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   BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvR 489/07   

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BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvR 489/07 (https://dejure.org/2007,1150)
BVerfG, Entscheidung vom 29.03.2007 - 2 BvR 489/07 (https://dejure.org/2007,1150)
BVerfG, Entscheidung vom 29. März 2007 - 2 BvR 489/07 (https://dejure.org/2007,1150)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 EMRK; Art. 5 Abs. 2 EMRK; § 121 StPO; § 122 StPO; § 211 StGB; § 22 StGB; § 306a StGB
    Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft (erste besondere Haftprüfung; Tatverdacht des versuchten Mordes und der schweren Brandstiftung; keine Abwägung zwischen Strafverfolgungsinteresse und Freiheitsanspruch im Rahmen des § 121 Abs. 1 StPO); Freiheit der Person ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 und des Anspruchs auf ein faires Verfahren durch Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft unter Verkennung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft anlässlich einer ersten besonderen Haftprüfung; Anforderungen an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 104

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 121 § 122; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2 Art. 104
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Begründung einer Haftfortdauerentscheidung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 10, 544
  • NStZ 2008, 18
  • NStZ-RR 2008, 18
  • StV 2007, 369
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (38)

  • BVerfG, 15.02.2007 - 2 BvR 2563/06

    Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus; inhaltliche Anforderungen

    Auszug aus BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvR 489/07
    Diese Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2006 - 2 BvR 170/06 -, StV 2006, S. 248 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 2006 - 2 BvR 523/06 -, StV 2006, S. 251 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 2006 - 2 BvR 1815/06 -, Abs.-Nr. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2007 - 2 BvR 2563/06 -, Abs.-Nr. 23).

    Wird die Haftfortdauer lediglich mit der bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts begründet, ohne dass eine Subsumtion unter die Tatbestandsvoraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO überhaupt erkennbar wird (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 - 2 BvR 962/98 -, StV 1999, S. 40, und vom 10. Dezember 1998 - 2 BvR 1998/98 -, StV 1999, S. 162), so hat dies regelmäßig eine Verletzung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) zur Folge (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2006 - 2 BvR 170/06 -, StV 2006, S. 248 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 2006 - 2 BvR 523/06 -, StV 2006, S. 251 ; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 2006 - 2 BvR 1815/06 -, Abs.-Nr. 17 und 15. Februar 2007 - 2 BvR 2563/06 -, Abs.-Nr. 27).

    Auch das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgende Recht des Beschuldigten auf ein faires Strafverfahren (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 63, 380 ; 70, 297 ) verlangt eine hinreichende Begründung, die das Bundesverfassungsgericht in die Lage versetzt, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) zu prüfen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2007 - 2 BvR 2563/06 -, Abs.-Nr. 28).

    Liegen derartige Gründe vor, ist zum anderen erforderlich, dass sie die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen - zweite Stufe - (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober 2006 - 2 BvR 1742/06 u.a. -, Abs.-Nr. 40 bis 41; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2007 - 2 BvR 2563/06 -, Abs.-Nr. 31).

    Die Schwere der Tat und die im Raum stehende Straferwartung sind im Zusammenhang mit § 121 StPO ohne jede Bedeutung (vgl. hierzu bereits Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober 2006 - 2 BvR 1742/06 u.a. -, Abs.-Nr. 45 und 15. Februar 2007 - 2 BvR 2563/06 -, Abs.-Nr. 42).

  • BVerfG, 04.04.2006 - 2 BvR 523/06

    Freiheit der Person; Untersuchungshaft; Entscheidung über die Haftfortdauer

    Auszug aus BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvR 489/07
    Diese Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2006 - 2 BvR 170/06 -, StV 2006, S. 248 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 2006 - 2 BvR 523/06 -, StV 2006, S. 251 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 2006 - 2 BvR 1815/06 -, Abs.-Nr. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2007 - 2 BvR 2563/06 -, Abs.-Nr. 23).

    Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots kann daher auch schon vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist des § 121 Abs. 1 StPO die Aufhebung des Haftbefehls gebieten, wenn es aufgrund vermeidbarer Fehler der Justizorgane zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung kommt (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 2006 - 2 BvR 523/06 -, StV 2006, S. 251 ).

