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   BVerfG, 28.06.2016 - 1 BvR 3388/14   

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BVerfG, 28.06.2016 - 1 BvR 3388/14 (https://dejure.org/2016,23324)
BVerfG, Entscheidung vom 28.06.2016 - 1 BvR 3388/14 (https://dejure.org/2016,23324)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Juni 2016 - 1 BvR 3388/14 (https://dejure.org/2016,23324)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com
  • openjur.de

    Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
    Die Gerichte müssen bei Nichterweislichkeit einer Tatsachenbehauptung eine Abwägungsentscheidung treffen.

  • Bundesverfassungsgericht

    Die Gerichte müssen bei Nichterweislichkeit einer Tatsachenbehauptung eine Abwägungsentscheidung treffen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 823 Abs 1 BGB
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zur Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht bei der Verbreitung von Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheitsgehalt nicht bewiesen ist ("non liquet") - hier: Verletzung der Meinungsfreiheit durch ...

  • Telemedicus

    Gerichte müssen bei Nichterweislichkeit einer Tatsachenbehauptung eine Abwägungsentscheidung treffen

  • Telemedicus

    Gerichte müssen bei Nichterweislichkeit einer Tatsachenbehauptung eine Abwägungsentscheidung treffen

  • aufrecht.de
  • Wolters Kluwer

    Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz im Fall nicht erweislich wahrer Tatsachenbehauptungen; Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen der Verbreitung persönlichkeitsverletzender Tatsachenbehauptungen; Unterlassungsklage in Bezug auf ...

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zur Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht bei der Verbreitung von Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheitsgehalt nicht bewiesen ist ("non liquet") - hier: Verletzung der Meinungsfreiheit durch ...

  • ra.de
  • kanzlei-rader.de

    Zur Zulässigkeit der Verbreitung von Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheitsgehalt nicht festgestellt werden kann

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz im Fall nicht erweislich wahrer Tatsachenbehauptungen; Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen der Verbreitung persönlichkeitsverletzender Tatsachenbehauptungen; Unterlassungsklage in Bezug auf ...

  • rechtsportal.de

    GG Art. 5 Abs. 1 S. 1
    Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz im Fall nicht erweislich wahrer Tatsachenbehauptungen; Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen der Verbreitung persönlichkeitsverletzender Tatsachenbehauptungen; Unterlassungsklage in Bezug auf ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Die Gerichte müssen bei Nichterweislichkeit einer Tatsachenbehauptung eine Abwägungsentscheidung treffen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Bei Nichterweislichkeit einer Tatsachenbehaptung muss zwischen der Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichlichheitsrecht des Betroffenen abgewogen werden

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Unerweisliche Tatsachenbehauptung kann erlaubt sein

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nichterweislichkeit einer Tatsachenbehauptung - und die Abwägungsentscheidung des Gerichts

  • lto.de (Kurzinformation)

    Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht: Unerweisliche Tatsachenbehauptung kann erlaubt sein

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Gerichte müssen bei Nichterweislichkeit von Tatsachenbehauptung Abwägungsentscheidung treffen

  • mueller.legal (Pressemitteilung)

    Die Gerichte müssen bei Nichterweislichkeit einer Tatsachenbehauptung eine Abwägungsentscheidung treffen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Die Gerichte müssen bei Nichterweislichkeit einer Tatsachenbehauptung eine Abwägungsentscheidung treffen

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Unterlassung einer nicht erweislich wahren Tatsachenbehauptung

  • tw-law.de (Kurzinformation)

    Nicht nachweislich wahre Tatsachenbehauptung unter Umständen zulässig

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Verbreitung herabwürdigender Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheitsgehalt nicht festgestellt werden kann

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsanmerkung und Diskussion)

    Verfassungsrichter als "Superrevisionsinstanz" im Meinungskampf

In Nachschlagewerken (2)

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    BVerfG, 28.06.2016 - 1 BvR 3388/14

    Die Gerichte müssen bei Nichterweislichkeit einer Tatsachenbehauptung eine

    LG Hamburg, 15.07.2011 - 324 O 274/07

    Doping-Vorwurf verboten - Entscheidung im Rechtsstreit der Sportlerin Grit Breuer

