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   BVerfG, 29.06.1995 - 2 BvR 2631/94   

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BVerfG, 29.06.1995 - 2 BvR 2631/94 (https://dejure.org/1995,1912)
BVerfG, Entscheidung vom 29.06.1995 - 2 BvR 2631/94 (https://dejure.org/1995,1912)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Juni 1995 - 2 BvR 2631/94 (https://dejure.org/1995,1912)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorenthaltung einer Zeitschrift im Strafvollzug - Anspruch auf rechtliches Gehör

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zweck des Vollzugs - Leben in sozialer Verantwortung - Straftaten - Bedingungen einer freien Gesellschaft - Bestehen der Risiken - Ausnutzung der Chancen - Grundrechtsbeschränkung - Innere Voraussetzungen - Straffreies Leben - Ausländerhaß - Wohnhaus - Geschäftshaus - ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 835 (Ls.)
  • NStZ 1995, 613
  • NStZ 1996, 377
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 812/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aushändigungen von Gegenständen im

    Auszug aus BVerfG, 29.06.1995 - 2 BvR 2631/94
    Ein so verstandener Strafvollzug kann nicht nur Ansprüche des Gefangenen begründen, sondern unter Umständen auch grundrechtsbeschränkende Maßnahmen rechtfertigen, die erforderlich sind, um die inneren Voraussetzungen für eine spätere straf freie Lebensführung des Gefangenen zu fördern (vgl. BVerfGE 40, 276 [284 f.]) .

    a) Der gerichtliche Rechtsschutz des Strafgefangenen im Strafvollzug ist vom Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG mitumfaßt (vgl. BVerfGE 6, 32 [44]; 40, 276 [286]) .

    Dies bedeutet, das verfassungsrechtliche Gebot des rechtlichen Gehörs zum schonenden Ausgleich zu bringen mit den gleichfalls verfassungsrechtlich gewichtigen Belangen eines auf Resozialisierung gerichteten Vollzugsziels und der dafür erforderlichen Sicherheit und Ordnung der Anstalt (vgl. BVerfGE 35, 202 [235 f.]; 40, 276 [284 f.]; 89, 315 [322]).

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80

    Zwangsvollstreckung II

    Auszug aus BVerfG, 29.06.1995 - 2 BvR 2631/94
    aa) Das Bundesverfassungsgericht hat immer wieder betont, daß das rechtliche Gehör sachangemessen zu gewähren ist, mithin nicht schlechthin unbegrenzt gilt (vgl. insoweit zu Gehörsbeschränkungen bei der Anordnung von Untersuchungshaft BVerfGE 9, 89 [98]; bei der Beschlagnahme BVerfGE 18, 399 [404]; bei der richterlichen Durchsuchungsanordnung nach der Strafprozeßordnung BVerfGE 49, 329 [342]; 57, 346 [358 f.]; bei der Anordnung vorbeugenden Gewahrsams BVerfGE 83, 24 [35 f.]).

    Denn ob eine Gefährdung anderweitiger Interessen vorliegt, die zu einer Einschränkung von Art und Umfang rechtlichen Gehörs Anlaß gibt, ist eine rein tatsächliche Frage, die das zuständige Gericht im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände zu prüfen und zu entscheiden hat (vgl. BVerfGE 57, 346 [359 f.] m.w.N.).

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus BVerfG, 29.06.1995 - 2 BvR 2631/94
    Ist es Ziel des Vollzuges, den Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (§ 2 Satz 1 StVollzG ), so soll er lernen, sich unter den Bedingungen einer freien Gesellschaft ohne Rechtsbruch zu behaupten, ihre Chancen wahrzunehmen und ihre Risiken zu bestehen (vgl. BVerfGE 35, 202 [235 f.]).

    Dies bedeutet, das verfassungsrechtliche Gebot des rechtlichen Gehörs zum schonenden Ausgleich zu bringen mit den gleichfalls verfassungsrechtlich gewichtigen Belangen eines auf Resozialisierung gerichteten Vollzugsziels und der dafür erforderlichen Sicherheit und Ordnung der Anstalt (vgl. BVerfGE 35, 202 [235 f.]; 40, 276 [284 f.]; 89, 315 [322]).

  • KG, 09.05.2006 - 5 Ws 140/06

    Strafvollzug: Vorenthalten der HNG-Nachrichten; Unbelehrbarkeit des Gefangenen;

    Als Rechtsgrundlage für ihre Vorenthaltung kommt allein § 68 Abs. 2 Satz 2 StVollzG in Betracht (vgl. BVerfG NStZ 1995, 613, 614).

    Damit wird die Freiheit der Information in verfassungsrechtlich zulässiger Weise eingeschränkt (vgl. BVerfG NStZ 1995, 613, 614; NStZ 1994, 145; ZfStrVo 1981, 63).

    Ein so verstandener Strafvollzug kann nicht nur Ansprüche des Gefangenen begründen, sondern unter Umständen auch grundrechtseinschränkende Maßnahmen rechtfertigen, die erforderlich sind, um die inneren Voraussetzungen für eine spätere straffreie Lebensführung zu fördern (vgl. BVerfGE 40, 276, 284; BVerfG NStZ 1995, 613, 614).

    Dazu gehört es auch, solche Einflüsse, die die Wiedereingliederung gefährden, wie links- oder rechtsextremistisches Gedankengut (vgl. BVerfG NStZ 1995, 613, 614; Arloth/Lückemann StVollzG § 31 Rdn. 5) von dem Gefangenen während des gesamten Vollzuges fernzuhalten.

    c.) Ziel und Inhalt der HNG Nachrichten ist, wie sich aus der Verbreitung neonazistischer Hetzpropaganda gegen Ausländer, den Aufrufen zur Unterstützung verbotener rechtsextremistischer Organisationen und zum bewaffneten Kampf ergibt, auf die Herstellung und Verfestigung des Zusammenhalts rechtsradikal eingestellter Straftäter ausgerichtet (vgl. BVerfG NStZ 1995, 613, 614).