    Wird die Haftfortdauer lediglich mit der bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts begründet, ohne dass eine Subsumtion unter die Tatbestandsvoraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO überhaupt erkennbar wird (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 - 2 BvR 962/98 -, StV 1999, S. 40, und vom 10. Dezember 1998 - 2 BvR 1998/98 -, StV 1999, S. 162), so hat dies regelmäßig eine Verletzung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) zur Folge (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2006 - 2 BvR 170/06 -, StV 2006, S. 248 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 2006 - 2 BvR 523/06 -, StV 2006, S. 251 ; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 2006 - 2 BvR 1815/06 -, Abs.-Nr. 17 und 15. Februar 2007 - 2 BvR 2563/06 -, Abs.-Nr. 27).

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvR 489/07
    Das Bundesverfassungsgericht hat daher in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschwerdeführers den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ) und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößern kann (vgl. BVerfGE 36, 264 ) und regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfGE 53, 152 ).

    Die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO lässt nur in begrenztem Umfang eine Fortdauer der Untersuchungshaft zu und ist eng auszulegen (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ).

    Vielmehr gilt auch vor diesem Zeitpunkt der Grundsatz, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen haben, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ; siehe auch Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl. 2001, Rn. 837).

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvR 489/07
    Das Bundesverfassungsgericht hat daher in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschwerdeführers den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ) und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößern kann (vgl. BVerfGE 36, 264 ) und regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfGE 53, 152 ).

    Die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO lässt nur in begrenztem Umfang eine Fortdauer der Untersuchungshaft zu und ist eng auszulegen (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ).

    Vielmehr gilt auch vor diesem Zeitpunkt der Grundsatz, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen haben, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ; siehe auch Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl. 2001, Rn. 837).

  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 170/06

    Untersuchungshaft (Verhältnismäßigkeit); Beschleunigungsgebot (Haftsache);

    Auszug aus BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvR 489/07
    Diese Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2006 - 2 BvR 170/06 -, StV 2006, S. 248 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 2006 - 2 BvR 523/06 -, StV 2006, S. 251 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 2006 - 2 BvR 1815/06 -, Abs.-Nr. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2007 - 2 BvR 2563/06 -, Abs.-Nr. 23).

    Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen umfasst das gesamte Strafverfahren (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 -, NJW 2005, S. 3485 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 -, StV 2006, S. 73 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05 -, StV 2006, S. 81 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. März 2006 - 2 BvR 170/06 -, StV 2006, S. 248 ) und gilt daher auch bereits im Ermittlungsverfahren (vgl. auch HansOLG Bremen, Beschluss vom 5. März 1992 - BL 248/91 -, StV 1992, S. 426 ).

    Wird die Haftfortdauer lediglich mit der bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts begründet, ohne dass eine Subsumtion unter die Tatbestandsvoraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO überhaupt erkennbar wird (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 - 2 BvR 962/98 -, StV 1999, S. 40, und vom 10. Dezember 1998 - 2 BvR 1998/98 -, StV 1999, S. 162), so hat dies regelmäßig eine Verletzung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) zur Folge (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2006 - 2 BvR 170/06 -, StV 2006, S. 248 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 2006 - 2 BvR 523/06 -, StV 2006, S. 251 ; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 2006 - 2 BvR 1815/06 -, Abs.-Nr. 17 und 15. Februar 2007 - 2 BvR 2563/06 -, Abs.-Nr. 27).

  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 294/76

    Quick/Durchsuchungsbefehl

    Auszug aus BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvR 489/07
    Dem ist durch eine verfahrensrechtliche Kompensation (vgl. BVerfGE 17, 108 ; 42, 212 ; 46, 325 ) des mit dem Freiheitsentzug verbundenen Grundrechtseingriffs, namentlich durch erhöhte Anforderungen an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen, Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 103, 21 ).

    Die materielle Grundrechtsposition des Betroffenen darf nicht durch eine systematische Verkürzung des einfach-rechtlichen Anwendungsprogramms des § 121 Abs. 1 StPO entwertet werden (vgl. BVerfGE 17, 108 ; 42, 212 ; 46, 325 ).

