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   BVerfG, 29.04.2021 - 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15   

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https://dejure.org/2021,13066
BVerfG, 29.04.2021 - 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15 (https://dejure.org/2021,13066)
BVerfG, Entscheidung vom 29.04.2021 - 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15 (https://dejure.org/2021,13066)
BVerfG, Entscheidung vom 29. April 2021 - 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15 (https://dejure.org/2021,13066)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Vollstreckungsanträge zum Urteil des Zweiten Senats zu dem PSPP-Anleihekaufprogramm der EZB

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 2 S 2 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG, Art 79 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 35 BVerfGG
    Anträge auf Erlass einer nachträglichen Vollstreckungsanordnung im "PSPP-Verfahren" unstatthaft - Maßnahmen von Bundestag und Bundesregierung zur Umsetzung des PSPP-Urteils zudem nicht offensichtlich unzureichend

  • rewis.io

    Anträge auf Erlass einer nachträglichen Vollstreckungsanordnung im "PSPP-Verfahren" unstatthaft - Maßnahmen von Bundestag und Bundesregierung zur Umsetzung des PSPP-Urteils zudem nicht offensichtlich unzureichend

  • doev.de PDF

    Grenzen einer zulässigen Vollstreckungsanordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Die Grenzen einer zulässigen Vollstreckungsanordnung gemäß § 35 BVerfGG ergeben sich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) und der notwendigen Anknüpfung des Verfassungsprozessrechts an den Verfahrens- beziehungsweise Streitgegenstand und ...

  • rechtsportal.de

    1. Die Grenzen einer zulässigen Vollstreckungsanordnung gemäß §

  • datenbank.nwb.de

    Anträge auf Erlass einer nachträglichen Vollstreckungsanordnung im "PSPP-Verfahren" unstatthaft - Maßnahmen von Bundestag und Bundesregierung zur Umsetzung des PSPP-Urteils zudem nicht offensichtlich unzureichend

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erfolglose Vollstreckungsanträge zum Urteil des Zweiten Senats zu dem PSPP-Anleihekaufprogramm der EZB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Vollstreckungsanträge zum Urteil des Zweiten Senats zu dem PSPP-Anleihekaufprogramm der EZB

  • lto.de (Kurzinformation)

    Staatsanleihenkäufen: Vollstreckungsanträge zum EZB-Urteil erfolglos

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Vollstreckungsanträge - PSPP-Anleihekaufprogramm der EZB

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Das Ende eines epochalen Verfassungsstreits

Sonstiges

  • gauweiler-sauter.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Kein Erlass einer Vollstreckungsanordnung zur Durchsetzung des PSPP-Urteils

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 158, 89
  • NJW 2021, 2187
  • NVwZ 2021, 1056
  • WM 2021, 1042
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 05.05.2020 - 2 BvR 859/15

    Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig

    Auszug aus BVerfG, 29.04.2021 - 2 BvR 1651/15
    Mit Urteil vom 5. Mai 2020 (BVerfGE 154, 17) hat der Senat in Ziffer 3 des Tenors festgestellt, dass die Bundesregierung - hinsichtlich der Antragsteller zu I. auch der Deutsche Bundestag - die Antragsteller zu I. und den Antragsteller zu II. in ihrem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG verletzt haben.

    Wörtlich heißt es (BVerfGE 154, 17 ):.

    Diese Pflicht erstreckt das Urteil auf die am 1. Januar 2019 begonnene Reinvestitionsphase des PSPP und seine Wiederaufnahme zum 1. November 2019; insoweit stellt es fest, dass die Pflicht der Verfassungsorgane fortdauere, die Entscheidungen des Eurosystems über Ankäufe von Staatsanleihen unter dem PSPP zu beobachten und mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln auf die Einhaltung des dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) zugewiesenen Mandats hinzuwirken (vgl. BVerfGE 154, 17 ).

    Unter derselben Voraussetzung ist die Bundesbank verpflichtet, mit Blick auf die unter dem PSPP getätigten Ankäufe für eine im Rahmen des ESZB abgestimmte - auch langfristig angelegte - Rückführung der Bestände an Staatsanleihen zu sorgen (vgl. BVerfGE 154, 17 ).

    Die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts einschließlich der Bestimmung der dabei anzuwendenden Methode ist zuvörderst Aufgabe des (Europäischen) Gerichtshofs, dem es gemäß Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 EUV obliegt, bei der Auslegung und Anwendung der Verträge das Recht zu wahren (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 5. Mai 2020 - 2 BvR 859/15 u.a. -, Rn. 112).

    Mit Urteil vom 5. Mai 2020 - 2 BvR 859/15 u.a. - hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) festgestellt, dass die Bundesregierung und der Deutsche Bundestag verpflichtet sind, auf die EZB dergestalt hinzuwirken, dass sie ihre Prüfung darlegt, dass das Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (PSPP - Public Sector Purchase Programme) nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgewogen ist.

    Der Deutsche Bundestag kommt auf Grundlage des Beschlusses des EZB-Rates und der erhaltenen Dokumente der EZB zu dem Ergebnis, dass den im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2020 - 2 BvR 859/15 u.a. - enthaltenen Anforderungen an das Durchführen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Zusammenhang mit dem PSPP entsprochen wird.

