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   BVerfG, 29.02.2012 - 1 BvR 2883/11   

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BVerfG, 29.02.2012 - 1 BvR 2883/11 (https://dejure.org/2012,5045)
BVerfG, Entscheidung vom 29.02.2012 - 1 BvR 2883/11 (https://dejure.org/2012,5045)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Februar 2012 - 1 BvR 2883/11 (https://dejure.org/2012,5045)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; Art. 10 EMRK; Art. 6 EMRK; § 186 StGB; § 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG
    Schutz der Meinungsfreiheit und üble Nachrede (Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Werturteil); Verteidigung im Bußgeldverfahren (Sachverhaltsschilderung; erlaubte Zuspitzung)

  • lexetius.com
  • Burhoff online

    Meinungsfreiheit, üble Nachrede, Nachrede

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) durch strafgerichtliche Verurteilung wegen übler Nachrede (§ 186 StGB)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 1 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, §§ 185 ff StGB
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) durch strafgerichtliche Verurteilung wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) - hier: schriftliche, an Bußgeldbehörde gerichtete Äußerung des Beschuldigten über Polizeibeamten als Äußerung im "Kampf ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 1 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, §§ 185 ff StGB
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) durch strafgerichtliche Verurteilung wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) - hier: schriftliche, an Bußgeldbehörde gerichtete Äußerung des Beschuldigten über Polizeibeamten als Äußerung im "Kampf ...

  • Wolters Kluwer

    Strafgerichtliche Verurteilung wegen übler Nachrede gegenüber einem Polizeibeamten durch eine schriftliche Stellungnahme i.R.e. Bußgeldverfahrens

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) durch strafgerichtliche Verurteilung wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) - hier: schriftliche, an Bußgeldbehörde gerichtete Äußerung des Beschuldigten über Polizeibeamten als Äußerung im "Kampf ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafgerichtliche Verurteilung wegen übler Nachrede gegenüber einem Polizeibeamten durch eine schriftliche Stellungnahme i.R.e. Bußgeldverfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Der Polizeibeamte hat wohl den Tag über zu lange (…) in der Sonne gestanden oder hat ganz einfach dort mitgefeiert

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Üble Nachrede gegen Polizisten? - Im Streit um sein Recht darf der Bürger auch einmal "starke Worte" benutzen

Besprechungen u.ä.

  • lawblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Schon 3 mal nicht!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 1002
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 29.02.2012 - 1 BvR 2883/11
    a) Die Gerichte verkennen, dass es sich bei den für strafbar erachteten Äußerungen nicht etwa um nicht erweislich wahre, ehrverletzende Tatsachenbehauptungen im Sinne des § 186 StGB, sondern vielmehr um durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Werturteile und damit um Meinungen im engeren Sinne handelt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

    Denn anders als bei Meinungen, bei denen insbesondere im öffentlichen Meinungskampf, aber auch im Kampf ums Recht im Rahmen der regelmäßig vorzunehmenden Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit einerseits und dem Rechtsgut, in deren Interesse sie durch ein allgemeines Gesetz wie den §§ 185 ff. StGB eingeschränkt werden kann, eine Vermutung zugunsten der freien Rede gilt, gilt dies für Tatsachenbehauptungen nicht in gleicher Weise (vgl. BVerfGE 54, 208 ; 61, 1 ; 90, 241 ).

    Die bewusste Behauptung unwahrer Tatsachen verbleibt daher bereits von vornherein außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 61, 1 ).

    Aber auch sonstige unrichtige Tatsachenbehauptungen sind Einschränkungen auf Grund von allgemeinen Gesetzen leichter zugänglich als das Äußern einer Meinung (vgl. BVerfGE 61, 1 ).

