Rechtsprechung
   BVerfG, 28.09.2020 - 2 BvR 1235/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,29779
BVerfG, 28.09.2020 - 2 BvR 1235/17 (https://dejure.org/2020,29779)
BVerfG, Entscheidung vom 28.09.2020 - 2 BvR 1235/17 (https://dejure.org/2020,29779)
BVerfG, Entscheidung vom 28. September 2020 - 2 BvR 1235/17 (https://dejure.org/2020,29779)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,29779) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 20 A... bs. 3 GG; Art. 97 Abs. 2 GG; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG; § 66 StGB; § 67d Abs. 3 StGB; Art. 316f Abs. 2 EGStGB; § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG; § 463 Abs. 3 Satz 3 StPO; § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO; § 4
    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Freiheitsgrundrecht; Mindestanforderungen an die Wahrheitserforschung; verfassungsrechtliches Gebot bestmöglicher Sachaufklärung; Pflicht zur regelmäßigen Heranziehung eines neuen externen Sachverständigen gerade ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zum Gebot bestmöglicher Sachaufklärung bei Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 104 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 iVm 104 Abs 1 S 1 und 20 Abs 3 GG durch Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung (§ 67a Abs 2 StGB) unter Verletzung des Gebots bestmöglicher Sachaufklärung aufgrund fehlender Beauftragung eines mit der ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zum Gebot bestmöglicher Sachaufklärung in Haftsachen bzgl der Vorbereitung einer Fortdauerentscheidung gem § 67a Abs 2 StGB - Beauftragung eines mit bisheriger Vollstreckung nicht befassten Sachverständigen nach Umständen des Falles ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art. 2 Abs. 2 S. 2 iVm 104 Abs. 1 S. 1 und 20 Abs. 3 GG durch Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung (§ 67a Abs. 2 StGB ) unter Verletzung des Gebots bestmöglicher Sachaufklärung aufgrund fehlender Beauftragung eines ...

  • rechtsportal.de

    Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in einem sog. "Altfall"; Einholung von Sachverständigengutachten und Bestimmung der Gutachter unmittelbar aus dem Gebot bestmöglicher Sachaufklärung

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zum Gebot bestmöglicher Sachaufklärung in Haftsachen bzgl der Vorbereitung einer Fortdauerentscheidung gem § 67a Abs 2 StGB - Beauftragung eines mit bisheriger Vollstreckung nicht befassten Sachverständigen nach Umständen des Falles ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Fortdauerentscheidung bei Sicherungsverwahrung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung - und das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 387
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 11.07.2014 - 2 BvR 689/14

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2020 - 2 BvR 1235/17
    b) In Bezug auf die Fortdauerentscheidungen bei Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus bedeutet dies nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass es bei einer langjährigen Unterbringung in der Regel geboten ist, von Zeit zu Zeit einen anstaltsfremden Sachverständigen hinzuzuziehen, um der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen vorzubeugen und um auszuschließen, dass Belange der Anstalt oder der Beziehung zwischen Untergebrachtem und Therapeuten das Gutachten beeinflussen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14 -, Rn. 23 m.w.N.; BVerfGE 109, 133 ; BVerfGK 15, 287 ).

    Aus denselben Gründen kann es bei langdauernder Unterbringung angezeigt sein, den Untergebrachten von einem solchen Sachverständigen begutachten zu lassen, der im Laufe des Vollstreckungsverfahrens noch überhaupt nicht mit dem Untergebrachten befasst war (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14 -, Rn. 23; BVerfGE 109, 133 ; BVerfGK 15, 287 ).

    Dabei kommt auch einem Gutachten, das ohne Exploration des Betroffenen allein auf der Grundlage der Akten, der Vorgutachten sowie der Unterbringungsunterlagen erstellt worden ist, Bedeutung zu, da ein neuer Gutachter die Feststellungen und Stellungnahmen der Unterbringungseinrichtung einer eigenständigen Bewertung zuführen wird, bei der sich seine gesteigerte Unvoreingenommenheit und kritische Distanz entfalten können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14 -, Rn. 34; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. März 2014 - 2 BvR 1020/13 -, insbes. Rn. 41).

    Ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts ist erst dann gerechtfertigt, wenn deren Auslegung und Anwendung der freiheitssichernden Vorschriften mit Bedeutung und Tragweite des Freiheitsgrundrechts nicht zu vereinbaren sind oder sich als objektiv willkürlich erweisen (vgl. in Bezug auf § 463 Abs. 4 Satz 1 bis 5 StPO: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14 -, Rn. 27 f.; BVerfGK 15, 287 m.w.N.).

    Daher sind Inhalt und Reichweite der Form- und Verfahrensvorschriften eines freiheitsbeschränkenden Gesetzes von den Fachgerichten so auszulegen, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten, schon um einer Aushöhlung und Entwertung des Grundrechts über das Verfahrensrecht entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 65, 317 ; BVerfGK 15, 287 m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14 -, Rn. 28).

  • BVerfG, 26.03.2009 - 2 BvR 2543/08

    Verletzung des aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG folgenden Gebots

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2020 - 2 BvR 1235/17
    b) In Bezug auf die Fortdauerentscheidungen bei Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus bedeutet dies nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass es bei einer langjährigen Unterbringung in der Regel geboten ist, von Zeit zu Zeit einen anstaltsfremden Sachverständigen hinzuzuziehen, um der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen vorzubeugen und um auszuschließen, dass Belange der Anstalt oder der Beziehung zwischen Untergebrachtem und Therapeuten das Gutachten beeinflussen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14 -, Rn. 23 m.w.N.; BVerfGE 109, 133 ; BVerfGK 15, 287 ).

    Aus denselben Gründen kann es bei langdauernder Unterbringung angezeigt sein, den Untergebrachten von einem solchen Sachverständigen begutachten zu lassen, der im Laufe des Vollstreckungsverfahrens noch überhaupt nicht mit dem Untergebrachten befasst war (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14 -, Rn. 23; BVerfGE 109, 133 ; BVerfGK 15, 287 ).

    Ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts ist erst dann gerechtfertigt, wenn deren Auslegung und Anwendung der freiheitssichernden Vorschriften mit Bedeutung und Tragweite des Freiheitsgrundrechts nicht zu vereinbaren sind oder sich als objektiv willkürlich erweisen (vgl. in Bezug auf § 463 Abs. 4 Satz 1 bis 5 StPO: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14 -, Rn. 27 f.; BVerfGK 15, 287 m.w.N.).

    Daher sind Inhalt und Reichweite der Form- und Verfahrensvorschriften eines freiheitsbeschränkenden Gesetzes von den Fachgerichten so auszulegen, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten, schon um einer Aushöhlung und Entwertung des Grundrechts über das Verfahrensrecht entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 65, 317 ; BVerfGK 15, 287 m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14 -, Rn. 28).

    Dies ändert nichts an der Tatsache, dass der angegriffene Fortdauerbeschluss dem Gebot bestmöglicher Sachaufklärung nicht genügt, weil er durch die fehlerhafte Gutachterbestellung auf einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht entsprechenden Tatsachengrundlage beruht (vgl. dazu BVerfGK 15, 287 ).

  • BVerfG, 04.03.2014 - 2 BvR 1020/13

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2020 - 2 BvR 1235/17
    Dabei kommt auch einem Gutachten, das ohne Exploration des Betroffenen allein auf der Grundlage der Akten, der Vorgutachten sowie der Unterbringungsunterlagen erstellt worden ist, Bedeutung zu, da ein neuer Gutachter die Feststellungen und Stellungnahmen der Unterbringungseinrichtung einer eigenständigen Bewertung zuführen wird, bei der sich seine gesteigerte Unvoreingenommenheit und kritische Distanz entfalten können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14 -, Rn. 34; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. März 2014 - 2 BvR 1020/13 -, insbes. Rn. 41).

