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   BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 1546/79   

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BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 1546/79 (https://dejure.org/1983,213)
BVerfG, Entscheidung vom 29.06.1983 - 2 BvR 1546/79 (https://dejure.org/1983,213)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Juni 1983 - 2 BvR 1546/79 (https://dejure.org/1983,213)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Verhältnis der Bundes- zur Landesverfassungsgerichtsbarkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Anfechtung der Regelung zur Abgeordnetenentschädigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abgeordnetenentschädigung - Abgeordnetenversorgung - Recht auf Chancengleichheit - Beeinträchtigung - Abgeordnetenstatus - Statthaftigkeit der Verfassungsbeschwerde

Papierfundstellen

  • BVerfGE 64, 301
  • NJW 1984, 165
  • NVwZ 1984, 90 (Ls.)
  • VBlBW 1984, 66
  • DVBl 1983, 1233
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74

    Abgeordnetendiäten

    Auszug aus BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 1546/79
    Gehe man mit ihm davon aus, daß die in § 5 Abs. 1 AbgG vorgesehene Entschädigung vom 4800 DM nach den vom Bundesverfassungsgericht im Diäten-Urteil (BVerfGE 40, 296 ) entwickelten Grundsätzen eine angemessene Entschädigung (sogenannte "Vollalimentation") im Sinne der Art. 48 Abs. 3 Satz 1 GG , 40 Satz 1 LV und damit für sich genommen verfassungsrechtlich unbedenklich sei, so werde er durch die in den §§ 21 Abs. 1 bis 4, 27 Abs. 2, 33 Abs. 1 AbgG vorgesehene finanzielle Besserstellung der aus dem öffentlichen Dienst kommenden Abgeordneten bereits in seiner Eigenschaft als möglicher Wahlbewerber gleichheitswidrig benachteiligt.

    Die Anrechnungsbestimmungen des § 21 AbgG seien deshalb verfassungswidrig, weil das Zusammentreffen zweier Bezüge aus öffentlichen Kassen entgegen der Forderung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 40, 296 (329)) nicht entsprechend den gegenwärtig im Beamtenrecht geregelten Grundsätzen behandelt werde.

    Der in den §§ 27 Abs. 2, 33 AbgG vorgesehene Ausgleichsbetrag für Abgeordnete, die ein inkompatibles Amt innegehabt hätten, sei entsprechend den Ausführungen im Diäten-Urteil (BVerfGE 40, 296 (321 ff.)) nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG gedeckt und widerspreche dem formalisierten Gleichheitssatz, da die Landtagsabgeordneten gemäß § 5 Abs. 1 AbgG angemessen alimentiert würden.

    Dieser Anspruch ist Bestandteil des verfassungsrechtlichen Status des Abgeordneten (vgl. BVerfGE 4, 144 (149 ff.); 40, 296 (309, 310 ff., 315 f.)).

    Desgleichen ist die Verfassungsbeschwerde statthaft, wenn ein Antragsteller, der entweder kein Abgeordneter ist oder als Abgeordneter von der angegriffenen, erst für die nächste Wahlperiode geltenden Entschädigungsregelung noch nicht erfaßt wird, vorträgt, er werde bereits als potentieller Kandidat für die nächste Wahl in seinem passiven Wahlrecht betroffen, und damit einen Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz der Wahlgleichheit rügt (vgl. BVerfGE 38, 326 (335); 40, 296 (309)).

    b) Durch die Anwendung des landesverfassungsrechtlichen Maßstabes auf die Abgeordnetenentschädigung durch ein Landesverfassungsgericht wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 1975 (BVerfGE 40, 296 (319)) nicht in Frage gestellt.

    Das vorstehend gefundene Ergebnis steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 38, 326 (335 f.); 40, 296 (310)).

    Das Bundesverfassungsgericht hat dort eine unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers bejaht, weil er eine sich bereits für die anstehende Wahl auswirkende Inkompatibilitätsregelung angegriffen hatte (BVerfGE 38, 326 (335 f.)) und auch noch im Zeitpunkt der Schlußentscheidung (BVerfGE 40, 296 (310)) gegen die damit unmittelbar zusammenhängende Entschädigungsregelung anging, von deren Aufhebung - die für ihn eine finanzielle Besserstellung gebracht hätte - er seine Kandidatur für die nächste Wahl abhängig machte.

