Rechtsprechung
BVerfG, 29.01.2016 - 1 BvQ 6/16 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Durch Auferlegung eines Fackelverbots keine Gefährdung des Demonstrationserfolgs in einer einen schweren Nachteil bewirkenden Weise
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 8 Abs 1 GG, Art 8 Abs 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 15 Abs 1 VersammlG, § 20 VersammlG
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Versammlungsrechtliche Auflage in Form eines Verbots des Abbrennens von Gegenständen, insb Fackeln stellt keinen schweren Nachteil iSd § 32 Abs 1 BVerfGG dar
- Wolters Kluwer
Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine versammlungsrechtliche Auflage; Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung; Geltendmachung einer Gefährdung des Demonstrationserfolgs
- rewis.io
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Versammlungsrechtliche Auflage in Form eines Verbots des Abbrennens von Gegenständen, insb Fackeln stellt keinen schweren Nachteil iSd § 32 Abs 1 BVerfGG dar
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BVerfGG § 32
Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine versammlungsrechtliche Auflage; Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung; Geltendmachung einer Gefährdung des Demonstrationserfolgs - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Gießen, 28.01.2016 - 4 L 145/16
- VGH Hessen, 29.01.2016 - 2 B 417/16
- BVerfG, 29.01.2016 - 1 BvQ 6/16
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 16.12.1983 - 2 BvR 1160/83
Nachrüstung
Auszug aus BVerfG, 29.01.2016 - 1 BvQ 6/16
Danach kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (vgl. BVerfGE 66, 39 ; stRspr).
- BVerfG, 14.12.2016 - 1 BvQ 48/16
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Einstellung …
Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, bleiben dabei grundsätzlich außer Betracht; eine materielle Überprüfung der angegriffenen Entscheidung ist nicht Gegenstand des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Januar 2016 - 1 BvQ 6/16 -, juris).