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   BVerfG, 28.07.2015 - 2 BvR 2558/14, 2 BvR 2573/14, 2 BvR 2571/14   

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https://dejure.org/2015,22736
BVerfG, 28.07.2015 - 2 BvR 2558/14, 2 BvR 2573/14, 2 BvR 2571/14 (https://dejure.org/2015,22736)
BVerfG, Entscheidung vom 28.07.2015 - 2 BvR 2558/14, 2 BvR 2573/14, 2 BvR 2571/14 (https://dejure.org/2015,22736)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Juli 2015 - 2 BvR 2558/14, 2 BvR 2573/14, 2 BvR 2571/14 (https://dejure.org/2015,22736)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 12 Abs. 1 GG; Art. 103 Abs. 2 GG; Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c EMRK; § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG; § 92 BVerfGG; § 261 Abs. 1 StGB; § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB; § 137 Abs. 1 StPO
    Geldwäsche durch Annahme eines Strafverteidigerhonorars (Berufsfreiheit; freie Advokatur; Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant; Eingriff in die Berufsfreiheit auch durch Vorschriften ohne primär berufsregelnde Zielrichtung; verfassungskonforme Auslegung des ...

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungskonforme Auslegung des Geldwäschetatbestandes bei Honorarannahme durch Strafverteidiger

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 103 Abs 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Besonderheit des Honoraranspruchs eines Strafverteidigers gebietet verfassungskonforme einschränkende Auslegung auch des § 261 Abs 1 StGB (Fortführung von BVerfGE 110, 226) - hier: strafrechtliche Verfolgung zweier Strafverteidiger wegen Vereitelung der ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen Geldwäsche durch Annahme bemakelten Geldes als Anwaltshonorar

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen Geldwäsche durch Annahme bemakelten Geldes als Anwaltshonorar

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen Geldwäsche durch Annahme bemakelten Geldes als Anwaltshonorar

  • Anwaltsblatt

    Art 3 GG, § 261 StGB
    Geldwäsche: BVerfG weitet das Strafverteidigerprivileg aus

  • Anwaltsblatt

    Art 3 GG, § 261 StGB
    Geldwäsche: BVerfG weitet das Strafverteidigerprivileg aus

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Besonderheit des Honoraranspruchs eines Strafverteidigers gebietet verfassungskonforme einschränkende Auslegung auch des § 261 Abs 1 StGB (Fortführung von BVerfGE 110, 226) - hier: strafrechtliche Verfolgung zweier Strafverteidiger wegen Vereitelung der ...

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Geldwäschetatbestand bei Honorarannahme durch Strafverteidiger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen Geldwäsche durch Annahme bemakelten Geldes als Anwaltshonorar

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Besonderheit des Honoraranspruchs eines Strafverteidigers gebietet verfassungskonforme einschränkende Auslegung auch des § 261 Abs 1 StGB (Fortführung von BVerfGE 110, 226) - hier: strafrechtliche Verfolgung zweier Strafverteidiger wegen Vereitelung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungskonforme Auslegung des Geldwäschetatbestandes bei Honorarannahme durch Strafverteidiger

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Geldwäsche durch den Strafverteidiger - BVerfG zur Stellung des Rechtsanwalts

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Geldwäsche - und das Honorar des Strafverteidigers

  • lto.de (Pressebericht)

    Honorarannahme als Geldwäsche - Rechte von Strafverteidigern gestärkt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verfassungskonforme Auslegung des Geldwäschetatbestandes bei Honorarannahme durch Strafverteidiger

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verfassungskonforme Auslegung des Geldwäschetatbestandes bei Honorarannahme durch Strafverteidiger

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zur Geldwäsche bei Honorarannahme durch Strafverteidiger

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Berufsfreiheit der Strafverteidiger verlangt einschränkende Geldwäsche-Auslegung

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Geldwäsche durch den Strafverteidiger - Stellung des Rechtsanwalts

