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   BVerfG, 28.11.1991 - 2 BvR 1772/89   

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https://dejure.org/1991,2440
BVerfG, 28.11.1991 - 2 BvR 1772/89 (https://dejure.org/1991,2440)
BVerfG, Entscheidung vom 28.11.1991 - 2 BvR 1772/89 (https://dejure.org/1991,2440)
BVerfG, Entscheidung vom 28. November 1991 - 2 BvR 1772/89 (https://dejure.org/1991,2440)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmtheit des Ermäßigungstatbestandes der "Nettovermögenserträge" in der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwaltskammer Rheinland-Pfalz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Norm - Bestimmtheit - Rechtsanwalt - Versorgungswerk - Pflichtbeitrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 1496
  • NVwZ 1992, 658 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 27.09.1978 - 1 C 48.77

    Griechischer Kürschner - Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus BVerfG, 28.11.1991 - 2 BvR 1772/89
    Wesentlich ist nur, daß sich Sinn und Zweck der Regelung ermitteln lassen und daß der Regelung selbst objektive Kriterien zu entnehmen sind, die eine willkürfreie Anwendung ermöglichen (vgl. BVerfGE 21, 209 [215]; 21, 245 [261]; 63, 312 [324]; st. Rspr.; BVerwGE 56, 254 [257]).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 28.11.1991 - 2 BvR 1772/89
    Es kann nur insoweit korrigierend eingreifen, als spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist (vgl. BVerfGE 18, 85 [92]; 62, 189 [192]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78

    3. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 28.11.1991 - 2 BvR 1772/89
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus dem objektiven Sinn der Regelung ergibt, daß die übrigen Bestimmungen keine selbständige Bedeutung mehr haben; ferner, wenn die unwirksame Vorschrift Teil einer Gesamtregelung ist, die ihren Sinn und ihre Rechtfertigung verlöre, nähme man einen ihrer Bestandteile heraus, wenn also die unwirksame Bestimmung mit den übrigen Bestimmungen so verflochten ist, daß sie eine untrennbare Einheit bilden, die nicht in ihre einzelnen Bestandteile zerlegt werden kann (vgl. BVerfGE 8, 274 [301]; 57, 295 [334]).
  • BVerfG, 04.04.1967 - 1 BvR 126/65

    Führungskräfte der Wirtschaft

    Auszug aus BVerfG, 28.11.1991 - 2 BvR 1772/89
    Wesentlich ist nur, daß sich Sinn und Zweck der Regelung ermitteln lassen und daß der Regelung selbst objektive Kriterien zu entnehmen sind, die eine willkürfreie Anwendung ermöglichen (vgl. BVerfGE 21, 209 [215]; 21, 245 [261]; 63, 312 [324]; st. Rspr.; BVerwGE 56, 254 [257]).
  • BVerfG, 08.03.1983 - 2 BvL 27/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

    Auszug aus BVerfG, 28.11.1991 - 2 BvR 1772/89
    Wesentlich ist nur, daß sich Sinn und Zweck der Regelung ermitteln lassen und daß der Regelung selbst objektive Kriterien zu entnehmen sind, die eine willkürfreie Anwendung ermöglichen (vgl. BVerfGE 21, 209 [215]; 21, 245 [261]; 63, 312 [324]; st. Rspr.; BVerwGE 56, 254 [257]).
  • BVerfG, 19.04.1978 - 2 BvL 2/75

    Verfassungsmäßigkeit des § 34c Abs. 3 EStG 1957

    Auszug aus BVerfG, 28.11.1991 - 2 BvR 1772/89
    An die Bestimmtheit einer Norm sind darüberhinaus auch geringere Anforderungen zu stellen, wenn es sich - wie hier - um eine Regelung handelt, die nicht selbst Pflichten des Normadressaten begründet, sondern anderweitig statuierte Pflichten reduziert bzw. ermäßigt und damit den Normadressaten entlastet (vgl. BVerfGE 48, 210 [222]).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 710/82

    Verletzung des Willkürverbots durch Kostenentscheidung im Privatklageverfahren

    Auszug aus BVerfG, 28.11.1991 - 2 BvR 1772/89
    Es kann nur insoweit korrigierend eingreifen, als spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist (vgl. BVerfGE 18, 85 [92]; 62, 189 [192]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 14.03.1967 - 1 BvR 334/61

    Prüfungsumfang im verfassungsgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 28.11.1991 - 2 BvR 1772/89
    Wesentlich ist nur, daß sich Sinn und Zweck der Regelung ermitteln lassen und daß der Regelung selbst objektive Kriterien zu entnehmen sind, die eine willkürfreie Anwendung ermöglichen (vgl. BVerfGE 21, 209 [215]; 21, 245 [261]; 63, 312 [324]; st. Rspr.; BVerwGE 56, 254 [257]).
  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus BVerfG, 28.11.1991 - 2 BvR 1772/89
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus dem objektiven Sinn der Regelung ergibt, daß die übrigen Bestimmungen keine selbständige Bedeutung mehr haben; ferner, wenn die unwirksame Vorschrift Teil einer Gesamtregelung ist, die ihren Sinn und ihre Rechtfertigung verlöre, nähme man einen ihrer Bestandteile heraus, wenn also die unwirksame Bestimmung mit den übrigen Bestimmungen so verflochten ist, daß sie eine untrennbare Einheit bilden, die nicht in ihre einzelnen Bestandteile zerlegt werden kann (vgl. BVerfGE 8, 274 [301]; 57, 295 [334]).
  • KG, 12.09.2006 - 1 W 428/05