  • BVerfG, 07.12.1977 - 1 BvR 734/77

    Zwangsversteigerung II

    Auszug aus BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvR 489/07
    Dem ist durch eine verfahrensrechtliche Kompensation (vgl. BVerfGE 17, 108 ; 42, 212 ; 46, 325 ) des mit dem Freiheitsentzug verbundenen Grundrechtseingriffs, namentlich durch erhöhte Anforderungen an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen, Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 103, 21 ).

    Die materielle Grundrechtsposition des Betroffenen darf nicht durch eine systematische Verkürzung des einfach-rechtlichen Anwendungsprogramms des § 121 Abs. 1 StPO entwertet werden (vgl. BVerfGE 17, 108 ; 42, 212 ; 46, 325 ).

  • BVerfG, 20.10.2006 - 2 BvR 1742/06

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen; Fortdauer der

    Auszug aus BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvR 489/07
    Liegen derartige Gründe vor, ist zum anderen erforderlich, dass sie die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen - zweite Stufe - (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober 2006 - 2 BvR 1742/06 u.a. -, Abs.-Nr. 40 bis 41; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2007 - 2 BvR 2563/06 -, Abs.-Nr. 31).

    Die Schwere der Tat und die im Raum stehende Straferwartung sind im Zusammenhang mit § 121 StPO ohne jede Bedeutung (vgl. hierzu bereits Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober 2006 - 2 BvR 1742/06 u.a. -, Abs.-Nr. 45 und 15. Februar 2007 - 2 BvR 2563/06 -, Abs.-Nr. 42).

  • BVerfG, 25.07.1963 - 1 BvR 542/62

    Hirnkammerluftfüllung

    Auszug aus BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvR 489/07
    Dem ist durch eine verfahrensrechtliche Kompensation (vgl. BVerfGE 17, 108 ; 42, 212 ; 46, 325 ) des mit dem Freiheitsentzug verbundenen Grundrechtseingriffs, namentlich durch erhöhte Anforderungen an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen, Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 103, 21 ).

    Die materielle Grundrechtsposition des Betroffenen darf nicht durch eine systematische Verkürzung des einfach-rechtlichen Anwendungsprogramms des § 121 Abs. 1 StPO entwertet werden (vgl. BVerfGE 17, 108 ; 42, 212 ; 46, 325 ).

  • OLG Köln, 18.08.1992 - HEs 136/92

    Untersuchungshaft; Fortdauer; Anordnung; Ermittlungshandlungen; Verfahren;

    Auszug aus BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvR 489/07
    Je nach Sachlage ist bereits eine Zeitspanne von wenigen Wochen oder Monaten zu beanstanden (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18. November 1988 - I BL 61/88 -, StV 1989, S. 158 f.; OLG Schleswig, Beschluss vom 2. April 1992 - 1 HEs 14/92 -, StV 1992, S. 525; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 7. März 1985 - 2 Ws 90/85 H -, StV 1985, S. 198; OLG Köln, Beschluss vom 18. August 1992 - HEs 136/92 -, StV 1992, S. 524 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 28. April 2000 - 4420 BL-III-25/00 -, StV 2000, S. 515 ).

    Sollte sich im Rahmen der nunmehr erneut durchzuführenden Haftprüfung nach § 121, § 122 StPO ergeben, dass über einen Zeitraum von mehreren Wochen oder gar Monaten hinweg keine verfahrensfördernden Ermittlungshandlungen stattgefunden haben, kann eine Fortdauer der bereits mehr als sechs Monate andauernden Untersuchungshaft nicht angeordnet werden (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18. November 1988 - I BL 61/88 -, StV 1989, S. 158 f.: vermeidbare Verfahrenszögerung von 6 bis 7 Wochen; OLG Köln, Beschluss vom 18. August 1992 - HEs 136/92 -, StV 1992, S. 524 : vermeidbare Verzögerung von 3 Monaten; OLG Koblenz, Beschluss vom 28. April 2000 - (1)4420 BL-III-25/00 -, StV 2000, S. 515 : vermeidbare Verzögerung von rd.