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Geldwäsche

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Anwälte dürfen kein Geld aus kriminellen Machenschaften annehmen

Besprechungen u.ä. (3)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Wahlverteidigerprivileg auch beim Verschleierungs- und Vereitelungstatbestand der Geldwäsche

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Geldwäschetatbestand bei Honorarannahme durch Strafverteidiger

  • zeitschrift-jse.de PDF, S. 46 (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verfassungskonforme Auslegung des Geldwäschetatbestandes bei Honorarannahme durch Strafverteidiger (§ 261 Abs. 1 StGB)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 2949
  • ZIP 2015, 71
  • StV 2016, 15
  • WM 2015, 1798
  • DB 2015, 13
  • AnwBl 2015, 805
  • AnwBl Online 2015, 459
  • DÖV 2015, 975
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (68)

  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01

    Geldwäsche

    Auszug aus BVerfG, 28.07.2015 - 2 BvR 2558/14
    In seiner Grundsatzentscheidung BVerfGE 110, 226 habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB im Zusammenhang mit Strafverteidigerhonorar nur dann mit dem Grundgesetz vereinbar sei, wenn der Strafverteidiger sichere Kenntnis von der Herkunft des Honorars gehabt habe.

    Sie verbürgt außerdem das Recht, für die berufliche Leistung eine angemessene Vergütung zu fordern (BVerfGE 54, 251 ; 68, 193 ; 88, 145 ; 101, 331 ; 110, 226 ).

    Die durch den Grundsatz der freien Advokatur gekennzeichnete anwaltliche Berufsausübung unterliegt unter der Herrschaft des Grundgesetzes der freien und unreglementierten Selbstbestimmung des einzelnen Rechtsanwalts (vgl. BVerfGE 15, 226 ; 50, 16 ; 63, 266 ; 108, 150 ; 110, 226 ).

    Der Rechtsanwalt ist "Organ der Rechtspflege' (vgl. §§ 1 und 3 BRAO) und dazu berufen, die Interessen seines Mandanten zu vertreten (vgl. BVerfGE 10, 185 ; 110, 226 ).

    Sein berufliches Tätigwerden liegt im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und rechtsstaatlich geordneten Rechtspflege (vgl. BVerfGE 15, 226 ; 34, 293 ; 37, 67 ; 72, 51 ; 110, 226 ).

    Dem Rechtsanwalt als berufenem unabhängigen Berater und Beistand obliegt es, seinem Mandanten umfassend beizustehen (BVerfGE 110, 226 ).

    Integrität und Zuverlässigkeit des einzelnen Berufsangehörigen (vgl. BVerfGE 63, 266 ; 87, 287 ; 93, 213 ) sowie das Recht und die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 BRAO und § 2 BORA; vgl. BVerfGE 76, 171 ; 76, 196 ) sind die Grundbedingungen dafür, dass dieses Vertrauen entstehen kann, weshalb die Verschwiegenheitspflicht von jeher zu den anwaltlichen Grundpflichten rechnet und als unverzichtbare Bedingung der anwaltlichen Berufsausübung am Schutz des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG teilhat (BVerfGE 110, 226 ).

    Der Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG umfasst auch die Strafverteidigung, die zu den wesentlichen Berufsaufgaben eines Rechtsanwalts zählt (vgl. BVerfGE 15, 226 ; 22, 114 ; 34, 293 ; 39, 238 ; 110, 226 ; vgl. auch § 3 BRAO und § 138 Abs. 1 StPO).

    So hat der Beschuldigte ein Recht auf möglichst frühzeitigen und umfassenden Zugang zu Beweismitteln und Ermittlungsergebnissen und auf die Vermittlung der erforderlichen materiell- und prozessrechtlichen Informationen, ohne die er seine Rechte nicht wirkungsvoll wahrnehmen könnte (BVerfGE 110, 226 ).

    Die Mitwirkung eines Strafverteidigers, der dem Beschuldigten beratend zur Seite steht und für diesen die ihn entlastenden Umstände zu Gehör bringt, ist für die Herstellung von "Waffengleichheit', abgesehen von einfach gelagerten Situationen, unentbehrlich (BVerfGE 110, 226 ).