    Stattdessen ist davon auszugehen, dass es vorliegend geboten gewesen wäre, einen anderen Sachverständigen zu beauftragen, um eine eigenständige Begutachtung aus kritischer Distanz sicherzustellen und dadurch die Prognosesicherheit der Fortdauerentscheidung zu verbessern (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. März 2014 - 2 BvR 1020/13 -, Rn. 39).

    Daher kann auch ein nach der Aktenlage erstelltes Gutachten eines bisher mit dem Sachverhalt nicht befassten Sachverständigen zu einer deutlichen Erweiterung der tatsächlichen Grundlage führen, von der das Gericht bei seiner Entscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung ausgehen kann (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. März 2014 - 2 BvR 1020/13 - Rn. 41 m.w.N.).

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2020 - 2 BvR 1235/17
    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich' bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuieren (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

    b) In Bezug auf die Fortdauerentscheidungen bei Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus bedeutet dies nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass es bei einer langjährigen Unterbringung in der Regel geboten ist, von Zeit zu Zeit einen anstaltsfremden Sachverständigen hinzuzuziehen, um der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen vorzubeugen und um auszuschließen, dass Belange der Anstalt oder der Beziehung zwischen Untergebrachtem und Therapeuten das Gutachten beeinflussen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14 -, Rn. 23 m.w.N.; BVerfGE 109, 133 ; BVerfGK 15, 287 ).

    Aus denselben Gründen kann es bei langdauernder Unterbringung angezeigt sein, den Untergebrachten von einem solchen Sachverständigen begutachten zu lassen, der im Laufe des Vollstreckungsverfahrens noch überhaupt nicht mit dem Untergebrachten befasst war (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14 -, Rn. 23; BVerfGE 109, 133 ; BVerfGK 15, 287 ).

  • BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvR 704/83

    Verfassungsmäßigkeit - Mündel - Willkürverbot - Absehen von weiterer mündlicher

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2020 - 2 BvR 1235/17
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere die sich aus dem Gebot bestmöglicher Sachaufklärung und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Anforderungen an die Anordnung der Fortdauer von Unterbringungen in der Sicherungsverwahrung - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 65, 317 ; 70, 297 ).

    Daher sind Inhalt und Reichweite der Form- und Verfahrensvorschriften eines freiheitsbeschränkenden Gesetzes von den Fachgerichten so auszulegen, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten, schon um einer Aushöhlung und Entwertung des Grundrechts über das Verfahrensrecht entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 65, 317 ; BVerfGK 15, 287 m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14 -, Rn. 28).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2020 - 2 BvR 1235/17
    Sie führen nicht zum Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde, denn die angegriffenen Entscheidungen waren Grundlage eines tiefgreifenden Eingriffs in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 128, 326 ).

    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich' bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuieren (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

  • BVerfG, 09.11.1955 - 1 BvL 13/52

    Soforthilfegesetz

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2020 - 2 BvR 1235/17
    Dies sei nach Art. 97 Abs. 2 und Art. 92 GG grundsätzlich nur der hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellte Richter (Verweis auf BVerfGE 4, 331 ).

    Es fehlt an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 1955 (BVerfGE 4, 331 ) und vom 3. Juni 1962 (BVerfGE 14, 156 ).

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2020 - 2 BvR 1235/17
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere die sich aus dem Gebot bestmöglicher Sachaufklärung und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Anforderungen an die Anordnung der Fortdauer von Unterbringungen in der Sicherungsverwahrung - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 65, 317 ; 70, 297 ).

    Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2008 - 2 BvR 936/08 -, Rn. 18; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2010 - 2 BvR 1771/09 -, Rn. 17 f.).

