Rechtsprechung
BVerfG, 28.10.1958 - 2 BvR 5/56 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Begriff der Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage i. S. des § 91a Abs. 2 S. 1 BVerfGG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BVerfGE 8, 256
- NJW 1959, 191
- DVBl 1959, 295
- DÖV 1959, 716
Wird zitiert von ... (4)
- BVerfG, 27.11.1986 - 2 BvR 1241/82
Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Kommunalverfassungsbeschwerde
Die Organisationshoheit gibt den Kommunen nur die Befugnis, die Angelegenheiten ihrer eigenen inneren Verwaltungsorganisation nach ihrem eigenen Ermessen einzurichten (hierzu vgl. BVerfGE 8, 256 >258 unten<; 38, 258 >279<; vgl. auch BVerfGE 11, 266 >276<. Sie bedeutet in ihrer Ausprägung als Kooperationshoheit, dass die Kommunen für einzelne Aufgaben zusammen mit anderen Kommunen gemeinschaftliche Handlungsinstrumente schaffen können (z.B. Bildung von Zweckverbänden, vgl. - allerdings zu Fällen von Zwangszusammenschlüssen - BVerfGE 26, 228 >239-241<; 52, 95 >123-125<). - BVerfG, 14.05.2003 - 2 BvR 1740/00
Zur Vereinbarkeit des Versorgungsabschlags bei Teilzeitbeschäftigung gem § 14 Abs …
Abgesehen davon ist der mit der Verfassungsbeschwerde unterbreitete Sachverhalt nicht zur Klärung der Frage geeignet, ob ein Versorgungsabschlag wegen Teilzeitbeschäftigung aus familienpolitischen Gründen gegen Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Art. 6 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5 GG verstößt (vgl. BVerfGE 8, 256 ). - BVerwG, 16.10.1964 - VII C 103.61
Gewerbesteuerausgleich zwischen Wohn- und Betriebsgemeinde verfassungsgemäß
Art. 28 GG gewährleistet die Selbstverwaltung der Gemeinden im Rahmen der Gesetze und wird durch ein Bundes- oder Landesgesetz verletzt, wenn der Wesenskern des Selbstverwaltungsrechts angetastet wird (BVerfGE 7, 358; 8, 257) [BVerfG 28.10.1958 - 2 BvR 5/56]. - OLG Köln, 29.01.1975 - 17 W 264/74
Beiordnung eines im Ausland ansässigen nach dem Recht des fremden Staats …
Dem Beteiligten muß Gelegenheit gegeben werden, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlaß der Entscheidung zu äußern (BVerfGE 1, 429; 8, 256).