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Grit Breuer

  • Wikipedia
    +3
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    BVerfG, 28.06.2016 - 1 BvR 3388/14

    Die Gerichte müssen bei Nichterweislichkeit einer Tatsachenbehauptung eine

    LG Hamburg, 15.07.2011 - 324 O 274/07

    Doping-Vorwurf verboten - Entscheidung im Rechtsstreit der Sportlerin Grit Breuer

    LG Hamburg, 13.08.2010 - 324 O 373/07

    Rechtsstreit über Interviewäußerung zum Thema Doping: Klage von Jan Ullrich gegen

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Werner Franke

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 3360
  • NJ 2016, 377
  • DÖV 2016, 915
  • ZUM 2016, 859
  • afp 2016, 530
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 28.06.2016 - 1 BvR 3388/14
    Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgebliche verfassungsrechtliche Fragestellung der Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz im Fall nicht erweislich wahrer Tatsachenbehauptungen entschieden (vgl. BVerfGE 99, 185 ; 114, 339 ).

    Bei Auslegung und Anwendung der einschlägigen einfach-rechtlichen Vorschriften müssen die zuständigen Gerichte allerdings die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf Ebene der Rechtsanwendung gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1 ; 114, 339 ).

    Dies verlangt in der Regel eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange, die im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale des einfachen Rechts vorzunehmen ist und die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen hat (vgl. BVerfGE 99, 185 ; 114, 339 ).

    Jedenfalls in Fällen, in denen es um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit geht, kann auch eine möglicherweise unwahre Behauptung solange nicht untersagt werden, wie zuvor hinreichend sorgfältig deren Wahrheitsgehalt recherchiert worden ist (vgl. BVerfGE 114, 339 ).

    aa) Verfassungsrechtlich unbedenklich ist die Übertragung der Beweisregel des § 186 StGB über § 823 Abs. 2 BGB in das zivilrechtliche Äußerungsrecht, welche dem Beschwerdeführer die Beweislast für die Wahrheit der das Persönlichkeitsrecht der Klägerin beeinträchtigenden Tatsachenbehauptung auferlegt (vgl. BVerfGE 114, 339 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04 -, juris, Rn. 21).

    Andererseits haben sie zu berücksichtigen, dass die Wahrheitspflicht Ausdruck der aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgenden Schutzpflicht ist (vgl. BVerfGE 99, 185 ; zu alldem BVerfGE 114, 339 ).

    Der Umfang der Sorgfaltspflichten richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall und den Aufklärungsmöglichkeiten der Äußernden und ist für Äußerungen der Presse strenger als für Äußerungen von Privatpersonen (vgl. BVerfGE 99, 185 ; 114, 339 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 2009 - 1 BvR 134/03 -, www.bverfg.de, Rn. 64; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Februar 2000 - 1 BvR 456/95 -, www.bverfg.de, Rn. 30 ff.; BGH, ZUM 2010, S. 339 ).

    Wird offenbar, dass die Wahrheit einer persönlichkeitsverletzenden Behauptung sich nicht erweisen lässt, ist es zuzumuten, auch nach Abschluss umfassender Recherchen kenntlich zu machen, wenn verbreitete Behauptungen durch das Ergebnis eigener Nachforschungen nicht gedeckt sind oder kontrovers beurteilt werden (vgl. BVerfGE 114, 339 ).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 28.06.2016 - 1 BvR 3388/14
    Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgebliche verfassungsrechtliche Fragestellung der Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz im Fall nicht erweislich wahrer Tatsachenbehauptungen entschieden (vgl. BVerfGE 99, 185 ; 114, 339 ).

    Dies verlangt in der Regel eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange, die im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale des einfachen Rechts vorzunehmen ist und die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen hat (vgl. BVerfGE 99, 185 ; 114, 339 ).

    So müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden, unwahre dagegen nicht (vgl. BVerfGE 99, 185 ).

    (1) Zwar stellen die Gerichte zu Recht heraus, dass es für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen in der Regel keinen Rechtfertigungsgrund gibt (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 99, 185 ), weshalb die Meinungsfreiheit bei der Äußerung bewusst unwahrer oder erwiesenermaßen falscher Tatsachenbehauptungen grundsätzlich hinter das Persönlichkeitsrecht zurücktritt (vgl. BVerfGE 85, 1 ).