  • BVerfG, 06.08.2014 - 2 BvR 2632/13

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Freiheitsgrundrecht;

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2020 - 2 BvR 1235/17
    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht auch in Bezug auf die Sicherungsverwahrung angenommen, dass der Richter der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen durch die sorgfältige Auswahl des Gutachters entgegenwirken muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. August 2014 - 2 BvR 2632/13 -, Rn. 16).
  • BVerfG, 03.07.1962 - 2 BvR 628/60

    Assessorenstrafkammern

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2020 - 2 BvR 1235/17
    Es fehlt an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 1955 (BVerfGE 4, 331 ) und vom 3. Juni 1962 (BVerfGE 14, 156 ).
  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

  • BVerfG, 14.07.1994 - 1 BvR 1595/92

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal I

  • BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 780/16

    Vorschriften zum Einsatz von Verwaltungsrichtern auf Zeit sind mit der Verfassung

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

  • BVerfG, 08.07.2010 - 2 BvR 1771/09

    Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG durch Entscheidung über

  • BVerfG, 13.10.1971 - 2 BvR 233/71

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Haftbefehlen nach § 230 Abs. 2 StPO

  • BVerfG, 23.09.2008 - 2 BvR 936/08

    Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung bei der Entscheidung über die

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

  • BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73

    Haftgrund Wiederholungsgefahr

  • BVerfG, 22.04.2021 - 2 BvR 320/20

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Freiheitsgrundrecht;

    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere die sich aus dem Gebot bestmöglicher Sachaufklärung ergebenden Anforderungen an die Anordnung der Fortdauer von Unterbringungen in der Sicherungsverwahrung - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. etwa BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2020 - 2 BvR 1235/17 -, Rn. 40 ff.).

    Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2020 - 2 BvR 1235/17 -, Rn. 41).

    Dabei kommt auch einem Gutachten, das ohne Exploration des Betroffenen allein auf der Grundlage der Akten, der Vorgutachten sowie der Unterbringungsunterlagen erstellt worden ist, Bedeutung zu, da ein neuer Gutachter die Feststellungen und Stellungnahmen der Unterbringungseinrichtung einer eigenständigen Bewertung zuführen wird, bei der sich seine gesteigerte Unvoreingenommenheit und kritische Distanz entfalten können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2020 - 2 BvR 1235/17 -, Rn. 42 m.w.N.).

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht auch in Bezug auf die Sicherungsverwahrung angenommen, dass das Gericht der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen durch die sorgfältige Auswahl des Gutachters entgegenwirken muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2020 - 2 BvR 1235/17 -, Rn. 43 m.w.N.).

    Ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts ist erst dann gerechtfertigt, wenn die Auslegung und Anwendung dieser freiheitssichernden Vorschriften mit Bedeutung und Tragweite des Freiheitsgrundrechts nicht zu vereinbaren sind oder sich als objektiv willkürlich erweisen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2020 - 2 BvR 1235/17 -, Rn. 44).

    Daher sind Inhalt und Reichweite der Form- und Verfahrensvorschriften eines freiheitsbeschränkenden Gesetzes von den Fachgerichten so auszulegen, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten, schon um einer Aushöhlung und Entwertung des Grundrechts über das Verfahrensrecht entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 65, 317 ; BVerfGK 15, 287 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2020 - 2 BvR 1235/17 -, Rn. 45).

    Entscheidend ist insoweit die Häufigkeit und die Intensität der Vorbefassung des beauftragten Sachverständigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2020 - 2 BvR 1235/17 -, Rn. 57).

    Verstärkt wird diese Gefahr, wenn der Betroffene zu einer Exploration durch den Sachverständigen nicht bereit ist und das Gutachten daher nach Aktenlage erstellt werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2020 - 2 BvR 1235/17 -, Rn. 49).

    Daher kann auch ein nach der Aktenlage erstelltes Gutachten eines bisher mit dem Sachverhalt nicht befassten Sachverständigen zu einer deutlichen Erweiterung der tatsächlichen Grundlage führen, von der das Gericht bei seiner Entscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung ausgehen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2020 - 2 BvR 1235/17 -, Rn. 56 m.w.N.).