    Der Deutsche Bundestag hält die Darlegung der EZB zur Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung für nachvollziehbar und die Vorgaben des Urteils des BVerfG vom 5. Mai 2020 - 2 BvR 859/15 u.a. - somit für erfüllt.

    Der Bundestag und die Bundesregierung sind weiterhin verpflichtet, auf die Europäische Zentralbank (EZB) einzuwirken, damit der EZB-Rat umgehend eine den Anforderungen des Urteils vom 5. Mai 2020 - 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16 - entsprechende substantiierte und nachvollziehbare Verhältnismäßigkeitsprüfung beschließt und den Beschluss öffentlich kommuniziert, oder auf sonstige Weise für die Wiederherstellung vertragskonformer Zustände zu sorgen.

    Als Trägerin mittelbarer Staatsverwaltung trifft die Bundesbank insoweit keine eigenständige Integrationsverantwortung (vgl. BVerfGE 154, 17 ).

    1. Bei der Wahrnehmung ihrer Integrationsverantwortung entscheiden die Verfassungsorgane grundsätzlich eigenverantwortlich darüber, wie sie den ihnen obliegenden Schutzauftrag erfüllen; sie verfügen insoweit über einen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum; vorhandene Risiken müssen sie erwägen und politisch verantworten (vgl. BVerfGE 125, 39 ; 142, 123 ; 151, 202 ; 154, 17 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 2. März 2021 - 2 BvE 4/16 -, Rn. 71 f.).

    Soweit dies nicht möglich oder nicht gewollt ist, sind sie dagegen grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Kompetenzen mit rechtlichen oder mit politischen Mitteln auf die Aufhebung der vom Integrationsprogramm nicht gedeckten Maßnahmen hinzuwirken sowie - solange die Maßnahmen fortwirken - geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass ihre innerstaatlichen Auswirkungen so weit wie möglich begrenzt bleiben (vgl. BVerfGE 134, 366 ; 142, 123 ; 146, 216 ; 151, 202 ; 154, 17 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 2. März 2021 - 2 BvE 4/16 -, Rn. 78).

    Ferner verpflichtet das Urteil Bundesregierung und Bundestag, die Entscheidungen des Eurosystems über Ankäufe von Staatsanleihen unter dem PSPP zu beobachten und mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln auf die Einhaltung des dem ESZB zugewiesenen Mandats hinzuwirken (vgl. BVerfGE 154, 17 ).

    Der ihnen bei der Erfüllung der sich aus dem Urteil ergebenden Anforderungen zukommende weite (politische) Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 125, 39 ; 142, 123 ; 151, 202 ; 154, 17 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 2. März 2021 - 2 BvE 4/16 -, Rn. 71 f.) umfasst auch die Art und Weise des Vorgehens wie etwa das technische und kommunikative Procedere.

  • BVerfG, 02.03.2021 - 2 BvE 4/16

    Erfolgloses Organstreitverfahren betreffend das Umfassende Wirtschafts- und

    Auszug aus BVerfG, 29.04.2021 - 2 BvR 1651/15
    1. Bei der Wahrnehmung ihrer Integrationsverantwortung entscheiden die Verfassungsorgane grundsätzlich eigenverantwortlich darüber, wie sie den ihnen obliegenden Schutzauftrag erfüllen; sie verfügen insoweit über einen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum; vorhandene Risiken müssen sie erwägen und politisch verantworten (vgl. BVerfGE 125, 39 ; 142, 123 ; 151, 202 ; 154, 17 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 2. März 2021 - 2 BvE 4/16 -, Rn. 71 f.).

    Zur Einhaltung des Integrationsprogramms können sie Ultra-vires-Akte von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union nachträglich legitimieren, indem sie eine - die Grenzen von Art. 79 Abs. 3 GG wahrende - entsprechende Änderung des Primärrechts anstoßen und die in Anspruch genommenen Hoheitsrechte im Verfahren nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 GG förmlich übertragen (vgl. BVerfGE 146, 216 ; 151, 202 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 2. März 2021 - 2 BvE 4/16 -, Rn. 78).

    Soweit dies nicht möglich oder nicht gewollt ist, sind sie dagegen grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Kompetenzen mit rechtlichen oder mit politischen Mitteln auf die Aufhebung der vom Integrationsprogramm nicht gedeckten Maßnahmen hinzuwirken sowie - solange die Maßnahmen fortwirken - geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass ihre innerstaatlichen Auswirkungen so weit wie möglich begrenzt bleiben (vgl. BVerfGE 134, 366 ; 142, 123 ; 146, 216 ; 151, 202 ; 154, 17 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 2. März 2021 - 2 BvE 4/16 -, Rn. 78).

    Hierzu verfügen Bundesregierung und Bundestag über eine Reihe von Mitteln, derer sie sich bedienen können (vgl. BVerfGE 142, 123 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 2. März 2021 - 2 BvE 4/16 -, Rn. 79).

    Im Übrigen kann er sich - je nach Bedeutung und Tragweite der Angelegenheit - der Subsidiaritätsklage (vgl. Art. 23 Abs. 1a GG i.V.m. Art. 12 Buchstabe b EUV und Art. 8 Subsidiaritätsprotokoll), des Enquêterechts (vgl. Art. 44 GG) oder eines Misstrauensvotums (vgl. Art. 67 GG) bedienen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 2. März 2021 - 2 BvE 4/16 -, Rn. 79).

