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   BVerfG, 28.10.2020 - 2 BvR 764/20   

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https://dejure.org/2020,34890
BVerfG, 28.10.2020 - 2 BvR 764/20 (https://dejure.org/2020,34890)
BVerfG, Entscheidung vom 28.10.2020 - 2 BvR 764/20 (https://dejure.org/2020,34890)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Oktober 2020 - 2 BvR 764/20 (https://dejure.org/2020,34890)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss

  • rechtsportal.de

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss

  • datenbank.nwb.de

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (48)

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BVerfG, 28.10.2020 - 2 BvR 764/20
    Ein Verfassungsbeschwerdeführer ist zwar durch den in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität gehalten, alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schon im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 107, 395 ; 112, 50 ; 134, 106 ).

    Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass sich der allgemeine Justizgewährungsanspruch und als dessen Spezialregelung die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG im ihrem rechtsstaatlichen Kerngehalt nicht unterscheiden (vgl. BVerfGE 107, 395 ).

    Art. 19 Abs. 4 GG gewährt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Schutz durch den Richter, nicht gegen den Richter (vgl. BVerfGE 11, 263 ; 15, 275 ; 49, 329 ; 65, 76 ; 107, 395 ; 138, 33 ).

    Wird Art. 19 Abs. 4 GG einengend dahin ausgelegt, dass er den Rechtsschutz gegen richterliche Akte nicht umfasst, verbleibt ein Rechtsschutzdefizit, das durch den allgemeinen Justizgewährungsanspruch behoben wird (vgl. BVerfGE 107, 395 ).

    Der Begriff der rechtsprechenden Gewalt wird vielmehr maßgeblich von der konkreten sachlichen Tätigkeit her bestimmt (vgl. BVerfGE 103, 111 ; 107, 395 ; 116, 1 ; 138, 33 ).

    Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG ist eröffnet, wenn Gerichte außerhalb ihrer spruchrichterlichen Tätigkeit aufgrund eines ausdrücklich normierten Richtervorbehalts tätig werden (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; 107, 395 ).

    Sie nehmen vielmehr auf Antrag eigenständig einen Eingriff vor, der - auch soweit er funktional Ausübung vollziehender Gewalt ist - im Interesse des besonderen rechtsstaatlichen Schutzes nicht der Exekutive oder jedenfalls nicht ihr allein überlassen wird (BVerfGE 107, 395 ; 116, 1 ).

    Die Rechtsschutzgarantie gewährleistet zwar keinen Anspruch auf einen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 107, 395 ; 112, 185 ).

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus BVerfG, 28.10.2020 - 2 BvR 764/20
    a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen gerichtlichen Schutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 ; 67, 43 ; 104, 220 ; 129, 1 ; stRspr).

    Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG ist eröffnet, wenn Gerichte außerhalb ihrer spruchrichterlichen Tätigkeit aufgrund eines ausdrücklich normierten Richtervorbehalts tätig werden (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; 107, 395 ).

    Eröffnet das Prozessrecht eine weitere Instanz, ist dem Bürger in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle gewährleistet (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 54, 94 ; 65, 76 ; 96, 27 ; 104, 220 ).

    Das Gericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ; 104, 220 ; 112, 185 ; 122, 248 ).

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

    Auszug aus BVerfG, 28.10.2020 - 2 BvR 764/20
    Hat der Gesetzgeber sich aber für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 10, 264 ; 40, 272 ; 69, 381 ; 74, 228 ; 79, 372 ; 122, 248 ; 125, 104 ).

    Eröffnet das Prozessrecht eine weitere Instanz, ist dem Bürger in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle gewährleistet (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 54, 94 ; 65, 76 ; 96, 27 ; 104, 220 ).

    Der Bürger hat einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihm von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (BVerfGE 35, 263 ; 40, 272 ).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.07.2022 - L 4 AS 1340/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Zulässigkeit der Beschwerde

    Das Gericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Rechtsmittelführer leerlaufen lassen (Beschluss vom 28. Oktober 2020, 2 BvR 764/20, Rn. 44; Beschluss vom 28. Juni 2012, 1 BvR 2952/08, Rn. 22; Beschluss vom 4. November 2008, 1 BvR 2587/06, Rn. 16; Beschluss vom 13. März 1990, 2 BvR 94/88, Rn. 28 ff.).
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