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   BVerfG, 28.11.2011 - 1 BvR 917/09   

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BVerfG, 28.11.2011 - 1 BvR 917/09 (https://dejure.org/2011,81)
BVerfG, Entscheidung vom 28.11.2011 - 1 BvR 917/09 (https://dejure.org/2011,81)
BVerfG, Entscheidung vom 28. November 2011 - 1 BvR 917/09 (https://dejure.org/2011,81)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • HRR Strafrecht

    Art. 5 Abs. 1 GG; § 90a Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 27 StGB
    Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole (Meinungsfreiheit; Tatsachenbehauptung; Werturteil; Wechselwirkungslehre; Polemik; Rechtsgutverletzung; Georg Elser-Flugblatt)

  • lexetius.com
  • openjur.de

    § 90a Abs. 1 StGB; Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
    Zum Schutz der Meinungsfreiheit bei der strafrechtlichen Beurteilung von Meinungsäußerungen im Bereich des Staatsschutzes

  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von Art 5 Abs 1 S 1 GG durch strafrechtliche Verurteilung wegen Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 1 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 90a StGB
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 5 Abs 1 S 1 GG durch strafrechtliche Verurteilung wegen Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole - hier: Bezeichnung des "BRD-Systems" als verkommen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 1 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 90a StGB
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 5 Abs 1 S 1 GG durch strafrechtliche Verurteilung wegen Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole - hier: Bezeichnung des "BRD-Systems" als verkommen

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen Beihilfe zur Verunglimpfung des Staates durch Verteilung von Flugblättern in Bezug auf das Theaterstück "Georg Elser-allein gegen Hitler" im Hinblick auf die Meinungsfreiheit

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 5 Abs 1 S 1 GG durch strafrechtliche Verurteilung wegen Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole - hier: Bezeichnung des "BRD-Systems" als verkommen

  • ra.de
  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 5 Abs 1 S 1 GG durch strafrechtliche Verurteilung wegen Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole - hier: Bezeichnung des "BRD-Systems" als verkommen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verurteilung wegen Beihilfe zur Verunglimpfung des Staates durch Verteilung von Flugblättern in Bezug auf das Theaterstück "Georg Elser-allein gegen Hitler" im Hinblick auf die Meinungsfreiheit

  • rechtsportal.de

    Verurteilung wegen Beihilfe zur Verunglimpfung des Staates durch Verteilung von Flugblättern in Bezug auf das Theaterstück "Georg Elser-allein gegen Hitler" im Hinblick auf die Meinungsfreiheit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zum Schutz der Meinungsfreiheit bei der strafrechtlichen Beurteilung von Meinungsäußerungen im Bereich des Staatsschutzes

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zum Schutz der Meinungsfreiheit bei der strafrechtlichen Beurteilung von Meinungsäußerungen im Bereich des Staatsschutzes

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Meinungsfreiheit auch für Neonazis

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Rechtsextremes Pamphlet von Meinungsfreiheit umfasst - Schwelle zur Verunglimpfung des Staates nicht überschritten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Meinungsfreiheit trotz Staatsschutz

  • lto.de (Kurzinformation)

    Meinungsfreiheit - NPD-Politikerin zu Unrecht wegen Verunglimpfung des Staates verurteilt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Schutz der Meinungsfreiheit bei der strafrechtlichen Beurteilung von Meinungsäußerungen im Bereich des Staatsschutzes

  • juraexamen.info (Kurzinformation und -anmerkung)

    Entscheidung zu Meinungsfreiheit und Staatsverunglimpfung: "Georg Elser - Held oder Mörder?”

  • beck.de (Kurzinformation)

    Schutz der Meinungsfreiheit im Bereich des Staatsschutzes

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Politisches Flugblatt nicht immer staatsgefährdend

Besprechungen u.ä. (2)

  • verfassungsblog.de (Kurzanmerkung)

    Auch eine Nazi-Meinung ist eine Meinung

  • juraexamen.info (Kurzinformation und -anmerkung)

    Entscheidung zu Meinungsfreiheit und Staatsverunglimpfung: "Georg Elser - Held oder Mörder?”