  • OLG Zweibrücken, 18.11.1988 - 1 BL 61/88
  • OLG Hamm, 16.05.2000 - 5 BL 71/00

    Wichtiger Grund, Verhinderung des Sachverständigen, langer Zeitraum zwischen

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

  • BVerfG, 05.10.2006 - 2 BvR 1815/06

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (organisatorische Vorkehrungen bei Änderung

  • OLG Bremen, 05.03.1992 - BL 248/91

    Rechtmäßigkeit eines Haftbefehls gegen den Angeschuldigten i.R.d. diesem zur Last

  • BVerfG, 07.08.1998 - 2 BvR 962/98

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund

  • BVerfG, 10.12.1998 - 2 BvR 1998/98

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund

  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Waffengleichheit im

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 1309/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Beschleunigungsgebot in Haftsachen

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

  • BVerfG, 13.09.2001 - 2 BvR 1316/01

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch unzureichend begründeten

  • OLG Schleswig, 02.04.1992 - 1 HEs 14/92

    Abschluß der Ermittlungen; Faktischer Abschluß; Ermittlungshandlungen;

  • OLG Hamburg, 07.03.1985 - 2 Ws 90/85
  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

  • OLG Düsseldorf, 25.03.1996 - 2 Ws 86/96
  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 20/81

    Gegendarstellung

  • BVerfG, 23.09.2005 - 2 BvR 1315/05

    Freiheit der Person; Rechtsstaatsprinzip; Beschleunigungsprinzip; überlange

  • BVerfG, 22.02.2005 - 2 BvR 109/05

    Freiheit der Person (Dauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

  • BVerfG, 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Untersuchungshaft über

  • OLG Düsseldorf, 01.02.1991 - 2 Ws 632/90
  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

  • OLG Düsseldorf, 10.08.1992 - 2 Ws 312/92
  • OLG Düsseldorf, 18.08.1982 - 1 Ws 607/82

    Zur Auslegung des Begriffs "anderer wichtiger Grund" in § 121 Abs. 1 StPO

  • KG, 30.06.1999 - 1 HEs 299/98

    Strafprozeßrecht: Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

  • BGH, 23.07.1991 - 3 StE 6/91

    Keine Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft bei nicht nur kurzfristiger

  • BVerfG, 06.06.2007 - 2 BvR 971/07

    Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft anlässlich der ersten besonderen

    Mit Beschluss vom 29. März 2007 - 2 BvR 489/07 - hob die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zu erneuter Entscheidung zurück.

    Die Schwere der Tat und die im Raum stehende Straferwartung sind im Zusammenhang mit § 121 StPO ohne jede Bedeutung (vgl. hierzu bereits Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober 2006 - 2 BvR 1742/06 u.a. -, Abs.-Nr. 45; 15. Februar 2007 - 2 BvR 2563/06 -, Abs.-Nr. 42 und 29. März 2007 - 2 BvR 489/07 -, Abs.-Nr. 23).

    Insoweit kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass für den Beschwerdeführer nach wie vor die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK streitet und die Schwere der Tat und die im Raum stehende Straferwartung im Zusammenhang mit § 121 StPO ohne jede Bedeutung sind (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober 2006 - 2 BvR 1742/06 u.a. -, Abs.-Nr. 45; 15. Februar 2007 - 2 BvR 2563/06 -, Abs.-Nr. 42 und 29. März 2007 - 2 BvR 489/07 -, Abs.-Nr. 23).

    Das Oberlandesgericht hat nunmehr Gelegenheit, die bereits im Beschluss vom 29. März 2007 - 2 BvR 489/07 - dargelegten verfassungsrechtlichen Vorgaben umzusetzen und den Haftbefehl aufzuheben.

  • BVerfG, 24.08.2010 - 2 BvR 1113/10

    Haftbefehl wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot verfassungswidrig

    Auch das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgende Recht des Beschuldigten auf ein faires Strafverfahren (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 63, 380 ; 70, 297 ) verlangt eine hinreichende Begründung, die das Bundesverfassungsgericht in die Lage versetzt, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) zu prüfen (BVerfGK 10, 294 ; 10, 544 ).
  • OLG Bremen, 24.04.2019 - 1 Ws 44/19