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus BVerfG, 29.02.2012 - 1 BvR 2883/11
    b) Darüber hinaus messen die angegriffenen Entscheidungen im Rahmen der - aufgrund obiger Erwägungen richtigerweise im Rahmen der §§ 185, 193 StGB vorzunehmenden - Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerfGE 93, 266 ) auch den Umständen nicht genügend Bedeutung bei, dass der Beschwerdeführer die für strafwürdig erachteten Äußerungen im Rahmen eines Bußgeldverfahrens im sogenannten "Kampf ums Recht" getätigt hat (vgl. BVerfGE 76, 171 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juli 1996 - 1 BvR 873/94 -, NStZ 1997, S. 35 und der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 1999 - 1 BvR 734/98 -, NJW 2000, S. 199 ) und er die Äußerungen ausschließlich an die zuständige Bußgeldbehörde gerichtet hat, ohne dass sie nicht am Verfahren beteiligten Personen zur Kenntnis gelangen konnten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2009 - 1 BvR 2650/05 -, NJW-RR 2010, S. 204 ).

    Befindet sich der Beschwerdeführer im sogenannten "Kampf ums Recht", ist es ihm zur plastischen Darstellung seiner Position grundsätzlich erlaubt, auch starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, ohne jedes Wort auf die Waagschale legen zu müssen (vgl. BVerfGE 76, 171 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juli 1996 - 1 BvR 873/94 -, NStZ 1997, S. 35 und der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 1999 - 1 BvR 734/98 -, NJW 2000, S. 199 ).

    Dabei kommt es - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - auch nicht entscheidend darauf an, dass der Beschwerdeführer seine Kritik auch anders hätte formulieren können, da auch die Form der Meinungsäußerung grundsätzlich der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung unterliegt (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 76, 171 ).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 29.02.2012 - 1 BvR 2883/11
    Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff. StGB (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 23 ; 93, 266 ).

    a) Die Gerichte verkennen, dass es sich bei den für strafbar erachteten Äußerungen nicht etwa um nicht erweislich wahre, ehrverletzende Tatsachenbehauptungen im Sinne des § 186 StGB, sondern vielmehr um durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Werturteile und damit um Meinungen im engeren Sinne handelt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

    b) Darüber hinaus messen die angegriffenen Entscheidungen im Rahmen der - aufgrund obiger Erwägungen richtigerweise im Rahmen der §§ 185, 193 StGB vorzunehmenden - Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerfGE 93, 266 ) auch den Umständen nicht genügend Bedeutung bei, dass der Beschwerdeführer die für strafwürdig erachteten Äußerungen im Rahmen eines Bußgeldverfahrens im sogenannten "Kampf ums Recht" getätigt hat (vgl. BVerfGE 76, 171 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juli 1996 - 1 BvR 873/94 -, NStZ 1997, S. 35 und der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 1999 - 1 BvR 734/98 -, NJW 2000, S. 199 ) und er die Äußerungen ausschließlich an die zuständige Bußgeldbehörde gerichtet hat, ohne dass sie nicht am Verfahren beteiligten Personen zur Kenntnis gelangen konnten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2009 - 1 BvR 2650/05 -, NJW-RR 2010, S. 204 ).

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 797/78

    Böll

    Auszug aus BVerfG, 29.02.2012 - 1 BvR 2883/11
    Denn anders als bei Meinungen, bei denen insbesondere im öffentlichen Meinungskampf, aber auch im Kampf ums Recht im Rahmen der regelmäßig vorzunehmenden Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit einerseits und dem Rechtsgut, in deren Interesse sie durch ein allgemeines Gesetz wie den §§ 185 ff. StGB eingeschränkt werden kann, eine Vermutung zugunsten der freien Rede gilt, gilt dies für Tatsachenbehauptungen nicht in gleicher Weise (vgl. BVerfGE 54, 208 ; 61, 1 ; 90, 241 ).

    Unrichtige Information ist unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Gut (vgl. BVerfGE 54, 208 ).

