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   BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 1717/15   

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https://dejure.org/2016,23456
BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 1717/15 (https://dejure.org/2016,23456)
BVerfG, Entscheidung vom 29.06.2016 - 1 BvR 1717/15 (https://dejure.org/2016,23456)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 1717/15 (https://dejure.org/2016,23456)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 8 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) sowie des Grundrechts auf Freiheit der Person (Art 2 Abs 2 S 2 GG) durch gerichtliche Verweigerung einer Geldentschädigung wegen insgesamt unrechtmäßiger ...

  • Wolters Kluwer

    Abweisung eines Geldentschädigungsanspruchs wegen einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung durch Polizeieinsatzkräfte am Rande einer Großdemonstration; Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über einen Geldentschädigungsanspruch wegen der Verletzung ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) sowie des Grundrechts auf Freiheit der Person (Art 2 Abs 2 S 2 GG) durch gerichtliche Verweigerung einer Geldentschädigung wegen insgesamt unrechtmäßiger ...

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; GG Art. 34; GG Art. 104 Abs. 2 S. 2; BGB § 839 Abs. 1
    Anspruch auf Geldentschädigung wegen rechtswidrigen Freiheitsentzugs durch die Polizei am Rande einer Großdemonstration

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abweisung eines Geldentschädigungsanspruchs wegen einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung durch Polizeieinsatzkräfte am Rande einer Großdemonstration; Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über einen Geldentschädigungsanspruch wegen der Verletzung ...

  • rechtsportal.de

    Abweisung eines Geldentschädigungsanspruchs wegen einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung durch Polizeieinsatzkräfte am Rande einer Großdemonstration; Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über einen Geldentschädigungsanspruch wegen der Verletzung ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Schmerzensgeld nach rechtswidriger Freiheitsentziehung

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Schmerzensgeld für Castor-Arrest

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schmerzensgeld für "festgesetzte" Demonstranten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Rechtswidrige Freiheitsentziehung: Amtshaftungsklage zu Unrecht abgewiesen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Schmerzensgeld nach rechtswidriger Freiheitsentziehung

  • versr.de (Kurzinformation)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Schmerzensgeld nach rechtswidriger Freiheitsentziehung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Späte Genugtuung für Castor-Blockierer

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Schmerzensgeld nach rechtswidriger Freiheitsentziehung erfolgreich - Abweisung der Schadensersatzklage durch das Landgericht stellt Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf Freiheit der Person dar

Besprechungen u.ä.

  • confront-strafrecht.de PDF, S. 72 (Entscheidungsbesprechung)

    Lippenbekenntnisse sind keine angemessene Haftentschädigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2016, 1084
  • NVwZ 2017, 317
  • VersR 2016, 1322
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 11.11.2009 - 1 BvR 2853/08

    Verfassungsbeschwerde wegen Versagung eines Schmerzensgeldes bei rechtswidriger

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 1717/15
    Damit unterscheide sich der Fall signifikant von der Fallgestaltung, in der das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 11. November 2009 (BVerfGK 16, 389 ff.) eine Geldentschädigung als erforderlich angesehen habe.

    Daher begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass eine Geldentschädigung wegen der Verletzung immaterieller Persönlichkeitsbestandteile nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 39, 124 ; 161, 33 ) nur unter der Voraussetzung einer hinreichenden Schwere und des Fehlens einer anderweitigen Genugtuungsmöglichkeit beansprucht werden kann (vgl. BVerfGE 34, 269 ; BVerfGK 16, 389 ).

    (2) Zu beanstanden ist weiter, dass das Landgericht in der mindestens achtstündigen Festsetzung des Beschwerdeführers keine nachhaltige Beeinträchtigung gesehen hat, ohne die abschreckende Wirkung zu erwägen, die einer derartigen Behandlung für den künftigen Gebrauch grundrechtlich garantierter Freiheiten - namentlich der durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Teilnahme an Demonstrationen - zukommen konnte und die der Rechtsbeeinträchtigung ein besonderes Gewicht verleihen kann (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 99, 185 ; BVerfGK 16, 389 ).