    Entscheidungen von erheblicher Tragweite wie die Entschließung darüber, welche Wege zur Wiederherstellung der Kompetenzordnung beschritten werden sollen, hat grundsätzlich ein Verfahren vorauszugehen, das der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und das die Volksvertretung dazu veranlasst, Notwendigkeit und Umfang der zu beschließenden Maßnahmen in öffentlicher Debatte zu klären (vgl. BVerfGE 142, 123 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 2. März 2021 - 2 BvE 4/16 -, Rn. 80).

    Eine Verletzung der unter anderem aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG abgeleiteten Integrationsverantwortung ist - ähnlich wie eine Verletzung (anderer) grundrechtlicher Schutzpflichten - erst gegeben, wenn es an jeglichen Schutzvorkehrungen fehlt, die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzureichend sind oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 85, 191 ; 88, 203 ; 92, 26 ; 125, 39 ; 142, 123 ; 151, 202 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 2. März 2021 - 2 BvE 4/16 -, Rn. 73).

    Der ihnen bei der Erfüllung der sich aus dem Urteil ergebenden Anforderungen zukommende weite (politische) Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 125, 39 ; 142, 123 ; 151, 202 ; 154, 17 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 2. März 2021 - 2 BvE 4/16 -, Rn. 71 f.) umfasst auch die Art und Weise des Vorgehens wie etwa das technische und kommunikative Procedere.

  • BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 2728/13

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen das OMT-Programm der

    Auszug aus BVerfG, 29.04.2021 - 2 BvR 1651/15
    Dort wird lediglich die objektiv-rechtliche Bindung der Bundesbank näher konkretisiert, wie sie nach der Feststellung eines Ultra-vires-Aktes durch das Bundesverfassungsgericht für alle Organe, Behörden und Gerichte der Bundesrepublik Deutschland besteht (vgl. BVerfGE 142, 123 ).

    1. Bei der Wahrnehmung ihrer Integrationsverantwortung entscheiden die Verfassungsorgane grundsätzlich eigenverantwortlich darüber, wie sie den ihnen obliegenden Schutzauftrag erfüllen; sie verfügen insoweit über einen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum; vorhandene Risiken müssen sie erwägen und politisch verantworten (vgl. BVerfGE 125, 39 ; 142, 123 ; 151, 202 ; 154, 17 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 2. März 2021 - 2 BvE 4/16 -, Rn. 71 f.).

    Soweit dies nicht möglich oder nicht gewollt ist, sind sie dagegen grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Kompetenzen mit rechtlichen oder mit politischen Mitteln auf die Aufhebung der vom Integrationsprogramm nicht gedeckten Maßnahmen hinzuwirken sowie - solange die Maßnahmen fortwirken - geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass ihre innerstaatlichen Auswirkungen so weit wie möglich begrenzt bleiben (vgl. BVerfGE 134, 366 ; 142, 123 ; 146, 216 ; 151, 202 ; 154, 17 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 2. März 2021 - 2 BvE 4/16 -, Rn. 78).

    Hierzu verfügen Bundesregierung und Bundestag über eine Reihe von Mitteln, derer sie sich bedienen können (vgl. BVerfGE 142, 123 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 2. März 2021 - 2 BvE 4/16 -, Rn. 79).

    Entscheidungen von erheblicher Tragweite wie die Entschließung darüber, welche Wege zur Wiederherstellung der Kompetenzordnung beschritten werden sollen, hat grundsätzlich ein Verfahren vorauszugehen, das der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und das die Volksvertretung dazu veranlasst, Notwendigkeit und Umfang der zu beschließenden Maßnahmen in öffentlicher Debatte zu klären (vgl. BVerfGE 142, 123 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 2. März 2021 - 2 BvE 4/16 -, Rn. 80).

    Eine Verletzung der unter anderem aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG abgeleiteten Integrationsverantwortung ist - ähnlich wie eine Verletzung (anderer) grundrechtlicher Schutzpflichten - erst gegeben, wenn es an jeglichen Schutzvorkehrungen fehlt, die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzureichend sind oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 85, 191 ; 88, 203 ; 92, 26 ; 125, 39 ; 142, 123 ; 151, 202 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 2. März 2021 - 2 BvE 4/16 -, Rn. 73).

    Der ihnen bei der Erfüllung der sich aus dem Urteil ergebenden Anforderungen zukommende weite (politische) Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 125, 39 ; 142, 123 ; 151, 202 ; 154, 17 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 2. März 2021 - 2 BvE 4/16 -, Rn. 71 f.) umfasst auch die Art und Weise des Vorgehens wie etwa das technische und kommunikative Procedere.

  • BVerfG, 30.07.2019 - 2 BvR 1685/14

    Regelungen zur Europäischen Bankenunion bei strikter Auslegung nicht

    Auszug aus BVerfG, 29.04.2021 - 2 BvR 1651/15
    1. Bei der Wahrnehmung ihrer Integrationsverantwortung entscheiden die Verfassungsorgane grundsätzlich eigenverantwortlich darüber, wie sie den ihnen obliegenden Schutzauftrag erfüllen; sie verfügen insoweit über einen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum; vorhandene Risiken müssen sie erwägen und politisch verantworten (vgl. BVerfGE 125, 39 ; 142, 123 ; 151, 202 ; 154, 17 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 2. März 2021 - 2 BvE 4/16 -, Rn. 71 f.).