  • BVerfG, 21.01.1975 - 2 BvR 193/74

    Inkompatibilität/Landtagsmandat

    Auszug aus BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 1546/79
    Desgleichen ist die Verfassungsbeschwerde statthaft, wenn ein Antragsteller, der entweder kein Abgeordneter ist oder als Abgeordneter von der angegriffenen, erst für die nächste Wahlperiode geltenden Entschädigungsregelung noch nicht erfaßt wird, vorträgt, er werde bereits als potentieller Kandidat für die nächste Wahl in seinem passiven Wahlrecht betroffen, und damit einen Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz der Wahlgleichheit rügt (vgl. BVerfGE 38, 326 (335); 40, 296 (309)).

    Anders als in BVerfGE 38, 326 ist Gegenstand des Rechtsstreits keine den Beschwerdeführer unmittelbar betreffende Inkompatibilitätsregelung, die zu einem faktischen Ausschluß seiner künftigen Wählbarkeit führen könnte.

    Mit dem allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausformung als Recht auf Chancengleichheit der Wahl hat der Beschwerdeführer zwar ein - auch für Bewerber einer Landtagswahl geltendes - beschwerdefähiges Grundrecht bezeichnet (BVerfGE 38, 326 (335); 51, 222 (232)).

    Denn im Bereich der Wahlrechtsgleichheit kann ein Grundrechtsverstoß sowohl in einer ungerechtfertigten Benachteiligung eines Bewerbers als auch in der ungerechtfertigten Begünstigung eines "vergleichbaren Falles" liegen (BVerfGE 38, 326 (335)).

    Das vorstehend gefundene Ergebnis steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 38, 326 (335 f.); 40, 296 (310)).

    Das Bundesverfassungsgericht hat dort eine unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers bejaht, weil er eine sich bereits für die anstehende Wahl auswirkende Inkompatibilitätsregelung angegriffen hatte (BVerfGE 38, 326 (335 f.)) und auch noch im Zeitpunkt der Schlußentscheidung (BVerfGE 40, 296 (310)) gegen die damit unmittelbar zusammenhängende Entschädigungsregelung anging, von deren Aufhebung - die für ihn eine finanzielle Besserstellung gebracht hätte - er seine Kandidatur für die nächste Wahl abhängig machte.

  • BVerfG, 07.05.1957 - 2 BvR 2/56

    Wahlrechtsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 1546/79
    a) Dieser Grundsatz ist im Verfassungsprozeßrecht, speziell im Verhältnis des Bundesverfassungsgerichts zu den Landesverfassungsgerichten, nicht anzuwenden (BVerfGE 6, 376 (383)).

    Entsprechendes gilt für die Verfassungsgerichtsbarkeit des Bundes und der Länder (BVerfGE 4, 178 (189); 6, 376 (381 f.); 22, 267 (270); 41, 88 (118); 60, 175 (209)).

    Denn die Nachprüfung der vom Landesgesetzgeber in eigener Kompetenz erlassenen Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Landesverfassung ist grundsätzlich Sache der Landesverfassungsgerichte (BVerfGE 6, 376 (382); 60, 175 (209)).

    Eine Verweisung des Rechtsstreits an den zuständigen Staatsgerichtshof ist auch unabhängig von der Frage, ob die Frist des § 45 Abs. 3 StGHG noch gewahrt werden könnte, nicht möglich, da mangels gesetzlicher Bestimmungen diese wegen des durch Verfassungsrecht des Bundes und des Landes Baden-Württemberg bestimmten Verhältnisses zwischen den beiden Gerichtsbarkeiten nicht statthaft ist (vgl. BVerfGE 6, 376 (383)).

  • BVerfG, 24.03.1982 - 2 BvH 1/82

    Startbahn West

    Auszug aus BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 1546/79
    Sie ist "jedermann" gegeben, wenn die öffentliche Gewalt in die Sphäre des Bürgers eingreift, die durch die in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG genannten Grundrechte und grundrechtsähnlichen Rechte gegenüber dem Staat gesichert ist (vgl. BVerfGE 4, 27 (30); 6, 445 (448); 60, 175 (201 f.)).

    Entsprechendes gilt für die Verfassungsgerichtsbarkeit des Bundes und der Länder (BVerfGE 4, 178 (189); 6, 376 (381 f.); 22, 267 (270); 41, 88 (118); 60, 175 (209)).

    Daraus folgt, daß der Bereich der Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder vom Bundesverfassungsgericht möglichst unangetastet bleiben muß und die Landesverfassungsgerichtsbarkeit auf dem Weg über § 31 BVerfGG nicht in größere judizielle Abhängigkeit gebracht werden darf, als es nach dem Bundesverfassungsrecht unvermeidbar ist (BVerfGE 36, 342 (357); 60, 175 (209)).

    Denn die Nachprüfung der vom Landesgesetzgeber in eigener Kompetenz erlassenen Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Landesverfassung ist grundsätzlich Sache der Landesverfassungsgerichte (BVerfGE 6, 376 (382); 60, 175 (209)).

  • BVerfG, 14.12.1976 - 2 BvR 802/75

    Verfassungsbeschwerde einer Parlamentsfraktion

    Auszug aus BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 1546/79
    Daraus folgt, daß die Verfassungsbeschwerde kein Mittel zur Austragung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Staatsorganen ist (BVerfGE 15, 298 (302); 43, 142 (148)).

    Für einen Bundestagsabgeordneten ist vielmehr der richtige Weg das Organstreitverfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG vor dem Bundesverfassungsgericht und für einen Landtagsabgeordneten das gleiche Verfahren vor einem Landesverfassungsgericht oder - subsidiär - gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 (dritter Fall) GG vor dem Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 32, 157 (162); 43, 142 (148, 150)).

    Dies gilt auch dann, wenn der Abgeordnete als Verfassungsverstoß auch eine Grundrechtsverletzung, z. B. eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes, rügt (BVerfGE 43, 142 (148 f.)).

  • BVerfG, 21.10.1971 - 2 BvR 367/69

    Stichtagsregelung

    Auszug aus BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 1546/79
    Die Altersversorgung des Abgeordneten sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 32, 157 ) "Annex seiner Besoldung".

    Für einen Bundestagsabgeordneten ist vielmehr der richtige Weg das Organstreitverfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG vor dem Bundesverfassungsgericht und für einen Landtagsabgeordneten das gleiche Verfahren vor einem Landesverfassungsgericht oder - subsidiär - gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 (dritter Fall) GG vor dem Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 32, 157 (162); 43, 142 (148, 150)).

    So kann sich etwa ein aus dem Parlament ausgeschiedener Abgeordneter gegen eine die Altersversorgung der Abgeordneten betreffende Regelung im Wege der Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht wenden (BVerfGE 32, 157 (162)).

  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 PBvU 1/54

    Klagebefugnis politischer Parteien

    Auszug aus BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 1546/79
    Sie ist "jedermann" gegeben, wenn die öffentliche Gewalt in die Sphäre des Bürgers eingreift, die durch die in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG genannten Grundrechte und grundrechtsähnlichen Rechte gegenüber dem Staat gesichert ist (vgl. BVerfGE 4, 27 (30); 6, 445 (448); 60, 175 (201 f.)).

    Unter dieser Voraussetzung dient die Verfassungsbeschwerde nicht der Klärung des verfassungsrechtlichen Status des Abgeordneten, sondern der Durchsetzung des passiven Wahlrechts (vgl. BVerfGE 4, 27 (30); 63, 230 = NJW 1983, S. 1105, m.w.N.).

  • BVerfG, 16.03.1955 - 2 BvK 1/54

    Abgeordneten-Entschädigung

    Auszug aus BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 1546/79
    Dieser Anspruch ist Bestandteil des verfassungsrechtlichen Status des Abgeordneten (vgl. BVerfGE 4, 144 (149 ff.); 40, 296 (309, 310 ff., 315 f.)).

