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   BVerfG, 29.09.2001 - 2 BvR 1404/01   

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https://dejure.org/2001,8848
BVerfG, 29.09.2001 - 2 BvR 1404/01 (https://dejure.org/2001,8848)
BVerfG, Entscheidung vom 29.09.2001 - 2 BvR 1404/01 (https://dejure.org/2001,8848)
BVerfG, Entscheidung vom 29. September 2001 - 2 BvR 1404/01 (https://dejure.org/2001,8848)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Zulässigkeit - Annahmegrund - Eigentumsgarantie - Geldleistungspflicht - Umfang des Eigentumsschutzes

  • Judicialis

    BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 92; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 23 Abs. 2; ; StPO § 469; ; GG Art. 14 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 14 Abs. 1; StPO § 469
    Umfang der Eigentumsgarantie

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvL 22/85

    Landwirtschaftliche Altershilfe

    Auszug aus BVerfG, 29.09.2001 - 2 BvR 1404/01
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Eigentumsgarantie nicht vor der Auferlegung von Geldleistungspflichten schützt (vgl. BVerfGE 89, 48 ; 78, 249 ; 78, 232 ; 75, 108 ).

    Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie kommt nur dann in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen, d. h. "erdrosselnde Wirkung" entfalten (vgl. BVerfGE 95, 267 ; 78, 232 ; stRspr).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 29.09.2001 - 2 BvR 1404/01
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Eigentumsgarantie nicht vor der Auferlegung von Geldleistungspflichten schützt (vgl. BVerfGE 89, 48 ; 78, 249 ; 78, 232 ; 75, 108 ).

    Geschützt sind vielmehr nur die Herrschafts- und Nutzungsbefugnisse an konkreten Gegenständen, nicht das Vermögen als solches (vgl. BVerfGE 95, 267 ; 75, 108 ).

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus BVerfG, 29.09.2001 - 2 BvR 1404/01
    Geschützt sind vielmehr nur die Herrschafts- und Nutzungsbefugnisse an konkreten Gegenständen, nicht das Vermögen als solches (vgl. BVerfGE 95, 267 ; 75, 108 ).

    Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie kommt nur dann in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen, d. h. "erdrosselnde Wirkung" entfalten (vgl. BVerfGE 95, 267 ; 78, 232 ; stRspr).

  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

    Auszug aus BVerfG, 29.09.2001 - 2 BvR 1404/01
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Eigentumsgarantie nicht vor der Auferlegung von Geldleistungspflichten schützt (vgl. BVerfGE 89, 48 ; 78, 249 ; 78, 232 ; 75, 108 ).
  • BVerfG, 23.06.1993 - 1 BvR 133/89

    Verfassungsmäßigkeit des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

    Auszug aus BVerfG, 29.09.2001 - 2 BvR 1404/01
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Eigentumsgarantie nicht vor der Auferlegung von Geldleistungspflichten schützt (vgl. BVerfGE 89, 48 ; 78, 249 ; 78, 232 ; 75, 108 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 29.09.2001 - 2 BvR 1404/01
    Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BSG, 20.05.2020 - B 13 R 4/18 R

    Erstattung von nach dem Tod des Versicherten zu Unrecht gezahlter

    Der Senat lässt dahinstehen, ob eine aus § 118 Abs. 4 Satz 1 Alt 2 SGB VI resultierende Erstattungspflicht überhaupt eine Beeinträchtigung des Art. 14 Abs. 1 GG darstellt oder ob dadurch nicht lediglich das Vermögen des Erstattungspflichtigen - das nicht als solches gegen Eingriffe durch Auferlegung von öffentlich-rechtlichen Geldleistungspflichten geschützt wird (stRspr; BVerfG Urteil vom 20.7.1954 - 1 BvR 459/52 ua - BVerfGE 4, 7, 17; BVerfG Beschluss vom 31.5.1988 - 1 BvL 22/85 - BVerfGE 78, 232, 243 = SozR 5850 § 14 Nr. 11 S 17; BVerfG Urteil vom 8.4.1997 - 1 BvR 48/94 - BVerfGE 95, 267, 300; BVerfG Beschluss vom 29.9.2001 - 2 BvR 1404/01 - juris RdNr 3 mwN) - betroffen ist.
  • VerfGH Bayern, 23.03.2017 - 6-VII-16

    Unzulässigkeit einer gegen gemeindliche Beitrags- und Gebührensatzungen

    Der Antragsteller geht zwar im Ansatz zutreffend davon aus, dass die Auferlegung von Geldleistungspflichten, die lediglich das Vermögen und nicht einen konkreten Eigentumsgegenstand betreffen, den Schutzbereich des Grundrechts auf Eigentum nur berührt, wenn die Abgabe die Pflichtigen unverhältnismäßig belastet und ihre Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigt (vgl. VerfGH vom 19.6.2009 VerfGH 62, 113/119; vom 12.1.2015 BayVBl 2015, 522 Rn. 35; BVerfG vom 29.9.2001 - 2 BvR 1404/01 - juris Rn. 3 m. w. N.).
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