    Zur Einhaltung des Integrationsprogramms können sie Ultra-vires-Akte von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union nachträglich legitimieren, indem sie eine - die Grenzen von Art. 79 Abs. 3 GG wahrende - entsprechende Änderung des Primärrechts anstoßen und die in Anspruch genommenen Hoheitsrechte im Verfahren nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 GG förmlich übertragen (vgl. BVerfGE 146, 216 ; 151, 202 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 2. März 2021 - 2 BvE 4/16 -, Rn. 78).

    Soweit dies nicht möglich oder nicht gewollt ist, sind sie dagegen grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Kompetenzen mit rechtlichen oder mit politischen Mitteln auf die Aufhebung der vom Integrationsprogramm nicht gedeckten Maßnahmen hinzuwirken sowie - solange die Maßnahmen fortwirken - geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass ihre innerstaatlichen Auswirkungen so weit wie möglich begrenzt bleiben (vgl. BVerfGE 134, 366 ; 142, 123 ; 146, 216 ; 151, 202 ; 154, 17 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 2. März 2021 - 2 BvE 4/16 -, Rn. 78).

    Er kann der Bundesregierung seine Auffassung jederzeit durch Beschluss mitteilen (vgl. Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG, § 75 Abs. 1 Buchstabe d, Abs. 2 Buchstabe c GO-BT) oder - wie im Falle des SSM-VO-Gesetzes (vgl. BVerfGE 151, 202 ) - ein Gesetz erlassen.

    Eine Verletzung der unter anderem aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG abgeleiteten Integrationsverantwortung ist - ähnlich wie eine Verletzung (anderer) grundrechtlicher Schutzpflichten - erst gegeben, wenn es an jeglichen Schutzvorkehrungen fehlt, die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzureichend sind oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 85, 191 ; 88, 203 ; 92, 26 ; 125, 39 ; 142, 123 ; 151, 202 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 2. März 2021 - 2 BvE 4/16 -, Rn. 73).

    Der ihnen bei der Erfüllung der sich aus dem Urteil ergebenden Anforderungen zukommende weite (politische) Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 125, 39 ; 142, 123 ; 151, 202 ; 154, 17 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 2. März 2021 - 2 BvE 4/16 -, Rn. 71 f.) umfasst auch die Art und Weise des Vorgehens wie etwa das technische und kommunikative Procedere.

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 620/78

    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - Abänderung - Vollstreckung -

    Auszug aus BVerfG, 29.04.2021 - 2 BvR 1651/15
    Es kann insoweit bestimmen, wer seine Entscheidung vollstreckt, und im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln (vgl. BVerfGE 6, 300 ; 68, 132 ; 142, 116 ; Gaier, JuS 2011, S. 961 ).

    Sie ist zu der Sachentscheidung akzessorisch und nur in den Grenzen des Tenors und der ihn tragenden Gründe zulässig (vgl. BVerfGE 68, 132 ); Letztere werden durch den Verfahrens- beziehungsweise Streitgegenstand der Sachentscheidung bestimmt (vgl. BVerfGE 100, 263 ; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/ders., BVerfGG, § 35 Rn. 47, 71 ).

    Dazu gehört nicht zuletzt das Verhalten der Adressaten der Sachentscheidung (vgl. BVerfGE 6, 300 ; 68, 132 ).

    Allerdings darf dieser (nachträgliche) Beschluss die Sachentscheidung, deren Vollstreckung er dient, nicht ändern, modifizieren, ergänzen oder erweitern (vgl. BVerfGE 6, 300 ; 68, 132 ; 100, 263 ; 142, 116 ; Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 35 Rn. 6); er bleibt - wie eine Vollstreckungsanordnung, die zusammen mit der Hauptsacheentscheidung ergeht - ausschließlich auf die Durchsetzung der Hauptsachentscheidung ausgerichtet und begrenzt (vgl. BVerfGE 6, 300 ; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/ Klein/ders., BVerfGG, § 35 Rn. 73 ; Lechner/Zuck, BVerfGG, 8. Aufl. 2019, § 35 Rn. 1).

    Nach Erlass der Sachentscheidung ergangene Maßnahmen sind daher kein tauglicher Gegenstand von Vollstreckungsanordnungen nach § 35 BVerfGG (vgl. BVerfGE 68, 132 ; Burkiczak, in: ders./ Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 35 Rn. 42).

    Andernfalls würde die ursprüngliche Sachentscheidung ergänzt und erweitert, weil auch die neue rechtliche Situation analysiert und verfassungsrechtlich gewürdigt werden müsste (vgl. BVerfGE 68, 132 ; 142, 116 ; Sachs, JuS 2016, S. 1151 ).Da hierfür die Einleitung eines neuen Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht offensteht, muss dem Antragsteller in dem Verfahren, in dem bereits eine Sachentscheidung ergangen ist, kein zusätzlicher - gegebenenfalls einfacherer - Rechtsbehelf in Form der Vollstreckungsanordnung nach § 35 BVerfGG eröffnet werden (vgl. BVerfGE 68, 132 ; 142, 116 ).