    (3) Soweit das Landgericht zur Begründung der Abweisung der Geldentschädigung auf den Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 2009 (vgl. BVerfGK 16, 389 ff.) Bezug nimmt und ausführt, die Fallgestaltungen seien nicht vergleichbar, da sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren rechtswidrig im Bereich des Bahnkörpers aufgehalten habe, während die Beschwerdeführer des damaligen Verfahrens in einer Entfernung von circa 3 km von den Bahnschienen in ihrem Auto angetroffen wurden, verkennt es, dass dies für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit, Durchführung und Dauer der Ingewahrsamnahme gerade des Beschwerdeführers unbeachtlich ist und seine Entscheidung nicht rechtfertigt.

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 1717/15
    Dies gilt insbesondere für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Entscheidung über einen Geldentschädigungsanspruch wegen der Verletzung immaterieller Rechtsgüter, namentlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder der Menschenwürde (vgl. BVerfGE 34, 269 ).

    Daher begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass eine Geldentschädigung wegen der Verletzung immaterieller Persönlichkeitsbestandteile nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 39, 124 ; 161, 33 ) nur unter der Voraussetzung einer hinreichenden Schwere und des Fehlens einer anderweitigen Genugtuungsmöglichkeit beansprucht werden kann (vgl. BVerfGE 34, 269 ; BVerfGK 16, 389 ).

  • BVerfG, 04.03.2004 - 1 BvR 2098/01

    Zur Geldentschädigung wegen auf einen Anrufbeantworter gesprochener beleidigender

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 1717/15
    aa) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass der Schutzauftrag des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den Anspruch auf Ausgleich des immateriellen Schadens verwirklicht wird, wobei die Gerichte die Fundierung in der Menschenwürde zu beachten haben (vgl. BVerfGK 3, 49 ).

    Zwar muss der hiernach gebotene Ausgleich, wie die angegriffenen Entscheidungen im Ausgangspunkt zutreffend festgestellt haben, nicht zwingend in der Zubilligung eines Zahlungsanspruchs bestehen (vgl. BVerfGK 3, 49 ; 7, 120 ).

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08

    Urteil in Sachen "Braunkohlentagebau Garzweiler": Rechtsschutz Enteignungs- und

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 1717/15
    Das ist der Fall, wenn die Normauslegung die Tragweite der Grundrechte nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ; 134, 242 ).
  • EGMR, 03.10.2006 - 543/03

    McKAY c. ROYAUME-UNI

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 1717/15
    Dies gilt für die Missachtung des Richtervorbehalts des Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG auch im Lichte des Art. 5 Abs. 3 EMRK, der sowohl eine zusätzliche verfahrensrechtliche als auch eine materielle Freiheitsgarantie entfaltet (vgl. BVerfGE 10, 302 ; EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 3. Oktober 2006 - 543/03 -, NJW 2007, S. 3699 ).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 1717/15
    (2) Zu beanstanden ist weiter, dass das Landgericht in der mindestens achtstündigen Festsetzung des Beschwerdeführers keine nachhaltige Beeinträchtigung gesehen hat, ohne die abschreckende Wirkung zu erwägen, die einer derartigen Behandlung für den künftigen Gebrauch grundrechtlich garantierter Freiheiten - namentlich der durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Teilnahme an Demonstrationen - zukommen konnte und die der Rechtsbeeinträchtigung ein besonderes Gewicht verleihen kann (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 99, 185 ; BVerfGK 16, 389 ).
  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 1717/15
    Das ist der Fall, wenn die Normauslegung die Tragweite der Grundrechte nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ; 134, 242 ).
  • BGH, 05.03.1963 - VI ZR 55/62

