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   BVerfG, 29.05.2012 - 1 BvR 640/11   

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https://dejure.org/2012,13134
BVerfG, 29.05.2012 - 1 BvR 640/11 (https://dejure.org/2012,13134)
BVerfG, Entscheidung vom 29.05.2012 - 1 BvR 640/11 (https://dejure.org/2012,13134)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Mai 2012 - 1 BvR 640/11 (https://dejure.org/2012,13134)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 267 Abs 3 AEUV
    Nichtannahmebeschluss: Durchbrechung der Bestandskraft bei unionsrechtswidrigen Steuerbescheiden - hier: keine Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Unterlassen eines Vorabentscheidungsersuchens durch den BFH an den EuGH dem Art 267 Abs 3 AEUV

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 267 Abs 3 AEUV
    Nichtannahmebeschluss: Durchbrechung der Bestandskraft bei unionsrechtswidrigen Steuerbescheiden - hier: keine Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Unterlassen eines Vorabentscheidungsersuchens durch den BFH an den EuGH dem Art 267 Abs 3 AEUV

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss des BFH zur Durchbrechung von bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheiden

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Durchbrechung der Bestandskraft bei unionsrechtswidrigen Steuerbescheiden - hier: keine Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Unterlassen eines Vorabentscheidungsersuchens durch den BFH an den EuGH dem Art 267 Abs 3 AEUV

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 267 Abs. 3; GG Art. 101 Abs. 1
    Verfassungsbeschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss des BFH zur Durchbrechung von bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheiden

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der EuGH als gesetzlicher Richter - die Vorlagepflicht der Gerichte

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2012, 1033
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

    Auszug aus BVerfG, 29.05.2012 - 1 BvR 640/11
    Das Bundesverfassungsgericht überprüft allerdings nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ).

    Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Unvollständigkeit der Rechtsprechung; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ).

  • BVerfG, 04.09.2008 - 2 BvR 1321/07

    Keine Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch die unterlassene Anrufung des

    Auszug aus BVerfG, 29.05.2012 - 1 BvR 640/11
    In diesem Urteil hatte sich der Bundesfinanzhof mit den Rechtsfragen zur Durchbrechung der Bestandskraft bei unionsrechtswidrigen Steuerbescheiden eingehend auseinandergesetzt und hierbei den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. September 2008 - 2 BvR 1321/07 - (BVerfGK 14, 217) vertretbar gewürdigt.

    Aus dem Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, in welchem die Vertretbarkeit der damaligen Auffassung des Bundesfinanzhofs in gleicher Weise ausdrücklich bejaht und näher begründet wurde (BVerfGK 14, 217 ), ist keine verfassungsrechtliche Pflicht des Bundesfinanzhofs zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof abzuleiten.

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus BVerfG, 29.05.2012 - 1 BvR 640/11
    Das Bundesverfassungsgericht überprüft allerdings nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ).

    Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Unvollständigkeit der Rechtsprechung; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ).

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

    Auszug aus BVerfG, 29.05.2012 - 1 BvR 640/11
    Dabei kommt es für die Prüfung einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 -, NJW 2011, S. 3428 m.w.N.).
  • BFH, 16.09.2010 - V R 57/09

    Keine Durchbrechung der Bestandskraft bei nachträglich erkanntem Verstoß gegen

    Auszug aus BVerfG, 29.05.2012 - 1 BvR 640/11
    Der Bundesfinanzhof hat die Beschwerdeführerin vor der Beschlussfassung über den angegriffenen Beschluss gemäß § 126a FGO unterrichtet und insbesondere auf sein Urteil vom 16. September 2010 - V R 57/09 - (BFHE 230, 504) hingewiesen.
  • BGH, 17.01.2019 - III ZR 209/17

    Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch: Verstoß der Bundesrepublik Deutschland

    Das gilt insbesondere für die Annahme, dass die Behörde nach nationalem Recht befugt sein müsse, den sich im Nachhinein als unionsrechtswidrig erweisenden Hoheitsakt zurückzunehmen (BVerfG, NVwZ 2012, 1033, 1034 unter Bezugnahme auf BVerfG, UR 2008, 884, 886).

