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   BVerfG, 28.10.1998 - 1 BvR 341/93   

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BVerfG, 28.10.1998 - 1 BvR 341/93 (https://dejure.org/1998,1053)
BVerfG, Entscheidung vom 28.10.1998 - 1 BvR 341/93 (https://dejure.org/1998,1053)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Oktober 1998 - 1 BvR 341/93 (https://dejure.org/1998,1053)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Telemedicus

    Guldenburg

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit des sog. Titel-Merchandising durch öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten; Reichweite der grundrechtlich geschützten Rundfunkfreiheit; Gefährdung der Funktionserfüllung durch Wegfall einer Einnahmequelle; Anforderungen an eine hinreichende Substanziierung ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Guldenburg

    Art. 5 Abs. 1 S. 2, 101 Abs. 1 S. 2, 103 Abs. 1 GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Titel-Mechandising für rundfunkferne Produkte - Guldenburg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde des ZDF zum "Titel-Merchandising"

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde des ZDF zum "Titel-Merchandising"

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Titel-Merchandising öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 709
  • GRUR 1999, 232
  • ZUM 1991, 71
  • ZUM 1999, 71
  • afp 1998, 618
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 05.02.1991 - 1 BvF 1/85

    6. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 28.10.1998 - 1 BvR 341/93
    Insbesondere ist die Bedeutung der Rundfunkfreiheit für die wirtschaftliche Betätigung und die Finanzierung der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt (BVerfGE 83, 238 [298 ff.]; 87, 181; 90, 60).

    bb) Aus der Rundfunkfreiheit folgt unter den Bedingungen eines dualen Systems, wie es die Rundfunkstaatsverträge der Länder und die Landesrundfunkgesetze vorsehen, ferner eine Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlichrechtlichen Rundfunk, die die Gewährleistung einer funktionsgerechten Finanzierung einschließt (BVerfGE 73, 118 [158]; 74, 297 [324 f., 342]; 83, 238 [298, 310]; 87, 181 [198]; 90, 60 [90 f.]).

    In diesem Sinne hat das Bundesverfassungsgericht im NRW-Urteil ausgeführt, daß vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auch die weitere Verwertung eigener Rundfunkproduktionen sowie die darauf gerichtete Zusammenarbeit mit und Beteiligung an dritten Unternehmen umfaßt ist (BVerfGE 83, 238 [303]).

    § 3 ZDF-StV 1991 entspricht damit § 3 Abs. 8 WDR-G, dessen Verfassungsmäßigkeit vom Bundesverfassungsgericht überprüft wurde (BVerfGE 83, 238 [303 ff.]).

    Eine Lösung des WDR aus den öffentlichrechtlichen Zweckbindungen könne sie nicht bewirken (BVerfGE 83, 238 [305]).

    cc) Von der Rundfunkfreiheit wird schließlich auch die weitere Verwertung eigener Rundfunkproduktionen sowie die darauf gerichtete Zusammenarbeit mit und Beteiligung an dritten Unternehmen umfaßt (BVerfGE 83, 238 [303]).

    Ob die gesetzgeberische Befugnis zur Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit es erlaubt, den öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten wirtschaftliche Betätigungen aller Art einzuräumen, hat das Bundesverfassungsgericht dagegen in dem NRW-Urteil (BVerfGE 83, 238 [298]) offen gelasssen.

    Wirtschaftliche Betätigungen sind vielmehr durch den Rundfunkauftrag bedingt und begrenzt (BVerfGE 83, 238 [304 f.]).

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 28.10.1998 - 1 BvR 341/93
    Insbesondere ist die Bedeutung der Rundfunkfreiheit für die wirtschaftliche Betätigung und die Finanzierung der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt (BVerfGE 83, 238 [298 ff.]; 87, 181; 90, 60).

    aa) Die Rundfunkfreiheit ist vor allem Programmfreiheit (BVerfGE 59, 231 [258]; 87, 181 [201]; 90, 60 [87]).

    Das gilt nicht nur für unmittelbare Einflußnahmen Dritter auf das Programm, sondern auch für Einflüsse, welche die Programmfreiheit mittelbar beeinträchtigen können (BVerfGE 73, 118 [183]; 90, 60 [87]).

    bb) Aus der Rundfunkfreiheit folgt unter den Bedingungen eines dualen Systems, wie es die Rundfunkstaatsverträge der Länder und die Landesrundfunkgesetze vorsehen, ferner eine Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlichrechtlichen Rundfunk, die die Gewährleistung einer funktionsgerechten Finanzierung einschließt (BVerfGE 73, 118 [158]; 74, 297 [324 f., 342]; 83, 238 [298, 310]; 87, 181 [198]; 90, 60 [90 f.]).