    Das Recht des Beschuldigten, sich im Strafverfahren von einem Anwalt seiner Wahl und seines Vertrauens verteidigen zu lassen, ist nicht nur durch § 137 Abs. 1 StPO und Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c EMRK gesetzlich garantiert, sondern zugleich durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes verfassungsrechtlich verbürgt (BVerfGE 110, 226 ).

    Mit der Verankerung des Rechts auf Verteidigung im Verfassungsprinzip des rechtsstaatlichen Strafverfahrens hat das Bundesverfassungsgericht von jeher freie Wahl und Vertrauen als Voraussetzungen einer effektiven Strafverteidigung hervorgehoben (vgl. BVerfGE 66, 313 ; BVerfGE 110, 226 ; stRspr).

    b) Der besondere Freiheitsraum, den das Grundrecht der Berufsfreiheit sichern will, kann nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch durch Vorschriften ohne primär berufsregelnde Zielrichtung dann berührt sein, wenn ihre tatsächlichen Auswirkungen zu einer Beeinträchtigung der freien Berufsausübung führen (vgl. BVerfGE 13, 181 ; 36, 47 ; 61, 291 ; 110, 226 ).

    Das für alle am Wirtschaftsverkehr Teilnehmenden gleichermaßen geltende gesetzliche Verbot, sich aus bestimmten Vortaten stammende, bemakelte Vermögenswerte zu verschaffen, beeinträchtigt beim Strafverteidiger wegen der Eigenart seiner beruflichen Tätigkeit in besonderer Weise seine Entschließungsfreiheit bei der Übernahme eines Mandats, weil zum Mandantenkreis eines forensisch tätigen Strafverteidigers typischerweise Personen zählen, die in den Verdacht einer Katalogtat der Geldwäsche geraten und gegen die deshalb ein Ermittlungsverfahren geführt wird (BVerfGE 110, 226 ).

    Die Wahrnehmung dieser beruflichen Aufgabe und der Umstand, dass der Strafverteidiger aus dem Verteidigungsverhältnis Informationen sowohl über den Lebenssachverhalt, der dem Tatvorwurf zugrunde liegt, als auch über die Vermögensverhältnisse seines Mandanten erlangt, können das Risiko des Strafverteidigers, selbst in den Anfangsverdacht einer Geldwäsche zu geraten, signifikant erhöhen (BVerfGE 110, 226 ).

    Die Tätigkeit eines Strafverteidigers, die sich insbesondere durch das Gebot umfassender und ausschließlicher Wahrnehmung der Interessen des Mandanten und seine absolute Pflicht zur Verschwiegenheit auszeichnet, kann durch die Vorwirkungen des Straftatbestands der Geldwäsche nachhaltig verändert werden (BVerfGE 110, 226 ).

    Eine auch hinsichtlich der subjektiven Seite weit gefasste Strafdrohung birgt vor allem Gefahren für das von Verfassungs wegen geschützte Vertrauensverhältnis zwischen Strafverteidiger und Mandant (vgl. BVerfGE 110, 226 ).

    Das Verbot, widerstreitende Interessen wahrzunehmen, und die Pflicht zur Verschwiegenheit rechnen zu den statusbildenden Grundpflichten des Rechtsanwalts (BVerfGE 110, 226 ).

    Ein Strafverteidiger, der sich durch die Annahme eines Honorars der Gefahr eigener Strafverfolgung ausgesetzt sieht, kann die von ihm gewählte berufliche Tätigkeit nicht mehr frei und unabhängig ausführen und ist nicht in der Lage, die ihm von Verfassungs wegen anvertraute Aufgabe der Interessenwahrnehmung für den Beschuldigten zu erfüllen (BVerfGE 110, 226 ).

    Effektive Strafverteidigung ist unter diesen Bedingungen nicht mehr gewährleistet (BVerfGE 110, 226 ).