    Fernsehansagerin - 'ausgemolkene Ziege' - §§ 823 Abs. 1, 847, 31 BGB, § 253 BGB,

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 1717/15
    Daher begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass eine Geldentschädigung wegen der Verletzung immaterieller Persönlichkeitsbestandteile nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 39, 124 ; 161, 33 ) nur unter der Voraussetzung einer hinreichenden Schwere und des Fehlens einer anderweitigen Genugtuungsmöglichkeit beansprucht werden kann (vgl. BVerfGE 34, 269 ; BVerfGK 16, 389 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 1717/15
    Das ist der Fall, wenn die Normauslegung die Tragweite der Grundrechte nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ; 134, 242 ).
  • BGH, 04.11.2004 - III ZR 361/03

    Zu Entschädigungsansprüchen eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 1717/15
    Daher begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass eine Geldentschädigung wegen der Verletzung immaterieller Persönlichkeitsbestandteile nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 39, 124 ; 161, 33 ) nur unter der Voraussetzung einer hinreichenden Schwere und des Fehlens einer anderweitigen Genugtuungsmöglichkeit beansprucht werden kann (vgl. BVerfGE 34, 269 ; BVerfGK 16, 389 ).
  • BVerfG, 27.12.2005 - 1 BvR 1359/05

    Keine Verletzung von Art 1 Abs 1 GG durch Abweisung einer Schadensersatzklage

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • EGMR, 25.03.1999 - 31195/96

    NIKOLOVA c. BULGARIE

  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

  • OLG Frankfurt, 19.05.2021 - 13 U 318/19

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und Geldentschädigung

    Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hängt von der - auch verfassungsrechtlich gebotenen (BVerfG, VersR 16, 1322) - Beurteilung der gesamten Umstände des Falles ab (vgl. auch BGH, NJW 12, 1728).
  • BVerfG, 14.02.2017 - 1 BvR 2639/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Abweisung eines

    Daran bestehen jedoch erhebliche Zweifel, was gerade das vorliegende Verfahren zeigt (vgl. hierzu schon BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 1717/15 -, juris, Rn. 16).

    In der Folge sind die Fachgerichte gehalten, entsprechende Erwägungen bei der Frage nach der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen (vgl. BVerfGK 16, 389 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 1717/15 -, juris, Rn. 17).

    Insbesondere verkennen die angegriffenen Entscheidungen die auch materiellrechtliche Bedeutung der Verletzung des durch Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Richtervorbehalts (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 1717/15 -, juris, Rn. 16 m.w.N.).

  • OLG Köln, 26.01.2021 - 7 U 94/20

    Demonstration, Versammlung, Amtshaftung, Persönlichkeitsrechtsverletzung,

    Es hat vielmehr gefordert (was in dem von ihm entschiedenen Falle nicht ausreichend erfolgt war), dass die Fachgerichte eine umfassende Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen hätten (BVerfG NVwZ 2017, 317 Rn. 16).

    Anders als in der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Entscheidung (BVerfG NVwZ 2017, 317 Rn. 19) war die Polizei auch zeitnah bemüht, Vorkehrungen zu treffen, um die mit der Identitätsfeststellung einhergehenden Beeinträchtigungen zu minimieren und den Ablauf zu beschleunigen.

    Dass gleichwohl einzelne Zedenten bis zu viereinhalb Stunden ausharren mussten, beruhte mithin auf einem reinen Abwicklungsproblem der Polizei (zu diesem Abwägungsgesichtspunkt BVerfG NVwZ 2017, 317 Rn. 19), das sich indes aus der Vielzahl der von dieser angetroffenen Gegendemonstranten ergab, die zudem durch ihr gleichzeitiges Erscheinen zu großer Zahl unmittelbar nach einer aufgelösten Sitzblockade selbst Anlass für einen Verdacht der Versammlungssprengung gegeben hatten, auch wenn dieser sich im Nachhinein als unberechtigt herausgestellt hat.

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