Rechtsprechung
BVerfG, 28.11.1983 - 2 BvR 209/81 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zum Anspruch auf Erstattung der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, der als gesetzlicher Vertreter seines als Nebenkläger zugelassenen Kindes auftritt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Rechtsanwalt - Gesetzlicher Vertreter - Eigenes Kind - Anspruch - Erstattung der Gebühren und Auslagen
Papierfundstellen
- NJW 1984, 911
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 26.02.1980 - 2 BvR 752/78
Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Auslagenerstattung bei …
Auszug aus BVerfG, 28.11.1983 - 2 BvR 209/81
Der Wortlaut des § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO lässt eine einschränkende Auslegung dieser Norm unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs aller einschlägigen Regelungen der Strafprozessordnung zu (vgl. BVerfGE 53, 207 [216]).Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1980 (BVerfGE 53, 207 ) steht dieser einschränkenden Auslegung nicht entgegen.
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1980 (a.a.O.) nötigt nach allem nicht zu der Annahme, dass eine Einschränkung des Regelungsbereichs des § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO n u r dann sachlich vertretbar und damit verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn die anwaltliche Tätigkeit des Nebenklägers - wie etwa bei einem Rechtsanwalt als Beschuldigten oder Betroffenen - prozessual unzulässig ist.
Wenn der Rechtsanwalt in eigener Sache im Nebenklageverfahren als "Gehilfe" der Staatsanwaltschaft keinen eigenen Gebühren- und Auslagenerstattungsanspruch hat, so stellt dies eine nicht unverhältnismäßige, durch die Besonderheit dieser Verfahrensstellung gerechtfertigte gesetzliche Beschränkung der Berufsausübung dar (vgl. auch BVerfGE 53, 207 [218]).
- BGH, 20.12.1957 - 1 StR 33/57
Nebenkläger - Rechtsmittel - Rechtsmittelgegner - Notwendige Auslagen - …
Auszug aus BVerfG, 28.11.1983 - 2 BvR 209/81
Nur wenn der Nebenkläger allein und erfolglos ein Rechtsmittel einlegt, trifft ihn die Kosten- und Auslagenlast (§ 473 Abs. 1 StPO und BGHSt 11, 189 m.w.N.).
- BVerfG, 16.08.1994 - 2 BvR 902/94
Verfassungsmäßigkeit der Belastung des Nebenklägers mit den notwendigen Auslagen …
Zwar geht die Regelung in § 467 Abs. 1 StPO von dem kostenrechtlichen Grundsatz aus, daß ein Angeschuldigter, gegen den das Verfahren ohne Verurteilung abgeschlossen wird, von den Kosten des Verfahrens und den ihm entstandenen notwendigen Auslagen freigestellt bleiben soll; diese fallen der Staatskasse zu Last (…vgl. nur Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 467 StPO Rdn. 1; siehe auch BVerfG (Vorprüfungsausschuß), NJW 1984, 911 ).Es kann dahinstehen, ob ein sachlich zutreffender Anknüpfungspunkt dafür in der vom Bayerischen Obersten Landesgericht über die analoge Anwendung der §§ 397 Abs. 1 a. F, 471 Abs. 2, 473 Abs. 1 a. F. StPO herbeigeführten kostenrechtlichen) Gleichbehandlung von Privat- und Nebenklage zu sehen war (siehe dazu BGHSt 11, 189 [191]; m. w. N. auf die RG-Rspr.; BayObLGSt 1959, 74 [76]; 1959, 248 [249]); 1968, 26 [27 f.]; vgl. auch BVerfG (Vorprüfungsausschuß), NJW 1984, 911 ).
- BVerfG, 01.04.1993 - 2 BvR 253/93
Gebühren- und Auslagenerstatungsanspruch des Rechtsanwalts bei Selbstverteidigung
Zwar ist anerkannt, daß dem Rechtsanwalt, der in eigener Sache als Privatkläger auftritt, ein ausdrücklicher gesetzlicher Gebühren- und Auslagenanspruch zusteht (vgl. BVerfGE 53, 207 [213 f.]; BVerfG [Vorprüfungsausschuß], NJW 1984, 911 ).