  • BVerfG, 07.06.2016 - 2 BvL 3/12

    Unzulässige Anträge auf Erlass von Vollstreckungsanordnungen (R-Besoldung

    Auszug aus BVerfG, 29.04.2021 - 2 BvR 1651/15
    Dem stehe der Beschluss des Senats vom 7. Juni 2016 (BVerfGE 142, 116) nicht entgegen.

    Es kann insoweit bestimmen, wer seine Entscheidung vollstreckt, und im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln (vgl. BVerfGE 6, 300 ; 68, 132 ; 142, 116 ; Gaier, JuS 2011, S. 961 ).

    Allerdings darf dieser (nachträgliche) Beschluss die Sachentscheidung, deren Vollstreckung er dient, nicht ändern, modifizieren, ergänzen oder erweitern (vgl. BVerfGE 6, 300 ; 68, 132 ; 100, 263 ; 142, 116 ; Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 35 Rn. 6); er bleibt - wie eine Vollstreckungsanordnung, die zusammen mit der Hauptsacheentscheidung ergeht - ausschließlich auf die Durchsetzung der Hauptsachentscheidung ausgerichtet und begrenzt (vgl. BVerfGE 6, 300 ; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/ Klein/ders., BVerfGG, § 35 Rn. 73 ; Lechner/Zuck, BVerfGG, 8. Aufl. 2019, § 35 Rn. 1).

    Andernfalls würde die ursprüngliche Sachentscheidung ergänzt und erweitert, weil auch die neue rechtliche Situation analysiert und verfassungsrechtlich gewürdigt werden müsste (vgl. BVerfGE 68, 132 ; 142, 116 ; Sachs, JuS 2016, S. 1151 ).Da hierfür die Einleitung eines neuen Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht offensteht, muss dem Antragsteller in dem Verfahren, in dem bereits eine Sachentscheidung ergangen ist, kein zusätzlicher - gegebenenfalls einfacherer - Rechtsbehelf in Form der Vollstreckungsanordnung nach § 35 BVerfGG eröffnet werden (vgl. BVerfGE 68, 132 ; 142, 116 ).

    Etwas anderes dürfte allenfalls dann gelten, wenn der von der in der Sachentscheidung ausgesprochenen Gesetzgebungspflicht betroffene Gesetzgeber gar nicht tätig geworden ist oder nur in einer Weise, die so offensichtlich hinter den sich aus der Sachentscheidung ergebenden Anforderungen zurückbleibt, dass dies materiell einer Untätigkeit gleichkommt (vgl. BVerfGE 142, 116 ; Sachs, JuS 2016, S. 1151 ).

    Derart komplexe Beurteilungen können nicht im Rahmen einer Vollstreckungsanordnung vorgenommen werden (vgl. BVerfGE 142, 116 ).

  • BVerfG, 21.03.1957 - 1 BvB 2/51

    Vollstreckung eines Urteils des BVerfG

    Auszug aus BVerfG, 29.04.2021 - 2 BvR 1651/15
    Da § 35 BVerfGG sicherstellen will, dass dem Bundesverfassungsgericht alle dafür notwendigen Kompetenzen zur Verfügung stehen, ist er weit auszulegen (vgl. BVerfGE 6, 300 ; Burkiczak, in: ders./Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 35 Rn. 1 f., 39).

    Insoweit genügt das Äußerungsrecht aus dem zugrundeliegenden Verfahren der Sachentscheidung (vgl. BVerfGE 6, 300 ; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/ders., BVerfGG, § 35 Rn. 74a ; Lechner/Zuck, BVerfGG, 8. Aufl. 2019, § 35 Rn. 17; kritisch hierzu bei einer nachträglichen Vollstreckungsanordnung Burkiczak, in: ders./Dollinger/ Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 35 Rn. 33; Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 35 Rn. 21).

    Es kann insoweit bestimmen, wer seine Entscheidung vollstreckt, und im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln (vgl. BVerfGE 6, 300 ; 68, 132 ; 142, 116 ; Gaier, JuS 2011, S. 961 ).

    Dazu gehört nicht zuletzt das Verhalten der Adressaten der Sachentscheidung (vgl. BVerfGE 6, 300 ; 68, 132 ).

    Allerdings darf dieser (nachträgliche) Beschluss die Sachentscheidung, deren Vollstreckung er dient, nicht ändern, modifizieren, ergänzen oder erweitern (vgl. BVerfGE 6, 300 ; 68, 132 ; 100, 263 ; 142, 116 ; Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 35 Rn. 6); er bleibt - wie eine Vollstreckungsanordnung, die zusammen mit der Hauptsacheentscheidung ergeht - ausschließlich auf die Durchsetzung der Hauptsachentscheidung ausgerichtet und begrenzt (vgl. BVerfGE 6, 300 ; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/ Klein/ders., BVerfGG, § 35 Rn. 73 ; Lechner/Zuck, BVerfGG, 8. Aufl. 2019, § 35 Rn. 1).

    d) Das Erfordernis, die Befugnisse des Bundesverfassungsgerichts bei der Sachentscheidung und der Vollstreckungsanordnung nach § 35 BVerfGG voneinander abzugrenzen, damit nach dem Abschluss des Hauptverfahrens nicht noch weitere Sachentscheidungen getroffen werden (vgl. Burkiczak, in: ders./Dollinger/ Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 35 Rn. 43), gebietet es, Inhalt und Tragweite der zu vollstreckenden Sachentscheidung genau zu bestimmen (vgl. BVerfGE 6, 300 ).

  • BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07

    Adventssonntage Berlin

    Auszug aus BVerfG, 29.04.2021 - 2 BvR 1651/15
    1. Bei der Wahrnehmung ihrer Integrationsverantwortung entscheiden die Verfassungsorgane grundsätzlich eigenverantwortlich darüber, wie sie den ihnen obliegenden Schutzauftrag erfüllen; sie verfügen insoweit über einen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum; vorhandene Risiken müssen sie erwägen und politisch verantworten (vgl. BVerfGE 125, 39 ; 142, 123 ; 151, 202 ; 154, 17 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 2. März 2021 - 2 BvE 4/16 -, Rn. 71 f.).

    Eine Verletzung der unter anderem aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG abgeleiteten Integrationsverantwortung ist - ähnlich wie eine Verletzung (anderer) grundrechtlicher Schutzpflichten - erst gegeben, wenn es an jeglichen Schutzvorkehrungen fehlt, die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzureichend sind oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 85, 191 ; 88, 203 ; 92, 26 ; 125, 39 ; 142, 123 ; 151, 202 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 2. März 2021 - 2 BvE 4/16 -, Rn. 73).

    Der ihnen bei der Erfüllung der sich aus dem Urteil ergebenden Anforderungen zukommende weite (politische) Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 125, 39 ; 142, 123 ; 151, 202 ; 154, 17 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 2. März 2021 - 2 BvE 4/16 -, Rn. 71 f.) umfasst auch die Art und Weise des Vorgehens wie etwa das technische und kommunikative Procedere.

  • BVerfG, 04.03.1953 - 1 BvR 766/52

    Verfassungsbeschwerde gegen einen in Vollziehung einer Entscheidung des

    Auszug aus BVerfG, 29.04.2021 - 2 BvR 1651/15
    Dabei kann es nicht nur allgemeine abstrakte Anordnungen für die Vollstreckung seiner Entscheidung erlassen, sondern auch konkrete Vollstreckungsaufträge für den Einzelfall erteilen (vgl. BVerfGE 2, 139 ).

    Die Grenzen einer zulässigen Vollstreckungsanordnung ergeben sich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) und der notwendigen Anknüpfung des Verfassungsprozessrechts an den Verfahrens- beziehungsweise Streitgegenstand und stellen insoweit verallgemeinerungsfähige Anforderungen dar, die für die verfassungsgerichtliche Kontrolle aller Verfassungsorgane und Handlungsformen gelten (vgl. allgemein hierzu BVerfGE 2, 139 ; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/ders., BVerfGG, § 35 Rn. 86 ; Lechner/Zuck, BVerfGG, 8. Aufl. 2019, § 35 Rn. 18; Sauer, in: Walter/Grünewald, BeckOK BVerfGG, § 35 Rn. 8 ).

  • BVerfG, 11.03.1999 - 2 BvR 1206/98

    Unzulässigkeit eines Antrags auf Erlaß einer Vollstreckungsanordnung nach

    Auszug aus BVerfG, 29.04.2021 - 2 BvR 1651/15
    Sie ist zu der Sachentscheidung akzessorisch und nur in den Grenzen des Tenors und der ihn tragenden Gründe zulässig (vgl. BVerfGE 68, 132 ); Letztere werden durch den Verfahrens- beziehungsweise Streitgegenstand der Sachentscheidung bestimmt (vgl. BVerfGE 100, 263 ; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/ders., BVerfGG, § 35 Rn. 47, 71 ).

    Allerdings darf dieser (nachträgliche) Beschluss die Sachentscheidung, deren Vollstreckung er dient, nicht ändern, modifizieren, ergänzen oder erweitern (vgl. BVerfGE 6, 300 ; 68, 132 ; 100, 263 ; 142, 116 ; Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 35 Rn. 6); er bleibt - wie eine Vollstreckungsanordnung, die zusammen mit der Hauptsacheentscheidung ergeht - ausschließlich auf die Durchsetzung der Hauptsachentscheidung ausgerichtet und begrenzt (vgl. BVerfGE 6, 300 ; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/ Klein/ders., BVerfGG, § 35 Rn. 73 ; Lechner/Zuck, BVerfGG, 8. Aufl. 2019, § 35 Rn. 1).

  • BVerfG, 18.07.2017 - 2 BvR 859/15

    Verfahren zum Anleihenkaufprogramm der EZB ausgesetzt und dem Gerichtshof der

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

  • BVerfG, 14.01.2014 - 2 BvR 2728/13

    Hauptsacheverfahren ESM/EZB: Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvF 1/90

    Zweitregister

  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

  • ArbG Emden, 24.09.2020 - 2 Ca 144/20

    Klage auf die Vergütung von Überstunden; Anspruch auf eine Überstundenvergütung

    Die vom BVerfG aufgestellten Voraussetzungen für eine "ultra-vires-Kontrolle" liegen nicht vor (vgl. zu diesen BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.07.2020 - 2 BvR 2211/18 , Juris Rn. 5; BVerfG, Urteil vom 05.05.2020 - 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16, Juris Rn. 110 ff.; Urteil vom 30.07.2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14, Juris Rn. 151 ff.).

