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   BVerfG, 29.01.2004 - 2 BvR 2321/03   

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https://dejure.org/2004,6625
BVerfG, 29.01.2004 - 2 BvR 2321/03 (https://dejure.org/2004,6625)
BVerfG, Entscheidung vom 29.01.2004 - 2 BvR 2321/03 (https://dejure.org/2004,6625)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Januar 2004 - 2 BvR 2321/03 (https://dejure.org/2004,6625)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungswidrigkeit von Vollstreckungshandlungen; Verfassungsbeschwerde gegen Vollstreckungsakte der Vollstreckungsbehörden; Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Versäumnisurteilen ohne Sicherheitsleistungen; Maßstab für die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches ...

  • Judicialis

    BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93a; ; ZPO § 719 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 934
  • FamRZ 2004, 1014
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 29.01.2004 - 2 BvR 2321/03
    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 28.01.1970 - 1 BvR 719/68

    Augstein

    Auszug aus BVerfG, 29.01.2004 - 2 BvR 2321/03
    Soweit dieses als verfassungswidrig angesehen wird, muss die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil selbst gerichtet werden (vgl. BVerfGE 28, 1 m.w.N.).
  • BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58

    Volksbefragung

    Auszug aus BVerfG, 29.01.2004 - 2 BvR 2321/03
    Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93b BVerfGG wird der Antrag der Beschwerdeführerin, die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 21. Oktober 2003 im Wege der einstweiligen Anordnung ohne Sicherheitsleistung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG einzustellen, gegenstandslos (vgl. BVerfGE 7, 367 ).
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BVerfG, 29.01.2004 - 2 BvR 2321/03
    Rechtliches Gehör sichert im gerichtlichen Verfahren einerseits ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien zu, so dass sie sich im Prozess eigenbestimmt und situationsspezifisch verhalten können (vgl. Plenumsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02, NJW 2003, S. 1924 ff.).
  • BVerfG, 11.02.1987 - 1 BvR 475/85

    Effektivität des Rechtsschutzes im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Gerichten -

    Auszug aus BVerfG, 29.01.2004 - 2 BvR 2321/03
    Die Verletzung solcher Bestimmungen stellt nur dann einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar, wenn das Gericht bei deren Auslegung oder Anwendung die Bedeutung oder Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör verkannt hat (vgl. BVerfGE 74, 228 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 21.10.2002 - 12 W 40/02

    Versäumnisurteil gegen den Beklagten: Einstweilige Einstellung der

    Auszug aus BVerfG, 29.01.2004 - 2 BvR 2321/03
    Die Garantie rechtlichen Gehörs gebiete, § 719 Abs. 1 Satz 2 ZPO - wie das Oberlandesgericht Stuttgart in seinem Beschluss vom 21. Oktober 2002 hervorhebe (NJW-RR 2003, 713 ff.) - verfassungskonform auszulegen und die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung einzustellen.
  • LSG Bayern, 22.03.2016 - L 7 R 924/15

    Eilrechtsschutz gegen Beitragsnachforderung auf Grund Betriebsprüfung -

    Jedoch ist aufgrund der besonderen Umstände (vgl. BSG Beschluss vom 11.11.2015, B 1233 KR 14/15 B Rz. 11) und den nachträglich glaubhaft vorgetragenem Versäumnis der Ast, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse im Eilverfahren darzulegen, hier davon auszugehen, dass bei entsprechender Anhörung durch das Gericht der Bevollmächtigte der Ast die Notwendigkeit, sich zur möglichen Sicherheitsleistung zu äußern, erkannt und mit einem entsprechenden Vortrag reagiert hätte (vgl. BVerfG Beschluss vom 20.01.2004, 2 BvR 2321/03 Rz. 10).
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