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   BVerfG, 29.09.2020 - 1 BvR 1550/19   

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BVerfG, 29.09.2020 - 1 BvR 1550/19 (https://dejure.org/2020,34984)
BVerfG, Entscheidung vom 29.09.2020 - 1 BvR 1550/19 (https://dejure.org/2020,34984)
BVerfG, Entscheidung vom 29. September 2020 - 1 BvR 1550/19 (https://dejure.org/2020,34984)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    16. Atomgesetz-Novelle vom 10. Juli 2018 nicht in Kraft getreten; Gesetzgeber bleibt zur Neuregelung verpflichtet

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 14 Abs 1 GG, Art 82 Abs 2 S 1 GG, Art 107 AEUV, Art 108 AEUV, § 7f Abs 1 S 1 AtG
    Mangelnde Umsetzung des Senatsurteils vom 06.12.2016 (1 BvR 2821/11 ua - Atomausstieg - ) verletzt Eigentumsgrundrecht der Kraftwerksbetreiberinnen - 16. AtG-Novelle (juris: AtGÄndG 16) mangels Bedingungseintritts nicht in Kraft getreten - zudem keine Behebung des ...

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com
  • rewis.io

    Mangelnde Umsetzung des Senatsurteils vom 06.12.2016 (1 BvR 2821/11 ua - Atomausstieg - ) verletzt Eigentumsgrundrecht der Kraftwerksbetreiberinnen - 16. AtG-Novelle (juris: AtGÄndG 16) mangels Bedingungseintritts nicht in Kraft getreten - zudem keine Behebung des ...

  • doev.de PDF

    Atomausstieg; 16. Atomgesetz-Novelle; Verpflichtung des Gesetzgebers zur Neuregelung des Ausgleichs nicht verstromter Elektrizitätsmengen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Mangelnde Umsetzung des Senatsurteils vom 06.12.2016 (1 BvR 2821/11 ua - Atomausstieg - ) verletzt Eigentumsgrundrecht der Kraftwerksbetreiberinnen - 16. AtG-Novelle (juris: AtGÄndG 16) mangels Bedingungseintritts nicht in Kraft getreten - zudem keine Behebung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    16. Atomgesetz-Novelle vom 10. Juli 2018 nicht in Kraft getreten; Gesetzgeber bleibt zur Neuregelung verpflichtet

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das bedingte Inkrafttreten eines Gesetzes

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Atom-Ausstieg - und die Entschädigung der Kernkraftwerksbetreiber

  • lto.de (Kurzinformation)

    Atomausstieg: Entschädigungsregelung für Energieunternehmen "unzumutbar"

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Bundesverfassungsgericht kippt Atomrechtsnovelle

  • juve.de (Kurzinformation)

    Vattenfall gewinnt im Streit um Entschädigung für Atomausstieg

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Beseitigung der Verfassungsverstöße im Zusammenhang mit dem Atomausstieg durch 16. Atomgesetz-Novelle - Gesetzgeber muss finanziellen Ausgleich neu regeln

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Entschädigung für Atomausstieg: Verfassungsbeschwerde von Vattenfall vor Entscheidung

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 155, 378
  • NVwZ 2021, 390
  • EuZW 2021, 309
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Auszug aus BVerfG, 29.09.2020 - 1 BvR 1550/19
    Die Beschwerdeführerinnen sind dadurch in ihrem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes verletzt, dass der Gesetzgeber auch für den Zeitraum nach dem 30. Juni 2018 weder durch das Sechzehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 10. Juli 2018 (Bundesgesetzblatt I Seite 1122) noch durch ein anderes Gesetz eine Neuregelung in Kraft gesetzt hat, die eine im Wesentlichen vollständige Verstromung der den Kernkraftwerken in Anlage 3 Spalte 2 zum Atomgesetz zugewiesenen Elektrizitätsmengen sicherstellt oder einen angemessenen Ausgleich für nicht mehr verstrombare Teile dieser Elektrizitätsmengen gewährt (vgl. BVerfGE 143, 246 ).