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 1273
  • NJ 2012, 334
  • DÖV 2012, 322
  • ZUM 2012, 322
  • afp 2012, 141
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 28.11.2011 - 1 BvR 917/09
    Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Reichweite von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bei der strafrechtlichen Beurteilung von Meinungsäußerungen im Allgemeinen sowie im Bereich von § 90a StGB im Besonderen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. allgemein zur Meinungsfreiheit: BVerfGE 90, 241 ; 93, 266 ; 124, 300 ; speziell zu § 90a StGB: BVerfGE 47, 198 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 1998 - 1 BvR 287/93 -, NJW 1999, S. 204; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juli 2008 - 1 BvR 519/08 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. September 2008 - 1 BvR 1565/05 -, NJW 2009, S. 908).

    Sie fallen stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, oder ob sie als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 124, 300 ).

    Der Meinungsäußernde ist insbesondere auch nicht gehalten, die der Verfassung zugrunde liegenden Wertsetzungen zu teilen, da das Grundgesetz zwar auf die Werteloyalität baut, diese aber nicht erzwingt (vgl. BVerfGE 124, 300 ).

    Doch haben die Gerichte bei Auslegung und Anwendung der die Meinungsfreiheit einschränkenden Vorschrift im Einzelfall ihrerseits wiederum dem eingeschränkten Grundrecht Rechnung zu tragen, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ; 124, 300 ; stRspr).

    Zwischen Grundrechtsschutz und Grundrechtsschranken findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die Schranken zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Grenzen setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzender Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; BVerfGE 124, 300 ).

    Demgegenüber ist es legitim, Rechtsgutsverletzungen zu unterbinden (vgl. BVerfGE 124, 300 ).

    Verboten werden darf mithin nicht der Inhalt einer Meinung als solcher, sondern nur die Art und Weise der Kommunikation, die bereits den Übergang zur Rechtsgutsverletzung greifbar in sich trägt und damit die Schwelle zu einer sich abzeichnenden Rechtsgutverletzung überschreitet (vgl. BVerfGE 124, 300 ).

    Die Schwelle zur Rechtsgutverletzung ist im Falle des § 90a Abs. 1 Nr. 1 StGB mithin erst dann überschritten, wenn aufgrund der konkreten Art und Weise der Meinungsäußerung der Staat dermaßen verunglimpft wird, dass dies zumindest mittelbar geeignet erscheint, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, die Funktionsfähigkeit seiner staatlichen Einrichtungen oder die Friedlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 124, 300 ).

    Die Äußerungen verbleiben dabei weitgehend auf der geistigen Ebene (vgl. BVerfGE 124, 300 ), die Grenze von bloßer Polemik zur Rechtsgutverletzung ist noch nicht überschritten.

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 28.11.2011 - 1 BvR 917/09
    Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Reichweite von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bei der strafrechtlichen Beurteilung von Meinungsäußerungen im Allgemeinen sowie im Bereich von § 90a StGB im Besonderen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. allgemein zur Meinungsfreiheit: BVerfGE 90, 241 ; 93, 266 ; 124, 300 ; speziell zu § 90a StGB: BVerfGE 47, 198 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 1998 - 1 BvR 287/93 -, NJW 1999, S. 204; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juli 2008 - 1 BvR 519/08 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. September 2008 - 1 BvR 1565/05 -, NJW 2009, S. 908).

    Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

    Doch haben die Gerichte bei Auslegung und Anwendung der die Meinungsfreiheit einschränkenden Vorschrift im Einzelfall ihrerseits wiederum dem eingeschränkten Grundrecht Rechnung zu tragen, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ; 124, 300 ; stRspr).