    Andererseits haben sie zu berücksichtigen, dass die Wahrheitspflicht Ausdruck der aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgenden Schutzpflicht ist (vgl. BVerfGE 99, 185 ; zu alldem BVerfGE 114, 339 ).

    Der Umfang der Sorgfaltspflichten richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall und den Aufklärungsmöglichkeiten der Äußernden und ist für Äußerungen der Presse strenger als für Äußerungen von Privatpersonen (vgl. BVerfGE 99, 185 ; 114, 339 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 2009 - 1 BvR 134/03 -, www.bverfg.de, Rn. 64; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Februar 2000 - 1 BvR 456/95 -, www.bverfg.de, Rn. 30 ff.; BGH, ZUM 2010, S. 339 ).

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus BVerfG, 28.06.2016 - 1 BvR 3388/14
    Bei Auslegung und Anwendung der einschlägigen einfach-rechtlichen Vorschriften müssen die zuständigen Gerichte allerdings die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf Ebene der Rechtsanwendung gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1 ; 114, 339 ).

    (1) Zwar stellen die Gerichte zu Recht heraus, dass es für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen in der Regel keinen Rechtfertigungsgrund gibt (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 99, 185 ), weshalb die Meinungsfreiheit bei der Äußerung bewusst unwahrer oder erwiesenermaßen falscher Tatsachenbehauptungen grundsätzlich hinter das Persönlichkeitsrecht zurücktritt (vgl. BVerfGE 85, 1 ).

    Dabei dürfen die Fachgerichte einerseits im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen an die Wahrheitspflicht stellen, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen (vgl. BVerfGE 54, 208 ; 85, 1 ).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 28.06.2016 - 1 BvR 3388/14
    Der verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab beschränkt sich auf die Frage, ob die angegriffenen Entscheidungen Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereiches, beruhen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 107, 275 ).

    Bei Auslegung und Anwendung der einschlägigen einfach-rechtlichen Vorschriften müssen die zuständigen Gerichte allerdings die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf Ebene der Rechtsanwendung gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1 ; 114, 339 ).

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 797/78

    Böll

    Auszug aus BVerfG, 28.06.2016 - 1 BvR 3388/14
    Dabei dürfen die Fachgerichte einerseits im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen an die Wahrheitspflicht stellen, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen (vgl. BVerfGE 54, 208 ; 85, 1 ).
  • BGH, 17.11.2009 - VI ZR 226/08

    Verbreiterhaftung bei Interviews: "Heute wird offen gelogen"

    Auszug aus BVerfG, 28.06.2016 - 1 BvR 3388/14
    Der Umfang der Sorgfaltspflichten richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall und den Aufklärungsmöglichkeiten der Äußernden und ist für Äußerungen der Presse strenger als für Äußerungen von Privatpersonen (vgl. BVerfGE 99, 185 ; 114, 339 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 2009 - 1 BvR 134/03 -, www.bverfg.de, Rn. 64; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Februar 2000 - 1 BvR 456/95 -, www.bverfg.de, Rn. 30 ff.; BGH, ZUM 2010, S. 339 ).
  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 28.06.2016 - 1 BvR 3388/14
    (1) Zwar stellen die Gerichte zu Recht heraus, dass es für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen in der Regel keinen Rechtfertigungsgrund gibt (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 99, 185 ), weshalb die Meinungsfreiheit bei der Äußerung bewusst unwahrer oder erwiesenermaßen falscher Tatsachenbehauptungen grundsätzlich hinter das Persönlichkeitsrecht zurücktritt (vgl. BVerfGE 85, 1 ).
  • LG Hamburg, 15.07.2011 - 324 O 274/07

    Doping-Vorwurf verboten - Entscheidung im Rechtsstreit der Sportlerin Grit Breuer

    Auszug aus BVerfG, 28.06.2016 - 1 BvR 3388/14
    Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Juli 2011 - 324 O 274/07 - und das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 11. November 2014 - 7 U 76/11 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
  • BGH, 16.02.2016 - VI ZR 367/15