  • BVerfG, 13.03.2023 - 2 BvR 829/21

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre in einem

    Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2008 - 2 BvR 936/08 -, Rn. 18 und vom 28. September 2020 - 2 BvR 1235/17 -, Rn. 41).

    dd) Verfahrensrechtlich folgt aus dem auch für den Vollzug einer Sicherungsverwahrung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG folgenden Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. August 2014 - 2 BvR 2632/13 -, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2020 - 2 BvR 1235/17 -, Rn. 43), dass sich das Strafvollstreckungsgericht um eine möglichst breite Tatsachenbasis zu bemühen und alle maßgeblichen Gesichtspunkte näher darzulegen hat (vgl. BVerfGE 117, 71 ).

    Auch einem Gutachten, das ohne Exploration des Betroffenen allein auf der Grundlage der Akten, der Vorgutachten sowie der Unterbringungsunterlagen erstellt worden ist, kommt Bedeutung zu, da ein neuer Gutachter die Feststellungen und Stellungnahmen der Unterbringungseinrichtung einer eigenständigen Bewertung zuführen wird, bei der sich seine gesteigerte Unvoreingenommenheit und kritische Distanz entfalten können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2020 - 2 BvR 1235/17 -, Rn. 42).

  • BVerfG, 14.01.2021 - 2 BvR 2032/19

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2008 - 2 BvR 936/08 -, juris, Rn. 18; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2010 - 2 BvR 1771/09 -, Rn. 17 f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2020 - 2 BvR 1235/17 -, Rn. 41).

    Befindet sich der Untergebrachte seit langer Zeit in ein und demselben psychiatrischen Krankenhaus, ist es aber in der Regel geboten, von Zeit zu Zeit einen anstaltsfremden Sachverständigen hinzuzuziehen, um der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen vorzubeugen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ; 117, 71 ) und um auszuschließen, dass Belange der Anstalt oder die Beziehung zwischen Untergebrachtem und Therapeuten das Gutachten beeinflussen (vgl. BVerfGE 109, 133 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14 -, Rn. 23 sowie der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2020 - 2 BvR 1235/17 -, Rn. 42).

  • BVerfG, 09.03.2022 - 2 BvR 1419/18

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Freiheitsgrundrecht;

    Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2020 - 2 BvR 1235/17 -, Rn. 41 und vom 22. April 2021 - 2 BvR 320/20 -, Rn. 28 m.w.N.).

    Daher ist auch in diesem Bereich der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen durch eine entsprechende Gutachterauswahl entgegenzuwirken (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. August 2014 - 2 BvR 2632/13 -, Rn. 16 und vom 28. September 2020 - 2 BvR 1235/17 -, Rn. 43).

  • VGH Bayern, 04.03.2021 - 20 NE 21.524

    Erfolgloser Normenkontrolleilantrag gegen Ausgangsbeschränkungen infolge

    Die zusätzliche Benennung von Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG, der materielle Anforderungen an Freiheitsbeschränkungen statuiert (vgl. auch BVerfG, B.v. 28.9.2020 - 2 BvR 1235/17 - NStZ-RR 2020, 387 - juris Rn. 40), ist neben Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG entbehrlich.
  • OLG Hamm, 27.07.2023 - 3 Ws 236/23

    Unterbringung; Sicherungsverwahrung; Fortdauer; Begutachtungspflicht; repetitive

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht auch in Bezug auf die Sicherungsverwahrung angenommen, dass der Richter der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen durch die sorgfältige Auswahl des Gutachters entgegenwirken muss (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. September 2020 - 2 BvR 1235/17 -, juris, Rdnr. 43, vom 22. April 2021 - 2 BvR 320/20 -, juris, Rdnr. 30 und vom 9. März 2022 - 2 BvR 1419/18 -, juris, Rdnr. 29; KK-StPO/Appl, 9. Aufl. 2023, § 463 Rdnr. 4a).
  • KG, 19.11.2021 - 2 Ws 112/21

    Begutachtung eines Sicherungsverwahrten durch neuen Sachverständigen

    Trotz Fehlens einer § 463 Abs. 4 Satz 3 StPO entsprechenden Regelung gilt dies auch für den Vollzug der Sicherungsverwahrung, denn die Anforderungen an die Bestimmung der Gutachter folgen nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar aus dem aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG folgenden Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. September 2020 - 2 BvR 1235/17 -, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht