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   BVerfG, 29.05.2013 - 2 BvR 1804/12   

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https://dejure.org/2013,22713
BVerfG, 29.05.2013 - 2 BvR 1804/12 (https://dejure.org/2013,22713)
BVerfG, Entscheidung vom 29.05.2013 - 2 BvR 1804/12 (https://dejure.org/2013,22713)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Mai 2013 - 2 BvR 1804/12 (https://dejure.org/2013,22713)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 14 Abs 1 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 BVerfGG, Art 6 Abs 1 MRK
    Nichtannahmebeschluss: Darlegungsanforderungen bei Verfassungsbeschwerden wegen Verletzungen staatlicher Schutzpflichten durch Unterlassen - sowie zum Lauf der Monatsfrist (§ 93 Abs 1 BVerfGG) im Fall der Rüge behördlichen Unterlassens - hier: Unzureichende Substantiierung ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Darlegungsanforderungen bei Verfassungsbeschwerden wegen Verletzungen staatlicher Schutzpflichten durch Unterlassen - sowie zum Lauf der Monatsfrist (§ 93 Abs 1 BVerfGG) im Fall der Rüge behördlichen Unterlassens - hier: Unzureichende Substantiierung ...

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Darlegungsanforderungen bei Verfassungsbeschwerden wegen Verletzungen staatlicher Schutzpflichten durch Unterlassen - sowie zum Lauf der Monatsfrist (§ 93 Abs 1 BVerfGG) im Fall der Rüge behördlichen Unterlassens - hier: Unzureichende Substantiierung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGK 20, 320
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 04.09.2008 - 2 BvR 1720/03

    Grenzen der Schutzpflicht der Bundesrepublik Deutschland nach Art 14 GG

    Auszug aus BVerfG, 29.05.2013 - 2 BvR 1804/12
    Es kommt in Betracht, dass diese Grundsätze auch im Hinblick auf das von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Eigentum gelten (vgl. BVerfGK 14, 192 ).

    Staatliche Schutzpflichten in diesem Sinne hat das Bundesverfassungsgericht auch erwogen, wenn Rechtspositionen deutscher Staatsbürger im Ausland beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 6, 290 ; 40, 141 ) und der Grundrechtsinhaber insofern schutzbedürftig ist (vgl. BVerfGK 14, 192 ).

    Die Bundesrepublik Deutschland ist insoweit auch zum Schutz deutscher Staatsangehöriger und ihrer Interessen gegenüber fremden Staaten verpflichtet (vgl. BVerfGE 6, 290 ; 40, 141 ; 41, 126 ; 55, 349 ; 113, 273 ; BVerfGK 14, 192 ).

    Auch eine Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zum Schutz ihrer Staatsbürger gegenüber dem Ausland gibt dem Einzelnen allein einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. BVerfGE 55, 349 ; 77, 170 ; BVerfGK 14, 192 ).

    Mit Blick auf mögliche Grundrechtsbeeinträchtigungen durch fremde Staaten setzt den Antrag auf Feststellung einer Schutzpflichtverletzung daher die schlüssige Behauptung des Beschwerdeführers voraus, dass die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen (vgl. BVerfGE 77, 170 ; BVerfGK 14, 192 ).

  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

    Auszug aus BVerfG, 29.05.2013 - 2 BvR 1804/12
    Adressaten der Schutzpflichten sind gemäß Art. 1 Abs. 3 GG alle Träger öffentlicher Gewalt, vor allem der Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 77, 170 ), aber auch die Bundesregierung.

    Auch eine Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zum Schutz ihrer Staatsbürger gegenüber dem Ausland gibt dem Einzelnen allein einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. BVerfGE 55, 349 ; 77, 170 ; BVerfGK 14, 192 ).

    Mit Blick auf mögliche Grundrechtsbeeinträchtigungen durch fremde Staaten setzt den Antrag auf Feststellung einer Schutzpflichtverletzung daher die schlüssige Behauptung des Beschwerdeführers voraus, dass die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen (vgl. BVerfGE 77, 170 ; BVerfGK 14, 192 ).

  • EGMR, 19.07.2011 - 2040/04

    DREYER v.

