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   BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 258/75   

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https://dejure.org/1975,235
BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 258/75 (https://dejure.org/1975,235)
BVerfG, Entscheidung vom 28.10.1975 - 2 BvR 258/75 (https://dejure.org/1975,235)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Oktober 1975 - 2 BvR 258/75 (https://dejure.org/1975,235)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Vorbefaßter Richter

  • openjur.de

    Vorbefaßter Richter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter im Wehrdisziplinarrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 40, 268
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 26.01.1971 - 2 BvR 443/69

    Begriff des "mitwirkenden" Richters

    Auszug aus BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 258/75
    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt, daß sich der für den Einzelfall zuständige Richter möglichst eindeutig aus einer allgemeinen Norm ergeben muß (BVerfGE 22, 254 [258]; 30, 149 [152 f.]).

    Die Vorschrift des § 41 Abs. 5 WDO trägt also dem verfassungsrechtlichen Gebot Rechnung, daß der Richter die Gewähr der Unparteilichkeit bieten muß und nicht die erforderliche Neutralität und Distanz gegenüber den Beteiligten vermissen lassen darf (BVerfGE 30, 149 [153]).

  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 489/66

    Verfassungskonforme Auslegung des § 25Nr. 2c GVG

    Auszug aus BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 258/75
    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt, daß sich der für den Einzelfall zuständige Richter möglichst eindeutig aus einer allgemeinen Norm ergeben muß (BVerfGE 22, 254 [258]; 30, 149 [152 f.]).
  • BVerfG, 02.06.2005 - 2 BvR 625/01

    Rechtliches Gehör; gesetzlicher Richter (gesetzliche Zuständigkeitsordnung;

    Die Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtssuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfGE 10, 200 ; 21, 139 ; 30, 149 ; 40, 268 ; 82, 286 ; 89, 28 ; siehe dazu auch Bryde, Verfassungsentwicklung, S. 162, 165 ff.; kritisch Sowada, Der gesetzliche Richter im Strafverfahren, S. 179 ff.).
  • BVerfG, 12.12.2012 - 2 BvR 1750/12

    Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch unberechtigte Zurückweisung eines

    Die Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfGE 10, 200 ; 21, 139 ; 30, 149 ; 40, 268 ; 82, 286 ; 89, 28 ).
  • BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 780/16

    Vorschriften zum Einsatz von Verwaltungsrichtern auf Zeit sind mit der Verfassung

    Der Richter muss persönlich und sachlich unabhängig sein (vgl. BVerfGE 42, 206 ; vgl. auch BVerfGE 21, 139 ; 23, 321 ; 82, 286 ) und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bieten (vgl. BVerfGE 21, 139 ; 30, 149 ; 40, 268 ).
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