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   BVerfG, 28.10.2020 - 2 BvR 765/20   

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https://dejure.org/2020,34889
BVerfG, 28.10.2020 - 2 BvR 765/20 (https://dejure.org/2020,34889)
BVerfG, Entscheidung vom 28.10.2020 - 2 BvR 765/20 (https://dejure.org/2020,34889)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Oktober 2020 - 2 BvR 765/20 (https://dejure.org/2020,34889)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend ein Freigabeverfahren gem. § 253 Abs. 4 S. 1 InsO wegen Verletzung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 248 InsO, § 253 Abs 4 S 1 InsO
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zum Tatbestandsmerkmal des "besonders schweren Rechtsverstoßes" iSd § 253 Abs 4 S 2 InsO - Verletzung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch fachgerichtliche Verkennung des Zwecks des ...

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zum Tatbestandsmerkmal des "besonders schweren Rechtsverstoßes" iSd § 253 Abs 4 S 2 InsO - Verletzung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch fachgerichtliche Verkennung des Zwecks des ...

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Verstoß gegen den Justizgewährungsanspruch bei unverzüglicher Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Bestätigung eines Insolvenzplans ohne hinreichende Rechtsprüfung

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verletzung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs in Verfahren nach § 253 Abs. 4 InsO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zum Tatbestandsmerkmal des "besonders schweren Rechtsverstoßes" iSd § 253 Abs. 4 S. 2 InsO ; Verletzung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs (Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 3 GG ) durch fachgerichtliche Verkennung des Zwecks des ...

  • rechtsportal.de

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zum Tatbestandsmerkmal des "besonders schweren Rechtsverstoßes" iSd § 253 Abs. 4 S. 2 InsO ; Verletzung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs (Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 3 GG ) durch fachgerichtliche Verkennung des Zwecks des ...

  • datenbank.nwb.de

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zum Tatbestandsmerkmal des "besonders schweren Rechtsverstoßes" iSd § 253 Abs 4 S 2 InsO - Verletzung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch fachgerichtliche Verkennung des Zwecks des ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum "besonders schweren Rechtsverstoß" i. S. d. § 253 Abs. 4 Satz 2 InsO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 1306
  • ZIP 2021, 46
  • WM 2020, 2345
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (47)

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BVerfG, 28.10.2020 - 2 BvR 765/20
    Ein Verfassungsbeschwerdeführer ist zwar durch den in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität gehalten, alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schon im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 107, 395 ; 112, 50 ; 134, 106 ).

    Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass sich der allgemeine Justizgewährungsanspruch und als dessen Spezialregelung die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG in ihrem rechtsstaatlichen Kerngehalt nicht unterscheiden (vgl. BVerfGE 107, 395 ).

    Art. 19 Abs. 4 GG gewährt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Schutz durch den Richter, nicht gegen den Richter (vgl. BVerfGE 11, 263 ; 15, 275 ; 49, 329 ; 65, 76 ; 107, 395 ; 138, 33 ).

    Wird Art. 19 Abs. 4 GG einengend dahin ausgelegt, dass er den Rechtsschutz gegen richterliche Akte nicht umfasst, verbleibt ein Rechtsschutzdefizit, das durch den allgemeinen Justizgewährungsanspruch behoben wird (vgl. BVerfGE 107, 395 ).

    Der Begriff der rechtsprechenden Gewalt wird vielmehr maßgeblich von der konkreten sachlichen Tätigkeit her bestimmt (vgl. BVerfGE 103, 111 ; 107, 395 ; 116, 1 ; 138, 33 ).

    Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG ist eröffnet, wenn Gerichte außerhalb ihrer spruchrichterlichen Tätigkeit aufgrund eines ausdrücklich normierten Richtervorbehalts tätig werden (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; 107, 395 ).