    Ist diese Schwelle überschritten, erfordert die Bedeutung der Meinungsfreiheit in einem zweiten Schritt eine fallbezogene Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Rechtsgut, in dessen Interesse sie eingeschränkt ist (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

    Bei Staatsschutznormen ist dabei besonders sorgfältig zwischen einer - wie verfehlt auch immer erscheinenden - Polemik auf der einen Seite und einer Beschimpfung oder böswilligen Verächtlichmachung auf der anderen Seite zu unterscheiden, weil Art. 5 Abs. 1 GG gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet (vgl. BVerfGE 93, 266 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 1998 - 1 BvR 287/93 -, NJW 1999, S. 204 ).

    Der Staat hat grundsätzlich auch scharfe und polemische Kritik auszuhalten (vgl. BVerfGE 93, 266 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. September 2008 - 1 BvR 1565/05 -, NJW 2009, S. 908 ).

    Die Schwelle zur Rechtsgutverletzung ist im Falle des § 90a Abs. 1 Nr. 1 StGB mithin erst dann überschritten, wenn aufgrund der konkreten Art und Weise der Meinungsäußerung der Staat dermaßen verunglimpft wird, dass dies zumindest mittelbar geeignet erscheint, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, die Funktionsfähigkeit seiner staatlichen Einrichtungen oder die Friedlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 124, 300 ).

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus BVerfG, 28.11.2011 - 1 BvR 917/09
    Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Reichweite von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bei der strafrechtlichen Beurteilung von Meinungsäußerungen im Allgemeinen sowie im Bereich von § 90a StGB im Besonderen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. allgemein zur Meinungsfreiheit: BVerfGE 90, 241 ; 93, 266 ; 124, 300 ; speziell zu § 90a StGB: BVerfGE 47, 198 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 1998 - 1 BvR 287/93 -, NJW 1999, S. 204; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juli 2008 - 1 BvR 519/08 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. September 2008 - 1 BvR 1565/05 -, NJW 2009, S. 908).

    Sie fallen stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, oder ob sie als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 124, 300 ).

    Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

    Nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen hingegen bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen, da sie zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nichts beitragen können (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ).

    Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (vgl. BVerfGE 90, 241 ; stRspr).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 28.11.2011 - 1 BvR 917/09
    Doch haben die Gerichte bei Auslegung und Anwendung der die Meinungsfreiheit einschränkenden Vorschrift im Einzelfall ihrerseits wiederum dem eingeschränkten Grundrecht Rechnung zu tragen, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ; 124, 300 ; stRspr).

    Zwischen Grundrechtsschutz und Grundrechtsschranken findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die Schranken zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Grenzen setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzender Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; BVerfGE 124, 300 ).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 28.11.2011 - 1 BvR 917/09
    Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

    Nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen hingegen bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen, da sie zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nichts beitragen können (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ).

  • BVerfG, 29.07.1998 - 1 BvR 287/93

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen strafgerichtliche Verurteilung

    Auszug aus BVerfG, 28.11.2011 - 1 BvR 917/09
    Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Reichweite von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bei der strafrechtlichen Beurteilung von Meinungsäußerungen im Allgemeinen sowie im Bereich von § 90a StGB im Besonderen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. allgemein zur Meinungsfreiheit: BVerfGE 90, 241 ; 93, 266 ; 124, 300 ; speziell zu § 90a StGB: BVerfGE 47, 198 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 1998 - 1 BvR 287/93 -, NJW 1999, S. 204; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juli 2008 - 1 BvR 519/08 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. September 2008 - 1 BvR 1565/05 -, NJW 2009, S. 908).

    Bei Staatsschutznormen ist dabei besonders sorgfältig zwischen einer - wie verfehlt auch immer erscheinenden - Polemik auf der einen Seite und einer Beschimpfung oder böswilligen Verächtlichmachung auf der anderen Seite zu unterscheiden, weil Art. 5 Abs. 1 GG gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet (vgl. BVerfGE 93, 266 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 1998 - 1 BvR 287/93 -, NJW 1999, S. 204 ).