    Damit hat der Gesetzgeber auf das Urteil vom 6. Dezember 2016 (BVerfGE 143, 246) reagiert, durch welches das Bundesverfassungsgericht das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes (BGBl 2011 I S. 1704; im Folgenden: 13. AtG-Novelle) unter anderem insoweit für mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar erklärte, als es nicht eine im Wesentlichen vollständige Verstromung der den Kernkraftwerken zuvor gesetzlich zugewiesenen Elektrizitätsmengen sicherstellt und keinen angemessenen Ausgleich hierfür gewährt (Nr. 1 der Entscheidungsformel).

    1. Hintergrund und Entstehung der 13. AtG-Novelle sind im Urteil vom 6. Dezember 2016 näher geschildert (siehe BVerfGE 143, 246 ).

    Inhalt und Schranken des Eigentums seien durch die 13. AtG-Novelle unzumutbar bestimmt, soweit sie dazu führten, dass die Konzerne Vattenfall und RWE angesichts der gesetzlich festgelegten Restlaufzeiten ihrer Anlagen substantielle Teile ihrer Reststrommengen von 2002 nicht konzernintern ausnutzen könnten, wohingegen die Konzerne E.ON und EnBW über mehr Verstromungskapazität verfügten, als sie zur Verwertung ihrer Reststrommengen von 2002 benötigten (vgl. insbesondere BVerfGE 143, 246 ).

    Die Beschwerdeführerinnen zu 1) und 3) sind identisch mit den Beschwerdeführerinnen im Verfahren 1 BvR 1456/12, einem der dem Urteil vom 6. Dezember 2016 zugrunde liegenden Verfahren.

    PreussenElektra firmierte - auch als Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 2821/11 (BVerfGE 143, 246) -bis 2016 als E.ON Kernkraft GmbH und steht unter alleiniger Kontrolle des E.ON-Konzerns.

    Mit dem Gesetz soll das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2016 zum 13. AtG-ÄndG (1 BvR 1456/12) umgesetzt werden.

    Auf eigene Initiative haben PreussenElektra - die unter neuem Namen firmierende Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 2821/11 (BVerfGE 143, 246) - und die E.ON SE als Konzernobergesellschaft Stellung genommen.

    1. Die Beschwerdeführerinnen sind beschwerdefähig (vgl. dazu bereits BVerfGE 143, 246 ) und wie schon im Verfahren 1 BvR 1456/12 auch hier weiterhin beschwerdebefugt.

    Nach dem Vortrag erscheint nicht ausgeschlossen, dass die im Urteil vom 6. Dezember 2016 für die Beschwerdeführerinnen Krümmel und Vattenfall festgestellte Eigentumsverletzung wegen unzureichender Sicherstellung einer im Wesentlichen vollständigen Verstromung der 2002 zugewiesenen Reststrommengen ohne entsprechenden Ausgleich (BVerfGE 143, 246 ) fortdauert.

    Jedenfalls nach Ablauf der dem Gesetzgeber gewährten Neuregelungsfrist am 30. Juni 2018 (BVerfGE 143, 246 ) besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die neue Verfassungsbeschwerde.

    Die Grundrechtsverletzung von Vattenfall ergibt sich vor allem aus ihrer Belastung durch die große Menge unverwertbarer Reststrommengen aus dem 2002 zugewiesenen Kontingent (vgl. dazu BVerfGE 143, 246 ).

    Dem liegt ausdrücklich eine konzernbezogene Betrachtung zugrunde (vgl. BVerfGE 143, 246 ), in die der Verbleib unverwertbarer Reststrommengen des Kernkraftwerks Brunsbüttel anteilig einging, weil Vattenfall hieran mit über 66 % beteiligt ist.

    Zwar hatte das Kraftwerk bei einer Laufzeit von 34, 49 Kalenderjahren (vgl. BVerfGE 143, 246 ) vor seiner Abschaltung die im Atomkompromiss als Amortisationszeitraum zugrunde gelegte Regellaufzeit von 32 Jahren überschritten, sodass die 13. AtG-Novelle die Beschwerdeführerin Brunsbüttel nicht wegen ungleicher Amortisationsmöglichkeiten (vgl. dazu BVerfGE 143, 246 ) in ihrem Eigentumsgrundrecht verletzt.

