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   BVerfG, 28.06.2006 - 2 BvR 1596/01   

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BVerfG, 28.06.2006 - 2 BvR 1596/01 (https://dejure.org/2006,4086)
BVerfG, Entscheidung vom 28.06.2006 - 2 BvR 1596/01 (https://dejure.org/2006,4086)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Juni 2006 - 2 BvR 1596/01 (https://dejure.org/2006,4086)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen die Auferlegung von Gutachterkosten bei gerichtlichen Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren; Verletzung des Resozialisierungsgebotes durch die Auferlegung von Auslagen; Arbeit im Strafvollzug als wirksames Resozialisierungsmittel; ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2007, 107
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (62)

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 28.06.2006 - 2 BvR 1596/01
    Der Resozialisierungsanspruch richtet sich nicht nur darauf, vor schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs im Rahmen des Möglichen bewahrt zu werden, sondern zielt außerdem darauf ab, Rahmenbedingungen herzustellen, die einer Bewährung und Wiedereingliederung förderlich sind (vgl. BVerfGE 35, 202 [235 f.]; - 45, 187 [238 f.]; - 64, 261 [272 f.]; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. März 1999 - 2 BvR 2248/98 -, NStZ-RR 1999, S. 255).

    Die Frage nach den dogmatischen Grundlagen des Kostenrechts im Strafprozess, vor allem, ob sich dieses auf ein einheitliches Grundprinzip zurückführen lässt (bejahend Paulus, in: KMR, Kommentar zur StPO, Losebl. Juli 1993, vor § 464 Rn. 39 ff.; a. A. die ganz herrschende Meinung: vgl. Hassemer, ZStW 85 [1973], S. 651 [657 f]; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005, vor § 464 Rn. 3; Degener, in: Systematischer Kommentar zur StPO, Losebl. Juli 2003, vor § 464 Rn. 9; Meier, a. a. O., S. 44; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Stand: 1. April 2000, vor § 464 Rn. 14; Foellmer, a. a. O., S. 60), bedürfte allenfalls dann einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht, wenn lediglich einer der Denkansätze mit dem Grundgesetz in Einklang stünde (zur Entbehrlichkeit einer verfassungsgerichtlichen Stellungnahme zur einfach-rechtlichen Dogmatik, vgl. BVerfGE 45, 187 [253]).

    a) Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen weder gegen das Verbot der Mehrfachbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) noch den Grundsatz der Schuldangemessenheit des Strafens (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. BVerfGE 45, 187 [253 ff.]; - 50, 205 [214]; - 80, 244 [255]; - 86, 288 [312 f.]).

    (2) Unbeschadet der verfassungsrechtlich notwendigen Ergänzung durch das Resozialisierungsgebot (vgl. BVerfGE 35, 202 [235 f.]; - 45, 187 [239]; - 96, 100 [115]) steht demgegenüber bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung und bei der fortgesetzten Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach Verbüßung der Schuld die Sicherung der Allgemeinheit vor den vom Verurteilten ausgehenden Gefahren im Mittelpunkt (vgl. BVerfGE 109, 133 [151], mit Hinweisen auf die Historie, a. a. O., S. 134 ff.; Stree, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 66 Rn. 2; Ullenbruch, in: Münchener Kommentar zum StGB [2005], § 66 Rn. 5 m. w. N.; zur lebenslangen Freiheitsstrafe, vgl. BGHSt 33, 398 [400 f.]).

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus BVerfG, 28.06.2006 - 2 BvR 1596/01
    aa) (1) Die Auferlegung der Auslagen kann in Widerstreit mit dem aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG abgeleiteten Anspruch auf Resozialisierung (vgl. BVerfGE 35, 202 [235 f.]; - 36, 174 [188]) geraten, wenn weder das vorhandene Vermögen des Verurteilten noch seine derzeitigen oder - sich etwa bei bevorstehender Entlassung konkret abzeichnenden - zukünftigen Einkünfte eine - auch nicht ratenweise - Befriedigung der Verbindlichkeit in absehbarer Zeit erwarten lassen und hierdurch die Wiedereingliederung in die Gesellschaft erschwert wird.

    Der Resozialisierungsanspruch richtet sich nicht nur darauf, vor schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs im Rahmen des Möglichen bewahrt zu werden, sondern zielt außerdem darauf ab, Rahmenbedingungen herzustellen, die einer Bewährung und Wiedereingliederung förderlich sind (vgl. BVerfGE 35, 202 [235 f.]; - 45, 187 [238 f.]; - 64, 261 [272 f.]; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. März 1999 - 2 BvR 2248/98 -, NStZ-RR 1999, S. 255).

    Auch die Resozialisierung folgt aus der staatlichen Schutzpflicht für die Sicherheit aller Bürger und dient damit dem Allgemeininteresse (vgl. Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1673/04 und 2 BvR 2402/04 -, C. I. 4. b); BVerfGE 35, 202 [235 f.]).

    (2) Unbeschadet der verfassungsrechtlich notwendigen Ergänzung durch das Resozialisierungsgebot (vgl. BVerfGE 35, 202 [235 f.]; - 45, 187 [239]; - 96, 100 [115]) steht demgegenüber bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung und bei der fortgesetzten Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach Verbüßung der Schuld die Sicherung der Allgemeinheit vor den vom Verurteilten ausgehenden Gefahren im Mittelpunkt (vgl. BVerfGE 109, 133 [151], mit Hinweisen auf die Historie, a. a. O., S. 134 ff.; Stree, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 66 Rn. 2; Ullenbruch, in: Münchener Kommentar zum StGB [2005], § 66 Rn. 5 m. w. N.; zur lebenslangen Freiheitsstrafe, vgl. BGHSt 33, 398 [400 f.]).

  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

    Auszug aus BVerfG, 28.06.2006 - 2 BvR 1596/01
    Ob im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen das Resozialisierungsgebot vorliegt, kann aufgrund des nicht hinreichend substantiierten Beschwerdevorbringens (vgl. BVerfGE 6, 132 [134]; - 28, 17 [19]; - 52, 303 [327]; - 98, 169 [196]) nicht beurteilt werden (cc).

    Die Arbeit im Vollzug ist aber nur dann ein wirksames Resozialisierungsmittel, wenn sie angemessene Anerkennung findet (vgl. BVerfGE 98, 169 [200 f.]; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, NJW 2002, S. 2023 [2024 f.]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Vereinbarkeit der strafprozessrechtlichen Kostenregelungen einschließlich des darin verankerten Veranlassungsprinzips wiederholt bejaht (vgl. BVerfGE 18, 302 [304]; - 31, 137 [139]; Beschluss des Dreierausschusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 1984 - 2 BvR 1383/82 -, EuGRZ 1986, S. 439; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Januar 1990 - 2 BvR 1720/89 - [Juris]; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. August 1994 - 2 BvR 902/04 - [Juris]; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. März 1999 - 2 BvR 2248/98 -, NStZ-RR 1999, S. 255; implizit durch Normanwendung: BVerfGE 85, 134 [143 f.]; - 98, 169 [203]).

    Im Übrigen ist auch Resozialisierung nicht gleichbedeutend mit Fürsorge im Sinne der Verbesserung des Gesundheitszustandes eines Menschen, sondern darauf ausgerichtet, dem Verurteilten die Fähigkeit und den Willen zu eigenverantwortlicher Lebensführung zu vermitteln (vgl. BVerfGE 98, 169 [200]).

  • OLG Koblenz, 29.04.2017 - 2 Ws 140/17

    Strafrestaussetzung zur Bewährung: Kostentragungspflicht für

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Entscheidungen 2 BvR 1392/02 vom 27. Juni 2006 (juris, JR 2006, 480 ff.) und 2 BvR 1596/01 vom 28. Juni 2006 (juris, Rpfleger 2007, 107 ff.) die gegen die unveröffentlichten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Koblenz 1 Ws 775/02 vom 24. Oktober 2002 und 14.11.2002 und 2 Ws 576/01 vom 16. Juli 2001 und 6. September 2001 eingelegten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.

    Auch nach Einschätzung des Verfassungsgerichts kann sich die Auffassung vor allem auf den Wortlaut des § 464a Abs. 1 Satz 2 StPO, den Standort dieser Bestimmung im 2. Abschnitt des siebten Buches der Strafprozessordnung, der als umfassende Regelung der Kostentragung verstanden werden kann, und das Argument des in §§ 465, 464a Abs. 1 Satz 2 StPO zum Ausdruck kommenden Verursacherprinzips stützen (2 BvR 1392/02 juris Rn. 70; 2 BvR 1596/01 juris Rn. 65).

    Dem verfassungsrechtlich verankerten Resozialisierungsgebot kann auf der Grundlage des geltenden Rechts, insbesondere § 10 Abs. 1 Kostenverfügung, Rechnung getragen werden (2 BvR 1392/02 juris Rn. 26, 28; 2 BvR 1596/01 juris Rn. 22, 24), der die Möglichkeit des Absehens vom Kostenansatz eröffnet und über seinen Wortlaut hinaus bei verfassungskonformer Auslegung nicht nur Geltung beansprucht, wenn der Kostenschuldner dauernd unvermögend ist, sondern auch dann, wenn die Resozialisierung gefährdet ist (2 BvR 1392/02 juris Rn. 28; 2 BvR 1596/01 juris Rn. 24).

    Sollte sich seine Lebenssituation künftig anders als erwartet gestalten, kann seinen Interessen noch im Beitreibungsverfahren sachgerecht Rechnung getragen werden (vgl. BVerfG, 2 BvR 1392/02 v. 27.06.2006, juris Rn. 29; 2 BvR 1596/01 juris Rn. 25; BGH, 5 StR 648/12 v. 07.08.2013, juris Rn. 2).

  • LG Arnsberg, 12.08.2022 - 7 KLs 8/08
    In der Rechtsfolge entspricht dies dem sog. "Verursacherprinzip", also dem Prinzip, dass der Verursacher der Kosten diese auch zu tragen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.06.2006, 2 BvR 1596/01, juris).

    Ein durchgreifender Verstoß gegen das verfassungsrechtlich verankerte Resozialisierungsgebot (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.06.2006, 2 BvR 1392/02, juris, und vom 28.06.2006, 2 BvR 1596/01, juris) liegt im Ergebnis nicht vor.

    Es gibt damit ausreichend Möglichkeiten, auch den wirtschaftlichen Verhältnissen eines (ehemaligen) Gefangenen oder Sicherungsverwahrten angemessen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.06.2006, 2 BvR 1596/01, juris, sowie § 123 JustG NRW).

  • OLG Karlsruhe, 17.10.2019 - 1 Ws 178/19

    Kostentragungspflicht eines Verurteilten für Gutachten zur Haftfähigkeit

    (2) Die Kosten für ein Gutachten zur Überprüfung der Haftfähigkeit als Kosten des Verfahrens im Sinne des § 464a Abs. 1 StPO anzusehen, entspricht dem im strafrechtlichen Kostenrecht verankerten Verursacherprinzip, dessen Kern die Ursächlichkeit des verurteilten Angeklagten für die Durchführung des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens und damit auch für die Entstehung der hiermit verbundenen Kosten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 4 StR 143/05 -, NStZ-RR 2006, 32; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. Juni 2006 - 2 BvR 1596/01 -, Rpfleger 2007, 107).
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