    Zur Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des

    Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.03.2006 - 2 BvR 170/06, juris Rn. 32, BVerfGK 7, 421; Beschluss vom 04.04.2006 - 2 BvR 523/06, juris Rn. 18, BVerfGK 8, 1; Beschluss vom 05.10.2006 - 2 BvR 1815/06, juris Rn. 15, BVerfGK 9, 306; Beschluss vom 15.02.2007 - 2 BvR 2563/06, juris Rn. 23, BVerfGK 10, 294; Beschluss vom 29.03.2007 - 2 BvR 489/07, juris Rn. 11, BVerfGK 10, 544; Beschluss vom 11.06.2008 - 2 BvR 806/08, juris Rn. 33, StV 2008, 421; Beschluss vom 30.08.2008 - 2 BvR 671/08, juris Rn. 22, BVerfGK 14, 157; Beschluss vom 13.05.2009 - 2 BvR 388/09, juris Rn. 24, BVerfGK 15, 474; Beschluss vom 24.08.2010 - 2 BvR 1113/10, juris Rn. 23, BVerfGK 17, 517; Beschluss vom 14.11.2012 - 2 BvR 1164/12, juris Rn. 45, StV 2014, 35; Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 42, StV 2013, 640; Beschluss vom 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14, juris Rn. 25, StV 2015, 39; Beschluss vom 13.10.2016 - 2 BvR 1275/16, juris Rn. 47, PStR 2017, 15 (Ls.); Beschluss vom 20.12.2017 - 2 BvR 2552/17, juris Rn. 19; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 43, NJW 2019, 915; vgl. auch Beschluss vom 22.08.2017 - 2 BvR 2039/16, juris Rn. 41, BtPrax 2017, 238).

    Die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts genügt zur Begründung einer Haftfortdauerentscheidung nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.10.2006 - 2 BvR 1815/06, juris Rn. 17, BVerfGK 9, 306; Beschluss vom 29.03.2007 - 2 BvR 489/07, juris Rn. 16, BVerfGK 10, 544).

  • KG, 11.03.2019 - 4 HEs 5/19

    Untersuchungshaft über 6 Monate: Haftbefehlsaufhebung wegen unzureichender

    b) Um diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben zu genügen, müssen die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, "alles in ihrer Macht Stehende" tun, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. grundlegend hierzu BVerfGE 20, 45, 50; 36, 264, 270; 21, 222; BVerfG NStZ-RR 2008, 18; die Grundsätze wiederholend BVerfG, Beschlüsse vom 1. August 2018 - 2 BvR 12582/18 - [juris, Rn. 25] und [zuletzt] vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, HRRS 2019 Nr. 87; OLG Bremen a.a.O. m.w.Nachw.).

    Liegen solche, den Urteilserlass hindernde Umstände vor, führt das (zusätzliche) Erfordernis der Rechtfertigung der Haftfortdauer dazu, dass auf einer zweiten Prüfungsstufe ein Urteil darüber zu treffen ist, ob bei Fortdauer der Haft der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (im engeren Sinne) gewahrt bleibt (vgl. grundlegend dazu BVerfGE 36, 264, 271, 279 f.; BVerfGK 9, 339; 10, 544).

  • OLG Bremen, 03.01.2018 - 1 Ws 143/17

    Anforderungen an die Begründungstiefe bei Haftfortdauerentscheidungen

    Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.03.2006 - 2 BvR 170/06, juris Rn. 32, BVerfGK 7, 421; Beschluss vom 04.04.2006 - 2 BvR 523/06, juris Rn. 18, BVerfGK 8, 1; Beschluss vom 05.10.2006 - 2 BvR 1815/06, juris Rn. 15, BVerfGK 9, 306; Beschluss vom 15.02.2007 - 2 BvR 2563/06, juris Rn. 23, BVerfGK 10, 294; Beschluss vom 29.03.2007 - 2 BvR 489/07, juris Rn. 11, BVerfGK 10, 544; Beschluss vom 11.06.2008 - 2 BvR 806/08, juris Rn. 33, StV 2008, 421; Beschluss vom 30.08.2008 - 2 BvR 671/08, juris Rn. 22, BVerfGK 14, 157; Beschluss vom 13.05.2009 - 2 BvR 388/09, juris Rn. 24, BVerfGK 15, 474; Beschluss vom 24.08.2010 - 2 BvR 1113/10, juris Rn. 23, BVerfGK 17, 517; Beschluss vom 14.11.2012 - 2 BvR 1164/12, juris Rn. 45, StV 2014, 35; Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 42, StV 2013, 640; Beschluss vom 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14, juris Rn. 25, StV 2015, 39; Beschluss vom 13.10.2016 - 2 BvR 1275/16, juris Rn. 47, PStR 2017, 15 (Ls.); Beschluss vom 20.12.2017 - 2 BvR 2552/17, juris Rn. 19; vgl. auch Beschluss vom 22.08.2017 - 2 BvR 2039/16, juris Rn. 41, BtPrax 2017, 238).