    Diese müssen offensichtlich und für die Kompetenzverteilung zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten von struktureller Bedeutung sein." (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.07.2020 - 2 BvR 2211/18 , Juris Rn. 5 mit weiteren Nachweisen; vgl. ferner BVerfG, Urteil vom 05.05.2020 - 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16, Juris Rn. 110 ff.).

  • BVerfG, 06.12.2022 - 2 BvR 547/21

    Verfassungsbeschwerden gegen das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz

    Für den Bundestag ergibt sich aus Art. 23 Abs. 2 und Abs. 3 GG daher nicht nur das Recht, in Angelegenheiten der Europäischen Union mitzuwirken (vgl. BVerfGE 131, 152 ; 132, 195 ; 135, 317 <402 f. Rn. 166, 420 Rn. 213, 428 Rn. 232 f.>; 157, 1 - CETA-Organstreit I), sondern auch die Pflicht, dieses Recht im Rahmen seiner Integrationsverantwortung effektiv wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 134, 366 ; 146, 216 ; 151, 202 - Europäische Bankenunion; 157, 1 - CETA-Organstreit I; 158, 89 - PSPP - Vollstreckungsanordnung).

    b) Im Übrigen verfügen die Verfassungsorgane insoweit über einen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum; vorhandene Risiken müssen sie erwägen und politisch verantworten (vgl. BVerfGE 125, 39 ; 142, 123 ; 151, 202 - Europäische Bankenunion; 154, 17 - PSPP-Programm der EZB; 157, 1 - CETA-Organstreit I; 158, 89 - PSPP - Vollstreckungsanordnung).

    aa) Zur Einhaltung des Integrationsprogramms können sie Ultra-vires-Akte von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union nachträglich legitimieren, indem sie eine - die Grenzen von Art. 79 Abs. 3 GG wahrende - Änderung des Primärrechts anstoßen und die in Anspruch genommenen Hoheitsrechte im Verfahren nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 GG förmlich übertragen (vgl. BVerfGE 146, 216 ; 151, 202 - Europäische Bankenunion; 157, 1 - CETA-Organstreit I; 158, 89 - PSPP - Vollstreckungsanordnung).

    Soweit dies nicht möglich oder nicht gewollt ist, sind sie dagegen grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Kompetenzen mit rechtlichen oder politischen Mitteln auf die Aufhebung der vom Integrationsprogramm nicht gedeckten Maßnahmen hinzuwirken sowie - solange diese fortwirken - geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass ihre innerstaatlichen Auswirkungen so weit wie möglich begrenzt bleiben (vgl. BVerfGE 134, 366 ; 142, 123 ; 146, 216 ; 151, 202 - Europäische Bankenunion; 154, 17 - PSPP-Programm der EZB; 157, 1 - CETA-Organstreit I; 158, 89 - PSPP - Vollstreckungsanordnung).

    Dazu zählen eine Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 263 Abs. 1 AEUV), die Beanstandung der fraglichen Maßnahme gegenüber den handelnden und den sie kontrollierenden Stellen, das Stimmverhalten in den Entscheidungsgremien der Europäischen Union einschließlich der Ausübung von Vetorechten, Vorstöße zur Vertragsänderung (vgl. Art. 48, 50 EUV) sowie Weisungen an nachgeordnete Stellen, die in Rede stehende Maßnahme nicht anzuwenden (vgl. BVerfGE 142, 123 ; 157, 1 - CETA-Organstreit I; 158, 89 - PSPP - Vollstreckungsanordnung).

    Entscheidungen von erheblicher Tragweite wie die Entschließung darüber, welche Wege zur Wiederherstellung der Kompetenzordnung beschritten werden sollen, hat grundsätzlich ein Verfahren vorauszugehen, das der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und das die Volksvertretung dazu veranlasst, Notwendigkeit und Umfang der zu beschließenden Maßnahmen in öffentlicher Debatte zu klären (vgl. BVerfGE 142, 123 ; 157, 1 - CETA-Organstreit I; 158, 89 - PSPP - Vollstreckungsanordnung).

    bb) Eine Verletzung der unter anderem aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG abgeleiteten Integrationsverantwortung liegt - ähnlich wie eine Verletzung (anderer) grundrechtlicher Schutzpflichten - allerdings erst dann vor, wenn es an jeglichen Schutzvorkehrungen fehlt, die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzureichend sind oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfGE 142, 123 ; 151, 202 - Europäische Bankenunion; 157, 1 - CETA-Organstreit I; 158, 89 - PSPP - Vollstreckungsanordnung).

  • BVerfG, 08.11.2022 - 2 BvR 2480/10

    Verfassungsbeschwerden betreffend das Rechtsschutzsystem des Europäischen

    Ihnen kommt insoweit ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 125, 39 ; 142, 123 ; 151, 202 - Europäische Bankenunion; 154, 17 - PSPP-Programm der EZB; 157, 1 - CETA-Organstreit I; 158, 89 - PSPP - Vollstreckungsanordnung).
  • BVerfG, 22.02.2023 - 2 BvE 3/19

    Die staatliche Förderung politischer Stiftungen bedarf eines gesonderten

    b) Gemäß § 35 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln (vgl. im Einzelnen BVerfGE 158, 89 m.w.N.).

    Über den Erlass einer Vollstreckungsanordnung entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BVerfGE 158, 89 ).

    Da ihm unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den festgestellten Verfassungsverstoß künftig zu vermeiden, steht dem Erlass einer Vollstreckungsanordnung zudem der Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) entgegen (vgl. BVerfGE 158, 89 ).

  • BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvR 1368/16

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen die vorläufige Anwendung

    bb) Soweit die Beschwerdeführer zu I. bis IV. eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG), die Beschwerdeführer zu II. eine Verletzung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen nach Art. 20a GG, die Beschwerdeführer zu II. und III. eine Verletzung des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) und des Kernbereichs kommunaler Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG) sowie die Beschwerdeführer zu III. eine Rechtsmissbräuchlichkeit der vorläufigen Anwendung rügen, sind sie nicht beschwerdebefugt, da sie den notwendigen Zusammenhang zu dem über Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG unmittelbar rügefähigen Demokratieprinzip nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt haben (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerfGE 123, 267 ; vgl. auch BVerfGE 3, 58 ; 89, 155 ; 153, 74 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. April 2021 - 2 BvR 1651/15 u.a. -, Rn. 88).
  • BVerwG, 25.01.2023 - 6 C 6.21

    Übergangsweise Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Zweitwohnungen

    Vielmehr sind Art, Maß und Inhalt einer Vollstreckungsanordnung abhängig vom Inhalt der zu vollstreckenden Sachentscheidung sowie von den konkreten Verhältnissen, unter denen diese umzusetzen ist (BVerfG, Beschlüsse vom 21. März 1957 - 1 BvB 2/51 - BVerfGE 6, 300 und vom 29. April 2021 - 2 BvR 1651/15, 2006/15 - BVerfGE 158, 89 Rn. 76).

    Auch wenn eine Vollstreckungsanordnung ausschließlich auf die Durchsetzung der Sachentscheidung ausgerichtet ist und dadurch begrenzt wird (BVerfG, Beschlüsse vom 21. März 1957 - 1 BvB 2/51 - BVerfGE 6, 300 und vom 29. April 2021 - 2 BvR 1651/15, 2006/15 - BVerfGE 158, 89 Rn. 77 m. w. N.), schließt dies Pauschalierungen des Bundesverfassungsgerichts bei der Schaffung von Übergangsregelungen nicht aus.

  • BVerwG, 25.01.2023 - 6 C 9.21

    Übergangsweise Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Zweitwohnungen

    Sachentscheidung sowie von den konkreten Verhältnissen, unter denen diese umzusetzen ist (BVerfG, Beschlüsse vom 21. März 1957 - 1 BvB 2/51 - BVerfGE 6, 300 und vom 29. April 2021 - 2 BvR 1651/15, 2006/15 - BVerfGE 158, 89 Rn. 76).

    Auch wenn eine Vollstreckungsanordnung ausschließlich auf die Durchsetzung der Sachentscheidung ausgerichtet ist und dadurch begrenzt wird (BVerfG, Beschlüsse vom 21. März 1957 - 1 BvB 2/51 - BVerfGE 6, 300 und vom 29. April 2021 - 2 BvR 1651/15, 2006/15 - BVerfGE 158, 89 Rn. 77 m. w. N.), schließt dies Pauschalierungen des Bundesverfassungsgerichts bei der Schaffung von Übergangsregelungen nicht aus.

  • BVerwG, 25.01.2023 - 6 C 7.21

    Übergangsweise Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Zweitwohnungen

    Vielmehr sind Art, Maß und Inhalt einer Vollstreckungsanordnung abhängig vom Inhalt der zu vollstreckenden Sachentscheidung sowie von den konkreten Verhältnissen, unter denen diese umzusetzen ist (BVerfG, Beschlüsse vom 21. März 1957 - 1 BvB 2/51 - BVerfGE 6, 300 und vom 29. April 2021 - 2 BvR 1651/15, 2006/15 - BVerfGE 158, 89 Rn. 76).

    Auch wenn eine Vollstreckungsanordnung ausschließlich auf die Durchsetzung der Sachentscheidung ausgerichtet ist und dadurch begrenzt wird (BVerfG, Beschlüsse vom 21. März 1957 - 1 BvB 2/51 - BVerfGE 6, 300 und vom 29. April 2021 - 2 BvR 1651/15, 2006/15 - BVerfGE 158, 89 Rn. 77 m. w. N.), schließt dies Pauschalierungen des Bundesverfassungsgerichts bei der Schaffung von Übergangsregelungen nicht aus.

  • FG Düsseldorf, 25.06.2021 - 2 K 622/18

    Hinzurechnung des Gewinnanteils eines aus einer AG entstandenen und in einem

    Bei der Beurteilung seien auch die Grundsätze des PSPP-Urteils des BVerfG vom 05.05.2020 2 BvR 859/15 - 2 BvR 1651/15 - 2 BvR 2006/15 - 2 BvR 980/16 - zu berücksichtigen.

    Die Geltung eines Individualrechtsschutzes bezogen auf das GATS-Abkommen lässt sich auch nicht aus den Gründen des von der Klägerin zitierten Urteils des BVerfG vom 05.05.2020 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16 (BVerfGE 154, 17) ableiten.

  • BVerfG, 27.05.2020 - 2 BvR 859/15

    Gegenstandswertfestsetzung in Sachen "Anleihenkaufprogramm der EZB"

    hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts - 2 BvR 1651/15 -,.
  • BVerfG, 07.09.2021 - 2 BvR 729/21

    Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig und Nichtannahme einer

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