    Sie nehmen vielmehr auf Antrag eigenständig einen Eingriff vor, der - auch soweit er funktional Ausübung vollziehender Gewalt ist - im Interesse des besonderen rechtsstaatlichen Schutzes nicht der Exekutive oder jedenfalls nicht ihr allein überlassen wird (BVerfGE 107, 395 ; 116, 1 ).

    Die Rechtsschutzgarantie gewährleistet zwar keinen Anspruch auf einen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 107, 395 ; 112, 185 ).

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus BVerfG, 28.10.2020 - 2 BvR 765/20
    a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen gerichtlichen Schutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 ; 67, 43 ; 104, 220 ; 129, 1 ; stRspr).

    Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG ist eröffnet, wenn Gerichte außerhalb ihrer spruchrichterlichen Tätigkeit aufgrund eines ausdrücklich normierten Richtervorbehalts tätig werden (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; 107, 395 ).

    Eröffnet das Prozessrecht eine weitere Instanz, ist dem Bürger in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle gewährleistet (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 54, 94 ; 65, 76 ; 96, 27 ; 104, 220 ).

    Das Gericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ; 104, 220 ; 112, 185 ; 122, 248 ).

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BVerfG, 28.10.2020 - 2 BvR 765/20
    Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG ist eröffnet, wenn Gerichte außerhalb ihrer spruchrichterlichen Tätigkeit aufgrund eines ausdrücklich normierten Richtervorbehalts tätig werden (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; 107, 395 ).

    Eröffnet das Prozessrecht eine weitere Instanz, ist dem Bürger in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle gewährleistet (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 54, 94 ; 65, 76 ; 96, 27 ; 104, 220 ).

    Das Gericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ; 104, 220 ; 112, 185 ; 122, 248 ).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 14.12.2020 - 1 VB 64/17

    Einsichtsrecht in Messunterlagen des Bußgeldverfahrens: Nichtvorlage an BGH

    Der Justizgewährungsanspruch beeinflusst die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind (BVerfG, Beschluss vom 28.10.2020 - 2 BvR 765/20 -, Juris Rn. 52).
  • BVerfG, 28.10.2020 - 2 BvR 764/20

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

    Die Senatorin für Justiz und Verfassung des Freistaates Bremen und der am Ausgangsverfahren beteiligte Insolvenzverwalter hatten Gelegenheit zur Äußerung, die sich auch auf die - im Parallelverfahren 2 BvR 765/20 nach § 41 GOBVerfG in Verbindung mit § 82 Abs. 4 BVerfGG eingeholte - Stellungnahme der Präsidentin des Bundesgerichtshofs zum Verfahren nach § 253 Abs. 4 InsO erstreckte.

    c) Die im Verfahren 2 BvR 765/20 eingeholte Stellungnahme der Präsidentin des Bundesgerichtshofs ist den Beteiligten des Ausgangsverfahrens übersandt worden.

    Aus der Stellungnahme des Bundesgerichtshofs im Verfahren 2 BvR 765/20 ergibt sich nichts anderes.

  • BayObLG, 07.09.2022 - 102 VA 192/21

    Beschwerde gegen die Ablehnung des Insolvenzgerichts, eine vom Gläubiger

    Bei der Bestätigung eines Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht gemäß § 248 InsO handelt es sich um die Ausübung rechtsprechender Gewalt im Sinne von Art. 92 GG, denn damit erfolgt, insbesondere wenn es um den Schutz eines dem Insolvenzplan widersprechenden Gläubigers geht, eine letztverbindliche Klärung der Rechtslage in einem Streitfall in einem besonders geregelten Verfahren (BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 2020, 2 BvR 765/20, juris Rn. 49).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 30.04.2021 - 1 VB 81/20

    Gewährung von Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis aufgrund isoliertem PKH-Antrag

    Der Justizgewährungsanspruch beeinflusst die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind (BVerfG, Beschluss vom 28.10.2020 - 2 BvR 765/20 -, Juris Rn. 52).
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