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   BVerfG, 28.10.2015 - 2 BvR 740/15   

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https://dejure.org/2015,35376
BVerfG, 28.10.2015 - 2 BvR 740/15 (https://dejure.org/2015,35376)
BVerfG, Entscheidung vom 28.10.2015 - 2 BvR 740/15 (https://dejure.org/2015,35376)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Oktober 2015 - 2 BvR 740/15 (https://dejure.org/2015,35376)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 34 Abs 1 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 90 BVerfGG, §§ 194 ff BGB
    Kammerbeschluss: Verwerfung unstatthafter Rechtsbehelfe gegen Kammerbeschluss des BVerfG - Rechtsbehelf der Erinnerung gegen Auferlegung einer Missbrauchsgebühr als solcher unzulässig

  • Wolters Kluwer

    Missbräuchliche Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG); Auferlegung einer Missbrauchsgebühr

  • rewis.io

    Kammerbeschluss: Verwerfung unstatthafter Rechtsbehelfe gegen Kammerbeschluss des BVerfG - Rechtsbehelf der Erinnerung gegen Auferlegung einer Missbrauchsgebühr als solcher unzulässig

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Missbräuchliche Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG); Auferlegung einer Missbrauchsgebühr

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 09.10.2008 - 1 BvR 1356/03
    Auszug aus BVerfG, 28.10.2015 - 2 BvR 740/15
    Die auf dieser Grundlage verhängte Gebühr ist eine Gegenleistung für die missbräuchliche Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts und mithin eine Gebühr im Rechtssinne (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2008 - 1 BvR 1356/03 -, unveröffentlicht; vgl. auch Aderhold, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 34 Rn. 29; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 34 Rn. 76 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat demgemäß eine auf den Gesichtspunkt der Verjährung der Gebührenforderung gestützte Erinnerung gegen den Kostenansatz einer Missbrauchsgebühr für zulässig gehalten; die Einrede der Verjährung zähle zu den Einwendungen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 JBeitrO, die mit der Erinnerung nach § 66 GKG geltend gemacht werden könnten (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2008 - 1 BvR 1356/03 -, unveröffentlicht).

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus BVerfG, 28.10.2015 - 2 BvR 740/15
    Ihrer Einordnung als gerichtliche Gebühr steht nicht entgegen, dass sie Sanktionscharakter hat (vgl. BVerfGE 50, 217 ).
  • BVerfG, 28.06.2017 - 1 BvR 2324/16

    Erfolglose Erinnerung gegen den Kostenansatz einer Missbrauchsgebühr

    Ihrer Einordnung als gerichtliche Gebühr steht nicht entgegen, dass sie Sanktionscharakter hat (vgl. BVerfGE 50, 217 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2008 - 1 BvR 1356/03 -, juris, Rn. 4; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Mai 2012 - 2 BvR 611/12 -, juris, Rn. 4 und vom 28. Oktober 2015 - 2 BvR 740/15 -, juris, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 2017 - 2 BvR 871/16 -, juris, Rn. 4).

    Die auf dieser Grundlage verhängte Gebühr ist eine Gegenleistung für die missbräuchliche Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts und mithin eine Gebühr im Rechtssinne (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2008 - 1 BvR 1356/03 -, juris, Rn. 4; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Mai 2012 - 2 BvR 611/12 -, juris, Rn. 4 und vom 28. Oktober 2015 - 2 BvR 740/15 -, juris, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 2017 - 2 BvR 871/16 -, juris, Rn. 4).

  • BVerfG, 27.03.2017 - 2 BvR 871/16

    Erfolglose Erinnerung gegen die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr

    Ihrer Einordnung als gerichtliche Gebühr steht nicht entgegen, dass sie Sanktionscharakter hat (vgl. BVerfGE 50, 217 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2008 - 1 BvR 1356/03 - juris, Rn. 4; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Mai 2012 - 2 BvR 611/12 -, juris, Rn. 4 und vom 28. Oktober 2015 - 2 BvR 740/15 -, juris, Rn. 8).

    Die auf dieser Grundlage verhängte Gebühr ist eine Gegenleistung für die missbräuchliche Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts und mithin eine Gebühr im Rechtssinne (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2008 - 1 BvR 1356/03 - juris, Rn. 4; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Mai 2012 - 2 BvR 611/12 -, juris, Rn. 4 und vom 28. Oktober 2015 - 2 BvR 740/15 -, juris, Rn. 8).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2018 - L 4 SF 26/18

    Vollstreckung von Kosten

    Bei den Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG handelt es sich (somit) um Gerichtskosten i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrG (vgl. auch LSG Thüringen Beschl. vom 16.02.2015 - L 6 SF 1636/14 E - juris Rn. 8 mwN; vgl. zur Missbrauchsgebühr i.S.v. § 34 BVerfGG: BVerfG, Beschl. vom 28.10.2015 - 2 BvR 740/15 - Rn 8 m.w.N.).

    Sie ist kein Mittel, um ein - wie hier - rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren nachträglich wieder aufzurollen (vgl. hierzu BVerfG Beschl. vom 28.10.2015 - 2 BvR 740/15 - juris Rn. 8 ff.; BVerwG Beschl. vom 30.09.2010 - 5 KSt 4/10, 5 B 37/10 - juris Rn. 4; LSG Thüringen Beschl. v. 17.03.2014 - L 6 SF 333/14 E - juris Rn. 5).

  • VG Potsdam, 11.08.2016 - 1 L 271/16
    Der Einwand verfängt im Übrigen auch nicht: Die Missbrauchsgebühr unterfällt als Teil der Gerichtskosten (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 28. Oktober 2015 - 2 BvR 740/15, juris Rn. 8) nicht dem GebGBbg sondern ausweislich § 62 S. 1 VerfGGBbg der JBeitrO.

    Mit Bekanntgabe der Entscheidung wurde sie fällig und beitreibbar (vgl. für die Missbrauchsgebühr nach § 34 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - BVerfGG - BVerfG, Entscheidung vom 28. Oktober 2015 - 2 BvR 740/15, juris Rn. 8; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: 48. ErgLfg Februar 2016, § 34 Rn. 76; Reiter, in: Burkiczak / Dollinger / Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 34 Rn. 52.).

  • EGMR, 17.10.2017 - 38130/12

    GRÜNER v. GERMANY

    Es hat außerdem festgestellt, dass nach § 34 Abs. 2 BVerfGG erhobene Gebühren rechtlich als Gerichtsgebühren einzustufen seien, obwohl sie auch einen Strafcharakter hätten, und dass sie als angemessenes Entgelt für die durch eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts verursachten Kosten angesehen werden könnten (9. Oktober 2008, 1 BvR 1356/03; 31. Mai 2012, 2 BvR 611/12; 28. Oktober 2015, 2 BvR 740/15; 27. März 2017, 2 BvR 871/16).
  • LSG Thüringen, 27.07.2023 - L 1 SF 181/23
    Sie ist kein Mittel, um ein - wie hier - rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren nachträglich wieder aufzurollen (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. März 2017 - 2 BvR 871/16, BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 2 BvR 740/15 - Rn. 8 ff., zitiert jeweils nach Juris).
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