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   BVerfG, 29.01.1997 - 2 BvR 8/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,6948
BVerfG, 29.01.1997 - 2 BvR 8/97 (https://dejure.org/1997,6948)
BVerfG, Entscheidung vom 29.01.1997 - 2 BvR 8/97 (https://dejure.org/1997,6948)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Januar 1997 - 2 BvR 8/97 (https://dejure.org/1997,6948)
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Mißbrauchsgebühr II

§ 34 Abs. 2 BVerfGG

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Aktenversendungspauschale - Mißbrauchsgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 1433
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 06.03.1996 - 2 BvR 386/96

    Verfassungsmäßigkeit der Aktenversendungspauschale

    Auszug aus BVerfG, 29.01.1997 - 2 BvR 8/97
    Der Beschluß wurde bereits ab Mitte 1996 in der Fachpresse veröffentlicht, so in NJW 1996, 2222 , in StV 1996, 331 und - bereits im Mai 1996 - in AnwBl 1996, 293 , und zwar jeweils in voller Länge.
  • BVerfG, 29.05.1996 - 2 BvR 725/96

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde - Mißbrauchsgebühr

    Auszug aus BVerfG, 29.01.1997 - 2 BvR 8/97
    a) Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben, die Allgemeinheit und insbesondere die Grundrechtsverwirklichung des Einzelnen von Bedeutung sind (vgl. zuletzt BVerfG, NJW 1996, S. 2785 ).
  • BVerfG, 01.02.2007 - 2 BvR 126/04

    Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Zwangsmitgliedschaft in einer

    Dies wäre nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts indes erforderlich gewesen (vgl. BVerfGE 88, 382 ; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 1997 - 2 BvR 8/97 -, NJW 1997, S. 1433, vom 23. Dezember 1996 - 2 BvR 673/96 u.a. -, NJW 1997, S. 1433 , sowie vom 24. November 1998 - 2 BvR 1957/98 -, NJW 1999, S. 1856 ).
  • LSG Bayern, 13.09.2005 - L 5 R 408/05

    Ausschluss der rentenversicherungspflichtigen Bezieher eines

    Es geht insbesondere von Rechtsmissbrauch aus, wenn der Beschwerdeführer durch die angegriffene Entscheidung nicht nennenswert beschwert ist oder sich als juristisch vorgebildeter Beschwerdeführer nicht mit der verfassungsrechtlichen Materie auseinandergesetzt und die Erfolgsaussichten seines Rechtsbehelfs nicht hinreichend geprüft hat (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29.01.1997 - 2 BvR 8/97).
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