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus BVerfG, 29.02.2012 - 1 BvR 2883/11
    a) Die Gerichte verkennen, dass es sich bei den für strafbar erachteten Äußerungen nicht etwa um nicht erweislich wahre, ehrverletzende Tatsachenbehauptungen im Sinne des § 186 StGB, sondern vielmehr um durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Werturteile und damit um Meinungen im engeren Sinne handelt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

    Denn anders als bei Meinungen, bei denen insbesondere im öffentlichen Meinungskampf, aber auch im Kampf ums Recht im Rahmen der regelmäßig vorzunehmenden Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit einerseits und dem Rechtsgut, in deren Interesse sie durch ein allgemeines Gesetz wie den §§ 185 ff. StGB eingeschränkt werden kann, eine Vermutung zugunsten der freien Rede gilt, gilt dies für Tatsachenbehauptungen nicht in gleicher Weise (vgl. BVerfGE 54, 208 ; 61, 1 ; 90, 241 ).

  • BVerfG, 10.07.1996 - 1 BvR 873/94

    Anwaltliche Berufsausübungsfreiheit und Sachlichkeitsgebot im Strafprozeß

    Auszug aus BVerfG, 29.02.2012 - 1 BvR 2883/11
    b) Darüber hinaus messen die angegriffenen Entscheidungen im Rahmen der - aufgrund obiger Erwägungen richtigerweise im Rahmen der §§ 185, 193 StGB vorzunehmenden - Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerfGE 93, 266 ) auch den Umständen nicht genügend Bedeutung bei, dass der Beschwerdeführer die für strafwürdig erachteten Äußerungen im Rahmen eines Bußgeldverfahrens im sogenannten "Kampf ums Recht" getätigt hat (vgl. BVerfGE 76, 171 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juli 1996 - 1 BvR 873/94 -, NStZ 1997, S. 35 und der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 1999 - 1 BvR 734/98 -, NJW 2000, S. 199 ) und er die Äußerungen ausschließlich an die zuständige Bußgeldbehörde gerichtet hat, ohne dass sie nicht am Verfahren beteiligten Personen zur Kenntnis gelangen konnten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2009 - 1 BvR 2650/05 -, NJW-RR 2010, S. 204 ).

    Befindet sich der Beschwerdeführer im sogenannten "Kampf ums Recht", ist es ihm zur plastischen Darstellung seiner Position grundsätzlich erlaubt, auch starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, ohne jedes Wort auf die Waagschale legen zu müssen (vgl. BVerfGE 76, 171 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juli 1996 - 1 BvR 873/94 -, NStZ 1997, S. 35 und der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 1999 - 1 BvR 734/98 -, NJW 2000, S. 199 ).

  • BVerfG, 16.03.1999 - 1 BvR 734/98

    Verletzung von GG Art 5 Abs 1 S 1 durch strafgerichtliche Verurteilung eines

    Auszug aus BVerfG, 29.02.2012 - 1 BvR 2883/11
    b) Darüber hinaus messen die angegriffenen Entscheidungen im Rahmen der - aufgrund obiger Erwägungen richtigerweise im Rahmen der §§ 185, 193 StGB vorzunehmenden - Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerfGE 93, 266 ) auch den Umständen nicht genügend Bedeutung bei, dass der Beschwerdeführer die für strafwürdig erachteten Äußerungen im Rahmen eines Bußgeldverfahrens im sogenannten "Kampf ums Recht" getätigt hat (vgl. BVerfGE 76, 171 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juli 1996 - 1 BvR 873/94 -, NStZ 1997, S. 35 und der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 1999 - 1 BvR 734/98 -, NJW 2000, S. 199 ) und er die Äußerungen ausschließlich an die zuständige Bußgeldbehörde gerichtet hat, ohne dass sie nicht am Verfahren beteiligten Personen zur Kenntnis gelangen konnten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2009 - 1 BvR 2650/05 -, NJW-RR 2010, S. 204 ).