    Dementsprechend genügen kurze charakterisierenden Inhaltsangaben oder unter Umständen sogar nur die Angabe des Gegenstandes (vgl. BVerfG NStZ 1995, 613, 614).

  • BVerwG, 19.12.2012 - 6 A 6.11

    Vereinsverbot; Verbotsgrund; gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet;

    Das Bundesverfassungsgericht hat demgemäß zu den "Nachrichten der HNG" festgestellt, sie seien nach Ziel und Inhalt auf die Herstellung und Verfestigung des Zusammenhalts rechtsradikal eingestellter Straftäter ausgerichtet, wie sich unter anderem aus der Verbreitung neonazistischer Hetzpropaganda gegen Ausländer sowie den Aufrufen zur Unterstützung verbotener rechtsextremistischer Organisationen und zum bewaffneten Kampf ergebe (BVerfG, Kammerentscheidung vom 29. Juni 1995 - 2 BvR 2631/94 - NStZ 1995, 613).
  • OLG Karlsruhe, 27.04.2004 - 1 Ws 12/04

    Strafvollzug: Anhalten von Schreiben des Strafgefangenen wegen Gefährdung des

    Ein so verstandener Strafvollzug kann nicht nur Ansprüche des Gefangenen begründen, sondern auch grundrechtsbeschränkende Maßnahmen rechtfertigen, die erforderlich sind, um die inneren Voraussetzungen für eine spätere straffreie Lebensführung zu fördern (BVerfG NStZ 1995, 613 ff; BVerfGE 40, 276 ff, 284).

    Zwar gewährt das Grundgesetz auch einem Strafgefangenen das Recht auf eine eigene Weltanschauung und Meinungsfreiheit, die Grenze einer freien Meinungsäußerung ist aber erreicht, wo der Strafgefangene selbst aktiv zu Gewalttaten aufruft oder solche konkret unterstützt (vgl. BVerfG NStZ 1995, 613 ff; Senat a.a.O.).

  • OLG Celle, 31.08.2010 - 1 Ws 387/10

    Auslegung des Begriffs der "Zeitschrift" i.S.v. § 65 des Niedersächsischen

    Auch die Versagungstatbestände des § 65 Abs. 2 NJVollzG sind im Lichte des durch sie eingeschränkten Grundrechts so auszulegen, dass dessen wertsetzende Bedeutung auf der Ebene der Rechtsanwendung zur Geltung kommt (vgl. BVerfG NStZ 1995, 613; NStZ-RR 1996, 55; ThürOLG a.a.O.).
  • KG, 15.08.2018 - 2 Ws 130/18

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einer Strafvollzugssache:

    Eine andere Verfahrensweise wäre mit dem Recht der Beteiligten auf rechtliches Gehör (vgl. dazu BVerfG NStZ 1995, 613; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl. § 115 Rn. 4 mwN) nicht zu vereinbaren.
  • OLG Brandenburg, 08.04.2003 - 2 VAs 10/02

    Rechtmäßigkeit einer Anhalteverfügung bezüglich einer an einen wegen einer

    Allerdings muss das einschränkende Gesetz im Lichte des eingeschränkten Grundrechts so ausgelegt werden, dass dessen wertsetzende Bedeutung bei der Rechtsanwendung zur Geltung kommt (vgl. BVerfG NStZ 1995, 613, 614).
  • OLG Jena, 17.06.2004 - 1 Ws 118/04

    Bezug der "Unabhängigen Nachrichten" durch einen eine Strafhaft Verbüßenden; § 68

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  • LG Regensburg, 21.10.1996 - 3 StVK 115/91
    Die Gefährdung des Vollzuges in erheblicher Art und Weise liegt vor (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 26.06.1995 - 2 BvR 2631/94 -).
  • OLG Karlsruhe, 11.06.2018 - 2 Ws 127/18

    Maßregelvollzugsverfahren: Erhebung einer Verzögerungsrüge

    Der Senat hat diese Voraussetzungen im - ebenfalls den vorliegenden Sachverhalt betreffenden - Beschluss vom 13.03.2015 (2 Ws 66/15) ausführlich dargelegt (vgl. ferner KG, NStZ-RR 2007, 125; Beschluss vom 09.05.2006 - 5 Ws 140/06 Vollz -, juris; siehe auch BVerfG, NStZ 1995, 613).
  • VGH Bayern, 11.04.2011 - 4 C 10.2246

    Beschwerde; Durchsuchungsanordnung; Beschlagnahmeanordnung; vereinsrechtliches

    Insbesondere zu den HNG-Nachrichten hat die Rechtsprechung bereits mehrfach festgestellt, dass es Ziel und Inhalt der HNG-Nachrichten sei, wie sich aus der Verbreitung neonazistischer Hetzpropaganda gegen Ausländer, den Aufrufen zur Unterstützung verbotener rechtsextremistischer Organisationen und zum bewaffneten Kampf ergebe, auf die Herstellung und Verfestigung des Zusammenhalts rechtsradikal eingestellter Straftäter hinzuwirken (vgl. KG Berlin vom 9.5.2006 Az. 5 Ws 140/06 Vollz â?¹jurisâ?º; BVerfG vom 29.6.1995 Az. 2 BvR 2631/94 â?¹jurisâ?º).
  • OLG Nürnberg, 13.07.2009 - 2 Ws 285/09

    Strafvollzug in Bayern: Notwendige Tatsachenfeststellungen als Voraussetzung des

  • LG Arnsberg, 17.11.2016 - 2 StVK 77/16
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