    Die Unverhältnismäßigkeit des Eigentumseingriffs resultiert aber auch bei der Beschwerdeführerin Brunsbüttel selbst aus der quantitativen Belastung (vgl. dazu BVerfGE 143, 246 ).

    Bezogen auf die dem Kernkraftwerk Brunsbüttel 2002 zugewiesenen Reststrommengen im Umfang von 47.670 GWh macht das derzeitige Verstromungsdefizit bei 10.999,67 GWh verbliebener Reststrommengen (vgl. BVerfGE 143, 246 ) knapp über 23 % aus.

    Auf die Frage der Erfüllung der auf 32 Jahre veranschlagten Amortisierungszeit kommt es für die quantitative Belastung ausdrücklich nicht an (vgl. dazu BVerfGE 143, 246 ).

    Dabei gilt der besondere Bestandsschutz der 2002 zugewiesenen Reststrommengen (vgl. dazu BVerfGE 143, 246 ) für die dem Kernkraftwerk Brunsbüttel zugewiesenen Reststrommengen gleichermaßen wie für die allen anderen Kernkraftwerken zugewiesenen Reststrommengen von 2002.

    Allerdings können nach § 7f Abs. 1 Satz 1 AtG mittelbar auch solche Unternehmen in den Genuss staatlicher Ausgleichsleistungen kommen, für die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 6. Dezember 2016 nicht von der Notwendigkeit eines Ausgleichs ausgegangen ist (vgl. BVerfGE 143, 246 ; näher unten Rn. 77 ff., 81).

    Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber in dem Urteil vom 6. Dezember 2016 zunächst in Abweichung von § 78 BVerfGG eine Neuregelungsfrist gewährt (BVerfGE 143, 246 ), die aber bereits mit dem 30. Juni 2018 verstrichen ist.

    In seinem Urteil vom 6. Dezember 2016 hat das Bundesverfassungsgericht unter anderem die gesetzliche Festlegung fester Abschalttermine durch die 13. AtG-Novelle nach Maßgabe der Gründe des Urteils für unvereinbar mit Art. 14 Abs. 1 GG erklärt, soweit das Gesetz nicht eine im Wesentlichen vollständige Verstromung der den Kernkraftwerken 2002 zugewiesenen Elektrizitätsmengen sicherstellt und keinen angemessenen Ausgleich hierfür gewährt (vgl. BVerfGE 143, 246 ).

    In ihm wurde festgestellt, dass die 13. AtG-Novelle in das Eigentumsgrundrecht eingreift, weil sie durch die Regelung fixer Abschalttermine der Kernkraftwerke die Möglichkeit der Eigentumsnutzung begrenzt (BVerfGE 143, 246 ).

    Dieser Eingriff ist unter anderem deshalb unverhältnismäßig, weil absehbar war, dass einige der betroffenen Unternehmen die ihnen 2002 zugewiesenen Reststrommengen nicht mehr im Wesentlichen vollständig würden verstromen können (vgl. BVerfGE 143, 246 ).

    Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit des Eigentumseingriffs zeigt das Urteil drei Regelungsoptionen auf (BVerfGE 143, 246 ), die weiterhin grundsätzlich zur Behebung des Grundrechtsverstoßes taugen: eine Laufzeitverlängerung, Regelungen zur Übertragung von nicht mehr verstrombaren Elektrizitätsmengen an Konzerne mit überschießenden Verstromungskapazitäten und den staatlichen finanziellen Ausgleich.

    Bereits im Urteil wurde festgestellt, dass "unter diesen Bedingungen die Übertragung von Reststrommengen aus Sicht der abgebenden Unternehmen keine uneingeschränkt zumutbare Verwertungsoption" ist (vgl. BVerfGE 143, 246 ).