    Solche gesetzlichen Regelungen kann ein Abgeordneter daher grundsätzlich nur im Wege des Organstreits angreifen (vgl. BVerfGE 4, 144).

  • BVerfG, 07.07.1975 - 1 BvR 274/72

    Ostverträge

    Auszug aus BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 1546/79
    Danach muß der Beschwerdeführer nicht nur eine entsprechende und gemäß § 92 BVerfGG ausreichend substantiierte Behauptung aufstellen, sondern die von ihm angegriffene Rechtsnorm muß nach "Struktur und Inhalt geeignet" sein, in Grundrechte des Beschwerdeführers einzugreifen, d. h. unmittelbar eine grundrechtlich geschützte Position des Beschwerdeführers zu seinem Nachteil zu verändern (BVerfGE 40, 141 (156)).
  • BVerfG, 29.01.1974 - 2 BvN 1/69

    Niedersächsisches Landesbesoldungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 1546/79
    Daraus folgt, daß der Bereich der Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder vom Bundesverfassungsgericht möglichst unangetastet bleiben muß und die Landesverfassungsgerichtsbarkeit auf dem Weg über § 31 BVerfGG nicht in größere judizielle Abhängigkeit gebracht werden darf, als es nach dem Bundesverfassungsrecht unvermeidbar ist (BVerfGE 36, 342 (357); 60, 175 (209)).
  • BVerfG, 11.05.1955 - 1 BvO 1/54

    Landesgesetze über die Verwaltungsgerichtsbarkeit

  • BVerfG, 07.05.1957 - 2 BvH 1/56

    Politische Partei im Organstreit um Kommunalwahlen

  • BVerfG, 20.06.1978 - 2 BvR 314/77

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 16.12.1969 - 2 BvK 2/69

    Ausschlußfrist bei Verfahren über Verfassungsstreitigkeit innerhalb eines Landes

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 548/68

    Gemeinschaftsschule

  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66

    Einheitliches Grundrecht

  • BVerfG, 22.05.1979 - 2 BvR 193/79

    5%-Sperrklausel III

  • BVerfG, 23.02.1983 - 2 BvR 1765/82

    Bundestagswahlkampf 1982 - Art. 38 GG, Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung

  • BVerfG, 14.05.1957 - 2 BvR 1/57

    Mandatsverlust

  • BVerfG, 06.03.1963 - 2 BvR 129/63

    Umfang und Regelungsgehalt des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Sie berufen sich nicht auf ihren verfassungsrechtlichen Status gegenüber einem im Organstreitverfahren parteifähigen Verfassungsorgan, sondern machen eine Verletzung ihrer Grundrechte durch die öffentliche Gewalt geltend (vgl. BVerfGE 64, 301 ; 99, 19 ; 108, 251 ).
  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Die Nachprüfung der vom Landesgesetzgeber in eigener Kompetenz erlassenen Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Landesverfassung ist grundsätzlich Sache der Landesverfassungsgerichte (vgl. BVerfGE 6, 376 ; 60, 175 ; 64, 301 ) und daher einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen.
  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann ein Abgeordneter zwar nicht im Wege der Verfassungsbeschwerde um seine Abgeordnetenrechte mit einem Staatsorgan streiten (vgl. BVerfGE 32, 157 ; 43, 142 ; 64, 301 ; 99, 19 ).

    Die Verfassungsbeschwerde ist kein Mittel zur Austragung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Staatsorganen (BVerfGE 15, 298 ; 43, 142 ; 64, 301 ).

    a) Das Grundgesetz geht von der grundsätzlichen Verfassungsautonomie der Länder aus (vgl. BVerfGE 36, 342 ; 64, 301 ; 90, 60 ); die Verfassungsbereiche des Bundes und der Länder stehen im föderativ gestalteten Staatswesen der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich selbständig nebeneinander (vgl. BVerfGE 103, 332 ; 107, 1 ).

    Mit dieser gilt das Gesetz als allgemein bekannt geworden (vgl. BVerfGE 13, 1 ; 24, 252 ; 27, 294 ; 64, 301 ; 67, 65 ; 92, 80 ; 103, 164 ; 114, 107 ).

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