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   BVerfG, 29.01.2007 - 2 BvR 1743/06   

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BVerfG, 29.01.2007 - 2 BvR 1743/06 (https://dejure.org/2007,8708)
BVerfG, Entscheidung vom 29.01.2007 - 2 BvR 1743/06 (https://dejure.org/2007,8708)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Januar 2007 - 2 BvR 1743/06 (https://dejure.org/2007,8708)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Rüge im Hinblick auf eine Verfahrenstrennung und Behandlung eines Befangenheitsgesuchs wegen der Verletzungen eines Anspruchs auf ein faires Verfahren; Beachtung des Grundsatzes der materiellen Subsidiarität durch Erheben einer Verfahrensrüge in einem Revisionsverfahren; ...

  • Judicialis

    BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § ... 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 93b; ; StPO § 26 a; ; StPO § 26 a Abs. 1 Nr. 2; ; StPO § 27; ; StPO § 27 Abs. 1; ; StPO § 338 Nr. 3; ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; StPO § 26a
    Verletzung des gesetzlichen Richters durch Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs als unzulässig

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 02.06.2005 - 2 BvR 625/01

    Rechtliches Gehör; gesetzlicher Richter (gesetzliche Zuständigkeitsordnung;

    Auszug aus BVerfG, 29.01.2007 - 2 BvR 1743/06
    Die Zuständigkeitsregelung des § 27 Abs. 1 StPO trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass es nach der Natur der Sache an der völligen inneren Unbefangenheit und Unparteilichkeit eines Richters fehlen wird, wenn er über die vorgetragenen Gründe für seine angebliche Befangenheit selbst entscheiden müsste (vgl. BVerfGK 5, 269 m.w.N.).

    Die Mitwirkung des abgelehnten Richters bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs oder über die Frage seiner missbräuchlichen Anbringung, wie § 26 a StPO sie erlaubt, verhindert ein aufwändiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren unter Hinzuziehung von Vertretern in Fällen gänzlich untauglicher oder rechtsmissbräuchlicher Ablehnungsgesuche; bei strenger Beachtung ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen gerät sie mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Konflikt, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine echte Entscheidung in eigener Sache ist (vgl. BVerfGK 5, 269 m.w.N.).

    Auf Fälle "offensichtlicher Unbegründetheit" darf das vereinfachte Ablehnungsverfahren - vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen Regelung - nicht ausgeweitet werden (vgl. BVerfGK 5, 269 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 2006 - 2 BvR 836/04 -, StraFo 2006, S. 232 jeweils m.w.N.).

    Überschreitet das Gericht bei dieser Prüfung die ihm gezogenen Grenzen, so kann dies seinerseits die Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. BVerfGK 5, 269 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 2006 - 2 BvR 836/04 -, StraFo 2006, S. 232 jeweils m.w.N.).

    Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit können in dem Verhalten des Richters oder in den Gründen der vorangegangenen Entscheidung gefunden werden (vgl. BVerfGK 5, 269 ).

  • BVerfG, 10.07.1990 - 1 BvR 984/87

    Amtszeit eines Verfassungsrichters

    Auszug aus BVerfG, 29.01.2007 - 2 BvR 1743/06
    Ziel der Verfassungsgarantie ist es, der Gefahr einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter eröffnet sein könnte (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 48, 246 ; 82, 286 ; 95, 322 ).

    Eine "Entziehung" des gesetzlichen Richters durch die Rechtsprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln und die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, kann nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden; andernfalls müsste jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich als Verfassungsverstoß angesehen werden (vgl. BVerfGE 82, 286 ).

    Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286 ).

  • BVerfG, 24.02.2006 - 2 BvR 836/04

    Recht auf den gesetzlichen Richter (Gewährleistung des unbefangenen Richters;

    Auszug aus BVerfG, 29.01.2007 - 2 BvR 1743/06
    Auf Fälle "offensichtlicher Unbegründetheit" darf das vereinfachte Ablehnungsverfahren - vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen Regelung - nicht ausgeweitet werden (vgl. BVerfGK 5, 269 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 2006 - 2 BvR 836/04 -, StraFo 2006, S. 232 jeweils m.w.N.).

    Überschreitet das Gericht bei dieser Prüfung die ihm gezogenen Grenzen, so kann dies seinerseits die Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. BVerfGK 5, 269 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 2006 - 2 BvR 836/04 -, StraFo 2006, S. 232 jeweils m.w.N.).

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

    Auszug aus BVerfG, 29.01.2007 - 2 BvR 1743/06
    Ziel der Verfassungsgarantie ist es, der Gefahr einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter eröffnet sein könnte (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 48, 246 ; 82, 286 ; 95, 322 ).

    Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 95, 322 ).

  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 830/83

    Verfassungswidrigkeit des Art. 7 Abs. 1 EGBGB

    Auszug aus BVerfG, 29.01.2007 - 2 BvR 1743/06
    Der Beschwerdeführer hat insoweit den Grundsatz der materiellen Subsidiarität nicht beachtet, der es gebietet, im Verfahren vor den Fachgerichten alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die vermeintliche Grundrechtsverletzung abzuwenden (vgl. BVerfGE 68, 384 ; 112, 50 ).
  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 29.01.2007 - 2 BvR 1743/06
    Der Beschwerdeführer hat insoweit den Grundsatz der materiellen Subsidiarität nicht beachtet, der es gebietet, im Verfahren vor den Fachgerichten alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die vermeintliche Grundrechtsverletzung abzuwenden (vgl. BVerfGE 68, 384 ; 112, 50 ).
  • BVerfG, 30.06.1970 - 2 BvR 48/70

    Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus BVerfG, 29.01.2007 - 2 BvR 1743/06
    Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts (vgl. BVerfGE 29, 45 ; 82, 159 ; 87, 282 ) beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt, kann nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
  • BVerfG, 09.05.1978 - 2 BvR 952/75

    Mitwirkung ehernamtlicher Richter am BSG bei Enrtscheidungen über

    Auszug aus BVerfG, 29.01.2007 - 2 BvR 1743/06
    Ziel der Verfassungsgarantie ist es, der Gefahr einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter eröffnet sein könnte (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 48, 246 ; 82, 286 ; 95, 322 ).
  • BGH, 29.06.2006 - 5 StR 484/05

    Verurteilungen in Wuppertaler Korruptionsverfahren überwiegend rechtskräftig

    Auszug aus BVerfG, 29.01.2007 - 2 BvR 1743/06
    gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 2006 - 5 StR 484/05 -,.
  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 137/92

    Vorlagepflicht

    Auszug aus BVerfG, 29.01.2007 - 2 BvR 1743/06
    Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts (vgl. BVerfGE 29, 45 ; 82, 159 ; 87, 282 ) beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt, kann nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
  • BGH, 29.06.2006 - 5 StR 485/05

    Verurteilungen in Wuppertaler Korruptionsverfahren überwiegend rechtskräftig

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

  • BVerfG, 24.03.1964 - 2 BvR 42/63

    Geschäftsverteilungsplan

  • BGH, 22.05.2007 - 5 StR 94/07

    Besetzungsrüge (gesetzlicher Richter; vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts;

    In einem solchen Fall könnten sogar die erkennenden Richter noch zur Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch in analoger Anwendung von § 26a Abs. 1 Nr. 2 Alternative 1 StPO berufen sein (vgl. BVerfG - Kammer -, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 2 BvR 1743/06; BGHSt 50, 216, 220).
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