    Tatsächlich könnte es zu der von Vattenfall beanstandeten doppelten Kürzung etwa dann kommen, wenn Vattenfall - nachdem alle möglichen Übertragungen der Reststrommengen von Brunsbüttel und Krümmel durchgeführt sind - die nach § 7f Abs. 1 Satz 1 AtG für verbleibende Reststrommengen zu beanspruchende staatliche Ausgleichsleistung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen mit Preussen-Elektra teilen muss, und wenn dieser Anteil dann aber nach § 7f Abs. 1 Satz 2 AtG nochmals um ein Drittel oder die Hälfte gekürzt wird, ohne dass Vattenfall zuvor in solchem Maße von der Übertragung von Reststrommengen profitieren konnte, dass sie in der Summe das verfassungsrechtlich gebotene Äquivalent einer im Wesentlichen vollständigen Verstromung der ihr rechnerisch für die Kraftwerke Brunsbüttel und Krümmel im Jahr 2002 zugewiesenen Reststrommengen erhält (vgl. BVerfGE 143, 246 , wobei der Ausgleich nicht zwingend dem vollen Wertersatz entsprechen muss, BVerfGE 143, 246 ).

    Im Urteil vom 6. Dezember 2016 hatte das Bundesverfassungsgericht den E.ON-Konzern zwar nicht als kompensationsbedürftig angesehen, weil rechnerisch die Möglichkeit vollständiger konzerninterner Weitergabe aller Reststrommengen bestand, deren praktische Realisierung unterstellt wurde (vgl. BVerfGE 143, 246 ).

    Sollte eine konzerninterne Verwertung tatsächlich erfolgen und würde für die - dann aus dem rechnerischen Kontingent Vattenfalls stammenden - übrig bleibenden Reststrommengen über § 7f Abs. 1 Satz 1 AtG dennoch mittelbar auch der dem E.ON-Konzern angehörenden PreussenElektra ein Ausgleich in Geld gewährt, würde dies die bereits im Urteil vom 6. Dezember 2016 festgestellte ungleiche Eigentumsbeeinträchtigung (vgl. BVerfGE 143, 246 ) verfassungswidrig vertiefen (vgl. Möllers, in: Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, Protokoll Nr. 19/12, S. 5 f.; Möllers/Tischbirek, schriftliche Stellungnahme, Ausschussdrucksache 19(16)63-C, S. 5 ff.; Ludwigs, schriftliche Stellungnahme, Ausschussdrucksache 19(16)63-A, S. 6; ders., NVwZ 2018, S. 1268 ).

    1. Im Ergebnis sind die Beschwerdeführerinnen in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt, weil der Gesetzgeber auch für den Zeitraum nach dem 30. Juni 2018 keine Neuregelung geschaffen hat, durch die eine im Wesentlichen vollständige Verstromung der den Kernkraftwerken in Anlage 3 Spalte 2 zum Atomgesetz zugewiesenen Elektrizitätsmengen sichergestellt oder ein angemessener Ausgleich geregelt wird (vgl. bereits BVerfGE 143, 246 ).

    Damit hält auch der weitere im Urteil vom 6. Dezember 2016 festgestellte Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG an, der daraus resultiert, dass die 13. AtG-Novelle keine Regelung zum Ausgleich für Investitionen vorsieht, die im berechtigten Vertrauen auf die im Jahr 2010 zusätzlich gewährten Zusatzstrommengen vorgenommen, durch die Novelle aber entwertet wurden (vgl. BVerfGE 143, 246 ).

  • BVerfG, 08.07.1976 - 1 BvL 19/75

    Contergan

    Auszug aus BVerfG, 29.09.2020 - 1 BvR 1550/19
    Die 16. AtG-Novelle kann ungeachtet der Zweifel an ihrem Inkrafttreten mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (vgl. BVerfGE 42, 263 ; s. auch BVerfGE 131, 47 ).

    Damit ist jedoch nicht schlechthin unvereinbar, wenn der Gesetzgeber das Inkrafttreten von einer Bedingung abhängig macht, ohne ausdrücklich ein Datum zu bestimmen; unter besonders gelagerten Umständen darf das Inkrafttreten eines Gesetzes von dem Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht werden (vgl. BVerfGE 42, 263 ; Brenner, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 82 Rn. 47; Kment, in: Jarass/Pieroth, GG, 16. Aufl. 2020, Art. 82 Rn. 10; strenger Bauer, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 82 Rn. 27; Butzer, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 82 Rn. 284 (Dez. 2014); Nierhaus/Mann, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 82 Rn. 41; Wolff, in: Hömig/Wolff, GG, 12. Aufl. 2018, Art. 82 Rn. 13; wohl auch Bryde, in: von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 82 Rn. 18).