  • BVerfG, 15.09.2008 - 1 BvR 1565/05

    Bezeichnung der deutschen Nationalfarben als "Schwarz-Rot-Senf"

    Auszug aus BVerfG, 28.11.2011 - 1 BvR 917/09
    Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Reichweite von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bei der strafrechtlichen Beurteilung von Meinungsäußerungen im Allgemeinen sowie im Bereich von § 90a StGB im Besonderen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. allgemein zur Meinungsfreiheit: BVerfGE 90, 241 ; 93, 266 ; 124, 300 ; speziell zu § 90a StGB: BVerfGE 47, 198 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 1998 - 1 BvR 287/93 -, NJW 1999, S. 204; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juli 2008 - 1 BvR 519/08 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. September 2008 - 1 BvR 1565/05 -, NJW 2009, S. 908).

    Der Staat hat grundsätzlich auch scharfe und polemische Kritik auszuhalten (vgl. BVerfGE 93, 266 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. September 2008 - 1 BvR 1565/05 -, NJW 2009, S. 908 ).

  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75

    Wahlwerbesendungen

    Auszug aus BVerfG, 28.11.2011 - 1 BvR 917/09
    Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Reichweite von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bei der strafrechtlichen Beurteilung von Meinungsäußerungen im Allgemeinen sowie im Bereich von § 90a StGB im Besonderen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. allgemein zur Meinungsfreiheit: BVerfGE 90, 241 ; 93, 266 ; 124, 300 ; speziell zu § 90a StGB: BVerfGE 47, 198 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 1998 - 1 BvR 287/93 -, NJW 1999, S. 204; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juli 2008 - 1 BvR 519/08 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. September 2008 - 1 BvR 1565/05 -, NJW 2009, S. 908).

    Ist der Schutzbereich der Meinungsfreiheit einmal eröffnet, findet dieses Grundrecht zwar seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, wozu auch die Strafnorm des § 90a Abs. 1 Nr. 1 StGB zählt, gegen die keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. BVerfGE 47, 198 ).

  • BGH, 01.04.1998 - 3 StR 54/98

    Wiederholte Abspielen eines inkriminierten Liedes im Verlauf der Demonstration

    Auszug aus BVerfG, 28.11.2011 - 1 BvR 917/09
    Zielrichtung des vorliegend angewandten § 90a StGB wie sämtlicher Staatsschutznormen ist es, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Länder und ihrer verfassungsgemäßen Ordnung zu gewährleisten und zu erhalten (vgl. BGHSt 6, 324 ; BGH, Beschluss vom 1. April 1998 - 3 StR 54/98 -, NStZ 1998, S. 408; Laufhütte/Kuschel, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2007, § 90a Rn. 1; Würtenberger, JZ 1979, S. 309 ; Schröder, JZ 1979, S. 89 f.; Roggemann, JZ 1992, S. 934 ).
  • BGH, 22.09.1954 - 6 StR 137/54
    Auszug aus BVerfG, 28.11.2011 - 1 BvR 917/09
    Zielrichtung des vorliegend angewandten § 90a StGB wie sämtlicher Staatsschutznormen ist es, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Länder und ihrer verfassungsgemäßen Ordnung zu gewährleisten und zu erhalten (vgl. BGHSt 6, 324 ; BGH, Beschluss vom 1. April 1998 - 3 StR 54/98 -, NStZ 1998, S. 408; Laufhütte/Kuschel, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2007, § 90a Rn. 1; Würtenberger, JZ 1979, S. 309 ; Schröder, JZ 1979, S. 89 f.; Roggemann, JZ 1992, S. 934 ).
  • BVerfG, 09.07.2008 - 1 BvR 519/08

    Beschlagnahme sämtlicher Exemplare einer Jugendzeitschrift; Meinungsfreiheit

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • BGH, 15.10.2002 - 3 StR 270/02

