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   BVerfG, 28.05.1952 - 1 BvR 213/51   

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https://dejure.org/1952,11
BVerfG, 28.05.1952 - 1 BvR 213/51 (https://dejure.org/1952,11)
BVerfG, Entscheidung vom 28.05.1952 - 1 BvR 213/51 (https://dejure.org/1952,11)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Mai 1952 - 1 BvR 213/51 (https://dejure.org/1952,11)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 16 Abs. 2
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung der Deutschen Staatsbürgerschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 1, 322
  • NJW 1952, 777
  • DVBl 1952, 499
  • DÖV 1952, 663
 
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Wird zitiert von ... (107)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 11.10.1951 - 1 BvR 23/51

    Unanfechtbarkeit strafgerichtlicher Zwischenentscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 28.05.1952 - 1 BvR 213/51
    Mit dieser Entscheidung setzt sich das Bundesverfassungsgericht nicht in Widerspruch zu seinem Beschluß vom 11. Oktober 1951 - 1 BvR 23/51 -, nach dem nichtbeschwerdefähige Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen, wie z. B. Vorladung, Eröffnungsbeschluß, Terminbestimmung oder prozessuale Auflagen für nicht selbständig anfechtbar erklärt sind.
  • BVerfG, 21.10.1987 - 2 BvR 373/83

    Teso

    Der Staat darf die Staatsangehörigkeit insbesondere nicht an sachfremde, mit ihm nicht in hinreichender Weise verbundene Sachverhalte anknüpfen (vgl. BVerfGE 1, 322 [329]; BVerwGE 23, 274 [278]; BGHSt 5, 230 [234]; 9, 53 [59]).
  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen einer Ausnahme vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Zwischenentscheidung für den Betroffenen bereits einen bleibenden rechtlichen Nachteil nach sich zieht, der nicht mehr oder doch nicht vollständig behoben werden könnte (vgl. BVerfGE 1, 322 ; 58, 1 ).
  • BVerfG, 31.01.1973 - 2 BvR 454/71

    Tonband

    Bei dem angegriffenen Beschluß handelt es sich um eine Zwischenentscheidung, die in einem besonderen Verfahren ergangen ist und die, falls sie aufrechterhalten bleibt, für den Beschwerdeführer einen bleibenden Nachteil nach sich zieht (vgl. BVerfGE 1, 322 (325); st. Rspr.).
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