    Dabei darf die Bestimmung des Tags des Inkrafttretens jedoch nicht delegiert werden; Bedingungseintritt und Inkrafttreten dürfen nicht beliebig Dritten überlassen werden (vgl. BVerfGE 42, 263 ).

    Die klare Bestimmung des Inkrafttretens dient den rechtsstaatlichen Geboten der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit über die zeitliche Geltung des Rechts (vgl. BVerfGE 42, 263 ).

    Vielmehr hat es den Bedingungseintritt deklaratorisch festzustellen und zu verlautbaren (vgl. BVerfGE 42, 263 ).

    Es handelt sich um eine lediglich deklaratorische - und aus den vorstehenden Gründen hier in der Sache unzutreffende - Feststellung des Bedingungseintritts (vgl. BVerfGE 18, 389 ; 42, 263 ).

  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

    Auszug aus BVerfG, 29.09.2020 - 1 BvR 1550/19
    Der in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität verlangt zwar grundsätzlich, dass auch über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus zunächst alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen werden, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schon im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 63, 77 ; 134, 106 ; 150, 309 ; stRspr).

    Eine Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht jedoch nicht, wenn dies unzumutbar ist (vgl. BVerfGE 134, 106 ; 150, 326 ; stRspr).

  • BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09

    Baden-württembergische und hessische Regelungen zur automatisierten

    Auszug aus BVerfG, 29.09.2020 - 1 BvR 1550/19
    Der in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität verlangt zwar grundsätzlich, dass auch über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus zunächst alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen werden, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schon im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 63, 77 ; 134, 106 ; 150, 309 ; stRspr).

    Das ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die fachgerichtliche Prüfung günstigstenfalls dazu führen kann, dass das angegriffene Gesetz gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wird (vgl. BVerfGE 150, 309 ).

  • EuG, 11.07.2019 - T-674/18

    Vattenfall Europe Nuclear Energy/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche

    Auszug aus BVerfG, 29.09.2020 - 1 BvR 1550/19
    Mit Beschluss vom 11. Juli 2019 wies das Gericht der Europäischen Union die Klage als unzulässig ab, da Vattenfall das Schreiben nicht anfechten könne (vgl. EuG, Beschluss vom 11. Juli 2019, Vattenfall Europe Nuclear Energy / Kommission, T-674/18, EU:T:2019:501, Rn. 35 ff.).

    Es binde die Kommission nicht, sondern sei eine informelle Erläuterung durch ihre Dienststellen (vgl. EuG, Beschluss vom 11. Juli 2019, Vattenfall Europe Nuclear Energy / Kommission, T-674/18, EU:T:2019:501, Rn. 39).

  • BVerfG, 09.04.2018 - 1 BvR 1621/12

    Weitere Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden zur Dreizehnten Novelle des

    Auszug aus BVerfG, 29.09.2020 - 1 BvR 1550/19
    Die Beschwerdeführerinnen zu 2) und 3) sind identisch mit den Beschwerdeführerinnen in dem ebenfalls die 13. AtG-Novelle betreffenden Verfahren 1 BvR 1621/12, das sie nach Verkündung des Urteils vom 6. Dezember 2016 für erledigt erklärt haben (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. April 2018 - 1 BvR 1621/12 -, Rn. 4).

    Deren separat geführtes Verfahren 1 BvR 1621/12 wurde nach dem Urteil vom 6. Dezember 2016 für erledigt erklärt.