    Verurteilung des Rechtsextremisten Roeder im Schuldspruch rechtskräftig

  • BGH, 20.02.1979 - VI ZR 48/78

    Arzt - Behandlung - Kontrolle - Krankenbesuch

  • BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 240/19

    Verhaltensbedingte Kündigung - Meinungsfreiheit - Schmähkritik

    Vom Grundrecht der Meinungsfreiheit umfasste Äußerungen verlieren den sich daraus ergebenden Schutz selbst dann nicht, wenn sie scharf oder überzogen geäußert werden (vgl. BVerfG 28. November 2011 - 1 BvR 917/09 - Rn. 18 mwN) .
  • AG Bad Segeberg, 12.03.2014 - 17a C 209/13

    Schuldnerverzug: Verzugsschadensersatz hinsichtlich Mahnkosten und Einholung

    Allerdings wird weit verbreitetet die Auffassung vertreten, § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO sei auch dann anwendbar, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage vor Anhängigkeit weggefallen und dem Kläger dies bei Einreichung der Klage ohne Verschulden unbekannt gewesen ist (OLG Hamm, Beschl. v. 23.01.2008 - 7 W 4/08, juris Rn. 12; OLG Jena, Beschl. v. 03.06.2011 - 4 W 248/11, juris Rn. 5; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.01.2012 - 6 W 92/11, NJW 2012, 1273, 1374; OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.08.2005 - 15 U 37/03, OLGR 2006, 229 ff.; OLG Köln, Beschl. v. 10.09.2003 - 2 W 85/03, OLGR 2004, 79, 81; OLG München, Beschl. v. 12.03.2004 - 29 W 2840/03, OLGR 2004, 218 f.; LG Berlin, Urt. v. 25.03.2003 - 64 S 422/02; LG Berlin, Beschl. v. 12.09.2003 - 64 T 81/03, GE 2003, 1493; LG Berlin, Beschl. v. 31.07.2009 - 29 O 320/09, GE 2009, 1193; LG Berlin, Beschl. v. 24.01.2013 - 63 T 8/13, GE 2013, 357, juris Rn. 6; LG Bonn, Beschl. v. 21.01.2005 - 6 T 1/05, NJOZ 2005, 1567, 1568; LG Düsseldorf, Beschl. v. 19.11.2002 - 24 T 101/02, NJW-RR 2003, 213 f.; LG Karlsruhe, Beschl. v. 03.03.2009 - 11 T 327/08, ZMR 2010, 715 f.; AG Brandenburg, Beschl. v. 22.01.2009 - 31 C 257/08, RdE 2009, 193, juris Rn. 9 f.; AG Bremen, Beschl. v. 05.09.2003 - 7 C 145/03, juris Rn. 9; AG Lichtenberg, Beschl. v. 28.02.2013 - 6 C 16/13, GE 2013, 625; AG Schöneberg, Beschl. v. 06.03.2006 - 6 C 28/06, GE 2006, 583; AG Schöneberg, Beschl. v. 26.06.2007 - 3 C 112/07; AG Spandau, Urt. v. 20.11.2002 - 4 C 217/02, MDR 2003, 584, 585; AG Wedding, Beschl. v. 16.10.2006 - 20 C 172/06; Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, 2010, § 269 Rn. 98; MünchKommZPO-Becker-Eberhard, 4. Aufl. 2013, § 269 Rn. 61; Deckenbrock/Dötsch, MDR 2004, 1214, 1216 f.; Elzer, NJW 2002, 2006, 2008; Erbacher, Klagerücknahme vor Rechtshängigkeit?, Diss.
  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 505/13

    Bewerber für den Wahlvorstand - Sonderkündigungsschutz

    Vom Grundrecht der Meinungsfreiheit umfasste Äußerungen verlieren den sich daraus ergebenden Schutz selbst dann nicht, wenn sie scharf oder überzogen geäußert werden (vgl. BVerfG 28. November 2011 - 1 BvR 917/09 - Rn. 18 mwN) .
  • BAG, 18.12.2014 - 2 AZR 265/14