    Der Gesetzgeber muß lediglich beachten, daß die dem öffentlichrechtlichen Rundfunk gemäße Finanzierungsform die Gebührenfinanzierung ist, und darf diese nicht durch andere für die Funktionserfüllung nachteilige Finanzierungsformen in den Hintergrund drängen (BVerfGE 73, 118 [158]; 87, 191 [199 f.]; 90, 60 [90 f.]).

  • BVerfG, 04.11.1986 - 1 BvF 1/84

    4. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 28.10.1998 - 1 BvR 341/93
    Das gilt nicht nur für unmittelbare Einflußnahmen Dritter auf das Programm, sondern auch für Einflüsse, welche die Programmfreiheit mittelbar beeinträchtigen können (BVerfGE 73, 118 [183]; 90, 60 [87]).

    bb) Aus der Rundfunkfreiheit folgt unter den Bedingungen eines dualen Systems, wie es die Rundfunkstaatsverträge der Länder und die Landesrundfunkgesetze vorsehen, ferner eine Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlichrechtlichen Rundfunk, die die Gewährleistung einer funktionsgerechten Finanzierung einschließt (BVerfGE 73, 118 [158]; 74, 297 [324 f., 342]; 83, 238 [298, 310]; 87, 181 [198]; 90, 60 [90 f.]).

    Der Gesetzgeber muß lediglich beachten, daß die dem öffentlichrechtlichen Rundfunk gemäße Finanzierungsform die Gebührenfinanzierung ist, und darf diese nicht durch andere für die Funktionserfüllung nachteilige Finanzierungsformen in den Hintergrund drängen (BVerfGE 73, 118 [158]; 87, 191 [199 f.]; 90, 60 [90 f.]).

  • BVerfG, 06.10.1992 - 1 BvR 1586/89

    7. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 28.10.1998 - 1 BvR 341/93
    Insbesondere ist die Bedeutung der Rundfunkfreiheit für die wirtschaftliche Betätigung und die Finanzierung der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt (BVerfGE 83, 238 [298 ff.]; 87, 181; 90, 60).

    aa) Die Rundfunkfreiheit ist vor allem Programmfreiheit (BVerfGE 59, 231 [258]; 87, 181 [201]; 90, 60 [87]).

    bb) Aus der Rundfunkfreiheit folgt unter den Bedingungen eines dualen Systems, wie es die Rundfunkstaatsverträge der Länder und die Landesrundfunkgesetze vorsehen, ferner eine Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlichrechtlichen Rundfunk, die die Gewährleistung einer funktionsgerechten Finanzierung einschließt (BVerfGE 73, 118 [158]; 74, 297 [324 f., 342]; 83, 238 [298, 310]; 87, 181 [198]; 90, 60 [90 f.]).

  • BVerfG, 17.02.1970 - 2 BvR 608/69

    Substantiierungspflicht

    Auszug aus BVerfG, 28.10.1998 - 1 BvR 341/93
    Darüber hinaus muß sich aus dem Sachvortrag des Beschwerdeführers - ebenfalls innerhalb der genannten Frist - mit hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsähnlichen Rechte ergeben (BVerfGE 6, 132 [134]; 28, 17 [19]; stRspr).

    Dies wäre aber erforderlich gewesen, da sich sonst nicht prüfen läßt, ob die Entscheidung auf der behaupteten Gehörsverletzung beruht (BVerfGE 28, 17 [20]; stRspr).