    Die Niederlegung des Mandats und die Bestellung des gewählten Verteidigers zum Pflichtverteidiger gleichen den Verlust der Berufsausübungsfreiheit nicht aus, sondern machen ihn sinnfällig (BVerfGE 110, 226 ).

    c) Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung müssen auf einem Gesetz beruhen und sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn das Gesetz durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 94, 372 ; 101, 331 ; 110, 226 ).

    Der Gesetzgeber verfolgte mit der Einführung und Erweiterung des Straftatbestands der Geldwäsche unter anderem das Ziel, die organisierte Kriminalität wirkungsvoll zu bekämpfen (vgl. BVerfGE 110, 226 ).

    § 261 StGB dient damit wichtigen Gemeinschaftsbelangen (vgl. BVerfGE 110, 226 ).

    d) Speziell zum Verschaffungstatbestand des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (BVerfGE 110, 226 ), dass die Strafandrohung zur Erreichung des ihr gesetzten Zwecks im Grundsatz geeignet und erforderlich ist, deren uneingeschränkte Anwendung für den Adressatenkreis der Strafverteidiger jedoch gegen das Übermaßverbot verstoßen würde.

    Ein Verständnis des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB, das im Falle der Honorierung eines Strafverteidigers keinerlei Restriktionen im subjektiven Tatbestand vorsieht, ließe jedoch eine verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Gefährdung der die Entscheidung BVerfGE 110, 226 tragenden, die Belange und die spezifische Situation von Strafverteidigern in den Blick nehmenden Erwägungen besorgen.

    Die in BVerfGE 110, 226 zu § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB für erforderlich erachteten Restriktionen, welche auf die Kenntnis des Strafverteidigers von der deliktischen Mittelherkunft abstellen, liefen - ohne dass dies sachlich gerechtfertigt wäre - weitgehend leer, wenn im Hinblick auf die Tatbestandsvariante des Gefährdens oder Vereitelns der Sicherstellung, die durch den Geldfluss objektiv mitverwirklicht wäre, einschränkungslos bedingter Vorsatz bezüglich der Herkunft des Vermögens oder gar Leichtfertigkeit genügten.

    Damit würde seine Privilegierung weitgehend entwertet, was die bereits von BVerfGE 110, 226 aufgezeigten Folgen für die Strafverteidigung nach sich zöge (vgl. auch Glaser, Geldwäsche durch Rechtsanwälte und Steuerberater bei der Honorarannahme, 2009, S. 191 f.; Hombrecher, Geldwäsche durch Strafverteidiger?, 2001, S. 161).

    So könnte eine Übertragung der Lösung aus BVerfGE 110, 226 (Strafbarkeit nur bei sicherer Herkunftskenntnis im Tatzeitpunkt) in Erwägung gezogen werden, aber auch - ungeachtet möglicher Überschneidungen mit vorgenannter Lösung - der Ansatz, durch das Erfordernis eines "finalen Elements' oder einer "manipulativen Tendenz' im unter a) angeführten Sinn ein verfassungskonformes Verständnis der möglichen Strafbarkeit des Strafverteidigers herzustellen.

    Sie haben es somit nicht vermocht, schlüssig eine Grundrechtsverletzung aufzuzeigen, weil ein derart missbräuchliches Verhalten durch Scheinhonorierung nicht dem Schutz der Berufsfreiheit unterliegt (BVerfGE 110, 226 ).

    d) Dass die Fachgerichte vorliegend von Restriktionen abgesehen und statt dessen die Aussage der Entscheidung BVerfGE 110, 226 (zu § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB) dahingehend interpretiert haben, es sei lediglich eine Strafbarkeit wegen leichtfertiger Tatbegehung (§ 261 Abs. 5 StGB) ausgeschlossen, wirkt sich daher im Ergebnis nicht aus.

    d) Schließlich ist unter Berücksichtigung des soeben Ausgeführten nicht ersichtlich, dass der wichtigen Gemeinschaftsbelangen dienende (vgl. BVerfGE 110, 226 ) Geldwäschetatbestand infolge der angegriffenen Auslegung "konturlos' werden könnte.

    Art. 2 Abs. 1 GG, der im Ausgangspunkt die allgemeine Handlungsfreiheit schützt (vgl. BVerfGE 80, 137 ), gewährleistet in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ein faires Verfahren - auch außerhalb des Strafprozesses (vgl. BVerfGE 78, 123 ) - und insofern dem Betroffenen den Beistand eines Rechtsanwaltes seines Vertrauens (vgl. BVerfGE 110, 226 ).

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89

    Sitzblockaden II

    Auszug aus BVerfG, 28.07.2015 - 2 BvR 2558/14
    a) Der Gesetzgeber und nicht der Richter ist zur Entscheidung über die Strafbarkeit berufen (vgl. BVerfGE 71, 108 ; 92, 1 ).

    Den Gerichten ist es verwehrt, seine Entscheidung zu korrigieren (BVerfGE 92, 1 ).

    Es ist dann Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob er die Strafbarkeitslücke bestehen lassen oder durch eine neue Regelung schließen will (BVerfGE 92, 1 ).

    Dabei ist "Analogie' nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die - tatbestandsausweitend - über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht, wobei der mögliche Wortlaut als äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation aus der Sicht des Normadressaten zu bestimmen ist (stRspr, vgl. BVerfGE 71, 108 ; 82, 236 ; 92, 1 ).

    Einzelne Tatbestandsmerkmale dürfen also auch innerhalb ihres möglichen Wortsinns nicht so weit ausgelegt werden, dass sie vollständig in anderen Tatbestandsmerkmalen aufgehen, also zwangsläufig mit diesen mitverwirklicht werden (Verschleifung oder Entgrenzung von Tatbestandsmerkmalen; vgl. BVerfGE 87, 209 ; 92, 1 ).

    Die Gerichte dürfen nicht durch eine fernliegende Interpretation oder ein Normverständnis, das keine klaren Konturen mehr erkennen lässt, dazu beitragen, bestehende Unsicherheiten über den Anwendungsbereich einer Norm zu erhöhen, und sich damit noch weiter vom Ziel des Art. 103 Abs. 2 GG entfernen (vgl. BVerfGE 71, 108 ; 87, 209 ; 92, 1 ).

  • BVerfG, 20.10.1992 - 1 BvR 698/89

    Zur Auslegung des Gewaltdarstellungsverbotes nach § 131 StGB

    Auszug aus BVerfG, 28.07.2015 - 2 BvR 2558/14
    Einzelne Tatbestandsmerkmale dürfen also auch innerhalb ihres möglichen Wortsinns nicht so weit ausgelegt werden, dass sie vollständig in anderen Tatbestandsmerkmalen aufgehen, also zwangsläufig mit diesen mitverwirklicht werden (Verschleifung oder Entgrenzung von Tatbestandsmerkmalen; vgl. BVerfGE 87, 209 ; 92, 1 ).

    Auch in einem solchen Fall darf ein nach dem Willen des Gesetzgebers strafloses Verhalten nicht durch eine Entscheidung der Gerichte strafbar werden (vgl. BVerfGE 87, 209 m.w.N.).

    Die Gerichte dürfen nicht durch eine fernliegende Interpretation oder ein Normverständnis, das keine klaren Konturen mehr erkennen lässt, dazu beitragen, bestehende Unsicherheiten über den Anwendungsbereich einer Norm zu erhöhen, und sich damit noch weiter vom Ziel des Art. 103 Abs. 2 GG entfernen (vgl. BVerfGE 71, 108 ; 87, 209 ; 92, 1 ).

  • BVerfG, 07.12.2022 - 2 BvR 1404/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im sogenannten Kudamm-Raser-Fall

    bb) Bei der verfassungsgerichtlichen Überprüfung, ob die Strafgerichte diesen aus Art. 103 Abs. 2 GG folgenden Vorgaben gerecht geworden sind, ist wegen des strengen Gesetzesvorbehalts auch eine strenge inhaltliche Kontrolle gefordert (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 130, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juli 2015 - 2 BvR 2558/14 u.a. -, Rn. 65).

    Auf das Verhältnis mehrerer selbstständiger Straftatbestände zueinander ist dies nicht übertragbar; insoweit stellen sich in erster Linie Konkurrenzfragen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juli 2015 - 2 BvR 2558/14 u.a. -, Rn. 68).

  • BGH, 29.06.2016 - 1 StR 24/16

    Freispruch eines psychiatrischen Gutachters vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs

    Einzelne Tatbestandsmerkmale dürfen deshalb nicht so ausgelegt werden, dass sie vollständig in anderen Tatbestandsmerkmalen aufgehen, also zwangsläufig mit diesen mitverwirklicht werden (Verschleifung oder Entgrenzung von Tatbestandsmerkmalen; st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 2 BvR 2558/14 u.a., NJW 2015, 2949, 2954 mwN).
  • BGH, 02.06.2021 - 3 StR 21/21

    Begriff der kriminellen Vereinigung (übergeordnetes gemeinsames Interesse;

    Ansonsten käme den unterschiedlichen Tatbestandsmerkmalen des übergeordneten gemeinsamen Zweckes nach § 129 Abs. 2 StGB nF und der Ausrichtung der Vereinigung auf die Begehung von Straftaten nach § 129 Abs. 1 StGB jeweils keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. zum ?Verschleifungsverbot? BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 2 BvR 2558/14 u.a., NJW 2015, 2949 Rn. 62 mwN).
  • KG, 20.12.2019 - 3 Ss 75/19

    Verbotenes Rennen, Verfassungsmäßigkeit, Tatbestandsvoraussetzungen

    Aus Art. 103 Abs. 2 GG folgt, dass der Gesetzgeber und nicht der Richter zu entscheiden hat, ob und in welchem Umfang ein bestimmtes Rechtsgut gerade mit Mitteln des Strafrechts verteidigt werden soll, sodass es den Gerichten verwehrt ist, diese Entscheidung zu korrigieren (vgl. BVerfG NJW 2015, 2949).
  • BGH, 15.08.2018 - 5 StR 100/18

    Geldwäsche (Feststellungen zur Vortat; taugliche Tatobjekte; Buchgeld; Surrogate;

    Insofern steht - wie auch hinsichtlich der anderen Handlungsalternativen - ein zudem von "manipulativer Tendenz' (BVerfG (Kammer), Beschluss vom 28. Juli 2015 - 2 BvR 2558/14, Rn. 49, 52) getragener Vorsatz der Angeklagten außer Frage.
  • OVG Niedersachsen, 18.03.2020 - 13 LA 40/19

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Duldungsanordnung, wasserrechtliche;

    Hiergegen spricht schon der sich deutlich unterscheidende Wortlaut der verschiedenen Bestimmungen (vgl. zur Wortlautgrenze bei Auslegungen: BVerfG, Beschl. v. 28.7.2015 - 2 BvR 2558/14 -, juris Rn. 46 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.2019 - 1 S 2580/19

    Überlassung Grundstücks für ein Zirkusgastspiel mit Wildtiervorführungen

    Die von der Antragsgegnerin getroffene Regelung hat nicht nur gravierende tatsächliche Auswirkungen, sondern, anders als viele andere Maßnahmen mit objektiv berufsregelnder Tendenz, der Sache nach eine nahezu primär berufsregelnde Zielrichtung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.07.2015 - 2 BvR 2559/14 u.a. - NJW 2015, 2949).
  • LG Nürnberg-Fürth, 24.01.2022 - 18 Qs 24/21

    Verabreichung von Impfstoff entgegen der Coronavirus-Impfverordnung außerhalb des

    Der Gesetzgeber hat zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er ein bestimmtes Rechtsgut, dessen Schutz ihm wesentlich und notwendig erscheint, gerade mit den Mitteln des Strafrechts verteidigen will (vgl. statt vieler BVerfG (2. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 28.7.2015 - 2 BvR 2558/14, 2 BvR 2571/14, 2 BvR 2573/14).
  • BVerfG, 16.08.2021 - 2 BvR 972/21

    Strafrechtliche Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung und Subventionsbetruges

    Die Gerichte dürfen nicht durch eine fernliegende Interpretation oder ein Normverständnis, das keine klaren Konturen mehr erkennen lässt, dazu beitragen, bestehende Unsicherheiten über den Anwendungsbereich einer Norm zu erhöhen, und sich damit noch weiter vom Ziel des Art. 103 Abs. 2 GG entfernen (vgl. BVerfGE 71, 108 ; 87, 209 ; 92, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juli 2015 - 2 BvR 2558/14 u.a. -, Rn. 64).

    Bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung, ob die Strafgerichte diesen aus Art. 103 Abs. 2 GG folgenden Vorgaben gerecht geworden sind, ist wegen des strengen Gesetzesvorbehalts auch eine strenge inhaltliche Kontrolle gefordert (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 130, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juli 2015 - 2 BvR 2558/14 u.a. -, Rn. 65).

  • OLG Köln, 13.12.2018 - 15 U 42/18
    Vom Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ist auch das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant insoweit erfasst, als es Voraussetzung dafür ist, dass der Rechtsanwalt seinem Mandanten beistehen kann (vgl. BVerfG v. 28.06.2015 - 2 BvR 2558/14, juris Rn. 38).
  • OLG Köln, 13.12.2018 - 15 U 53/18
  • LG Nürnberg-Fürth, 01.02.2024 - 18 Qs 19/23

    Wertersatzeinziehung ersparter Aufwendungen bei Dritten

  • LAG Köln, 08.04.2022 - 10 Sa 670/21

    Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen; Erweiterte Wortauslegung und

  • LAG Thüringen, 08.09.2021 - 4 Sa 54/21

    Erteilung von Urlaub - dauerhafte Arbeitsunfähigkeit - volle Erwerbsminderung

  • ArbG Köln, 08.09.2021 - 18 Ca 3348/20

    Höhe Mutterschutzlohn bei starken Schwankungen des monatlichen Arbeitsentgelts

  • BGH, 23.04.2020 - 1 StR 391/19

    Beihilfe durch berufsneutrales Handeln (Geltendmachung von betrügerisch erlangten

  • OLG Hamm, 19.09.2019 - 13 U 53/18

    Abgasskandal: Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises erfordert Irrtum

  • OLG Celle, 05.06.2023 - 5 StS 2/22
  • LG Arnsberg, 13.02.2018 - 6 Qs 105/17

    Ruhen der Verjährung vor dem 30. Lebensjahr des Tatopfers hinsichtlich der

  • VG München, 23.10.2019 - M 9 K 19.4677

    Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 61 AsylG

  • OVG Hamburg, 26.11.2015 - 4 Bf 121/14

    Keine aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe bezuschusste Tagespflege durch

  • OVG Hamburg, 28.10.2022 - 5 Bf 184/21

    Corona-Sonderzahlung; hamburgischer Rechtsreferendar; Unterhaltsbeihilfe

  • VG Ansbach, 06.12.2018 - AN 17 K 18.50438

    Antrag auf internationalen Schutz

  • VG München, 24.07.2019 - M 9 K 18.5334

    Abweichung von der erforderlichen Abstandsfläche

  • OVG Niedersachsen, 30.08.2022 - 13 PS 208/22

    Beamtenbeisitzer; ehrenamtlicher Richter; Entbindung; Kommunalbeamter;

  • KG, 20.12.2019 - 161 Ss 134/19

    Verbotenes Rennen, Verfassungsmäßigkeit, Tatbestandsvoraussetzungen

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