    Die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts genügt zur Begründung einer Haftfortdauerentscheidung nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.10.2006 - 2 BvR 1815/06, juris Rn. 17, BVerfGK 9, 306; Beschluss vom 29.03.2007 - 2 BvR 489/07, juris Rn. 16, BVerfGK 10, 544).

  • OLG Hamburg, 18.05.2010 - 2 Ws 80/10

    Untersuchungshaftfortdauer bei Hauptverhandlungsaussetzung wegen verspäteter

    Hinzutreten muss nach dieser Vorschrift, dass die Fortdauer der Haft gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG in StV 2007, 369, 370; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 121 Rdnr. 29).

    Diesem kommt nicht nur materielle Bedeutung zu, sondern es prägt auch die verfahrensrechtliche Handhabung (vgl. Murswiek in Sachs, GG, 5. Auflage, Art. 2 Rdnr. 245); hieraus leiten sich besondere Anforderungen an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen (vgl. BVerfG in StV 2007, 369) und - diesen vor- oder nachgelagert - an die Dokumentation der objektiv entscheidungserheblichen Tatsachen nach dem Gebot der Aktenwahrheit und -vollständigkeit sowie an die Ermittlungstiefe zu haftspezifischen Fragen her.

    (1) Trotz erkennbarer Bedeutung der diesbezüglichen Tatsachen für die Selbstkontrolle (vgl. BVerfG in StV 2007, 369) der mit der Frage der Haftfortdauer befassten Kammer und für die Überprüfbarkeit durch die übergeordnete Instanz findet sich weder eine Dokumentation - namentlich in Form von Vermerken zu etwaig bei dem Landgericht eingegangenen Informationen und eingeleiteten Maßnahmen - in den Akten noch enthält der Aussetzungsbeschluss über die lapidare Mitteilung, aufgrund der Flugausfälle im Zusammenhang mit dem Vulkanausbruch auf Island sei es der nach wie vor in Malaga/Spanien "festsitzenden" Richterin nicht möglich gewesen und nicht möglich, am 20. April 2010 und bis zum Ablauf des 22. April 2010 an der Hauptverhandlung teil zu nehmen, hinausgehende Angaben.

  • KG, 20.10.2023 - 3 Ws 51/23

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen

    Diese Ausnahmetatbestände sind eng auszulegen (BVerfG NStZ-RR 2008, 18; Gericke in KK-StPO 9. Aufl., § 121 Rn. 15).

    Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft deshalb nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist (BVerfG, StV 2013, 640 und NStZ-RR 2008, 18; Senat, Beschlüsse vom 4. April 2020 - (3) 161 HEs 4/20 (2-5/20) - und vom 28. April 2016 - (3) 141 HEs 29/16 (5-7/16) - KG, Beschluss vom 6. August 2013 - (4) 141 HEs 41/13 (19-21/13) - 4 Ws 100-101, 104/13 -, BeckRS 2013, 18237; Gericke in KK-StPO 9. Aufl., § 121 Rn. 20; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 66. Aufl., § 121 Rn. 18ff. m. w. N.).

    Insbesondere darf aus der gesetzlichen Frist nicht etwa der Schluss gezogen werden, dass ein Strafverfahren bis zu diesem Zeitpunkt nicht unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots geführt werden müsse (BVerfG NStZ-RR 2008, 18 m. w. N.; KG, Beschluss vom 4. Juni 2019 - (4) 121 HEs 24/19 (15/19) - m. w. N.).

