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   BVerfG, 29.03.2017 - 1 BvR 1015/15   

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https://dejure.org/2017,10294
BVerfG, 29.03.2017 - 1 BvR 1015/15 (https://dejure.org/2017,10294)
BVerfG, Entscheidung vom 29.03.2017 - 1 BvR 1015/15 (https://dejure.org/2017,10294)
BVerfG, Entscheidung vom 29. März 2017 - 1 BvR 1015/15 (https://dejure.org/2017,10294)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung der Höhe des Gegenstandwerts der anwaltlichen Tätigkeit; Maßgeblichkeit der subjektiven und besonderen objektiven Bedeutung des Verfahrens und des Maßes seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit

  • rewis.io

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festsetzung der Höhe des Gegenstandwerts der anwaltlichen Tätigkeit; Maßgeblichkeit der subjektiven und besonderen objektiven Bedeutung des Verfahrens und des Maßes seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit

  • rechtsportal.de

    RVG § 14 Abs. 1 S. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2 Hs. 1
    Festsetzung der Höhe des Gegenstandwerts der anwaltlichen Tätigkeit; Maßgeblichkeit der subjektiven und besonderen objektiven Bedeutung des Verfahrens und des Maßes seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 13.06.2013 - 1 BvR 2952/08

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - Zur objektiven

    Auszug aus BVerfG, 29.03.2017 - 1 BvR 1015/15
    Maßgeblich für die Höhe des Gegenstandwerts der anwaltlichen Tätigkeit sind zum einen die subjektive und besondere objektive Bedeutung des Verfahrens und zum anderen das Maß seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 ; BVerfGK 20, 336 ; stRspr).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 29.03.2017 - 1 BvR 1015/15
    Maßgeblich für die Höhe des Gegenstandwerts der anwaltlichen Tätigkeit sind zum einen die subjektive und besondere objektive Bedeutung des Verfahrens und zum anderen das Maß seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 ; BVerfGK 20, 336 ; stRspr).
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