  • EuGH, 14.12.1988 - 291/87

    Huber / Hauptzollamt Frankfurt am Main-Flughafen

    Auszug aus BVerfG, 29.09.2020 - 1 BvR 1550/19
    Zwar sind nach der sogenannten Asteris-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Zahlungen, zu denen nationale Behörden zum Ersatz eines Schadens verurteilt werden, den sie Privatpersonen verursacht haben, keine Beihilfen (vgl. EuGH, Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a. / Griechische Republik u. a., 106 bis 120/87, EU:C:1988:547, Rn. 24).
  • BVerfG, 04.05.2012 - 1 BvR 367/12

    Inkrafttreten der Einführung einer gesetzlichen Preisansagepflicht bei

    Auszug aus BVerfG, 29.09.2020 - 1 BvR 1550/19
    Die 16. AtG-Novelle kann ungeachtet der Zweifel an ihrem Inkrafttreten mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (vgl. BVerfGE 42, 263 ; s. auch BVerfGE 131, 47 ).
  • BVerfG, 23.02.1965 - 2 BvL 19/62

    Verfassungsmäßigkeit des § 26 Nr. 3 StVG

    Auszug aus BVerfG, 29.09.2020 - 1 BvR 1550/19
    Es handelt sich um eine lediglich deklaratorische - und aus den vorstehenden Gründen hier in der Sache unzutreffende - Feststellung des Bedingungseintritts (vgl. BVerfGE 18, 389 ; 42, 263 ).
  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 964/82

    Richter - Revision - Beschwerdeführer - Entscheidung - Wiederaufnahmeantrag -

    Auszug aus BVerfG, 29.09.2020 - 1 BvR 1550/19
    Der in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität verlangt zwar grundsätzlich, dass auch über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus zunächst alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen werden, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schon im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 63, 77 ; 134, 106 ; 150, 309 ; stRspr).
  • BVerfG, 10.02.2022 - 1 BvR 1073/21

    Verfassungsbeschwerde gegen Beschränkungen des Hotelbetriebs in der

    Zwar ist der Subventionsgeber an das aus Art. 107 Abs. 1 AEUV folgende Verbot staatlicher Beihilfen und das für tatbestandliche Beihilfen geltende Notifizierungserfordernis gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV gebunden (vgl. BVerfGE 155, 378 ).
  • VG Düsseldorf, 17.11.2021 - 29 K 8461/18

    Tantramassage ist sexuelle Dienstleistung

    BVerfG, Beschluss vom 29. September 2020 - 1 BvR 1550/19 -, juris, Rn. 74; BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 -, juris, Rn. 91; BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2021 - 4 B 7/21 -, juris, Rn. 6.
  • BVerfG, 29.09.2020 - 1 BvR 1456/12

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung bezüglich des

    Der Antrag auf Maßnahmen nach § 35 BVerfGG wirft im Wesentlichen die gleichen Fragen auf wie die unter anderen von den hiesigen Antragstellerinnen erhobene Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 1550/19.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.01.2021 - 3 R 297/20

    Eilantrag eines Beherbergungsbetriebs gegen Veranstaltungsverbote,

    Das Bundesverfassungsgericht habe auch in der Entscheidung vom 29. September 2020 zur 16. Atomnovelle (1 BvR 1550/19) ausgeführt, dass es sich um entschädigungspflichtige Vorgänge handele, die nichts mit Beihilfefragen zu tun hätten.
  • OVG Bremen, 15.04.2021 - 1 B 127/21

    Beherbergungsverbot für touristische Zwecke - Beherbergungsverbot;

    Das Bundesverfassungsgericht habe auch in der Entscheidung vom 29.09.2020 zur 16. Atomnovelle ( 1 BvR 1550/19) ausgeführt, dass es sich um entschädigungspflichtige Vorgänge handele, die nichts mit Beihilfefragen zu tun hätten.
  • BVerwG, 29.06.2021 - 4 B 7.21

    Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO

    Es ist Aufgabe der Rechtspraxis, solche Tatbestandsmerkmale zu konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2020 - 1 BvR 1550/19 - BVerfGE 155, 378 Rn. 74).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.01.2023 - 9 S 2408/22

    Abwahl eines Rektors; Beiladung eine Prozesspartei

    Vor diesem Hintergrund erfordern die rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 29.09.2020 - 1 BvR 1550/19 -, BVerfGE 155, 378, juris Rn. 38, und vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143, juris Rn. 41 ff.; Senatsbeschluss vom 30.07.2018 - 9 S 1272/18 -, juris Rn. 28; Sachs, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 20 Rn. 122), dass nach objektiven Kriterien klar und eindeutig bestimmt werden kann, ob ein Abwahlbegehren die Sperrfrist auslöst.
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