  • BVerfG, 08.04.2013 - 2 BvR 2567/10

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Ladung zum Haftantritt zur

    Sie lassen die im Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gebotene Aufklärung des Sachverhalts (vgl. BVerfGE 58, 208 ) und die notwendige Begründungstiefe für eine die persönliche Freiheit entziehende Entscheidung (vgl. etwa BVerfGE 57, 250 ; 63, 380 ; 70, 297 ; 103, 21 ; BVerfGK 10, 294 ; 10, 544 ) vermissen.
  • OLG Celle, 15.11.2021 - 2 HEs 24/21

    Verwertbarkeit übermittelter Encrochat- und SkyECC-Dateien

    Der verfassungsrechtliche Freiheitsanspruch nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG des noch nicht verurteilten Angeschuldigten ist den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten, wobei sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert (vgl. BVerfGE 20, 45, 49 ff.; 36, 264; 53, 152, 158 ff.; BVerfG StV 2007, 369; 2006, 248 und 703; weitere Nachweise bei Pieroth/Hartmann, StV 2008, 277; Senat, Beschluss vom 16.09.2010, 32 HEs 2/10).
  • OLG Brandenburg, 27.04.2007 - 1 Ws 89/07

    Aufhebung eines Untersuchungshaftbefehls: Verletzung des Beschleunigungsgebots in

    Ein Eingriff in die Freiheit ist nur dann hinzunehmen, wenn und insoweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als durch die vorläufige Inhaftierung des Verdächtigen (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit dem 15. Dezember 1965 - 1 BvR 513/65 - ,  zuletzt mit Beschluss vom 29. März 2007 - 2 BvR 489/07 -).

    8 Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes kann daher auch schon vor Ablauf der Sechsmonatsfrist die Aufhebung des Haftbefehls gebieten, wenn es aufgrund vermeidbarer Fehler der Justizorgane zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung kommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. März 2007 - 2 BvR 489/07 -).

    In derartigen Fällen gebietet bereits das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) die Aufhebung des Haftbefehls (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. März 2007 - 2 BvR 489/07).

  • VerfGH Berlin, 17.04.2007 - VerfGH 39/07

    Verletzung des Freiheitsgrundrechts durch mangelnde Begründungstiefe bei

  • OLG Celle, 06.04.2020 - 2 HEs 5/20

    Hemmung von Unterbrechungsfristen wegen COVID-19; Keine pandemiebedingte

  • OLG Nürnberg, 11.02.2009 - 1 Ws 28/09

    Ermittlungsverfahren in Strafsachen: Einzelfallentscheidung zum Vorliegen der

  • OLG Nürnberg, 11.02.2009 - 1 Ws 30/09

    Anforderungen an die Beschleunigung von Haftsachen; Verzögerung des Verfahrens

  • OLG Celle, 09.02.2012 - 32 HEs 1/12

    Kriterien zur Auslegung des Begriffs "derselben Tat" i.S.d. § 121 StPO;

  • OLG Celle, 15.09.2010 - 31 HEs 10/10

    Legitimierende Anknüpfungstatsachen beim Vertrieb von Betäubungsmitteln nach dem

  • OLG Nürnberg, 24.04.2007 - 1 Ws 248/07

    Zulässigkeit einer Haftfortdauer über neun Monate hinaus; Tragweite des

  • OLG Frankfurt, 10.07.2019 - 1 HEs 215/19

    Keine Aufrechterhaltung der U-Haft bei Verfahrensverzögerung durch

  • OLG Nürnberg, 11.02.2009 - 1 Ws 29/09

    Anforderungen an die Beschleunigung von Haftsachen; Verzögerung des Verfahrens

  • OLG Nürnberg, 11.02.2009 - 1 Ws 34/09

    Anforderungen an die Beschleunigung von Haftsachen; Verzögerung des Verfahrens

  • OLG Nürnberg, 11.02.2009 - 1 Ws 33/09

    Anforderungen an die Beschleunigung von Haftsachen; Verzögerung des Verfahrens

  • KG, 20.08.2018 - 161 HEs 28/18

    Anordnung der Untersuchungshaftfortdauer über sechs Monate hinaus

  • OLG Brandenburg, 15.11.2007 - 2 Ws 281/07
  • KG, 20.08.2018 - 4 HEs 31/18

    Anordnung der Untersuchungshaftfortdauer über sechs Monate hinaus

  • OLG Brandenburg, 05.09.2008 - 1 Ws (HEs) 174/08

    Haftsache: Verfahrensverzögerung durch versäumte Übersetzung der Anklageschrift

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