    Auszug aus BVerfG, 29.05.2013 - 2 BvR 1804/12
    Über die Titelumschreibung wurde nicht entschieden (vgl. EGMR, Urteil vom 19. Juli 2011 - 2040/04 -, Rn. 6 ff., 11).

    Die Schadensersatzforderung wies der Gerichtshof zurück, weil kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verzögerung des Vollstreckungsverfahrens und dem geltend gemachten Schaden bestehe (vgl. Urteil des EGMR vom 19. Juli 2011 - Antrag Nr. 2040/04 - Rn. 40).

    Außerdem stellte der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig Berufung gegen die Entscheidung des Gerichts in Skopje vom 1. März 2004 eingelegt habe (vgl. Urteil des EGMR vom 19. Juli 2011 - Antrag Nr. 2040/04 -, Rn. 19, 26).

  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 1167/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rohmessdaten bei

    Dies gilt erst recht in Anbetracht der besonderen Substantiierungsanforderungen im Falle von Handlungspflichten der öffentlichen Gewalt (vgl. etwa BVerfGE 56, 54 ; 77, 170 ; 158, 170 ; 160, 79 ; BVerfGK 14, 192 ; 20, 320 zur Darlegung von Schutzpflichtverletzungen) und der vom Beschwerdeführer geforderten Ausweitung der Verteidigungsrechte im Lichte der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf ein faires Verfahren.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2019 - 10 S 43.19

    Bundesrepublik Deutschland muss minderjährige Kinder aus dem Lager Al-Hol im

    Daher gibt die Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zum Schutz ihrer Staatsbürger im Ausland dem Einzelnen grundsätzlich allein einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 2 BvR 1804/12 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 4. September 2008 - 2 BvR 1720/03 -, juris Rn. 38 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1981 - BVerwG 7 C 60.79 -, juris Rn. 37).

    Eine ermessensfehlerhafte Schutzpflichtverletzung kann bei Fallkonstellationen wie hier nur dann angenommen werden, wenn die Antragsgegnerin Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 2 BvR 1804/12 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 4. September 2008 - 2 BvQ 1720/03 -, juris Rn. 38).

  • BVerfG, 21.06.2023 - 2 BvR 1082/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender "Rohmessdaten" bei

    Dies gilt erst recht in Anbetracht der besonderen Substantiierungsanforderungen im Falle von Handlungspflichten der öffentlichen Gewalt (vgl. etwa BVerfGE 56, 54 ; 77, 170 ; 158, 170 ; 160, 79 ; BVerfGK 14, 192 ; 20, 320 zur Darlegung von Schutzpflichtverletzungen) und der vom Beschwerdeführer geforderten Ausweitung der Verteidigungsrechte im Lichte der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf ein faires Verfahren.
  • BVerfG, 16.11.2023 - 1 BvR 607/22

    Mangels Fristwahrung und mangels Wahrung der Begründungsanforderungen unzulässige

    Dies ist nur der Fall, wenn die beschwerdeführende Person eine mögliche Handlungspflicht des Staates substantiiert darlegen kann, die sich aus dem Grundgesetz ableiten lässt (vgl. BVerfGK 20, 320 ).
  • BVerfG, 21.06.2023 - 2 BvR 1090/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender "Rohmessdaten" bei

    Dies gilt erst recht in Anbetracht der besonderen Substantiierungsanforderungen im Falle von Handlungspflichten der öffentlichen Gewalt (vgl. etwa BVerfGE 56, 54 ; 77, 170 ; 158, 170 ; 160, 79 ; BVerfGK 14, 192 ; 20, 320 zur Darlegung von Schutzpflichtverletzungen) und der von der Beschwerdeführerin geforderten Ausweitung der Verteidigungsrechte im Lichte der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf ein faires Verfahren.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2020 - 10 S 52.20

    Beschwerde im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO; Berücksichtigung neuer

    Daher gibt die Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zum Schutz ihrer Staatsbürger im Ausland dem Einzelnen grundsätzlich allein einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 2 BvR 1804/12 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 4. September 2008 - 2 BvR 1720/03 -, juris Rn. 38 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1981 - BVerwG 7 C 60.79 -, juris Rn. 37).

