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   BVerfG, 28.10.1958 - 2 BvL 2/57   

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https://dejure.org/1958,359
BVerfG, 28.10.1958 - 2 BvL 2/57 (https://dejure.org/1958,359)
BVerfG, Entscheidung vom 28.10.1958 - 2 BvL 2/57 (https://dejure.org/1958,359)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Oktober 1958 - 2 BvL 2/57 (https://dejure.org/1958,359)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Bay KfzBG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 8, 229
  • NJW 1959, 139
  • MDR 1959, 95
  • DÖV 1959, 68
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.06.1952 - GSZ 2/52

    Enteignung. Maßnahmen des Wohnungsamts

    Auszug aus BVerfG, 28.10.1958 - 2 BvL 2/57
    Die Vorschrift des § 3 KfzBG steht auch im Einklang mit dem gemeindeutschen Rechtsgrundsatz, daß demjenigen, in dessen Eigentum durch die öffentliche Gewalt rechtswidrig eingegriffen wurde, eine angemessene Entschädigung zu leisten ist (RGZ 140, 276; BGHZ 6, 270; 13, 88).
  • BGH, 12.04.1954 - GSZ 1/54

    Amtshaftung und Enteignungsentschädigung

    Auszug aus BVerfG, 28.10.1958 - 2 BvL 2/57
    Die Vorschrift des § 3 KfzBG steht auch im Einklang mit dem gemeindeutschen Rechtsgrundsatz, daß demjenigen, in dessen Eigentum durch die öffentliche Gewalt rechtswidrig eingegriffen wurde, eine angemessene Entschädigung zu leisten ist (RGZ 140, 276; BGHZ 6, 270; 13, 88).
  • RG, 11.04.1933 - III 187/32

    1. Ist nach § 1 des preußischen Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 in der

    Auszug aus BVerfG, 28.10.1958 - 2 BvL 2/57
    Die Vorschrift des § 3 KfzBG steht auch im Einklang mit dem gemeindeutschen Rechtsgrundsatz, daß demjenigen, in dessen Eigentum durch die öffentliche Gewalt rechtswidrig eingegriffen wurde, eine angemessene Entschädigung zu leisten ist (RGZ 140, 276; BGHZ 6, 270; 13, 88).
  • BVerfG, 28.10.1958 - 2 BvL 3/57

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 3, 5 Bay KfzBG

    Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluß vom 28. Oktober 1958 - 2 BvL 2/57 - auf Vorlage des Landgerichts München entschieden, daß die Vorschrift des § 3 Abs. 1 KfzBG dem öffentlichen Recht angehört und nicht gegen Bundesrecht verstößt.

    Ob § 3 Abs. 1 KfzBG mit dem sonstigen öffentlichen Recht des Bundes, insbesondere mit dem Recht der Entschädigung wegen rechtswidriger, obrigkeitlicher Eingriffe, übereinstimmt, ist im Verfahren 2 BvL 2/57 geprüft worden, und zwar auch im Hinblick auf die Modifikationen, die § 3 Abs. 1 KfzBG durch die übrigen Absätze dieser Vorschrift erfährt.

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