    Rechtmäßigkeit der Abrufbarkeit von Altmeldungen im Online-Archiv einer

    Auszug aus BVerfG, 28.06.2016 - 1 BvR 3388/14
    Hiernach kann unter bestimmten Umständen auch eine möglicherweise unwahre Behauptung denjenigen, die sie aufstellen oder verbreiten, so lange nicht untersagt werden, wie sie im Vorfeld hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt haben (vgl. BGHZ 132, 13 ; BGH, GRUR 2016, S. 532 ; je m.w.N.).
  • BVerfG, 11.03.2003 - 1 BvR 426/02

    Schockwerbung II

    Auszug aus BVerfG, 28.06.2016 - 1 BvR 3388/14
    Der verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab beschränkt sich auf die Frage, ob die angegriffenen Entscheidungen Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereiches, beruhen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 107, 275 ).
  • BVerfG, 25.06.2009 - 1 BvR 134/03

    Haftung für Pressespiegel

  • BVerfG, 23.02.2000 - 1 BvR 456/95

    Zu den Grenzen des Agenturprivilegs

  • BVerfG, 15.12.2008 - 1 BvR 1404/04

    Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch verfehlte

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94

    Lohnkiller

  • BGH, 27.07.2020 - VI ZR 476/18

    Auslistungsbegehren gegen Google

    Wahre Tatsachenbehauptungen, an denen ein berechtigtes Informationsinteresse besteht, müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie ansehensbeeinträchtigend für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 249/18, AfP 2020, 143, 144 Rn. 19; vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196, 204 Rn. 21; vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 439/17, NJW 2018, 1881 Rn. 12; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237, 250 Rn. 23; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, AfP 2013, 57, 58 Rn. 12; jeweils mwN; BVerfG [Kammer], NJW 2016, 3360, 3361 Rn. 19; vgl. ferner Mensching in Karpenstein/Mayer, EMRK, 2. Aufl., Art. 10 Rn. 69 ff. mwN).
  • LG Frankenthal, 22.05.2023 - 6 O 18/23

    Unterlassung einer Online-Bewertung

    Eine Beweislastumkehr findet jedoch wie hier im Anwendungsbereich der über § 823 Abs. 2 BGB in das Zivilrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB statt, wonach eine Strafbarkeit besteht, wenn die Tatsachenbehauptung nicht erweislich wahr ist (BGH, NJW 1996, 131 ff.; BGH, GRUR 2014, 1126 ff.; BVerfG NJW 2016, 3360 ff.).
  • BGH, 27.04.2021 - VI ZR 166/19

    Zur Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Veröffentlichung einer redaktionellen

    Prozessual ist jedoch deshalb davon auszugehen, dass die im Streit stehende Behauptung der Beklagten nicht (erweislich) wahr ist, weil die Beweislast für die Wahrheit dieser persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptung nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB der auf Unterlassung in Anspruch genommenen Beklagten als Äußernden obliegt (vgl. Senatsurteile vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, VersR 2013, 321 Rn. 15; vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 23, juris Rn. 30; vom 17. November 1992 - VI ZR 344/91, VersR 1993, 193, juris Rn. 14; BVerfG, NJW 2016, 3360 Rn. 17; BVerfGE 114, 339, 352, juris Rn. 42).
  • LG Köln, 05.07.2017 - 28 O 177/15

    Eingriff in Persönlichkeitsrecht eines bekannten Künstlers durch Fotografieren

    Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihr möglicherweise unwahre Tatsachenbehauptungen nicht untersagt werden könnten, weil sie im Vorfeld hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt habe (vgl. BVerfG, NJW 2016, 3360).
  • OLG Köln, 11.10.2018 - 15 U 81/17
    Es seien hier weder mutwillig falsche Tatsachen vorgetragen noch Schmähkritik geäußert worden, was im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG vom 28.06.2016 - 1 BvR 3388/14 zulässig sei, zumal bei der gebotenen Abwägung das damalige Amt des Klägers, dessen unstreitiger Wunsch nach einer Vernichtung der Datenträger und sein Verhalten in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen seien.

    cc) Das Landgericht hat in der Äußerung zutreffend eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung i.S.d. § 186 StGB gesehen und deswegen dem Beklagten mit dieser - in das Zivilrecht zu transformierenden (dazu BVerfG v. 28.06.2016 - 1 BvR 3388/14, NJW 2016, 3360 Rn. 17) - Beweislastregelung die Darlegungs- und Beweislast für die Wahrheit der von ihm aufgestellten Tatsachenbehauptungen zugeschrieben; diesen Beweis hat es als geführt angesehen.

    Nichts anderes ergibt sich aus der vom Beklagten herausgestellten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts v. 28.06.2016 - 1 BvR 3388/14, NJW 2016, 3360, die nicht in jedem Fall eines "non liquet" von einem Überwiegen der Meinungsfreiheit (bzw. hier der Wissenschaftsfreiheit) ausgegangen ist, sondern in Rn. 20 und N01 allein beanstandet hat, dass vom Berufungsgericht die "prozessuale Unwahrheit" als alleiniges Verbotskriterium herangezogen und eine mögliche Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht ausreichend berücksichtigt wurde.

  • VGH Bayern, 08.10.2020 - 17 P 19.2114

    Gewerkschaftlicher Antrag auf Ausschluss eines Personalratsmitglieds aus dem

    (2.2.2.1.) Zu den als maßgeblich zu berücksichtigenden Abwägungsgesichtspunkten gehören vorliegend (vgl. BVerfG, B.v. 19.5.2020 - 1 BvR 2397/19 - NJW 2020, 2622 Rn. 35) Inhalt, Kontext, Anlass und Wirkung der betreffenden Äußerungen, die Anzahl ihrer Rezipienten (vgl. BVerfG, B.v. 19.5.2020 - 1 BvR 362/18 - NJW 2020, 2636 Rn. 26; B.v. 19.5.2020 - 1 BvR 2397/19 - NJW 2020, 2622 Rn. 27), die Beachtung der Sorgfaltspflichten zur Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich der tatsächlichen Bestandteile eines Werturteils (vgl. BVerfG, B.v. 9.10.1991 - 1 BvR 1555/88 - BVerfGE 85, 1/16 f.; B.v. 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96 - BVerfGE 99, 185/197 f.; B.v. 28.6.2016 - 1 BvR 3388/14 - NJW 2016, 3360 Rn. 21 m.w.N.) sowie der dem Kontext der streitgegenständlichen Äußerungen zurechenbare Aspekt des "Kampfs um das Recht" (vgl. speziell zum Mobbing BVerfG, B.v. 8.11.2016 - 1 BvR 988/15 - juris Rn. 6 sowie allgemein BVerfG, B.v. 19.5.2020 - 1 BvR 2397/19 - NJW 2020, 2622 Rn. 33 m.w.N.).

    Bedeutsames Gewicht für die Abwägung mit Blick auf die Meinungsfreiheit hat daher bei Mobbing-Vorwürfen - nicht anders als bei der Erhebung von Strafanzeigen (vgl. BVerfG, B.v. 25.2.1987 - 1 BvR 1086/85 - BVerfGE 74, 257/261 f.) - im jeweiligen Einzelfall die Frage, ob derjenige, der zugehörige nachteilige Behauptungen über andere aufstellt, deren Wahrheit im Äußerungszeitpunkt noch ungewiss ist, die ihm hinsichtlich der Sachverhaltsaufklärung auferlegten Sorgfaltspflichten erfüllt hat, die sich im Einzelnen nach den jeweils bestehenden Aufklärungsmöglichkeiten des sich Äußernden richten (vgl. BVerfG, B.v. 9.10.1991 - 1 BvR 1555/88 - BVerfGE 85, 1/16 f.; B.v. 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96 - BVerfGE 99, 185/197 f.; B.v. 28.6.2016 - 1 BvR 3388/14 - NJW 2016, 3360 Rn. 21 m.w.N.).

  • OLG Köln, 12.04.2018 - 15 U 110/17

    Unterlassungsansprüche wegen unrichtiger Presseberichterstattung

    e) Das Landgericht hat zuletzt auch zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte sich mangels Achtung der journalistischen Sorgfaltspflicht hier dann auch nicht darauf berufen kann, dass in bestimmten Fällen auch möglicherweise unwahre Tatsachenbehauptungen dann noch weiter verbreitet werden dürfen (dazu BVerfG v. 28.06.2016 - 1 BvR 3388/14, NJW 2016, 3360).
  • LG Köln, 05.07.2017 - 28 O 225/15

    Medienberichterstattung über Grönemeyer-Streit weitestgehend untersagt

    Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihr möglicherweise unwahre Tatsachenbehauptungen nicht untersagt werden könnten, weil sie im Vorfeld hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt habe (vgl. BVerfG, NJW 2016, 3360).
  • VG Karlsruhe, 11.04.2017 - 6 K 7812/16

    Anspruch auf Unterlassung staatlicher Informationen

    Wird offenbar, dass die Wahrheit einer persönlichkeitsverletzenden Behauptung sich nicht erweisen lässt, ist es zuzumuten, auch nach Abschluss umfassender Recherchen kenntlich zu machen, wenn verbreitete Behauptungen durch das Ergebnis eigener Nachforschungen nicht gedeckt sind oder kontrovers beurteilt werden (vgl. zum Ganzen zuletzt BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28.06.2016 - 1 BvR 3388/14 -, NJW 2016, S. 3360 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98 -, "IM-Sekretär" Stolpe, NJW 2006, S. 207 = BVerfGE 114, 339 ).

    b) Lässt sich danach entgegen dem Vortrag der Antragstellerin ein eindeutiger Aussagegehalt der verfahrensgegenständlichen Äußerung nicht feststellen, könnte sich der begehrte Unterlassungsanspruch lediglich aus einer Übertragung der Grundsätze ergeben, die das Bundesverfassungsgericht für schwerwiegende Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht von natürlichen Personen durch Tatsachenbehauptungen Privater entwickelt hat (vgl. wiederum BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98 -, "IM-Sekretär" Stolpe, NJW 2006, S. 207 = BVerfGE 114, 339; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des ersten Senats vom 24.05.2006 - 1 BvR 49/00 u.a. -, NJW 2006, S. 3769, "Babycaust"; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 08.09.2010 - 1 BvR 1890/08 -, NJW 2010, S. 3501; zuletzt BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28.06.2016 - 1 BvR 3388/14 -, NJW 2016, S. 3360) und auf die auch die Antragstellerin hier Bezug nimmt.

  • VG Karlsruhe, 15.04.2021 - 10 K 3918/20

    Unterlassungsbegehren bezüglich Äußerungen des Umweltbundesamtes von Äußerungen

    Wird offenbar, dass die Wahrheit einer persönlichkeitsverletzenden Behauptung sich nicht erweisen lässt, ist es zuzumuten, auch nach Abschluss umfassender Recherchen kenntlich zu machen, wenn verbreitete Behauptungen durch das Ergebnis eigener Nachforschungen nicht gedeckt sind oder kontrovers beurteilt werden (BVerfG, Beschl. v. 28.06.2016 - 1 BvR 3388/14 - juris, Rn. 21f. unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005, a.a.O.).

    Da aufgrund der Deutungsoffenheit der beanstandeten Äußerung schon kein Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen der Antragstellerin angenommen werden kann, braucht nicht entschieden werden, ob sich ein Unterlassungsanspruch aus einer Übertragung der Grundsätze ergibt, die das Bundesverfassungsgericht für schwerwiegende Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht von natürlichen Personen durch Tatsachenbehauptungen Privater entwickelt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 24.05.2006, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 08.09.2010, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 28.06.2016, a.a.O.) und die die Antragstellerin hier für sich in Anspruch nimmt.

  • OLG Nürnberg, 23.06.2020 - 3 W 1837/20

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch ehrenrührige Behauptung über

  • LG Köln, 05.07.2017 - 28 O 178/15

    Umfang des Rechts von Herbert Grönemeyer auf Privatsphäre im Hinblick auf das

  • OLG Düsseldorf, 20.01.2022 - 16 U 94/21

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch in einem Internetforum

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2023 - 10 S 44.22

    Aussagegenehmigung für die Zeugenaussage von Mitgliedern der Bundesregierung in

  • OLG Düsseldorf, 07.04.2022 - 16 U 5/21

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch in einem Internetforum

  • LG Wuppertal, 09.06.2022 - 31 Ns 97/21
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