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung - Meinungsfreiheit

    Vom Grundrecht der Meinungsfreiheit umfasste Äußerungen verlieren den sich daraus ergebenden Schutz selbst dann nicht, wenn sie scharf oder überzogen geäußert werden (vgl. BVerfG 28. November 2011 - 1 BvR 917/09 - Rn. 18 mwN) .
  • BGH, 30.10.2018 - 3 StR 27/18

    Schwere Verunglimpfung des Staates (Kunstfreiheit; werkgerechte Interpretation;

    Denn das Grundgesetz baut zwar auf Werteloyalität, erzwingt diese jedoch nicht, so dass der Grundrechtsschutz auch dem zukommt, der die der Verfassung zugrunde liegenden Wertsetzungen nicht teilt (BVerfG, Beschluss vom 28. November 2011 - 1 BvR 917/09, NJW 2012, 1273 Rn. 18).

    Für eine Strafbarkeit nach § 90a StGB ist erforderlich, dass aufgrund der konkreten Art und Weise der in dem Kunstwerk zum Ausdruck kommenden Meinungsäußerung der Staat dermaßen verunglimpft wird, dass dies zumindest mittelbar geeignet erscheint, den Bestand der Bundesrepublik, die Funktionsfähigkeit ihrer staatlichen Einrichtungen oder die Friedlichkeit in Deutschland zu gefährden (BVerfG, Beschluss vom 28. November 2011 - 1 BvR 917/09, NJW 2012, 1273 Rn. 24).

  • BVerwG, 30.11.2022 - 6 C 12.20

    MDR darf Kommentare ohne Sendungsbezug auf seiner Facebook-Seite löschen

    Denn die für die Auslegung allgemeiner Gesetze i. S. d. Art. 5 Abs. 2 GG geltende Wechselwirkungslehre erstreckt sich auch auf die Rechtsanwendung im Einzelfall (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18. Februar 1991 - 1 BvR 547/89 - NJW 1991, 3023; vom 8. September 2010 - 1 BvR 1890/08 - NJW 2010, 3501 und vom 28. November 2011 - 1 BvR 917/09 - NJW 2012, 1273).
  • OLG Hamburg, 21.11.2023 - 7 U 37/22

    Abhörsoftware "Pegasus": "Zeit" und SZ dürfen Spionageverdacht gegen Marokko

    Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde, die gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beihilfe zur Verunglimpfung des Staates (§ 90 a StGB) eingelegt worden war, ausgeführt, dass "anders als dem einzelnen Staatsbürger dem Staat kein grundrechtlich geschützter Ehrenschutz" zukomme; Zielrichtung des § 90 a StGB und der anderen Staatsschutznormen sei nicht der Schutz der Ehre oder des Ansehens des Staates als solchem, sondern die Gewährleistung des Bestands und der Erhaltung der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Länder und ihrer verfassungsgemäßen Ordnung (BVerfG, Beschl. v. 28.11.2011, Az. 1 BvR 917/09, NJW 2012, S. 1273 ff., 1274).

    Dass keine planwidrige Regelungslücke gegeben ist, ergibt sich auch daraus, dass § 104 StGB in seinem Regelungsgehalt noch einmal deutlich enger gefasst ist als die Parallelnorm des § 90 a StGB, die ihrerseits die einzige Bestimmung des Strafgesetzbuchs ist, in der der Bundesrepublik Deutschland und ihren Ländern in ihrer Eigenschaft als Staat Persönlichkeitsrechte zugestanden werden, indem sie sie und ihre verfassungsmäßige Ordnung davor schützt, dass sie öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts beschimpft oder böswillig verächtlich gemacht werden oder ihre Flagge oder ihr Wappen verunglimpft, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich gemacht werden, daran beschimpfender Unfug verübt wird oder ihre Farben oder ihre Hymne verunglimpft werden; aber auch diese Vorschrift ist restriktiv auszulegen und kommt erst dann zum Tragen, wenn auf Grund der konkreten Art und Weise der von ihrem Wortlaut erfassten Meinungsäußerung der Staat dermaßen verunglimpft wird, dass dies zumindest mittelbar geeignet erscheint, den Bestand des Staates, die Funktionsfähigkeit seiner staatlichen Einrichtungen oder seine Friedlichkeit zu gefährden (BVerfG, Beschl. v. 28.11.2011, Az. 1 BvR 917/09, NJW 2012, S. 1273 ff.).