    Vereinsrecht: Folgen der Undurchführbarkeit einer Bestimmung der Vereinssatzung

    Sind einzelne Regelungen einer Satzung nichtig, so bleibt die Satzung im Übrigen grundsätzlich wirksam (vgl. BGHZ 47, 172 = NJW 1967, 1268; BVerfG NJW 1992, 1496), an die Stelle der unwirksamen Regelungen treten die Vorschriften des BGB oder die sonst geltenden Rechtsvorschriften (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 25 Rn. 5).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2021 - 8 S 48/19

    Begriff der anderen Maßnahmen der Innenentwicklung; Anpassungspflicht an

    Insofern kann nicht angenommen werden, dass die Antragsgegnerin die örtlichen Bauvorschriften jedenfalls erlassen hätte (vgl. Senatsurteile vom 01.08.2013 - 8 S 2965/11 -, VBlBW 2014, 65, juris Rn. 41, und vom 24.07.2015 - 8 S 538/12 -, VBlBW 2016, 197, juris Rn. 63; auch BVerfG, Beschluss vom 28.11.1991 - 2 BvR 1772/89 -, NJW 1992, 1496).
  • OVG Thüringen, 27.05.2003 - 2 KO 503/02

    Befreiung eines Anwalts vom monatlichen Pflichtbeitrag wegen bestehender

    Hinzu kommt, dass an die Bestimmtheit einer Norm geringere Anforderungen zu stellen sind, wenn sie nicht selbst Pflichten des Normadressaten begründet, sondern - wie hier - anderweitig statuierte Pflichten reduziert bzw. ermäßigt und den Normadressat entlastet (BVerfG, Beschluss vom 28. November 1991 - 2 BvR 1772/89 - NJW 1992, 1496, zu einer Regelung der Beitragsermäßigung eines Rechtsanwaltsversorgungswerks).
  • BFH, 09.03.1993 - VII R 87/92

    Verfassungsmäßigkeit der Kraftfahrzeugsteuererhöhung

    Bei derartigen Regelungen sind, auch wenn sie im Zusammenhang mit Belastungen stehen - hier: höhere Kraftfahrzeugsteuer für nicht schadstoffarme PKW - die Anforderungen an das Maß der gesetzlichen Bestimmtheit geringer als bei Eingriffsermächtigungen (Beschlüsse des BVerfG vom 19. April 1978 2 BvL 2/75, BVerfGE 48, 210, 221 f., BStBl II 1978, 548, 552, und vom 28. November 1991, 2 BvR 1772/89, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1992, 1496).
  • VG München, 29.01.2019 - M 4 K 17.3273

    Note "ungenügend" in der Ersten Juristischen Staatsprüfung wegen Verwendung nicht

    An die Bestimmtheit einer Regelung sind geringere Anforderungen zu stellen, wenn es sich - wie hier - um eine Regelung handelt, die nicht selbst Pflichten des Adressaten begründet, sondern ihn begünstigt oder anderweitig statuierte Pflichten reduziert bzw. ermäßigt (vgl. BVerfG, B.v. 28.11.1991 - 2 BvR 1772/89 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 14.10.1994 - 1 B 153.93

    Befreiung von der Beitragspflicht des Rechtsanwaltsversorgungswerks auch für

    Übrigens haben sich das Bundesverfassungsgericht (vgl. z.B. Kammerbeschluß vom 28. November 1991 - 2 BvR 1772/89 - NJW 1992, 1496) und das Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 20. September 1989 - BVerwG 1 B 121.89 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 17) zu den Anforderungen an die Bestimmtheit von Befreiungsvorschriften im Satzungsrecht berufsständischer Versorgungswerke bereits näher geäußert.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.08.2022 - 4 B 888/22

    Erlaubnis der Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen nur bei Stattfinden einer

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10.10.2017 - 1 BvR 617/14 -, juris, Rn. 14, vom 27.1.2011 - 1 BvR 3222/09 -, BVerfGK 18, 328 = juris, Rn. 33, vom 22.2.2006 - 2 BvR 1657/05 -, BVerfGK 7, 320 = juris, Rn. 17, vom 24.5.1995 - 2 BvF 1/92 -, BVerfGE 93, 37 = juris, Rn. 168, und vom 28.11.1991 - 2 BvR 1772/89 -, juris, Rn. 4; BVerwG, Beschluss vom 1.12.2009 - 4 B 37.09 -, juris, Rn. 5.
  • VG Schleswig, 05.08.2020 - 4 A 614/17

    Abfallgebühr

    Die Auslegungsbedürftigkeit nimmt einer normativen Regelung nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit; wesentlich ist nur, dass sich Sinn und Zweck der Regelung ermitteln lassen und dass der Regelung selbst objektive Kriterien zu entnehmen sind, die eine willkürfreie Anwendung ermöglichen (BVerfG, Kammerbeschl. v. 28.11.1991 - 2 BvR 1772/89 -, juris Rn. 4).
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