    Auszug aus BVerfG, 28.04.2022 - 1 BvL 12/20
    Dieser garantiert das Zusammenleben der Familienmitglieder und die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden (vgl. BVerfGE 133, 59 ).
  • BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvR 2515/95

    Erziehungsgeld an Ausländer

    Auszug aus BVerfG, 28.04.2022 - 1 BvL 12/20
    Ihm kommt im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfGE 111, 176 ).
  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

    Auszug aus BVerfG, 28.04.2022 - 1 BvL 12/20
    Das Bundesverfassungsgericht kann insbesondere nicht prüfen, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (BVerfGE 81, 156 ).
  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

  • BSG, 10.11.2022 - B 5 R 29/21 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung darf das Gericht nicht darüber befinden, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl BVerfG Beschluss vom 28.4.2022 - 1 BvL 12/20 - NJW 2022, 2465 RdNr 19) .
  • VG Düsseldorf, 01.09.2022 - 6 K 4721/21

    Stadt Düsseldorf darf "Auto-Posen" nach derzeit geltendem Recht nicht verbieten

    vgl. implizit auch VG Berlin, Urteil vom 4. August 2017 - 4 K 499.16, juris Rn. 27; zum Inhalt von Art. 3 Abs. 1 GG etwa BVerfG, Beschluss vom 28. April 2022 - 1 BvL 12/20, NJW 2022, 2465 Rn. 9; zur Vereinbarkeit der konkreten Ausgestaltung des Fahreignungs-Bewertungssystems mit Art. 3 Abs. 1 GG BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 3 C 21.15, BVerwGE 157, 235 Rn. 37 ff.
  • BSG, 10.11.2022 - B 5 R 31/21 R

    Höhere Erwerbsminderungsrente auch für Bestandsrentner?

    Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung darf das Gericht nicht darüber befinden, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl BVerfG Beschluss vom 28.4.2022 - 1 BvL 12/20 - NJW 2022, 2465 RdNr 19) .
  • BSG, 18.10.2023 - B 5 R 49/21 R

    Linken-Politiker Ernst scheitert: Keine volle Rente für Abgeordnete

    Es ist nicht zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl BVerfG Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256, 330, 342; BVerfG Beschluss vom 28.4.2022 - 1 BvL 12/20 - NJW 2022, 2465 RdNr 19) .

    Auf die Frage, ob es gerechter oder zweckmäßiger gewesen wäre, wenn der Gesetzgeber den Personenkreis des § 4 Abs. 2 SGB VI mit in den Ruhenstatbestand einbezogen hätte, kommt es bei einer Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht an (vgl BVerfG Beschluss vom 19.3.1968 - 1 BvR 554/65 - BVerfGE 23, 229, 241; BVerfG Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256, 330, 342; BVerfG Beschluss vom 28.4.2022 - 1 BvL 12/20 - NJW 2022, 2465 RdNr 19) .

  • SG Marburg, 23.05.2023 - S 9 SO 27/22

    Sozialhilfe

    Die Bindung des Gesetzgebers ist umso strenger, je eher Freiheitsrechte betroffen und je weniger die zur Ungleichheit führenden Merkmale für die Einzelnen verfügbar sind (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 28. April 2022, Az. 1 BvL 12/20, Rn. 9, 10 m. w. N.; und vom 27. Juli 2016, Az. 1 BvR 371/11, Rn. 69 m. w. N.; sämtliche Zitate nach juris).

    Insbesondere prüft das Bundesverfassungsgericht - und damit auch das Sozialgericht bei der Frage der Vorlagepflicht - nicht, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfG Az. 1 BvL 12/20, Rn. 19; ebenso bereits Urteil vom 23. Januar 1990, Az. 1 BvL 44/86, Rn. 167; Beschluss vom 10. Dezember 1985, Az. 2 BvL 18/83, Rn. 51).

    Dem Gesetzgeber ist es verfassungsrechtlich nicht verwehrt, existenzsichernde Sozialleistungen nur insoweit zur Verfügung zu stellen, wie Menschen ihre Existenz nicht vorrangig selbst sichern können (vgl. BVerfG a. a. O., Az. 1 BvL 12/20 Rn. 21; Az. 1 BvR 371/11, Rn. 39; Urteile vom 09. Februar 2010, Az. 1 BvL 1/09, Rn. 125; vom 05. November 2019, Az. 1 BvL 7/16, Rn. 123) Dementsprechend erfolgt eine Absetzung des eigenen Einkommens, weil im Ergebnis der Berechtigten in der Summe aus eigenem Einkommen und aufstockender Hilfe zum Lebensunterhalt Einnahmen in Höhe ihres Gesamtbedarfs zur Verfügung stehen.

  • BSG, 26.07.2023 - B 5 R 46/21 R

    Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen

    Die gesetzlichen Differenzierungen müssen lediglich auf hinreichend sachbezogenen, nach Art und Gewicht vertretbaren Gründen beruhen (vgl BVerfG Beschluss vom 18.7.2023 - 1 BvR 980/23 - juris RdNr 2 unter Hinweis auf BVerfG Beschluss vom 28.4.2022 - 1 BvL 12/20 - BVerfGE 162, 178 RdNr 9; stRspr) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.10.2023 - L 11 VH 39/20

    Soziales Entschädigungsrecht - Überprüfungsverfahren - Berufsschadensausgleich -

    Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28. April 2022 - 1 BvL 12/20 - juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.10.2023 - L 11 VE 15/20

    Soziales Entschädigungsrecht - Berufsschadensausgleich - Minderung - 65.

    Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28. April 2022 - 1 BvL 12/20 - juris).
  • BVerfG, 18.07.2023 - 1 BvR 980/23

    Mangels Darlegung einer möglichen Grundrechtsverletzung unzulässige

    Die gesetzlichen Differenzierungen müssen lediglich auf hinreichend sachbezogenen, nach Art und Gewicht vertretbaren Gründen beruhen (vgl. BVerfGE 162, 178 ; stRspr).
  • BSG, 14.06.2022 - B 8 SO 4/22 BH

    Weiterbewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei

    Es ist nicht erkennbar, dass ein Rechtsanwalt im vorliegenden Verfahren Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung insbesondere im Hinblick auf die Prüfung der Hilfebedürftigkeit (§ 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ) formulieren könnte, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des BSG geklärt sind (zum Erfordernis "aktuell vorliegender Hilfebedürftigkeit" vgl zuletzt Bundesverfassungsgericht vom 28.4.2022 - 1 BvL 12/20 - RdNr 22 mwN; zur Notwendigkeit der Klärung der tatsächlichen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs, insbesondere der Hilfebedürftigkeit vgl BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 78/08 R - BSGE 104, 26 = SozR 4-1200 § 66 Nr. 5; zum Begriff der mitzuteilenden "Tatsachen" im Existenzsicherungsrecht vgl BSG vom 28.3.2013 - B 4 AS 42/12 R - BSGE 113, 177 = SozR 4-1200 § 60 Nr. 3, RdNr 15 ff; zur Vorlage von Kontoauszügen etwa BSG vom 19.9.2008 - B 14 AS 45/07 R - BSGE 101, 260 = SozR 4-1200 § 60 Nr. 2, RdNr 15) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2023 - L 7 AS 98/23 B ER L 7 AS 99/23
  • SG Berlin, 25.05.2020 - S 45 VE 75/18
  • FG Thüringen, 19.09.2023 - 2 K 535/20
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