    Befindet sich der Beschwerdeführer im sogenannten "Kampf ums Recht", ist es ihm zur plastischen Darstellung seiner Position grundsätzlich erlaubt, auch starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, ohne jedes Wort auf die Waagschale legen zu müssen (vgl. BVerfGE 76, 171 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juli 1996 - 1 BvR 873/94 -, NStZ 1997, S. 35 und der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 1999 - 1 BvR 734/98 -, NJW 2000, S. 199 ).

  • BVerfG, 10.03.2009 - 1 BvR 2650/05

    Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 GG) einer Rechtsanwältin durch

    Auszug aus BVerfG, 29.02.2012 - 1 BvR 2883/11
    b) Darüber hinaus messen die angegriffenen Entscheidungen im Rahmen der - aufgrund obiger Erwägungen richtigerweise im Rahmen der §§ 185, 193 StGB vorzunehmenden - Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerfGE 93, 266 ) auch den Umständen nicht genügend Bedeutung bei, dass der Beschwerdeführer die für strafwürdig erachteten Äußerungen im Rahmen eines Bußgeldverfahrens im sogenannten "Kampf ums Recht" getätigt hat (vgl. BVerfGE 76, 171 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juli 1996 - 1 BvR 873/94 -, NStZ 1997, S. 35 und der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 1999 - 1 BvR 734/98 -, NJW 2000, S. 199 ) und er die Äußerungen ausschließlich an die zuständige Bußgeldbehörde gerichtet hat, ohne dass sie nicht am Verfahren beteiligten Personen zur Kenntnis gelangen konnten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2009 - 1 BvR 2650/05 -, NJW-RR 2010, S. 204 ).

    Auf den verfassungsrechtlich erheblichen Umstand, dass der Beschwerdeführer das Schreiben ausschließlich an die Bußgeldbehörde gerichtet hat, ohne dass es Außenstehenden zur Kenntnis gelangen konnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2009 - 1 BvR 2650/05 -, NJW-RR 2010, S. 204 ), gehen die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen mit keinem Wort ein.

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 29.02.2012 - 1 BvR 2883/11
    a) Die Gerichte verkennen, dass es sich bei den für strafbar erachteten Äußerungen nicht etwa um nicht erweislich wahre, ehrverletzende Tatsachenbehauptungen im Sinne des § 186 StGB, sondern vielmehr um durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Werturteile und damit um Meinungen im engeren Sinne handelt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ).
  • BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77

    Kunstkritik

    Auszug aus BVerfG, 29.02.2012 - 1 BvR 2883/11
    Dabei kommt es - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - auch nicht entscheidend darauf an, dass der Beschwerdeführer seine Kritik auch anders hätte formulieren können, da auch die Form der Meinungsäußerung grundsätzlich der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung unterliegt (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 76, 171 ).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 221/90

    Rhetorische Fragen und Meinungsfreiheit

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19

    Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen

    Denn für die Freiheit der Meinungsäußerung wäre es besonders abträglich, wenn vor einer mündlichen Äußerung jedes Wort auf die Waagschale gelegt werden müsste (vgl. BVerfGE 76, 171 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Februar 2012 - 1 BvR 2883/11 -, Rn. 16; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2015 - 1 BvR 3217/14 -, Rn. 16).
  • BVerfG, 28.09.2015 - 1 BvR 3217/14

    Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung (Schutz von

    Dabei ist ihm zur plastischen Darstellung seiner Position grundsätzlich erlaubt, auch starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, ohne jedes Wort auf die Waagschale legen zu müssen (vgl. BVerfGE 76, 171 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Februar 2012 - 1 BvR 2883/11 -, NJW-RR 2012, S. 1002 m.w.N.).
  • BVerfG, 28.07.2014 - 1 BvR 482/13

