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   BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72   

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https://dejure.org/1973,10
BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72 (https://dejure.org/1973,10)
BVerfG, Entscheidung vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72 (https://dejure.org/1973,10)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72 (https://dejure.org/1973,10)
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Hochschul-Urteil

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Hochschul-Urteil

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Niedersächsisches Vorschaltgesetz

    Art. 5 Abs. 3, 3 Abs. 1, 33, 12 Abs. 1 GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des niedersächsischen Gesamthochschulvorschaltgesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • zeit.de (Pressebericht, 15.06.1973)

    Stellungnahmen von Betroffenen zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

  • zeit.de (Pressebericht, 15.6.1973)

    Ein Ende ohne neuen Anfang - Das Bundesverfassungsgericht zur Mitbestimmung in den Hochschulen

  • zeit.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 08.12.1972)

    Die Drittelparität vor Gericht

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 35, 79
  • NJW 1973, 1176
 
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Wird zitiert von ... (456)Neu Zitiert selbst (38)

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71
    Da er auf kein bestimmtes Organisationsmodell der Universitätsverwaltung verpflichtet ist, sind verschiedene rechtliche Möglichkeiten der Abhilfe denkbar, z. B. : Stichentscheid durch den Vorsitzenden des Gremiums, Verpflichtung zur erneuten Beratung mit veränderter Stimmgewichtung oder die Beteiligung des Staates als Schlichter und Vertreter der Allgemeininteressen (vgl. BVerfGE 15, 256 [264 f. ]; 33, 303 [341 f. ]).

    a) Der Vorrang gesetzgeberischer Gestaltungsfreiheit außerhalb des Kernbereichs des Unabstimmbaren beruht auf Erwägungen, die der Senat schon in anderem Zusammenhang in der Facharzt-Entscheidung angestellt hat, daß nämlich in einem demokratischen Gemeinwesen vor allem der durch das Volk unmittelbar legitimierte parlamentarische Gesetzgeber dazu berufen ist, im öffentlichen Willensbildungsprozeß unter Abwägung der verschiedenen, unter Umständen widerstreitenden Interessen nach dem Mehrheitsprinzip über die von der Verfassung offengelassenen Fragen zu entscheiden (BVerfGE 33, 125 (159); vgl. auch BVerfGE 33, 303 (334) mit weiteren Nachweisen).

    Wenn auch in bezug auf solche Teilhabeberechtigungen noch manches klärungsbedürftig sein mag, so stehen sie doch grundsätzlich - wie der Senat im numerus-clausus-Urteil unter allgemeiner Zustimmung für den Fall eines verfassungsrechtlich begründeten Teilhaberechts ausgeführt hat (BVerfGE 33, 303 (333 ff.)) - unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann; sie sind ihrer Natur nach notwendig regelungsbedürftig.

    Diese Linie hat der Senat noch im numerus-clausus- Urteil eingehalten (BVerfGE 33, 303 (333)), obwohl Zulassungsbeschränkungen den abgewiesenen Bewerber in seiner freien Lebensgestaltung weitaus härter treffen, als Hochschullehrer durch Organisationsnormen der strittigen Art betroffen sein könnten.

  • BVerfG, 16.01.1963 - 1 BvR 316/60

    Universitäre Selbstverwaltung

    Auszug aus BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71
    Das in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltene Freiheitsrecht schützt als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und steht jedem zu, der wissenschaftlich tätig ist oder tätig werden will (vgl. BVerfGE 15, 256 [263]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bisher keinen Anlaß gehabt, die namentlich in den 20er Jahren viel erörterte Frage zu entscheiden, ob in der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit ein (oder: das) "Grundrecht der deutschen Universität" zu erblicken sei (vgl. BVerfGE 15, 256 [264]).

    Da er auf kein bestimmtes Organisationsmodell der Universitätsverwaltung verpflichtet ist, sind verschiedene rechtliche Möglichkeiten der Abhilfe denkbar, z. B. : Stichentscheid durch den Vorsitzenden des Gremiums, Verpflichtung zur erneuten Beratung mit veränderter Stimmgewichtung oder die Beteiligung des Staates als Schlichter und Vertreter der Allgemeininteressen (vgl. BVerfGE 15, 256 [264 f. ]; 33, 303 [341 f. ]).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71
    In den Grundrechtsvorschriften der Verfassung verkörpert sich eine objektive Wertordnung, "in der eine prinzipielle Verstärkung der Geltungskraft der Grundrechte zum Ausdruck kommt" und die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt (BVerfGE 7, 198 [205] - Lüth - und ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfGE 6, 55 [72]; 6, 386 [388] - Zusammenveranlagung der Ehegatten; 10, 59 [81] - Stichentscheid; 12, 205 [259] - Fernsehen; 20, 162 [175] - Spiegel; 21, 362 (371 f. ]; 24, 367 [389] - Hamburger Deich; 25, 256 [263] - Blinkfüer; BVerfGE 30, 173 [188 ff. ] - Mephisto; 33 303 [330 f. ] - numerus clausus).

    Der Begriff der objektiven Wertentscheidung ist in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zunächst entwickelt worden, um den grundrechtlich geschützten Freiheitsbereich vor einer Relativierung durch solche Regelungen zu sichern, die nicht speziell das Verhältnis zwischen dem Staat und dem Grundrechtsträger, sondern die Beziehungen der Bürger untereinander betreffen (vgl. BVerfGE 7, 198 (204); 25, 256 (263)).

  • BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74

    Schwangerschaftsabbruch I

    Daher sollte das Bundesverfassungsgericht weiter die Zurückhaltung wahren, die es bis zum Hochschul-Urteil geübt hat (vgl. BVerfGE 4, 7 [18]; 27, 253 [283]; 33, 303 [333 f.]; 35, 148 - abw.

    Soweit es dafür auf die Beurteilung der Sachlage und der Effektivität beabsichtigter Maßnahmen ankommt, hat das Gericht die Auffassung des Gesetzgebers zugrunde zu legen, solange sie nicht als offensichtlich irrig widerlegt wird (vgl. BVerfGE 7, 377 [412]; 24, 367 [406]; 35, 148 - abw.

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthalten die grundrechtlichen Verbürgungen nicht lediglich subjektive Abwehrrechte des Einzelnen gegen die öffentliche Gewalt, sondern stellen zugleich objektivrechtliche Wertentscheidungen der Verfassung dar, die für alle Bereiche der Rechtsordnung gelten und Richtlinien für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung geben (vgl BVerfGE 7, 198 (205); 35, 79 (114) mwN; 39, 1 (41f)); dies wird am deutlichsten in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG ausgesprochen, wonach es Verpflichtungen aller staatlichen Gewalt ist, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen.
  • BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 2728/13

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen das OMT-Programm der

    Derartige, auch in anderen rechtlichen Zusammenhängen bestehende verfassungsrechtliche Beobachtungspflichten (vgl. BVerfGE 25, 1 ; 35, 79 ; 49, 89 ; 88, 203 ; 95, 267 ; 110, 141 ; 111, 333 ; 127, 87 ; 130, 263 ; 133, 168 ) zielen bei der Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union oder andere supra- oder internationale Einrichtungen auch auf die Sicherung des demokratischen Legitimationszusammenhangs.
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