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   BVerfG, 29.03.2017 - 1 BvR 373/17   

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BVerfG, 29.03.2017 - 1 BvR 373/17 (https://dejure.org/2017,13219)
BVerfG, Entscheidung vom 29.03.2017 - 1 BvR 373/17 (https://dejure.org/2017,13219)
BVerfG, Entscheidung vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 (https://dejure.org/2017,13219)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 Alt 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde mangels hinreichend substantiierter Begründung unzulässig - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr wegen erheblicher Begründungsmängel und wiederholter Beschwerdeeinlegung in ähnlich gelagerter Sache mit gleicher Begründung durch ...

  • Wolters Kluwer

    Offensichtliche Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde; Missbräuchliche Erhebung der Verfassungsbeschwerde; Auferlegung einer Missbrauchsgebühr

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde mangels hinreichend substantiierter Begründung unzulässig - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr wegen erheblicher Begründungsmängel und wiederholter Beschwerdeeinlegung in ähnlich gelagerter Sache mit gleicher Begründung durch ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Offensichtliche Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde; Missbräuchliche Erhebung der Verfassungsbeschwerde; Auferlegung einer Missbrauchsgebühr

  • rechtsportal.de

    Offensichtliche Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde; Missbräuchliche Erhebung der Verfassungsbeschwerde; Auferlegung einer Missbrauchsgebühr

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde mangels hinreichend substantiierter Begründung unzulässig - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr wegen erheblicher Begründungsmängel und wiederholter Beschwerdeeinlegung in ähnlich gelagerter Sache mit gleicher Begründung durch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 12.09.2005 - 2 BvR 1435/05

    Verhängung einer Missbrauchsgebühr gegen Prozessbevollmächtigte

    Auszug aus BVerfG, 29.03.2017 - 1 BvR 373/17
    Ein Missbrauch in diesem Sinne liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 ; 14, 468 ; stRspr).

    Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 3, 219 ; 6, 219 f.; 10, 94 ).

    Dies gilt namentlich dann, wenn trotz mehrerer Nichtannahmeentscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen weiterhin Verfassungsbeschwerden ohne wesentliche neue Gesichtspunkte anhängig gemacht werden (BVerfGK 6, 219; 10, 94 ).

    Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn ihm die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 ; 10, 94 ).

  • BVerfG, 19.12.2006 - 2 BvR 2357/06

    Offensichtliche Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerden gegen ablehnende

    Auszug aus BVerfG, 29.03.2017 - 1 BvR 373/17
    Ein Missbrauch in diesem Sinne liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 ; 14, 468 ; stRspr).

    Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 3, 219 ; 6, 219 f.; 10, 94 ).

    Dies gilt namentlich dann, wenn trotz mehrerer Nichtannahmeentscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen weiterhin Verfassungsbeschwerden ohne wesentliche neue Gesichtspunkte anhängig gemacht werden (BVerfGK 6, 219; 10, 94 ).

    Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn ihm die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 ; 10, 94 ).

  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

    Auszug aus BVerfG, 29.03.2017 - 1 BvR 373/17
    Insbesondere ist die Annahme nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ; 108, 129 ; BVerfGK 12, 189 ; stRspr).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 29.03.2017 - 1 BvR 373/17
    Insbesondere ist die Annahme nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ; 108, 129 ; BVerfGK 12, 189 ; stRspr).
  • BVerfG, 24.06.2003 - 2 BvR 685/03

    Auslieferung nach Indien

    Auszug aus BVerfG, 29.03.2017 - 1 BvR 373/17
    Insbesondere ist die Annahme nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ; 108, 129 ; BVerfGK 12, 189 ; stRspr).
  • BVerfG, 11.05.2004 - 2 BvR 693/04

    Nichtannahme einer Kommunalverfassungsbeschwerde auf Austritt aus einer

    Auszug aus BVerfG, 29.03.2017 - 1 BvR 373/17
    Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 3, 219 ; 6, 219 f.; 10, 94 ).
  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94

    Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose

    Auszug aus BVerfG, 29.03.2017 - 1 BvR 373/17
    Die Beschwerdebegründung erfüllt in Bezug auf keines der als verletzt gerügten Grundrechte beziehungsweise grundrechtsgleichen Rechte die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an sie zu stellenden Substantiierungsanforderungen (vgl. BVerfGE 78, 320 ; 99, 84 ; 115, 166 ; 130, 1 ; stRspr).
  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04

    Kommunikationsverbindungsdaten

    Auszug aus BVerfG, 29.03.2017 - 1 BvR 373/17
    Die Beschwerdebegründung erfüllt in Bezug auf keines der als verletzt gerügten Grundrechte beziehungsweise grundrechtsgleichen Rechte die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an sie zu stellenden Substantiierungsanforderungen (vgl. BVerfGE 78, 320 ; 99, 84 ; 115, 166 ; 130, 1 ; stRspr).
  • BVerfG, 24.09.2007 - 2 BvR 1673/03

    Verminderungen der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen zur Bildung einer

    Auszug aus BVerfG, 29.03.2017 - 1 BvR 373/17
    Insbesondere ist die Annahme nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ; 108, 129 ; BVerfGK 12, 189 ; stRspr).
  • BVerfG, 01.12.2008 - 2 BvR 2187/08

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Bewilligung einer Auslieferung nach

    Auszug aus BVerfG, 29.03.2017 - 1 BvR 373/17
    Ein Missbrauch in diesem Sinne liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 ; 14, 468 ; stRspr).
  • BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Unterlassungsanspruchs gegen die

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

  • BVerfG, 28.05.2019 - 1 BvR 876/19

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde und Auferlegung einer Missbrauchsgebühr

    Ein Missbrauch liegt vor, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jeden erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 -, juris, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 -, juris, Rn. 5).

    Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn ihm die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 ; 10, 94 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 -, juris, Rn. 6).

  • BVerfG, 08.11.2018 - 1 BvR 1949/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden bezüglich der Erhebung des Rundfunkbeitrags

    Ein Missbrauch liegt vor, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 -, juris, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 -, juris, Rn. 5).

    Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt beziehungsweise angedroht werden, wenn ihm die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 ; 10, 94 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 -, juris, Rn. 6).

  • BVerfG, 04.06.2019 - 1 BvR 1011/19

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde bezüglich glücksspielrechtlicher

    Dies gilt unter anderem dann, wenn trotz mehrerer Nichtannahme- oder Ablehnungsentscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen weiterhin Verfassungsbeschwerden ohne wesentliche neue Gesichtspunkte anhängig gemacht werden (BVerfGK 6, 219; 10, 94 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 -, www.bverfg.de, Rn. 6).

    Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn ihm die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 ; 10, 94 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 -, www.bverfg.de, Rn. 6; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. November 2018 - 1 BvR 1949/18 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 3).

  • BVerfG, 31.08.2021 - 1 BvR 1549/21

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde und Auferlegung einer Missbrauchsgebühr

    Seine vordringliche Aufgabe besteht darin, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 -, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. April 2020 - 1 BvR 447/20 -, Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerfG, 02.04.2020 - 1 BvR 447/20

    Androhung einer Missbrauchsgebühr bei völlig aussichtsloser Verfassungsbeschwerde

    Ein Missbrauch liegt vor, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 -, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 -, Rn. 5).
  • BVerfG, 07.05.2020 - 1 BvR 275/20

    Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei Erhebung einer offensichtlich

    Ein Missbrauch liegt vor, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10 u.a. -, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 -, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Februar 2020 - 1 BvR 168/20 -, Rn. 3).
  • BVerfG, 10.02.2020 - 1 BvR 168/20

    Androhung einer Missbrauchsgebühr wegen wiederholter Verfassungsbeschwerde

    Ein Missbrauch liegt vor, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 -, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 -, Rn. 5).
  • BVerfG, 30.01.2020 - 1 BvR 2635/19

    Androhung einer Missbrauchsgebühr betreffend eine gegenüber

    Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt beziehungsweise angedroht werden, wenn ihm die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 ; 10, 94 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 -, Rn. 5).
  • BVerfG, 18.03.2020 - 1 BvR 337/20

    Hinweis auf Missbrauchsgebühr bei offensichtlich unzulässiger

    Hiervon ist etwa bei einer völlig substanzlosen Verfassungsbeschwerde auszugehen, bei der die vorgetragenen verfassungsrechtlichen Aspekte an den Haaren herbeigezogen sind, oder wenn es sich um eine lediglich in ein neues Gewand gekleidete Wiederholung einer bereits abgelehnten Verfassungsbeschwerde oder eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung handelt (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 -, Rn. 5; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. September 2016 - 1 BvQ 33/16 -, Rn. 3).
  • BVerfG, 28.06.2023 - 1 BvR 1017/23

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde und Auferlegung einer Missbrauchsgebühr

    Zuletzt wurde in Tenorbegründungen darauf hingewiesen, dass die Verfassungsbeschwerden den gesetzlichen Anforderungen der § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BVerfGG an ihre Begründung nicht genügten (vgl. zu ähnlichen Konstellationen BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Januar 2012 - 1 BvR 2642/11 u.a. -, Rn. 6; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 -, Rn. 6).
  • BVerfG, 11.02.2019 - 1 BvR 3/19

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde bezüglich der Erhebung des

  • BVerfG, 31.03.2023 - 1 BvR 382/23

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde und Androhung einer Missbrauchsgebühr

  • BVerfG, 19.05.2023 - 1 BvR 704/23

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde und Androhung einer Missbrauchsgebühr

  • BVerfG, 28.04.2021 - 2 BvR 580/21

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde und Hinweis auf Missbrauchsgebühr

  • BVerfG, 09.12.2020 - 1 BvR 2360/20

    Unzulässige Ablehnungsgesuche und offensichtlich unzulässige

  • BVerfG, 23.11.2020 - 1 BvR 2518/20

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde und Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs

  • BVerfG, 01.07.2020 - 1 BvR 1207/20

    Nichtannahme mehrerer offensichtlich unzulässiger Verfassungsbeschwerden und

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