    Auch vor dem Hintergrund der seitherigen Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs verbleibt die Auffassung des Bundesfinanzhofs vielmehr innerhalb seines Beurteilungsrahmens (BVerfG, NVwZ 2012, 1033, 1034).

  • FG Berlin-Brandenburg, 05.02.2020 - 5 K 5311/16

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Versagung des Vorsteuerabzugs wegen

    Dies ist nicht nur der Fall, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht, sondern auch, wenn ein Steuerpflichtiger wusste oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausgeht oder nachfolgt, Mehrwertsteuer hinterzogen wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - C-624/15, Litdana, UR 2017, 552, Rn. 35; EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - C-277/14, PPUH Stehcemp, UR 2015, 917, Rn. 47-49; EuGH, Urteil vom 13. März 2014 - C-107/13, FIRIN, UR 2014, 705, Rn. 42; EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - C-78/12, Evita-K, UR 2014, 475, Rn. 41; EuGH, Urteil vom 31. Januar 2013 - C-642/11, Stroy trans, UR 2013, 275, Rn. 48; EuGH, Urteil vom 31. Januar 2013 - C-643/11, LVK-56, UR 2013, 346, Rn. 60; EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - C-285/11, Bonik, UR 2013, 195, Rn. 41; EuGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - C-80/11 und C-142/11, Mahagében und Dávid, BFH/NV 2012, 1404, Rn. 47).

    eine "Beteiligung" des Steuerpflichtigen mit seinem Umsatz an der auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe begangenen Steuerhinterziehung voraussetzt (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 - C-653/18, Unitel, UR 2019, 849, Rn. 33; EuGH, Urteil vom 28. März 2019 - C-275/18, Vin?, UR 2019, 550, Rn. 33; EuGH, Urteil vom 8. November 2018 - C-495/17, Cartrans Spedition, UR 2018, 908, Rn. 41; EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2018 - C-528/17, Bozicevic Jezovnik, UR 2018, 904, Rn. 35; EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 - C-101/16, Paper Consult, UR 2018, 213, Rn. 52; EuGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - C-624/15, Litdana, UR 2017, 552, Rn. 33f.; EuGH, Urteil vom 9. Februar 2017 - C-21/16, Euro Tyre, UR 2017, 271, Rn. 40; EuGH, Urteil vom 2. Juni 2016 - C-81/15, Kapnoviomichania Karelia, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern - ZfZ - 2016, 271, Rn. 42; EuGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - C-80/11 und C-142/11, Mahagében und Dávid, BFH/NV 2012, 1404, Rn. 54),.

    von einer "Einbeziehung" der Umsätze des Steuerpflichtige in den auf einer anderen Umsatzstufe begangenen Betrug ausgeht (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - C-80/11 und C-142/11, Mahagében und Dávid, BFH/NV 2012, 1404, Rn. 53) oder.

  • BVerfG, 29.05.2012 - 1 BvR 1395/11

    Durchbrechung der Bestandskraft bei unionsrechtswidrigen Steuerbescheiden

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Mai 2012 - 1 BvR 640/11 -).
  • BVerfG, 29.05.2012 - 1 BvR 1390/11

    Durchbrechung der Bestandskraft bei unionsrechtswidrigen Steuerbescheiden

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Mai 2012 - 1 BvR 640/11 -).
  • BVerfG, 29.05.2012 - 1 BvR 1403/11

    Durchbrechung der Bestandskraft bei unionsrechtswidrigen Steuerbescheiden

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Mai 2012 - 1 BvR 640/11 -).
  • BVerfG, 06.06.2012 - 1 BvR 1234/11

    Durchbrechung der Bestandskraft bei unionsrechtswidrigen Steuerbescheiden

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Mai 2012 - 1 BvR 640/11).
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