    Eine ermessensfehlerhafte Schutzpflichtverletzung kann bei Fallkonstellationen wie hier nur dann angenommen werden, wenn die Antragsgegnerin Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 2 BvR 1804/12 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 4. September 2008 - 2 BvQ 1720/03 -, juris Rn. 38; zu alledem OVG Bln-Bbg, Beschluss des Senats vom 6. November 2019 - OVG 10 S 43.19 -, juris Rn. 36), oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, juris Rn. 8).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.07.2020 - 10 S 19.20

    Beschwerde; einstweilige Anordnung; Anordnungsanspruch; Leistungsbegehren auf

    Daher gibt die Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zum Schutz ihrer Staatsbürger im Ausland dem Einzelnen grundsätzlich allein einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 2 BvR 1804/12 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 4. September 2008 - 2 BvR 1720/03 -, juris Rn. 38 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1981 - BVerwG 7 C 60.79 -, juris Rn. 37).

    Eine ermessensfehlerhafte Schutzpflichtverletzung kann bei Fallkonstellationen wie hier nur dann angenommen werden, wenn die Antragsgegnerin Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 2 BvR 1804/12 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 4. September 2008 - 2 BvQ 1720/03 -, juris Rn. 38; zu alledem OVG Bln-Bbg, Beschluss des Senats vom 6. November 2019 - OVG 10 S 43.19 -, juris Rn. 36), oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, juris Rn. 8).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2020 - 10 S 36.20

    Beschwerde; Berücksichtigung neuer Umstände; Rückholung deutscher

    Daher gibt die Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zum Schutz ihrer Staatsbürger im Ausland dem Einzelnen grundsätzlich allein einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 2 BvR 1804/12 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 4. September 2008 - 2 BvR 1720/03 -, juris Rn. 38 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1981 - BVerwG 7 C 60.79 -, juris Rn. 37).

    Eine ermessensfehlerhafte Schutzpflichtverletzung kann bei Fallkonstellationen wie hier nur dann angenommen werden, wenn die Antragsgegnerin Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 2 BvR 1804/12 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 4. September 2008 - 2 BvQ 1720/03 -, juris Rn. 38; zu alledem OVG Bln-Bbg, Beschluss des Senats vom 6. November 2019 - OVG 10 S 43.19 -, juris Rn. 36), oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, juris Rn. 8).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2020 - 10 S 64.19

    Beschwerde; einstweilige Anordnung; Anordnungsanspruch; Leistungsbegehren auf

    Daher gibt die Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zum Schutz ihrer Staatsbürger im Ausland dem Einzelnen grundsätzlich allein einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 2 BvR 1804/12 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 4. September 2008 - 2 BvR 1720/03 -, juris Rn. 38 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1981 - BVerwG 7 C 60.79 -, juris Rn. 37).

    Eine ermessensfehlerhafte Schutzpflichtverletzung kann bei Fallkonstellationen wie hier nur dann angenommen werden, wenn die Antragsgegnerin Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 2 BvR 1804/12 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 4. September 2008 - 2 BvQ 1720/03 -, juris Rn. 38; zu alledem OVG Bln-Bbg, Beschluss des Senats vom 6. November 2019 - OVG 10 S 43.19 -, juris Rn. 36), oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 7).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.10.2020 - 10 S 45.20

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes: Berücksichtigung neuer Tatsachen im

    Daher gibt die Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zum Schutz ihrer Staatsbürger im Ausland dem Einzelnen grundsätzlich allein einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 2 BvR 1804/12 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 4. September 2008 - 2 BvR 1720/03 -, juris Rn. 38 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1981 - BVerwG 7 C 60.79 -, juris Rn. 37).

    Eine ermessensfehlerhafte Schutzpflichtverletzung kann bei Fallkonstellationen wie hier nur dann angenommen werden, wenn die Antragsgegnerin Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 2 BvR 1804/12 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 4. September 2008 - 2 BvQ 1720/03 -, juris Rn. 38; zu alledem OVG Bln-Bbg, Beschluss des Senats vom 6. November 2019 - OVG 10 S 43.19 -, juris Rn. 36), oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, juris Rn. 8).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.02.2021 - 10 S 9.20

    Einstweilige Anordnung auf Gewährung konsularischen Schutzes; hier: Ausstellung

  • VG Berlin, 03.11.2021 - 34 L 143.21
  • AG St. Ingbert, 12.10.2023 - 23 OWi 2647/23

    Speicherung von Rohmessdaten

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