Rechtsprechung
BVerfG, 29.01.2008 - 2 BvR 2556/07 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 6 EMRK; § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; § 354 Abs. 1a StPO: § 356a StPO.
Verfassungsbeschwerde (Subsidiarität; Begründung; Vorlage der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft); Anhörungsrüge (Pflicht zur Erhebung); Nichtannahmebeschluss - lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei unterlassener Anhörungsrüge vor Fachgerichten
- Wolters Kluwer
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde aufgrund fehlender Rechtswegerschöpfung wegen fehlender Geltendmachung einer erfolglosen Anhörungsrüge nach § 365a Strafprozessordnung (StPO) gegen den Beschluss eines Oberlandesgerichts
- Judicialis
BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 93b; ; StPO § 354 Abs. 1a
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1; StPO § 354 Abs. 1a
Anforderungen an die Erschöpfung des Rechtswegs - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Waiblingen, 13.12.2006 - 18 Cs 92 Js 80389/04
- LG Stuttgart, 18.06.2007 - 34 Ns 92 Js 80389/04
- OLG Stuttgart, 02.11.2007 - 1 Ss 507/07
- BVerfG, 29.01.2008 - 2 BvR 2556/07
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05
Revisionsgrenzen bei Rechtsfolgenzumessung
Auszug aus BVerfG, 29.01.2008 - 2 BvR 2556/07
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 14. Juni 2007 entschieden, dass die Hinweis- und Anhörungspflicht eines Revisionsgerichts, das eine Entscheidung nach § 354 Abs. 1a StPO beabsichtigt, der Wahrung rechtlichen Gehörs dient, und hat bei Verletzung dieses Anspruchs ausdrücklich auf die nachträgliche Korrektur von Gehörsverstößen durch die Anhörungsrüge hingewiesen, die lediglich eine primäre Verfahrenssicherung nicht regelhaft ersetzen könne (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2007 - 2 BvR 1447/05, 2 BvR 135/05 -, NJW 2007, S. 2977 , Abs.-Nr. 101).Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - berechtigte Zweifel bestehen, ob ein erteilter Hinweis den verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht wird, etwa, weil der Hinweis mangels konkreter Ausführungen zur "Angemessenheit" der Strafe trotz Rechtsfolgenzumessungsfehlern des Tatgerichts für den Angeklagten nicht deutlich werden lässt, warum das Revisionsgericht meint, nach § 354 Abs. 1a StPO verfahren zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2007 - 2 BvR 1447/05, 2 BvR 135/05 -, NJW 2007, S. 2977 , Abs.-Nr. 98-99).
- BVerfG, 25.04.2005 - 1 BvR 644/05
Wegen Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde
Auszug aus BVerfG, 29.01.2008 - 2 BvR 2556/07
Das Versäumnis der Erhebung der Anhörungsrüge hat grundsätzlich zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, NJW 2005, S. 3059 f.). - BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94
Hochschullehrer
Auszug aus BVerfG, 29.01.2008 - 2 BvR 2556/07
Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht, weshalb aus der fehlenden Bescheidung von Vorbringen nur bei greifbaren Anhaltspunkten auf dessen Nichtberücksichtigung geschlossen werden kann (vgl. BVerfGE 96, 205 ; stRspr).
- BGH, 24.01.2012 - 4 StR 469/11
Unzulässige Befangenheitsanträge gegen Richter des 4. Strafsenats des BGH wegen …
Da sich der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. September 2011 und der ergänzenden Stellungnahme vom 10. November 2011 sowohl zur Unbegründetheit der Sachrüge als auch zur Erfolglosigkeit der Verfahrensrügen geäußert hat, haben es weder Art. 103 Abs. 1 GG noch strafprozessuale Vorschriften geboten, im Rahmen der Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO diese Ausführungen zu wiederholen oder zu ihnen - auch bei Berücksichtigung des Vorbringens in dem außerhalb der Revisionsbegründungsfrist eingereichten Schriftsatz vom 18. November 2011 - ergänzend Stellung zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. März 2007 - 2 BvR 120/07; vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07; vom 29. Januar 2008 - 2 BvR 2556/07; ferner: BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497).