  • BGH, 16.05.2012 - 3 StR 33/12

    Rechtsfehlerhafte Nichterörterung der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten trotz

    Im Hinblick auf das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist eine Verunglimpfung des Staates gemäß § 90a Abs. 1 Nr. 1 StGB (Fall III. 1.3. der Urteilsgründe) nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 28. November 2011 - 1 BvR 917/09, NJW 2012, 1273, 1274) nur gegeben, wenn aufgrund der konkreten Art und Weise der Meinungsäußerung der Staat dermaßen verunglimpft wird, dass dies zumindest mittelbar geeignet erscheint, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, die Funktionsfähigkeit seiner staatlichen Einrichtungen oder die Friedlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden.
  • OLG Köln, 28.06.2018 - 15 U 150/17

    Abgrenzung von Verdachtsberichterstattung und Meinungsäußerung

    Vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst sind dabei im Grundsatz auch alle Meinungen, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, oder ob sie als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden; sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden (st. Rspr., BVerfG v. 28.11.2011 - 1 BvR 917/09, BeckRS 2012, 45972 Tz. 19).
  • OLG Schleswig, 26.02.2020 - 9 U 125/19

    Löschung von Beiträgen oder Sperren des Nutzerkontos wegen Verstoßes gegen

    Vielmehr schützt die Meinungsäußerungsfreiheit auch, grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen oder die Änderung tragender Prinzipien zu fordern (BVerfG, Beschlüsse vom 28. November 2011 - 1 BvR 917/09, juris Rn. 18; vom 4. Februar 2010 - 1 BvR 369/04 u.w., juris Rn. 36; vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08, juris Rn. 49).
  • OLG Karlsruhe, 12.02.2016 - 2 Ws 6/16

    Maßregelvollzug in Baden-Württemberg: Tragen eigener Kleider mit

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.10.2021 - 3 Sa 104/21

    Außerordentliche Kündigung wegen grober Beleidigung des Vorgesetzten -

  • VG Karlsruhe, 30.04.2012 - 1 K 1021/12

    Mannheim: Zweiter Eilantrag des NPD-Kreisverbands Rhein-Neckar gegen

  • LG Hamburg, 03.06.2022 - 324 O 355/21

    Kein Ehrenschutz für ausländischen Staat

  • LG Hamburg, 01.08.2018 - 416 HKO 75/18

    Markenrechtsverletzung durch einen Werbeslogan

  • EGMR, 15.09.2015 - 29680/05

    DILIPAK c. TURQUIE

  • BayObLG, 21.03.2023 - 203 StRR 562/22

    Volksverhetzung - Merkmal des Verharmlosens

  • OLG Köln, 14.06.2018 - 15 U 153/17

    Unterlassungsansprüche eines Sängers und von Angehörigen einer libanesischen

  • LAG Hessen, 18.03.2016 - 14 Sa 788/15

    Umfang der Rechtskraft eines unzulässigen Teilurteils über eine außerordentliche

  • ArbG Freiburg, 12.06.2018 - 4 Ca 79/18

    Freie Meinungsäußerung - Grenze zur Formalbeleidigung oder Schmähkritik -

  • VG Gießen, 31.01.2013 - 8 K 3461/11

    Zum Unterlassungsanspruch hinsichtlich ehrverletzender Äußerungen

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