    Auch überspitzte Äußerungen fallen nur in engen Grenzen als Schmähkritik aus dem

    Zudem ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer im "Kampf ums Recht" befand und ihm hierbei zur plastischen Darstellung seiner Position grundsätzlich erlaubt ist, auch starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, ohne jedes Wort auf die Waagschale legen zu müssen (vgl. BVerfGE 76, 171 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juli 1996 - 1 BvR 873/94 -, NStZ 1997, S. 35, der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 1999 - 1 BvR 734/98 -, NJW 2000, S. 199 und der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Februar 2012 - 1 BvR 2883/11 -, NJW-RR 2012, S. 1002).
  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 1094/19

    Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen

    Denn für die Freiheit der Meinungsäußerung wäre es besonders abträglich, wenn vor einer mündlichen Äußerung jedes Wort auf die Waagschale gelegt werden müsste (vgl. BVerfGE 76, 171 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Februar 2012 - 1 BvR 2883/11 -, Rn. 16; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2015 - 1 BvR 3217/14 -, Rn. 16).
  • AG Emmendingen, 19.03.2015 - 5 Cs 350 Js 25962/13

    Beleidigung: Mehrdeutige, provokante Äußerung gegenüber einem

    Dass sie ggf. ihre Kritik auch hätte anders formulieren können, ist unerheblich, da auch die Form der Meinungsäußerung grundsätzlich der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung unterliegt (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 29.02.2012 - BvR 2883/11 , NJW-RR 2012, 1002 f).
  • AG Backnang, 01.07.2014 - 2 Cs 96 Js 69894/13

    Üble Nachrede, alkoholisierter Polizeibeamter

    Die bewusste Behauptung unwahrer Tatsachen bleibt jedoch von vornherein außerhalb des Schutzbereichs des Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 29.02.2012, 1 BvR 2883/11).
  • LAG München, 21.11.2012 - 8 Sa 627/12

    Verhaltensbedingte Kündigung, Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung

    Die Formulierungen stellen keine durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Werturteile dar, die dem Schutz unterfallen würden (vgl. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 29.02.2012 - 1 BvR 2883/11, NJW-RR 2012, 1002-1003, Juris).
  • BayObLG, 07.09.2020 - 206 StRR 220/20

    Kollektive Beleidigung einer Polizeidienststelle

    Befindet sich jemand im sogenannten "Kampf ums Recht", ist es ihm zur plastischen Darstellung seiner Position grundsätzlich erlaubt, starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, ohne jedes Wort auf die Waagschale legen zu müssen (BVerfG, Beschluss vom 29. Februar 2012, 1 BvR 2883/11, NJW-RR 2012, 1002 Rn. 16).
  • LAG Hessen, 19.06.2020 - 10 Sa 69/20

    Rechtsstellung eines Schwerbehindertenbewerbers im Rahmen einer

    Wie die Arbeitgeberin im weiteren Prozess auch klarstellte, ist ein solcher Prozessvortrag als zulässig bei dem "Kampf um das Recht" anzusehen (vgl. BVerfG 29. Februar 2012 - 1 BvR 2883/11 - Rn. 14, NJW-RR 2012, 1002) .
  • BayObLG, 02.10.2020 - 206 StRR 333/20

    Schuldspruch, Hauptverhandlung, Revision, Meinungsfreiheit, Angeklagte,

    Befindet sich jemand im sogenannten "Kampf ums Recht", ist es ihm nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur plastischen Darstellung seiner Position grundsätzlich erlaubt, starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, ohne jedes Wort auf die Waagschale legen zu müssen (BVerfG, Beschluss vom 29. Februar 2012, 1 BvR 2883/11, NJW-RR 2012, 1002 Rn. 16), was die Kammer ebenfalls gesehen hat.
  • OLG Düsseldorf, 24.08.2023 - 3 ORs 11/23
  • LG Halle, 11.04.2017 - 4 O 182/17

    Unterlassungsanspruch: Einordnung von harscher Kritik am behördlichen Verhalten

  • AnwG Koblenz, 15.12.2014 - 1 AG 4/13

    Berufsrechte und -pflichten: Abfällige Bemerkungen über einen Richter

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