  • BVerfG, 19.02.1957 - 1 BvR 357/52

    Gestapo

    Auszug aus BVerfG, 28.10.1998 - 1 BvR 341/93
    Darüber hinaus muß sich aus dem Sachvortrag des Beschwerdeführers - ebenfalls innerhalb der genannten Frist - mit hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsähnlichen Rechte ergeben (BVerfGE 6, 132 [134]; 28, 17 [19]; stRspr).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 28.10.1998 - 1 BvR 341/93
    Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), denn sie ist teilweise unzulässig und hat auch im übrigen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 90, 22 [26]).
  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

    Auszug aus BVerfG, 28.10.1998 - 1 BvR 341/93
    aa) Die Rundfunkfreiheit ist vor allem Programmfreiheit (BVerfGE 59, 231 [258]; 87, 181 [201]; 90, 60 [87]).
  • BGH, 19.11.1992 - I ZR 254/90

    Guldenburg - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

    Auszug aus BVerfG, 28.10.1998 - 1 BvR 341/93
    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Z., Anstalt des öffentlichen Rechts, gesetzlich vertreten durch den Intendanten Professor Dr. h. c. S., - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Professor Dr. Redeker und Partner, Große Theaterstraße 7, Hamburg - gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. November 1992 - I ZR 254/90 - hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Grimm, Hömig gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28. Oktober 1998 einstimmig beschlossen:.
  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86

    5. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 28.10.1998 - 1 BvR 341/93
    bb) Aus der Rundfunkfreiheit folgt unter den Bedingungen eines dualen Systems, wie es die Rundfunkstaatsverträge der Länder und die Landesrundfunkgesetze vorsehen, ferner eine Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlichrechtlichen Rundfunk, die die Gewährleistung einer funktionsgerechten Finanzierung einschließt (BVerfGE 73, 118 [158]; 74, 297 [324 f., 342]; 83, 238 [298, 310]; 87, 181 [198]; 90, 60 [90 f.]).
  • BGH, 26.01.2017 - I ZR 207/14

    Zur Zulässigkeit der Mitwirkung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bei der

    Die wirtschaftliche Betätigung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist durch den Rundfunkauftrag bedingt und begrenzt (BVerfGE 83, 238, 304 f.; BVerfG, GRUR 1999, 232, 235; Eifert in Hahn/Vesting aaO § 16a RStV Rn. 22; Kreile/Heinrich, ZUM 2016, 110, 114 f.).

    Durch die Werbung und die Lizenzvergabe haben die Beklagten dem Burda Verlag gegenüber anderen Verlagen einen unzulässigen Vorteil im Wettbewerb um Käufer derartiger Zeitschriften verschafft (vgl. auch BGH, Urteil vom 19. November 1992 - I ZR 254/90, BGHZ 120, 228, 236 ff. - Guldenburg; BVerfG, GRUR 1999, 232, 234 ff.).

  • OLG Koblenz, 21.08.2001 - 4 U 957/00

    Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Projektierung des ZDF-Medienparks

    Das gilt nicht nur für unmittelbare Einflussnahmen Dritter auf das Programm, sondern auch für Einflüsse, welche die Programmfreiheit mittelbar beeinträchtigen können" (BVerfG NJW 99, 709 -- Guldenburg m. zahlreichen w.N.).

    Die Grenze der Zulässigkeit solcher Nutzung ist spätestens da, aber auch erst dort überschritten, wo der Funktionsauftrag verlassen und sie zum "Selbstzweck" wird (BVerfG NJW 1991, 901 f.; NJW 1999, 709 f.; BGH GRUR 1993, 695).

    Sie erwachsen gerade aus der Berücksichtigung der Rundfunkfreiheit als Freiheit, das Programm nach publizistischen Kriterien zu gestalten und weder politischen noch wirtschaftlichen Imperativen dienstbar zu machen" (BVerfG NJW 1999, 709).

  • VerfGH Berlin, 14.02.2005 - VerfGH 77/03

    Grundrechtsfähigkeit der juristischen Personen des öffentlichen und privaten

    Anerkanntermaßen sind auch Gemeinden nicht Trägerinnen des Grundrechts auf Eigentum, unabhängig davon, ob sie öffentliche Aufgaben erledigen oder außerhalb dieses Bereichs tätig werden (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 61, 82 , BVerfG, DVBl. 2002, 1404 ff.; vgl. auch BVerfGE 78, 101 ; BVerfG, NJW 1999, 709).
  • VerfGH Berlin, 14.02.2005 - VerfGH 19/04
    Anerkanntermaßen sind auch Gemeinden nicht Trägerinnen des Grundrechts auf Eigentum, unabhängig davon, ob sie öffentliche Aufgaben erledigen oder außerhalb dieses Bereichs tätig werden (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 61, 82 ; BVerfG, DVBl. 2002, 1404 ff.; vgl. auch BVerfGE 78, 101 ; BVerfG, NJW 1999, 709).
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