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   BVerfG, 28.09.1998 - 2 BvR 1158/97   

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BVerfG, 28.09.1998 - 2 BvR 1158/97 (https://dejure.org/1998,3517)
BVerfG, Entscheidung vom 28.09.1998 - 2 BvR 1158/97 (https://dejure.org/1998,3517)
BVerfG, Entscheidung vom 28. September 1998 - 2 BvR 1158/97 (https://dejure.org/1998,3517)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde betreffend die verfassungsmäßigen Grenzen bei der Bewertung der Schwere der Schuld durch Strafvollstreckungsgerichte; Erhaltung der Chance eines zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten zur Wiedergewinnung seiner Freiheit; Prinzip der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung der Schuldschwerde durch die Strafvollstreckungsgericht in Altfällen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 101
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 28.09.1998 - 2 BvR 1158/97
    Auf der Grundlage der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 86, 288 [324 f.]) ergebe sie sich zunächst aus den äußeren Tatumständen und der Tatintensität der Tathandlung.

    Mit der Regelung des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB nimmt der Gesetzgeber das Prinzip der Schuldangemessenheit der Strafe über seine Geltung für die Zumessung der Strafe (§ 46 StGB) hinaus auch für die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe zur Grundlage (vgl. BVerfGE 86, 288 [312 f.]).

    Bei Verurteilten, deren Schuldschwere noch nicht, wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, durch das Schwurgericht gewichtet ist (vgl. BVerfGE 86, 288 [315 ff., 320]), darf das Vollstreckungsgericht bei der Bewertung der Schuld nur das dem Urteil zugrundeliegende Tatgeschehen einschließlich der dazu festgestellten Umstände berücksichtigen.

    Insbesondere ist es ihm verwehrt, die Umstände der Ausführung der Tat ganz oder teilweise mit Begriffen zu umschreiben, die im gesetzlichen Tatbestand eines nicht vom Schwurgericht bejahten Mordmerkmals genannt sind (BVerfGE 86, 288 [324 f.]; Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 1992 - 2 BvR 579/90 -, NJW 1993, S. 1124, 1125).

    Insoweit handelt es sich um objektiv schuldsteigernde Merkmale, deren Verwertung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ohne weiteres zulässig ist (vgl. BVerfGE 86, 288 [333]).

  • BVerfG, 02.07.1992 - 2 BvR 579/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung der "besonderen Schwere

    Auszug aus BVerfG, 28.09.1998 - 2 BvR 1158/97
    Insbesondere ist es ihm verwehrt, die Umstände der Ausführung der Tat ganz oder teilweise mit Begriffen zu umschreiben, die im gesetzlichen Tatbestand eines nicht vom Schwurgericht bejahten Mordmerkmals genannt sind (BVerfGE 86, 288 [324 f.]; Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 1992 - 2 BvR 579/90 -, NJW 1993, S. 1124, 1125).
  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 28.09.1998 - 2 BvR 1158/97
    1. Mit § 57a StGB hat der Gesetzgeber dem verfassungsrechtlichen Gebot entsprochen, in einem gesetzlich geregelten Verfahren dem rechtskräftig zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten eine konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance zu erhalten, seine Freiheit zu einem späteren Zeitpunkt wiederzugewinnen (vgl. BVerfGE 45, 187 [246]).
  • BVerfG, 13.07.2004 - 2 BvR 414/04

    Anforderungen an die nachträgliche Feststellung der besonderen Schwere der Schuld

    Zur grundsätzlichen Rechtmäßigkeit des Umgangs mit so genannten "Altfällen" hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips dann Rechnung getragen wird, wenn das Vollstreckungsgericht in strikter Bindung an die im Urteil ausdrücklich festgestellten Tatsachen nur das dem Urteil zugrunde liegende Tatgeschehen und die dazu festgestellten Umstände der Ausführung und der Auswirkung der Tat berücksichtigt (BVerfGE 86, 288 ; vgl. dazu auch die Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1998 - 2 BvR 1158/97 -, NStZ 1999, S. 101-102).
  • OLG Hamm, 12.10.2000 - 1 Ws (L) 11/00

    Nachträgliche Feststellung der besonderen Schwere der Schuld, Berücksichtigung

    Die Übertragung derartiger Erwägungen auf eine Schuldbewertung durch das Vollstreckungsgericht kann deshalb nicht in Betracht kommen (vgl. BVerfG NStZ 99, 101 f).

    Die Berücksichtigung dieser objektiven Tatumstände ist zulässig (vgl. BVerfG NJW 1993, 1124, 1125) und wird auch durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.09.1998 (NStZ 1999, 101) im Ergebnis nicht infrage gestellt.

  • BVerfG, 21.02.2001 - 2 BvR 2267/00

    Bewertung der besonderen Schwere der Schuld bei sog. Altfällen

    Ihre Übertragung auf eine Schuldbewertung durch das Vollstreckungsgericht im Hinblick auf die besondere Schwere der Schuld kommt daher nicht in Betracht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1998 - 2 BvR 1158/97 -, NStZ 1999, S. 101).
  • OLG Koblenz, 15.07.2002 - 1 Ws 301/02

    Strafvollstreckung, lebenslange Freiheitsstrafe, Mindestverbüßungsdauer,

    Einer Bewertung zugänglich sind sie nur dann, wenn sie der Annahme eines Mordmerkmals gedient haben (BVerfG a.a.O., 324 f; NStZ 1999, 101, 102).
  • OLG Hamm, 04.04.2002 - 1 Ws (L) 4/02

    besondere Schwere der Schuld, nachträgliche Feststellung, Berücksichtigung der

    Die Berücksichtigung dieser objektiven Tatumstände ist zulässig (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1993, 1124, 1125; Beschluss des Senats vom 12. Oktober 2000 - 1 Ws L 11/2000 -) und wird auch durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1998 (NStZ 1999, 101) im Ergebnis nicht in Frage gestellt.
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